Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4109/2011
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________ geboren (…)
und deren Sohn
B.________ geboren (…)
Nigeria,
beide vertreten durch C.________
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N________.
D4109/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
D4109/2011
Seite 3
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO
(DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem religiös
angetrauten Ehemann D.______ am 14. April 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. April 2011
im E._______ unter anderem angaben, sich vor der illegalen Einreise
in die Schweiz zweieinhalb Jahre in Italien aufgehalten zu haben (vgl.
BFMProtokoll A11 S. 6),
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und der Eurodac Treffer
vom (…) der Beschwerdeführerin und D._______ das rechtliche Gehör
zu einer Wegweisung nach Italien gewährte,
dass diese angaben, in Italien gebe es keine Arbeit (vgl. A11 S. 6; A10
S. 6),
dass das BFM am 11. Mai 2011 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst.
e DublinIIVO die italienischen Behörden um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin und D.______ ersuchten (vgl. A16 und A18),
dass bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist keine Stellungnahme der
italienischen Behörden erfolgte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und D.________ vom 14. April 2011 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Italien anordnete,
D4109/2011
Seite 4
dass die italienischen Behörden am 21. Juni 2011 dem BFM mitteilten,
dass D.________ in Italien als Flüchtling anerkannt sei,
dass gleichentags der Sohn der Beschwerdeführerin D._______
geboren wurde,
dass das BFM am 22. Juni 2011 die Verfügung vom 15. Juni 2011
wiedererwägungsweise aufhob,
dass es mit Verfügung vom 14. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
14. April 2011 nicht eintrat und die Wegweisung der
Beschwerdeführerin und deren Sohnes D.________ aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei die
Überstellung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) bis spätestens am 26. November
2011 zu erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 21. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid fristgerecht Beschwerde erhoben und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und – unter
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses – die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren,
dass in der Beschwerde unter Einreichung eines Schreibens des
F._______ vom (….) darauf hingewiesen wurde, der Sohn der
Beschwerdeführerin leide an einem Geburtsgebrechen und es sei ein
handchirurgischer Eingriff geplant,
dass unter Einreichung einer Medienmitteilung der SFH vom 18. Juli 2011
und dem Hinweis auf verschiedene andere Berichte geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführerin und ihrem Kleinkind als verletzliche
Personen sei eine Rückkehr nach Italien nicht zuzumuten, da dort eine
entsprechende Unterbringung und medizinische Betreuung nicht
gewährleistet sei, eine Einschätzung, die durch die Tatsache, dass der
D4109/2011
Seite 5
Ehemann der Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt sei,
nicht in Frage gestellt werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art.105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
D4109/2011
Seite 6
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 DublinIIVO Italien für die
Prüfung des am 14. April 2011 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör
den um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinII
VO),
dass Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an
die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass von der Behandelbarkeit allfälliger medizinischer Schwierigkeiten
in Italien ausgegangen werden kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die
Möglichkeit eines Gesuches um Familiennachzug des in Italien als
Flüchtling anerkannten Ehemannes hingewiesen hat,
dass an dieser Einschätzung die Vorbehalte in der Beschwerde nichts
zu ändern vermögen,
dass nämlich festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
D4109/2011
Seite 7
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück
kehrende und wie vorliegend die Beschwerdeführerin verletzliche
Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin
IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite
90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011),
D4109/2011
Seite 8
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange
ordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be
reits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vor
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwer
deführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D4109/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: