B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4109/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).
D-4109/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 13. Juli 2015 wurde die summarische Befragung (BzP) und
am 19. Dezember 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein
Heimatland Eritrea verlassen, weil er keinen Militärdienst habe leisten wol-
len. In der Zeit von 2012 bis 2014 habe er mehr als sieben Vorladungen für
den Militärdienst erhalten, denen er aber keine Folge geleistet habe. Da-
nach hätten Soldaten und der Geheimdienst nach ihm gesucht und sich
regelmässig bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Da er sich
auf einer Bananenplantage versteckt habe, sei er unbehelligt geblieben.
Nachdem sie jedoch die Suche nach ihm auch auf die Bananenplantage
ausgeweitet hätten, habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes ent-
schieden.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 – eröffnet am 22. Juni 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte
deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Sodann sei eventualiter die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 hielt der damals zuständige In-
struktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
D-4109/2017
Seite 3
E.
Am 24. Juli 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Mit Ein-
gabe vom 21. Dezember 2018 wurde sodann eine aktualisierte Kostennote
sowie ein Beweismittel zu den Akten gereicht. Gleichzeitig wurde um Mit-
teilung des Verfahrensstandes ersucht.
F.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 beantwortete das Bundesverwaltungs-
gericht die vorgenannte Anfrage zum Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4109/2017
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Verlauf des Verfah-
rens sei es zu derart unterschiedlichen Darlegungen der Asylgründe ge-
kommen, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Ins-
gesamt sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der wi-
dersprüchlichen Angaben zum mutmasslichen Behördenkontakt nicht ge-
lungen sei, die vorgebrachte Rekrutierung in den Militärdienst glaubhaft
darzutun. Es sei ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment zu
plausibilisieren, weshalb erheblichen Zweifel am genannten Zeitpunkt und
den Umständen der Flucht bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea erachtete das SEM als möglich, zulässig und zumutbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaf-
tigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, entgegen
der vorinstanzlichen Einschätzung seien die Angaben des Beschwerdefüh-
rers nicht widersprüchlich, sondern ergänzend. Das SEM habe seine Aus-
sagen nicht hinreichend genau protokolliert. Sodann sei der Beschwerde-
führer bereits zu Beginn der Befragung zur Person aufgefordert worden,
sich kurz zu halten und vom Dolmetscher darauf hingewiesen worden,
dass er nicht so viel zu seinen Fluchtgründen erzählen müsse, er werde
D-4109/2017
Seite 5
anlässlich der Bundesanhörung die Gelegenheit haben, alles genau dar-
zulegen. Deshalb sei er davon ausgegangen, es sei ausreichend, seine
Asylgründe zusammenzufassen. Auch im Rahmen der direkten Anhörung
seien seine Fluchtgründe nicht vollständig protokolliert worden, so habe er
im Zusammenhang mit seinem Cousin weiterführende Angaben gemacht
und erklärt, weshalb dieser sich vor Schwierigkeiten mit den Behörden ge-
fürchtet und ihm deshalb mitgeteilt habe, dass er sich nicht mehr länger auf
den Plantagen verstecken könne. Als flüchtiger Wehrdienstverweigerer
drohten ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter, willkürliche Haftstrafen
und im schlimmsten Fall die Todesstrafe. Sodann sei festzuhalten, dass es
entgegen der Ansicht des SEM weitere Gründe gebe, welche ihn in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse.
Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig dar-
gestellt. Seine ältere Schwester sei ihrer Militärdienstpflicht nicht nachge-
kommen und habe mittlerweile in B._______ als anerkannter Flüchtling
Asyl erhalten. Sein Bruder sei ebenfalls Wehrdienstverweigerer und des-
halb verhaftet worden. Ihm sei die Flucht in den C._______ gelungen, wo
er sich seither aufhalte. Sodann sei seine Mutter nach seiner Ausreise für
einige Tage festgenommen worden, womit seine Familie eindeutig als op-
positionell angesehen werde. Ferner sei er (der Beschwerdeführer) nun
exilpolitisch aktiv.
5.
Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, seine Aussagen seien sowohl
anlässlich der BzP als auch anlässlich der direkten Anhörung unpräzis be-
ziehungsweise nicht vollständig protokolliert worden. Dieser Einwand fin-
det in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner
Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle. Weiter er-
klärte er, den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden zu haben und die Pro-
tokolle seien ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden
(vgl. A4/12 S. 9; A17/19 S. 1 und 15). Die bei der direkten Anhörung anwe-
sende Hilfswerkvertretung fand denn auch keinen Anlass, Einwände anzu-
melden oder weitere Abklärungen anzuregen (vgl. A17/19 S. 19). Die
Rüge, wonach seine weitergehenden Ausführungen im Zusammenhang
mit seinem Cousin, auf dessen Plantage er sich versteckt habe, nicht pro-
tokolliert worden seien, vermag nicht durchzudringen. Seine diesbezügli-
chen Angaben sind – entgegen seinem Einwand auf Beschwerdeebene –
im Protokoll erfasst worden (vgl. A17/19 F90). Ferner wurde dem Be-
schwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung die Möglichkeit ge-
boten, Ergänzungen zu den protokollierten Aussagen anzubringen. Von
D-4109/2017
Seite 6
dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch, indem er zu den Fra-
gen 55, 108 und 109 Ergänzungen anbrachte, welche entsprechend pro-
tokolliert wurden. Indessen unterliess er es vollständig, seine Aussagen im
Zusammenhang mit dem Cousin entsprechend zu ergänzen, sondern er-
klärte er abschliessend die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls
(vgl. A17/19 S 15).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in casu zu verneinen. Entspre-
chend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen behaften las-
sen. Eine Gehörsverletzung ist auch insofern zu verneinen, als die Begrün-
dungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es dem Beschwer-
deführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt deshalb nicht in Be-
tracht.
6.
6.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen
anbelangt, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Kernvorbringen
zahlreiche Unstimmigkeiten beinhalten. So hat der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP als fluchtauslösenden Grund den Erhalt einer militärischen
Vorladung angegeben, hingegen im Rahmen der Anhörung erklärt, insge-
samt mehr als sieben Vorladungen erhalten zu haben und von den Solda-
ten beziehungsweise dem Geheimdienst mehr als zwanzig Mal gesucht
worden zu sein (drei Mal zu Hause und achtzehn bis zwanzig Mal auf der
Plantage). Die erste Suche auf der Plantage sei im Jahr 2012 erfolgt und
die Letzte im Jahr 2014. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach
die Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern er-
gänzend seien, ist nicht ansatzweise geeignet, die Unstimmigkeiten in sei-
nen Aussagen auszuräumen. Ebensowenig dient der Hinweis auf den sum-
marischen Charakter der Erstbefragung zur Auflösung der festgestellten
Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer während der relativ aus-
führlichen BzP explizit und wiederholt von dieser einen Vorladung sprach,
welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, wogegen
er bei der Anhörung aussagte, nebst mehr als sieben Vorladungen sei er
vom Geheimdienst beziehungsweise von den Soldaten mehr als zwanzig
Mal gesucht worden. Auch in Berücksichtigung des summarischen Cha-
rakters der BzP sind die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Gründen
als unglaubhaft zu werten, da Opfer von tatsächlich erlittener Unbill erfah-
rungsgemäss in der Lage sind, die Asylgründe bereits im Rahmen der Erst-
befragung in wesentlichen Punkten übereinstimmend zu schildern. Nebst
D-4109/2017
Seite 7
den festgestellten Widersprüchen in seinen Aussagen ist auch festzuhal-
ten, dass seine Angaben weitgehend stereotyp ausgefallen und mangels
Realkennzeichen als äusserst vage zu werten sind. Hinzu kommt die Tat-
sache, dass seine Angaben bezüglich der Vorladung beziehungsweise
Vorladungen weitgehend als realitätsfremd zu qualifizieren sind. So sagte
er aus, dass er viele Vorladungen erhalten habe, die er nicht gelesen habe
und denen er auch keine Folge geleistet habe. Auf die Frage, weshalb er
die letzte Vorladung angeschaut habe, aber die anderen nicht, erklärte er,
als er nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter weinend erklärt,
dass er eine Vorladung erhalten habe und er sich in Sicherheit bringen
müsse. Diese Angaben vermögen indes nicht zu überzeugen und stellen
keine hinreichende Erklärung dar, weshalb die vorangegangenen Vorla-
dungen offenbar nicht dazu geführt hatten, sich in Schutz zu bringen. Seine
Ausführungen zur Aufforderung in den Nationaldienst einzurücken, wie
auch zur behördlichen Suche nach seiner Person sind insgesamt als sub-
stanzlos zu qualifizieren.
6.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
(vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1),
ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea
unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung
wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die
betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die be-
troffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen
droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-
lichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend war
der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, einen solchen konkreten
Kontakt glaubhaft zu machen.
6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise sowie seiner exilpolitischen
Aktivitäten – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) –
D-4109/2017
Seite 8
befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden
(vgl. E. 4.1 f.).
7.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen
Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang
ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte be-
hördliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der
Umstand, wonach seine Schwester und sein Bruder desertiert seien, führt
als blosse Behauptung noch zu keiner anderen Einschätzung. Den Akten
ist auch nicht zu entnehmen, dass er vor der Ausreise religiös oder politisch
aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen
wurde ebenfalls nicht geltend gemacht.
Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden
Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren
D-4109/2017
Seite 9
für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asyl-
gesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Ri-
sikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht
weiter einzugehen.
Sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement im Rahmen des (…)
sind als niederschwellig einzustufen, weshalb es ihn nicht als missliebige
Person im obenerwähnten Sinne erscheinen lässt. Sein politisches Profil
genügt in casu nicht, um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zu begründen.
7.5 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AlG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
D-4109/2017
Seite 10
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AlG).
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und. 4 EMRK).
9.3
9.3.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK
als unzulässig anzusehen.
9.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im
genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritrei-
schen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu
a.a.O. E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend
E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmensch-
lichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfol-
gend E. 8.1.2.3).
9.3.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
D-4109/2017
Seite 11
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
a.a.O. E. 6.1.5.2).
9.3.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 6.1.5.2).
9.3.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden
Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder
D-4109/2017
Seite 12
Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6).
9.3.6 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die
bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen
Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrecht-
erhalten werden (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug
nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
9.4.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 befand das Ge-
richt nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu
geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme,
sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexuel-
ler Übergriffen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon aus-
zugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AlG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
D-4109/2017
Seite 13
9.4.4 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen ( E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher
gemäss Aktenlage und eigenen Angaben zufolge gesund ist sowie über
berufliche Erfahrung als D._______ und E._______ verfügt. Nebst seiner
Verlobten verfügt er in Eritrea über ein familiäres und soziales Beziehungs-
netz. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. An dieser
Einschätzung ändern die mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 vorge-
brachten Integrationsbemühungen in der Schweiz nichts (Kopie Lehrver-
trag). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen vor Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018).
9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AlG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AlG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
D-4109/2017
Seite 14
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. April 2017 gutgeheissen. Da
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach
wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben
11.2 Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Mit der aktualisierten Honorarabrechnung vom
21. Dezember 2018 wird ein Aufwand von 12.25 Stunden geltend gemacht.
Dieser Aufwand erscheint als übermässig und auf 9.0 Stunden zu kürzen,
zumal sich die Beschwerde in ihrem Umfang teilweise als übermässig dar-
stellt und Kosten „pro futuro“ nicht zu entschädigen sind. Zudem ist der
Stundenansatz unter Hinweis auf die vorerwähnte Zwischenverfügung auf
Fr. 150.– festzusetzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfah-
ren mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche
Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent ‒ und um eine solche handelt es
sich im vorliegenden Fall ‒ praxisgemäss zu einem Stundenansatz von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘350.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4109/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘350.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Regula Frey
Versand: