Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4110/2011, D4112/2011/sed
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kind
3. C._______, geboren am (…),
sowie die Mutter der Beschwerdeführerin 2
4. D._______, geboren am (…),
Belarus,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
21. Juni 2011 / N (…) und N (…).
D4110/2011, D4112/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Oktober 2010 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 brachten im Rahmen der
Erstbefragungen im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
vom 21. Oktober 2010 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom
12. Mai 2011 im Wesentlichen vor, sie seien Ende Februar 2010 nach
Belarus zurückgekehrt, nachdem sie in Österreich negative
Asylentscheide erhalten hätten. Sie hätten in den Jahren 2005
(Beschwerdeführer 1) und 2006 (Beschwerdeführerin 2) in Österreich um
Asyl nachgesucht, da sie beide wegen der Teilnahme an
Demonstrationen gegen den belarussischen Präsidenten verhaftet
worden seien (vgl. Vorakten A10 S. 5 in N […]), beziehungsweise da der
Beschwerdeführer 1 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration ein
Jahr lang inhaftiert gewesen sei (vgl. A17 S. 6 F41 in N […]), respektive
da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Anstellung bei einer
oppositionellen Firma, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern
könne, verhaftet worden sei (vgl. A18 S. 3 f. F22 ff. in N […]). Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers 1 hätten die belarussischen
Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis gehabt, da die
österreichischen Behörden im Zusammenhang mit einem von ihm
begangenen (Delikt) etwa im Jahr 2007 eine Identitätsanfrage in Belarus
gemacht hätten (vgl. A9 S. 5 in N […]); die österreichischen Behörden
hätten ihn über diese Anfrage informiert (vgl. A9 S. 5 in N […]),
beziehungsweise er sei darüber weder von den österreichischen
Behörden noch von seinem damaligen Anwalt informiert worden, sondern
habe das entsprechende Dokument zufällig in den Akten gesehen (vgl.
A17 S. 5 F28 in N […]), respektive er sei darüber anlässlich einer
richterlichen Anhörung informiert worden (vgl. A17 S. 5 F36 in N […]).
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2 hätten die
österreichischen Behörden wohl eine sie betreffende Identitätsanfrage bei
den belarussischen Behörden gemacht, sie habe diesbezüglich aber
keine Ahnung (vgl. A18 S. 5 F41 in N […]), beziehungsweise sie sei in
Österreich doch darüber informiert worden (vgl. A18 S. 5 F44 f. in N […]),
respektive sie habe bei der belarussischen Polizei ein Papier des
Einwohnermeldeamts gesehen und nehme an, dass dieses Amt von den
österreichischen Behörden angefragt worden sei (vgl. A18 S. 5 F42 f. in
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N […]). Nach ihrer Rückkehr nach Belarus seien aufgrund der
Asylgesuchseinreichung im Ausland gegen sie Strafverfahren wegen des
Verdachts der Spionage und des Landesverrats eröffnet worden. Am
8. März 2010 seien sie polizeilich befragt und am 1. September 2010
nach einer Hausdurchsuchung erneut – zusammen mit der
Beschwerdeführerin 4 – zum Polizeiposten gebracht worden. Die
Beschwerdeführerin 2 sei noch am selben Abend, der
Beschwerdeführer 1 hingegen erst nach fünfzehn Tagen freigelassen
worden, jeweils mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen. Die
Beschwerdeführerin 2 habe polizeiliche Vorladungen auf den
14. September und 15. Oktober 2010 nicht befolgt. Vielmehr seien sie am
17. Oktober 2010 mit gefälschten russischen Pässen via Moskau in die
Schweiz gereist.
A.b Die Beschwerdeführerin 4 machte ihrerseits anlässlich der
Erstbefragung im EVZ E._______ vom 21. Oktober 2010 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 7. März 2011
im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten begonnen, als die
Beschwerdeführenden 1 und 2 Ende Februar 2010 aus Österreich
zurückgekehrt seien und fortan bei ihr gewohnt hätten. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 seien betrübt gewesen, hätten ihr aber
nichts weiter erzählt; sie habe auch erst jetzt von deren Asylgesuchen in
Österreich erfahren. Der Beschwerdeführer 1 und eventuell auch die
Beschwerdeführerin 2 seien im März 2010 zum örtlichen Polizeiposten
gebracht worden, wobei sie ihr auch davon nichts berichtet hätten.
Anfangs September 2010 seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach
einer Hausdurchsuchung erneut zum Polizeiposten gebracht worden. Die
Beschwerdeführerin 2 sei gleichentags zurückgekehrt, der
Beschwerdeführer 1 indes erst nach etwa zwei Wochen, wobei sie den
Grund dafür nicht kenne. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei ihr
angekündigt worden, sie würde wegen Unterstützung der
Beschwerdeführenden 1 und 2 polizeilich vorgeladen werden. Den
entsprechenden Vorladungen auf den 17. September und 11. Oktober
2010 habe sie indes keine Folge geleistet, sondern sei zusammen mit
den Beschwerdeführenden 13 aus Belarus ausgereist.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Vorakten A9, A10, A17 und A18 in N […]; A4 und A14 in
N […]).
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Seite 4
B.
B.a Mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführenden 13 (N […])
und die Beschwerdeführerin 4 (N […]) vom 21. Juni 2011 – beide eröffnet
am 22. Juni 2011 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie hätten sich in
wesentlichen Punkten widersprüchlich (insbesondere zu dem am
1. September 2010 verhafteten Personenkreis [die Beschwerdeführerin 4
bestreite, damals auch polizeilich abgeführt worden zu sein], zu den
Asylgründen in Österreich und zur Kenntnis über eine Identitätsabklärung
der österreichischen Behörden in Belarus), realitätsfremd (insbesondere
zum Verhalten der belarussischen Polizei [keine Belangung der
Beschwerdeführenden 1 und 2 zwischen März und September 2010 trotz
des schwerwiegenden Verdachts, Freilassung nach kurzer Zeit, keine
Reaktion auf das Nichtbefolgen von Vorladungen]) und nicht
nachvollziehbar (völlige Unkenntnis der Beschwerdeführerin 4 hinsichtlich
der Hintergründe der behördlichen Verfolgung und keine diesbezüglichen
Nachfragen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2, keinerlei Kenntnis
über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 trotz des
Zusammenlebens in derselben Wohnung) geäussert. An der Echtheit der
eingereichten Beweismittel bestünden erhebliche Zweifel. Entgegen der
in Belarus geltenden Praxis seien die polizeilichen Vorladungen an die
Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nicht mit einem Stempel und einem
Briefkopf versehen, und auch bei den an den Beschwerdeführer 1
gerichteten Gerichtsakten würden die Briefköpfe mit der Bezeichnung und
Adresse der ausstellenden Institution fehlen. Zudem fehle bei der
Vorladung der Beschwerdeführerin 2 auf den 15. Oktober 2010 der
Zeitpunkt des erforderten Erscheinens. Unüblich erscheine insbesondere,
dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nach der Nichtbefolgung der
Vorladungen von der Polizei nicht belangt worden seien; von
verschlossenen Türen beziehungsweise ausgeschalteten Türklingeln
hätten sich die Behörden bestimmt nicht abhalten lassen. Die
vorgebrachten Fluchtgründe seien deshalb nicht glaubhaft. Die
Beschwerdeführenden erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen
sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die
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Seite 5
Beschwerdeführenden 1 und 2 seien jung und gesund. Sie würden über
eine solide Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügen, so dass ihnen
zugemutet werden könne, sich in Belarus – allenfalls mit der
Unterstützung von Verwandten – eine neue Existenz aufzubauen, oder
die (Firma) des Beschwerdeführers 1 wieder in Betrieb zu nehmen. Auch
der Beschwerdeführerin 4, die über eine Altersrente verfüge, sei
zuzumuten, ihr Leben nach der Rückkehr selbständig weiterzuführen.
Sollte sie nicht in die Wohnung zurückkehren können, sei anzunehmen,
dass sie vorübergehend bei Verwandten Aufnahme finden könne.
Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands – (Ausführungen zur Behandlung
in Belarus) – sei festzuhalten, dass in der Schweiz eine engmaschige
Kontrolle erfolgt sei, wobei eine eigentliche Behandlung gemäss
Arztzeugnis vom 4. April 2011 nicht nötig sei, da (…). Die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin 4 in Belarus nach der Operation zur
Blutentnahme und Röntgenuntersuchung wöchentlich in ein
Ambulatorium gegangen sei, zeige, dass die entsprechende Behandlung
verfügbar sei. Die in der Schweiz darüber hinaus erfolgte Behandlung
wegen (…) könne in Belarus ebenfalls fortgesetzt werden; auch bei
diesen Krankheiten sei eine medikamentöse und therapeutische
Behandlung im Heimatland gewährleistet.
C.
C.a Mit zwei Eingaben vom 21. Juli 2011 erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden.
Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls,
eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung von Kostenvorschüssen, wobei sie diesbezüglich
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 13. Juli 2011 zu den Akten
reichten.
C.b Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, die vom
BFM genannten Widersprüche vermöchten nicht zu entkräften, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Asylverfahren in Österreich
in Belarus wegen Diskreditierung des Heimatlands belangt würden, und
der Beschwerdeführerin 4 vorgeworfen werde, die
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Seite 6
Beschwerdeführenden 1 und 2 zu unterstützen, indem sie sie bei sich
aufgenommen habe. Die eingereichten Beweismittel würden dies
belegen. Angesichts des gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2
verhängten Verbots, das Land zu verlassen, erscheine es nicht unlogisch,
dass sie zunächst in Ruhe gelassen worden seien, hätten sie sich doch
jederzeit zur Verfügung halten müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe
sich an den Namen der Firma, bei der sie gearbeitet habe, nicht mehr
erinnert, da sie aufgrund der Befragungssituation nervös gewesen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 vereinigte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren D4110/2011
(Beschwerdeführende 13) und D4112/2011 (Beschwerdeführerin 4) und
hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig stellte er fest, dass die
Beschwerden aussichtslos erscheinen, weshalb er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 800.–, zahlbar bis zum
11. August 2011, erhob, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht
fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2011 geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 11. August 2011) reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung ein und brachten im Wesentlichen vor, der
belarussische Staat erachte es als staatsfeindlich, im Ausland um Asyl
nachzusuchen. Er ahnde dies gestützt auf einen Gesetzesartikel, der die
"Diskreditierung des Landes" unter Strafe stelle. Das Aussenministerium
der Vereinigten Staaten habe festgestellt, dass die belarussische
Regierung grundlegende Rechte wie die Meinungsäusserungs und
Versammlungsfreiheit beschneide, und nenne in diesem Zusammenhang
auch den "Diskreditierungsartikel". Die belarussischen Behörden seien
zwar über den Inhalt der Aussagen, die die Beschwerdeführenden 1 und
2 im österreichischen Asylverfahren gemacht hätten, nicht informiert
gewesen, aber offenbar sei allein die Asylgesuchseinreichung als
"diskreditierend" eingestuft worden. Die Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeige zudem in einem Bericht zur
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aktuellen Situation in Belarus auf, mit welchen Mitteln sich die Regierung
an der Macht halte. Insbesondere die restriktiven Ausreisemöglichkeiten
seien erwähnenswert; wie ihnen werde vielen Menschen unter
Strafandrohung verboten, das Land zu verlassen. In ein solches Land
könnten sie nicht zurückkehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerden sind frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerden ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
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Seite 8
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
5.
5.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen
vermöchten. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen
in den Beschwerdeeingaben vom 21. Juli 2011 keine Änderung in der
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der
Sachlage ist mit der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2011 nicht
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Seite 9
eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung
verwiesen werden kann.
5.2. Der Einschätzung des BFM, an den von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Fluchtgründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist
beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen
kein stimmiges Bild vermitteln; sie weisen gewichtige Widersprüche und
Ungereimtheiten auf und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die
Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den von den
österreichischen Behörden durchgeführten Identitätsanfragen in Belarus,
die die Strafverfahren ausgelöst hätten, sind äusserst widersprüchlich
(vgl. A.a). Im Übrigen erstaunt im Zusammenhang mit den Asylverfahren
in Österreich die Unkenntnis der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich
zentraler Punkte. So vermochte sie weder den Grund für die damalige
Flucht des Beschwerdeführers 1 nach Österreich (vgl. A18 S. 4 F28 in
N […] […]) noch die Zahl der ergangenen Asylentscheide (vgl. A18 S. 5
F31 in N […] […]) zu nennen. Wären die Beschwerdeführenden 1 und 2
nach der Rückkehr aus Österreich in Belarus tatsächlich des
Landesverrats und der Spionage beschuldigt worden, so wäre es zudem
nicht nachvollziehbar, dass sie nach der polizeilichen Befragung am
8. März 2010 ohne Auflagen hätten nach Hause zurückkehren können
und in den folgenden sechs Monaten nicht mehr belangt worden seien.
Die Erklärung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der
Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2011, sie hätten sich aufgrund der
ihnen auferlegten Ausreiseverbote jederzeit zur Verfügung halten
müssen, so dass das passive Verhalten der Behörden nach dem 8. März
2010 nicht unlogisch erscheine, vermag nicht zu überzeugen, steht sie
doch im Widerspruch zu ihren Angaben bei den Anhörungen, wonach sie
am 8. März 2010 ohne jegliche Auflagen entlassen worden seien (vgl.
A17 S. 7 F45 in N […]), sie fortan wieder ein normales Leben geführt
hätten (vgl. A17 S. 7 F51 und F53 in N […]) und schon gedacht hätten,
die Sache habe sich erledigt (vgl. A18 S. 5 F37 in N […]), und das
Ausreiseverbot erst im September 2010 ergangen sei (vgl. A17 S. 7 F54
und S. 9 f. F74 f.; A18 S. 8 F74 und F76 in N […]). Gänzlich unvereinbar
sind die Angaben zu dem am 1. September 2010 verhafteten
Personenkreis. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, auch die
Beschwerdeführerin 4 sei damals von der Polizei mitgenommen und –
wie sie selbst – gleichentags wieder entlassen worden (vgl. A18 S. 6
F 52, S. 7 F65 und F69 f. in N […]), was gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin 4 indes nicht zutrifft, seien doch nur die
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Beschwerdeführenden 1 und 2 polizeilich abgeführt worden (vgl. A14 S. 4
F20, S. 5 F44, S. 7 F51, S. 8 F54, S. 11 F84 in N […]). Realitätsfremd ist
überdies, dass von behördlicher Seite keinerlei Reaktion auf das
Nichtbefolgen der polizeilichen Vorladungen der
Beschwerdeführerinnen 2 und 4 erfolgt sei. Im Übrigen ist es auch völlig
unverständlich, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht gewusst haben will,
ob auch die Beschwerdeführerin 4 Vorladungen erhalten habe (vgl. A18
S. 9 F85 in N […]). Bei dem Erhalt polizeilicher Vorladungen handelt es
sich um einschneidende, nicht alltägliche Ereignisse, so dass zu erwarten
gewesen wäre, dass die im gleichen Haushalt lebenden
Beschwerdeführenden darüber gesprochen hätten, zumal es sich dabei
um den fluchtauslösenden Anlass gehandelt habe. Überhaupt erstaunt
es, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer Verwandtschaft und des
engen Zusammenlebens in derselben Wohnung kaum miteinander
gesprochen hätten. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin 4 von der eigenen Tochter hinsichtlich der Gründe
für die polizeilichen Mitnahmen völlig in Unkenntnis gelassen worden sei.
Ebenso unverständlich ist indes auch ihr eigenes Verhalten, zeigte sie
doch trotz der gravierenden Konsequenzen – Flucht aus dem Heimatland
– kaum ein Interesse an der Aufdeckung der Hintergründe der
Verfolgung. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Asylgründe sind damit nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen
weder die eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen zur
allgemeinen (Gesetzes)Lage in Belarus in der Beschwerdeergänzung
vom 12. August 2011 etwas zu ändern. Die Beweismittel weisen – wie
bereits vom BFM aufgezeigt – eklatante formale und inhaltliche Mängel
auf und sind nicht geeignet, die angeblichen Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführenden zu belegen.
5.3. Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
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Seite 11
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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Seite 12
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug nicht
als unzulässig erscheinen.
7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situation wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.2.1. Die allgemeine Lage in Belarus ist nicht von Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.
7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind soweit aktenkundig gesund und
verfügen in Belarus mit (Verwandten) der Beschwerdeführerin 2 (vgl. A10
S. 3 in N […]) und (Verwandten) des Beschwerdeführers 1, die sie
finanziell unterstützt hätten und dies auch wieder tun könnten (vgl. A9
S. 2, A17 S. 3 F16 ff. in N […]), über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie bei Bedarf zählen können.
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Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen zudem über eine gute
Schulbildung (vgl. A9 S. 2, A10 S. 2 in N […]) und Arbeitserfahrung als
(…) (vgl. A10 S. 2 in N […]) und (…) (vgl. A17 S. 3 in N […]). Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers 1 bestehe die (Firma), die er mit
einem Partner betrieben habe, immer noch (vgl. A17 S. 3 in N […]), so
dass davon auszugehen ist, dass insbesondere er beruflich rasch wieder
Fuss fassen kann. Die Beschwerdeführerin 4 hat bis zu ihrer Ausreise in
Belarus gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut. Auch sie verfügt im Heimatland mit (Verwandten) über ein
Beziehungsnetz (vgl. A4 S. 3 in N […]). Gemäss ihren Angaben habe sie
ihren Lebensunterhalt mit der ihr zustehenden Altersrente gut bestreiten
können (vgl. A14 S. 3 F11, S. 10 F78 in N […]) und es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb dies nach der Rückkehr nicht mehr der Fall sein
sollte. Hinsichtlich der Behandelbarkeit ihrer gesundheitlichen
Beschwerden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die diagnostizierten
Krankheiten lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in
Belarus nicht behandelbar wäre. Es ist somit insgesamt nicht davon
auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach
Belarus in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als
konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der
Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind somit abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie
sind auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Burgherr
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