B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4110/2016
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimat-
land im März 2014 und gelangte am 7. Juli 2014 via C._______ illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2014 fand die Befragung
zur Person statt und am 23. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. August 2014, A5;
Anhörungsprotokoll vom 23. April 2015, A21).
A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin
schriftlich und im Laufe des Verfahrens auch mündlich aufgefordert, rechts-
genügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzureichen. Dieser Auffor-
derung ist sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen.
A.c Am 20. Oktober 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag
der Fachstelle LINGUA mittels eines 63-minütigen Telefoninterviews mit
der Beschwerdeführerin einen Herkunftstest durch.
A.d Im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2015 wurde der Beschwerde-
führerin zum Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom 28. Okto-
ber 2014 das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde sie über den
Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person bezie-
hungsweise des Autors des Berichts informiert.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 2. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuch vom 7. Juli 2014 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss des
Vollzugs in die Volksrepublik China – an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
der angefochtene Entscheid (die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016)
sei aufzuheben. Die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur
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erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine
entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein-
schliesslich Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren.
Als Beilagen gab die Beschwerdeführerin eine Kopie der angefochtenen
Verfügung vom 30. Mai 2016 und Fotos des Haushaltsregisters (sog. Hu-
kou) ihrer Familie zu den Akten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Über-
setzung des Haushaltsregisters nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwer-
deführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 17. August
2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ einzuzahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 10. August 2016 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde, ist auf
das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu ge-
währen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übri-
gen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die formelle Rüge, wonach das SEM durch sein Vorgehen das Recht der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und
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Art. 6 EMRK verletzt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der dem Ent-
scheid zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt sei teilweise unge-
nau beziehungsweise sogar falsch wiedergegeben worden. Insbesondere
habe sie nur ungenügend Gelegenheit erhalten, sich zu den im Zusam-
menhang mit dem LINGUA-Bericht gemachten Vorwürfen zu äussern. Die
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 stütze sich teils auf Aussagen, die
sie während des Telefongesprächs vom 20. Oktober 2014 gemacht habe,
welche jedoch im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2015 nicht mehr
angesprochen worden seien. So nenne das SEM als ein Grund für ihre
Unglaubwürdigkeit die Aussagen zum Mount Everest als heiliger Berg und
Pilgerstätte, während der Anhörung sei ihr indessen keine Gelegenheit
mehr gegeben worden, sich zu diesem Punkt zu äussern. Vielmehr seien
ihr pauschal Falschaussagen vorgeworfen worden, sodass es ihr nicht
möglich gewesen sei, konkrete Einwände anzubringen. Die einzelnen Fra-
gen während der Anhörung, in welcher sie theoretisch ihr rechtliches Gehör
hätte wahrnehmen sollen, seien für sie zudem teils unklar formuliert gewe-
sen. So habe sie beispielsweise Mühe gehabt zu wissen, von welchen Dör-
fern die Rede sei, wenn der Name des jeweiligen Dorfes in der Frage nicht
wiederholt worden sei. Dies in Kombination mit ihrer allgemeinen Nervosi-
tät habe bei ihr grosse Unsicherheiten ausgelöst. Sie sei überrumpelt wor-
den.
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4.3 Der Vorhalt, wonach das SEM in der angefochtenen Verfügung als
Grund für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin die Aussagen
zum Mount Everest als heiliger Berg und Pilgerstätte genannt, ihr aber
während der Anhörung keine Gelegenheit mehr gegeben habe, sich zu die-
sem Punkt zu äussern, ist zwar berechtigt, die Beschwerdeführerin kann
daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich das SEM in
seinen Erwägungen nicht einzig auf diesen Punkt stützte, sondern weitere
Elemente (Nachbardörfer, Schule, Chinesischkenntnisse [vgl. angefoch-
tene Verfügung, S. 3/4]) heranzog, zu denen die Beschwerdeführerin an-
lässlich des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen konnte. Vor diesem Hin-
tergrund kann ihr Argument, ihr seien pauschal Falschaussagen vorgewor-
fen worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, konkrete Einwände
anzubringen, nicht gehört werden. Darüber hinaus vermag sie auch aus
dem Vorwurf, die einzelnen Fragen während der Anhörung, in welcher sie
theoretisch das rechtliche Gehör hätte wahrnehmen sollen, seien für sie
teils unklar formuliert gewesen, was in Kombination mit ihrer allgemeinen
Nervosität grosse Unsicherheiten ausgelöst habe, nichts für sich abzulei-
ten. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass es der Beschwer-
deführerin während des rechtlichen Gehörs wohl offengestanden hätte, all-
fällige Verständnisfragen zu stellen, sollte etwas unklar gewesen sein. Im
Übrigen ist festzustellen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfs-
werksvertreterin keine entsprechenden Einwände anzumelden hatte (vgl.
A21 S. 23). Die Beschwerdeführerin hatte des Weiteren im Rahmen der
Anhörung Gelegenheit, sich zu den Feststellungen der sachverständigen
Person ausführlich zu äussern, weshalb – entgegen anderslautender Ein-
schätzung – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte.
4.4 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Ge-
richt besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung
der Sache an das SEM zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten
Entscheidung ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM aus,
die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie sei in E._______ be-
ziehungsweise F._______, Region G._______, geboren und habe dort seit
ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sie sei ethnische Tibeterin und Staats-
bürgerin der Volksrepublik China, die sie im März 2014 illegal in Richtung
C._______ verlassen habe.
Weil aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teils widersprüchlichen
Aussagen grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an
der angegebenen Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus die-
sem Land aufgekommen seien, habe ein externer Experte am 20. Oktober
2014 mit der Beschwerdeführerin einen Herkunftstest und eine Evaluation
des Alltagwissens durchgeführt. Dabei habe sich ergeben, dass die Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten
geografischen Raum gelebt habe, klein sei (Akte A16).
Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen auf folgende Feststel-
lungen gestützt: Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über landschaftli-
che Merkmale ihrer angeblichen Herkunftsregion beziehungsweise über
die dortigen Verwaltungseinheiten seien ungenügend. So habe sie im Ex-
pertengespräch zuerst den Mount Everest, den sie auf Tibetisch übrigens
anders als erwartet ausgesprochen habe, erwähnt, als sie die Umgebung
ihres Wohnortes habe beschreiben müssen, obwohl dieser circa 220 km
von ihrem angeblichen Wohnort entfernt liege. Zudem habe sie den Mount
Everest als heiligen Berg beschrieben, der im Rahmen von Pilgerreisen
auch umrundet werde. Auch sie habe schon eine solche Umrundung des
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Mount Everest vorgenommen, was jedoch schon alleine aufgrund der Tat-
sache, dass er teilweise auf nepalesischem Staatsgebiet liege, unglaub-
würdig erscheine. Ausserdem gelte der Mount Everest nicht als heiliger
Berg, weshalb von Tibetern weder Pilgerreisen dorthin noch Umrundungen
vorgenommen würden. Nach Nachbardörfern gefragt, habe die Beschwer-
deführerin die Namen von anderen Kreisen im Gebiet H._______ genannt.
Sie habe keine korrekten Angaben zu den Belangen der Schule machen
können. Selbst wenn sie selber keine Schule besucht habe, müsste sie
wissen, welche Bekleidung die Schulkinder in ihrer Umgebung für den
Schulbesuch tragen würden oder richtige Angaben zu Frei- und Feiertagen
machen können, was im Expertengespräch offensichtlich nicht der Fall ge-
wesen sei.
Zudem scheine es praktisch unmöglich, dass jemand mit Herkunftsanga-
ben, wie die Beschwerdeführerin sie mache, kein einziges Wort Chinesisch
spreche.
Am 23. April 2015 sei ihr zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt
worden. Soweit sie zu den Vorhalten überhaupt Stellung genommen habe,
habe sie grösstenteils lediglich ihre bereits zuvor gemachten Aussagen
wiederholt oder solchen Aussagen gar widersprochen. Sie habe anlässlich
des rechtlichen Gehörs erwähnt, dass F._______ klein sei, obwohl sie zu-
vor bei der Anhörung gesagt habe, F._______ sei gross. So habe sie die
Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermocht (Akte A21,
S. 4 und S. 17-19).
Durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlich-
keit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe,
werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen
jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch die unlo-
gischen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Anhörungen be-
stätigt: Die Beschwerdeführerin habe sich in den Befragungen bezüglich
der Zeitangaben zum Verteilen der Dalai Lama-Belehrungen widerspro-
chen. Bei der Befragung zur Person habe sie eine Verteilaktion am
10. März 2014 erwähnt. In der Anhörung seien es dann drei Verteilaktionen
gewesen, nämlich am 1. Januar 2014, am 1. Februar 2014 und am 1. März
2014. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, dass es drei
Verteilaktionen gegeben habe und die dritte Aktion am 10. März 2014 statt-
gefunden habe, was einen neuen Widerspruch hervorgerufen habe, der
nicht damit zu erklären sei, dass die Beschwerdeführerin anscheinend in
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der Befragung zur Person dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen
(Akte A21, S. 11-14). Denn sie sei in der Befragung zur Person zwei Mal
gefragt worden, ob sie alle Gründe erwähnt habe, die zu ihrer Ausreise
geführt hätten. Zudem habe sie in der Anhörung gesagt, dass sie ihre Ver-
teilaktion bereuen würde und es nicht getan hätte, wenn sie vorher gewusst
hätte, dass sie festgenommen werden könnte. Nur fünf Fragen später habe
sie gesagt, dass sie, seit im Jahr 2008 das mit ihrem Vater passiert sei,
gewusst habe, wie die Chinesen seien und dass sie keine Seele hätten
(Akte A21, S. 14 und 15). Somit hätte sie genau wissen müssen, worauf
sie sich mit so einer Verteilaktion einlassen würde. Das heisse, dass diese
Verteilaktion und in der Folge auch die Umzingelung ihres Hauses durch
die Polizei unglaubhaft seien.
Ferner sei auf die teilweise nicht nachvollziehbaren und ungereimten Aus-
sagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Reisewegs hinzuweisen:
Ihre Schilderung, wie ihre Freundin L. D. unterwegs von den Chinesen er-
schossen worden sei, lasse trotz mehrmaligen Nachfragens jede Gefühls-
regung und somit Realitätsnähe vermissen und könne so nicht geglaubt
werden (Akte A21, S. 6-8). Sie sei nicht in der Lage gewesen, über den
weiteren Reiseweg, von C._______ bis in die Schweiz, irgendwelche nä-
heren Auskünfte zu geben – sei es über Route, Fluggesellschaften und –
destinationen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin nicht gewillt sei, ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nachzu-
kommen.
Die geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe würden
sich damit als unglaubhaft erweisen.
Die vormalige Asylrekurskommission (ARK) habe in ihrem Urteil EMARK
2005 Nr. 1 (E. 4.1-4.3) festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehö-
rigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine
asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Das Bundesverwaltungsge-
richt (BVGer) habe diese Rechtsprechung jedoch in seinem Urteil vom
20. Mai 2014 (E-2981/2012) präzisiert. Es habe festgehalten, dass für eine
asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China
mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine
Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber so-
gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze (E. 5.8). Somit sei zu prüfen,
ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat bezie-
hungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss
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Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse das SEM
davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden
(E. 5.8-5.10). Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermas-
sen tibetischer Ethnie sei, jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei,
dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gege-
benenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (E. 6).
Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft
aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen.
Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine kon-
kreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt-
staat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE E-2981/2012 E. 5.8-5.10).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft
mache, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asyl-
gesuch sei demnach abzuweisen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
6.2 Mit der Beschwerde wird in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf
die in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem LINGUA-
Bericht gemachten Ausführungen Bezug genommen und das Ergebnis die-
ses Berichtes bezweifelt.
7.
7.1 Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen zur Gewährleistung
der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität kann LINGUA-Analysen ein
erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 7
und 8). Was den vorliegenden LINGUA-Bericht (Akte A16) anbelangt, ist
festzustellen, dass er einer Überprüfung hinsichtlich der erwähnten Anfor-
derungen standzuhalten vermag. Die Vorinstanz hat mit seiner Erstellung
eine unabhängige sachverständige Person („Alltagsspezialist“) betraut, der
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Seite 11
– wie den Akten zu entnehmen ist – die für die zu beantwortende Frage,
ob die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt
hat, erforderliche fachliche Qualifikation zweifellos zukommt (vgl. Akte
A15). Im Weiteren befinden sich die durch die Evaluation des Alltagswis-
sens gewonnenen Erkenntnisse in Form eines umfassenden, wider-
spruchsfreien und schlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten.
Dem LINGUA-Bericht kommt somit beweisrechtlich durchaus eine zentrale
Bedeutung zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, 1998 Nr. 34 E. 8 g). Die Vorin-
stanz stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf diesen Bericht
fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Das Gericht schliesst sich dieser Beweiswürdigung vollumfänglich an, zu-
mal weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des recht-
lichen Gehörs noch ihre Beschwerdevorbringen geeignet sind, dem Evalu-
ationsergebnis etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vielmehr hielt sie
daran fest, in Tibet geboren zu sein, und erklärte namentlich, sie habe alles
beantwortet, sei ehrlich gewesen und habe beim Telefongespräch genauso
geantwortet wie während der Anhörung (vgl. A21 S. 17 F132/133, F135).
Insgesamt hat sie nicht den Eindruck erweckt, in der von ihr angegebenen
Herkunftsregion gelebt zu haben. Eine Einschätzung, die noch zusätzlich
dadurch verstärkt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen
Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte, welche ihre Identität zweifelsfrei belegen würden. Infolgedessen
kann das mit der Beschwerde eingereichte Haushaltsregister ihrer Person
nicht eindeutig zugeordnet werden, weshalb sie daraus nichts für sich ab-
zuleiten vermag. Eine Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments erübrigt
sich bei dieser Sachlage. Im Übrigen erstaunt, dass die Beschwerdeführe-
rin mit der Beschwerde nunmehr ein solches Dokument einreicht, nachdem
sie bei der Befragung zur Person auf die Frage hin, wo ihr Hukou sei, nach-
fragte, was das sei (vgl. A5 S. 6 Ziff. 4.04). Des Weiteren ist festzustellen,
dass aufgrund der unglaubhaften Herkunft den im Zusammenhang mit
dem angeblichen Herkunftsort geltend gemachten Asylvorbringen jegliche
Grundlage entzogen ist und eine Ausreise aus Tibet ausser Betracht fällt.
Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre
Reise von C._______ bis in die Schweiz substanziiert zu schildern. So ver-
mochte sie weder anzugeben, von wo bis wo noch mit welcher Fluggesell-
schaft sie geflogen sei (vgl. A5 S. 8 Ziff. 5.03; A21 S. 9 F71-73). Ihre Be-
gründungen, sie könne ja nicht lesen (vgl. A5 S. 8 Ziff. 5.03), habe nicht auf
den Namen des Flugzeugs schauen können, es sei schon dunkel gewe-
sen, sie sei immer diesem weissen Mann gefolgt (vgl. A21 S. 9 F72-73)
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und niemals zuvor geflogen (vgl. Beschwerde, S. 4), müssen als unbehelf-
liche Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Vor dem Hintergrund, dass
die Beschwerdeführerin vor dieser Reise noch nie im Ausland gewesen
sein will (vgl. A5 S. 5 Ziff. 2.04), darf davon ausgegangen werden, sie hätte
über entsprechende Informationen verfügt.
7.2 Angesichts des Umstands, wonach mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft
in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt hat, wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die
chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaa-
tenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde,
oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was
zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich
jenes Staates zu prüfen wäre.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vorin-
stanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften
Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu
tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde
nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person,
und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie
in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaa-
tenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Über-
dies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Her-
kunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
7.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksre-
publik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag
und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Da eine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet aufgrund der
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unglaubhaften Herkunft ausser Betracht fällt, erfüllt sie auch keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen näher einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunfts-
staaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen wor-
den (vgl. angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2016, Dispositiv Ziff. 5).
9.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von
Ausweispapieren und Beweismitteln, welche ihre Identität, Herkunft und
Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür ver-
antwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht
mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher
Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen be-
fasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erfor-
derliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmas-
sungen und Spekulationen zu ergehen.
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9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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