B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4111/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 – von Italien kommend – in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festge-
stellt wurde, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Italien
ein Asylgesuch gestellt hatte (Gesuch verzeichnet in X._______ per
7. April 2011),
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er
habe seine Heimat im August 2008 verlassen, da er als Christ Probleme
mit seinem muslimischen Vater zu gewärtigen gehabt habe,
dass er damals über den Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich die
folgenden Jahre in verschiedenen Städten aufgehalten habe, bis er Ende
März 2011 auf dem Seeweg in Richtung Italien gereist sei,
dass er am 6. April 2011 Y._______ erreicht habe, von wo er am selben
Tag per Schiff nach X._______ weitergereist sei,
dass er sich in Italien die ersten siebeneinhalb Monate in X._______ und
danach während sechs Monaten in Z._______ aufgehalten habe, von wo
er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei,
dass er in Italien am 15. September 2012 einen negativen Asylentscheid
erhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, das Land zu verlassen,
dass er gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsanwalt in X._______
habe Beschwerde einreichen lassen, er den Ausgang des Verfahrens je-
doch nicht abgewartet habe und in die Schweiz weitergereist sei,
dass er abschliessend auf die Frage des BFM betreffend allfällige Gründe
gegen eine Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, es gebe in Ita-
lien keine Arbeit und er habe dort auch keine Aufenthaltsbewilligung er-
halten (vgl. …),
dass das BFM am 6. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
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der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches
innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – eröffnet am
31. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. August 2012
Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragte,
dass er gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (ge-
mäss Art. 107a AsylG) ersuchte, nach vorsorglicher Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass er zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache geltend mach-
te, in Italien seien die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende zufolge
völliger Überlastung des italienischen Asylsystems absolut unzureichend,
mithin die meisten Asylsuchenden ohne Versorgung, ohne Obdach und
zudem unter katastrophalen hygienischen Bedingungen leben müssten,
womit sie menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt würden,
dass sich die systematischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende namentlich auch auf das Asylverfahren auswirken würden,
da die Asylsuchenden in Italien faktisch ausser Stande seien, die ihnen
zustehenden Rechte wahrzunehmen,
dass ihm daher im Falle einer Rücküberstellung nach Italien aufgrund der
dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 16 Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings-
konvention; FK, SR 0.142.30) unvereinbare Behandlung drohe,
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dass aufgrund dieser Umstände für die Schweiz die Verpflichtung er-
wachse, sich in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als für sein
Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen namentlich
auf zwei Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem aus dem Jahre
2011 verwies und diesbezüglich geltend machte, zum heutigen Zeitpunkt
sei die bisherige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es be-
stehe kein Anlass zur Annahme, Italien würde seine völkerrechtliche Ver-
pflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden verletzen,
nicht mehr haltbar, zumal dies in der Zwischenzeit auch von deutschen
Verwaltungsgerichten anerkannt werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
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digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum in Italien eingereicht hat und von dort kommend in die Schweiz
eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten
Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um
eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen
nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubli-
ner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert
hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in sein Erstasyl-
land ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, in Italien drohe
ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine sowohl mit der
EMRK als auch mit der Flüchtlingskonvention unvereinbare Behandlung,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen ver-
bindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit
sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, zumal vom Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich gemacht
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werden, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung
nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der
EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ita-
lien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar seit mehr als einem Jahr mit
einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr
2011 – aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien –
sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind,
worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen
Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu
schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass im Falle des Beschwerdeführers namentlich keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, ihm würde in Italien der Zugang zu einem ordentlichen
Asylverfahren verwehrt, hat der Beschwerdeführer doch eigenen Anga-
ben zufolge seine Rechte im italienischen Asylverfahren bisher durch sei-
nen Anwalt wahrnehmen lassen, welcher ihn darüber in Kenntnis gesetzt
hat, dass der nächste Verhandlungstermin betreffend sein Asylgesuch im
September ansteht (vgl. …),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bunde-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde-
führer angerufenen, dem Bundesverwaltungsgericht aber bereits bekann-
ten Hilfswerkberichte Bestand behält,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls keine konkreten Anhalts-
punkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien
in eine existenzielle Notlage geraten, hat er sich doch vor seiner Einreise
in die Schweiz schon über ein Jahr in Italien aufgehalten, wobei aufgrund
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seiner Ausführungen davon auszugehen ist, der junge und gesunde
Mann sei in dieser Zeit durchaus in der Lage gewesen, sowohl eine Un-
terkunft als auch ein Auskommen zu finden,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Italien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Weg-
weisungsvollzuges (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung voll-
zugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Ge-
such um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4
VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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