B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4111/2014
teb/sol/don
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger aus B._______,
suchte am 14. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten um Asyl nach. Am 25. Oktober 2012 wurde er summarisch so-
wie am 11. Juli 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Familie
ins Visier der Taliban geraten sei, da seine Brüder für das afghanische
Verteidigungsministerium gearbeitet hätten. Er sei zusammen mit seinen
Brüdern von den Taliban entführt worden, jedoch sei ihm die Flucht ge-
lungen. In B._______ habe er die Behörden vergeblich um Hilfe ersucht.
Zudem sei er von zwei Männern verfolgt worden, weshalb er schliesslich
das Land verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wies das BFM sein Gesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 14. August
2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4588/2013 vom
23. August 2013 im Vollzugspunkt gutgeheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
D.
Das BFM hielt mit Verfügung vom 14. März 2014 an der ermittelten Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers und den Ausführungen zur Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ fest, verfügte erneut die
Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobe-
ne Beschwerde vom 4. April 2014 ab und schützte die Verfügung des
BFM mit Urteil D-1799/2014 vom 6. Mai 2014.
E.
Mit Einschreiben vom 14. Mai 2014 des BFM wurde dem Beschwerdefüh-
rer eine neue Ausreisefrist bis am 6. Juni 2014 angesetzt.
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Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 ersuchte der behandelnde Arzt des Be-
schwerdeführers das BFM, die Ausreisefrist aus medizinischen Gründen
um mindestens drei Monate zu verlängern.
Am 5. Juni 2014 hiess das BFM dieses Gesuch gut und verlängerte die
Ausreisefrist bis am 29. August 2014.
F.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch ein und gab diverse Beweismittel zu den
Akten.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, dass sein Onkel inzwischen verstorben
sei. Zudem sei seine Mutter nach Pakistan zu ihren Verwandten gegan-
gen. Er verfüge somit in B._______ über kein tragfähiges Familien- und
Beziehungsnetz mehr.
G.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, da das Wiederer-
wägungsgesuch aussichtslos erscheine.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM
um Ratenzahlung des Gebührenvorschusses und reichte ein weiteres
Beweismittel ein.
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (Eröffnung am 17. Juli 2014) trat das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen
Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein, und erklärte die Verfü-
gung vom 14. März 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar.
J.
Der Beschwerdeführer focht den Nichteintretensentscheid des BFM vom
16. Juli 2014 mit Eingabe vom 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und das Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG samt Entbindung von der
Vorschusspflicht sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
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kung der Beschwerde ersucht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe
von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits erfolg-
te Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Der
Beschwerdeführer reichte zudem weitere Beweismittel zu den Akten, auf
welche, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird.
Am 22. Juli 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer neben der
Beschwerdeschrift ein weiteres Schreiben zu Handen des BFM zu den
Akten.
K.
Am 23. Juli 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit nachfolgender Ausnahme (vgl. Erwägung 6.2) – einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. et-
wa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
6.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Falles ist die Nichteintre-
tensverfügung des BFM vom 16. Juli 2014 sowie die diesem Entscheid
vorangehende Verfügung vom 24. Juni 2014, die den Beschwerdeführer
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zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde
beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu
Recht erfolgte beziehungsweise ob das BFM zu Recht von der Aussichts-
losigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
6.2 Auf die – im standardisierten, vom Beschwerdeführer verwendeten
Beschwerdeformular, das auf die Anfechtung materieller Entscheide zu-
geschnitten ist – gestellten Anträge, die sich auf die Asylgewährung be-
ziehen, ist nicht einzutreten.
6.3 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juni 2014 berief sich der Be-
schwerdeführer auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, indem
er vorbrachte, dass sein Onkel, welcher ihm Geld für die Reise in die
Schweiz gegeben habe und welcher als einzige Person in der Lage ge-
wesen wäre, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen, inzwischen verstor-
ben sei. Seine Mutter sei nach Pakistan zu ihren Verwandten gegangen.
Von seiner Kernfamilie lebe niemand mehr in B._______, sondern nur
noch die Hinterbliebenen seines Onkels. Mit seinen Cousins habe er
schon lange keinen Kontakt mehr. Er verfüge somit in B._______ über
kein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz mehr. Der Eingabe beige-
legt waren ein Schreiben des C._______ Hospital in Kopie (ohne Über-
setzung), welches den Tod des Onkels bestätige, sowie zwei Fotos ohne
Kommentar.
6.4 In der Verfügung vom 24. Juni 2014 führte das BFM aus, dass das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Der
geltend gemachte Todeszeitpunkt des Onkels des Beschwerdeführers
liege auffällig nahe beim Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwä-
gungsgesuchs. Zu den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten,
dass es sich beim Spitalbericht lediglich um eine Kopie handle, welcher
kaum Beweiswert zukomme. Bei der Aussage, dass seine Mutter zu Ver-
wandten nach Pakistan gegangen sei, handle es sich um eine blosse Be-
hauptung, für welche keine Beweise vorlägen. Selbst wenn sein Onkel
tatsächlich verstorben sei und seine Mutter nicht mehr in B._______ lebe,
so habe er in B._______ immer noch Verwandte seines Onkels sowie
seine Cousins. Zu Letzteren habe er zwar seit langer Zeit keinen Kontakt
mehr, doch sei zu beachten, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht
bedeute, dass eine vollumfängliche Unterstützung im Sinne von finanziel-
ler Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorliegen müsse.
Vielmehr müsse es möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und
mithilfe der sozialen Verknüpfung des Netzwerks und allenfalls Rück-
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kehrhilfe eine Existenz aufbauen zu können. Fehlender Kontakt zu Ver-
wandten könne nicht mit einem fehlenden Beziehungsnetz gleichgesetzt
werden, da dieser wieder hergestellt werden könne.
Das BFM hielt im Nichteintretensentscheid vom 16. Juli 2014 fest, dass
das am 8. Juli 2014 zusätzlich eingereichte Beweismittel nichts an der
Aussichtslosigkeit des Gesuchs zu ändern vermöge und dass der Gebüh-
renvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt worden sei.
6.5 Die Beschwerde vom 22. Juli 2014 beschränkte sich auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Neben sämtlicher bisheriger Korres-
pondenz in Kopie wurde ein weiteres Schreiben des C._______ Hospital
in Kopie (in englischer Sprache abgefasst) eingereicht.
6.6 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er verfüge in seiner Heimat über kein trag-
fähiges Familien- und Beziehungsnetz, weshalb er gefährdet sei, ist nicht
stichhaltig. Vorliegend kann offen gelassen werden, inwieweit den einge-
reichten Schreiben des C._______ Hospital Beweiswert zukommt. Selbst
wenn die Krankheit beziehungsweise der Tod des Onkels in diesen
Schreiben bestätigt und die Mutter inzwischen in Pakistan leben würde,
vermögen diese Umstände alleine noch keine Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu begründen. Den Akten des BFM ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer nebst seinem Onkel und seiner Mutter noch
über weitere Verwandte in B._______ verfügt (vgl. Akten BFM A18 F18 ff.,
100, 111 ff.). Auch wenn er eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt
mehr zu seinen Cousins hat, sind entgegen seiner Auffassung die Vor-
aussetzungen zur Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnet-
zes in B._______ gegeben. Er kann den Kontakt zur Familie seines On-
kels ohne Weiteres wieder herstellen, zumal er früher mit ihnen zusam-
mengewohnt hat (vgl. A18 F100). Zudem ist zu erwähnen, dass sein Be-
ziehungsnetz nicht nur aus Familienmitgliedern, sondern auch aus ande-
ren Bekannten besteht (vgl. A18 F24). So hat ihm beispielsweise sein
Schulfreund, mit welchem er nach wie vor in direktem Kontakt steht, das
Schreiben des C._______ Hospital besorgt und von Afghanistan in die
Schweiz geschickt (vgl. Eingabe vom 8. Juli 2014). Im Übrigen kann auf
die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Nach dem
Gesagten ist somit weiterhin von der Unterstützung durch ein tragfähiges
Beziehungsnetz bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit in
B._______ auszugehen. Sodann steht sein medizinisches Leiden einem
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Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da nach Auskunft des behandeln-
den Arztes der Beschwerdeführer nach der Heilungsdauer von ungefähr
drei Monaten wieder als reisefähig betrachtet werden kann. Auf das Wie-
dererwägungsgesuch wurde somit zu Recht nicht eingetreten.
6.7 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Das Gesuch um "Wiederherstellung" (recte: Erteilung) der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Entscheid gegens-
tandslos. Im Übrigen kann auf die vom BFM verfügte Verlängerung der
Ausreisefrist bis zum 29. August 2014 (mit der Möglichkeit einer weiteren
Verlängerung) hingewiesen werden.
8.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenwei-
tergabe an die heimatlichen Behörden. Das Gesuch um entsprechende
Informationen im Rahmen einer separaten Verfügung ist damit gegens-
tandslos.
9.
9.1 Die Beschwerde muss aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos
bezeichnet werden, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: