B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4111/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019.
D-4111/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Distrikt C._______,
Provinz D._______, suchte am (…) 2015 im Empfangs-und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am (…) 2015 unterzeichnete er eine
Rückzugserklärung, mit der Begründung, die Schweiz selbständig und frei-
willig zu verlassen. Gleichentags verliess er das EVZ, ohne den Behörden
eine Adresse zu hinterlassen.
A.b Am (…) 2015 stellte er im EVZ F._______ erneut ein Asylgesuch. Am
14. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn
zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. Zudem ge-
währte es ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31).
A.c Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt.
A.d Am 15. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einläss-
lich zu den Asylgründen an (Anhörung).
A.e Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Aus
beruflichen Gründen sei er mit seinem Vater auch in Colombo gewesen.
Sein Vater sei (…)- bis (…)mal pro Monat nach Hause gekommen. Ab dem
Jahr 2002 habe er seinen Vater als (…) begleitet und dabei auch (…). Er
sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und
habe mit seinem Vater Freiwillige zu dieser Bewegung gebracht. Sein Vater
habe als (…) auf der Strecke Colombo–G._______ gearbeitet, wobei sie
sich abgewechselt hätten. Der Vater habe ihn dann in einer Lodge in
H._______ zurückgelassen, die Freiwilligen zum Reiseziel gebracht und
ihn – den Beschwerdeführer – am folgenden Tag abgeholt. Bis (…) 2008
habe er insgesamt (…) Personen zu den LTTE gebracht. Mit der Zeit sei in
B._______ bekannt geworden, dass er solche Fahrten mache. Am (…)
2007 oder im (…) 2008 sei er zusammen mit seinem Vater von der sri-
lankischen Armee (SLA) festgenommen worden. Sie seien nach I._______
gebracht worden, wo man sie getrennt habe. Während sein Vater nach
J._______ gebracht worden sei, habe ihn die Polizei nach K._______ mit-
genommen. Am folgenden Tag sei er von (…) Personen, mutmasslich An-
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gehörige des Criminal Investigation Department (CID), befragt und miss-
handelt worden. Als er nach (…), gefragt worden sei, die den LTTE beige-
treten seien, habe er gewusst, dass man Bescheid über ihn wissen würde.
Aufgrund seiner Narben, die er sich bei einem Arbeitsunfall zugezogen
habe, sei er als LTTE-Mitglied verdächtigt worden. Durch Bestechung ei-
nes (…) habe sein Onkel die Freilassung von ihm und seinem Vater erwir-
ken können. Nach seiner Haftentlassung im (…) 2008 habe er in
B._______ zunächst (…)mal, dann (…)mal wöchentlich Unterschrift leisten
müssen, wobei er geschlagen worden sei. Die SLA sei einmal wöchentlich,
alle zehn Tage oder zweimal monatlich mit (…) bis (…) Soldaten zu ihm
nach Hause gekommen, um ihn zu kontrollieren. Die Tamilen aus seinem
Dorf würden aus Angst nicht mehr mit ihm sprechen und von den Singha-
lesen werde er schikaniert. Am (…) 2008 sei sein Vater an (…) gestorben.
Am (…) 2009 habe er – der Beschwerdeführer – Sri Lanka auf dem (…)
Richtung L._______ verlassen. Von dort sei er über M._______, den
N._______ und O._______ in die P._______ gelangt. Nach einem (…)mo-
natigen Aufenthalt sei er nach Q._______ weitergereist. Dort habe er sich
während circa (…) Jahren aufgehalten. Über die Balkanroute sei er am (…)
2015 schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Nach dem Rückzug seines
Asylgesuchs habe er sich bis zur erneuten Gesuchstellung bei einem
Freund in R._______ versteckt.
Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte zu
den Akten. Als weitere Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde und
die Todesbescheinigung seines Vaters in Kopie ein.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht verheiratet. Seit dem (…) sei
er Vater des Kindes S._______ Mit seiner Lebenspartnerin, T._______
(N […]), lebe er seit dem (…) zusammen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 – eröffnet am 19. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen
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Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung
des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
D.
Am 20. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft zu schildern vermocht, dass er tatsächlich Personen
mit dem (…) nach G._______ befördert habe. Zudem stimmten seine Aus-
sagen in der BzP und Anhörung in Bezug auf seine Haft nicht überein. Des
Weiteren habe er sowohl die Befragung durch die sechs vermeintlichen
Mitarbeiter des CID und seine Freilassung nicht glaubhaft zu schildern ver-
mocht. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der geschilder-
ten Schikanen erst rund anderthalb Jahre, nachdem er im (…) 2008 aus
der Haft entlassen worden sei, ausgereist sei. Insgesamt wiesen seine
Schilderungen zu viele Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprü-
che auf, als dass seine Vorbringen als glaubhaft bezeichnet werden könn-
ten. Schliesslich habe er seine Vorbringen auch nicht durch geeignete Be-
weismittel zu untermauern vermocht. Insgesamt werde der Eindruck er-
weckt, dass es sich bei seinen Schilderungen um eine konstruierte Ge-
schichte handle, die er so nicht persönlich erlebt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
obwohl er anlässlich der Anhörung intensiv zu den Fahrten von Colombo
nach G._______ befragt worden sei, seien ihm nie Fragen dazu gestellt
worden, wo sich die beförderten Personen während der Fahrt aufgehalten
hätten. Er habe nie gesagt, dass sie diese Personen versteckt hätten, son-
dern dass sie diese mitgenommen hätten. Die besagten Personen hätten
jeweils hinter dem Fahrersitz – also sichtbar und nicht versteckt – geses-
sen. Daher irritiere die Bemerkung des SEM, es sei erstaunlich, dass trotz
vieler Kontrollen keine dieser Personen entdeckt worden sei. Diese hätten
sich alle mit einer Identitätskarte ausgewiesen. Er habe genau erklärt, wie
sie die Personen nach G._______ gebracht hätten: Da sein Vater und er
gut Singalesisch gesprochen hätten, hätten sie gute Chancen gehabt, bei
den Kontrollen durchzukommen und weniger streng kontrolliert zu werden.
Seine Aussagen hätten sich immer auf die Warenkontrolle bezogen, nicht
auf die beförderten Personen. In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass
das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, namentlich
den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht. Das SEM hätte
dem Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchungspflicht konkrete
Fragen stellen müssen, anstatt ihm vorzuwerfen, er hätte nicht von sich
aus erzählt. Das SEM habe ihn zu den beförderten Personen befragt und
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er habe auf alle Fragen geantwortet. Die Vorinstanz habe auch nicht im
Detail begründet, weshalb seine Schilderungen nicht glaubhaft seien. Da-
mit sei er der Chance beraubt worden, sich zu erklären. Da er nie gesagt
habe, die besagten Personen hätten sich versteckt, habe er auch nicht er-
zählen können, wie und wo er und sein Vater diese versteckt hätten. Zu-
dem habe die Vorinstanz nicht erklärt, inwiefern seine Schilderung der Be-
fragung durch die (…) Angehörigen des CID nicht glaubhaft ausgefallen
sei. Er wisse nicht, weshalb an seinen Antworten gezweifelt werde bezie-
hungsweise diese nicht glaubhaft seien. Auch diesbezüglich schweige sich
die Vorinstanz aus und verletze somit das rechtliche Gehör.
5.3 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird in der ange-
fochtenen Verfügung nicht suggeriert, die vom Beschwerdeführer und sei-
nem Vater beförderten Personen seien im (…) versteckt gewesen. Zudem
wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung konkret nach dem
Ablauf einer Kontrolle an einem Checkpoint gefragt. Dabei gab er insbe-
sondere zu Protokoll, dass der ganze (…) durchsucht worden sei (vgl. act.
[…]). Die Antworten des Beschwerdeführers wurden denn auch in der an-
gefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden Protokoll-
stellen erwähnt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach erstaune,
dass trotz der auf jeder Fahrt mehrfach durchgeführten Kontrollen nie "eine
Person entdeckt" worden sei, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wobei un-
erheblich ist, ob die betreffenden Personen versteckt waren oder nicht. Mit
dem "entdecken" einer Person ist gemeint, dass anlässlich einer Kontrolle
eine behördlich gesuchte und/oder Verdacht erweckende Person angehal-
ten worden wäre. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der Erwägung des SEM, der Be-
schwerdeführer habe nicht von sich aus erzählt, wie er konkret Personen
nach G._______ gebracht habe. Das SEM führte diesbezüglich zutreffend
aus, der Beschwerdeführer habe zwar zu erklären vermocht, wie man von
Colombo nach G._______ fahre und wie man kontrolliert werde. Es wäre
aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus erzählt hätte, wie er kon-
kret Personen nach G._______ gebracht habe. Dies begründete die Vo-
rinstanz damit, dass es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil sei-
nes Vorbringens handle. Schliesslich ist auch die gerügte Verletzung der
Begründungspflicht zu verneinen, da die Verfügung hinreichend begründet
ist (vgl. vorstehend E. 5.4), was sich daraus ergibt, dass es dem Beschwer-
deführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
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vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anfech-
ten konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
5.3.2 Somit erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das
SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht ver-
letzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als un-
berechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
wurde mithin nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entspre-
chenden Eventualanträge sind abzuweisen.
5.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermö-
gen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist.
Dass es anlässlich der Kontrollen auf den Fahrten von Colombo nach
G._______ nie zu einem Zwischenfall kam, bei dem eine im (…) zu den
LTTE zu befördernde Person von den Behörden als verdächtig oder ge-
sucht angehalten worden sei, erstaunt umso mehr, als in der Beschwerde
ausgeführt wird, die besagten Personen hätten sichtbar hinter dem Fahrer-
sitz gesessen und sich jeweils mit ihren Identitätskarten ausgewiesen.
Zudem wurde von der Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb es die
vom Beschwerdeführer geschilderte Befragung durch die (…) vermeintli-
chen Mitarbeiter des CID als nicht glaubhaft erachtet: So habe er weder
die (…) Befrager noch die Befragung selbst substanziiert zu beschreiben
vermocht. Während er die Befragung sehr allgemein und vage beschrieben
habe, sei er Fragen nach den befragenden Personen ausgewichen und
habe erst auf Nachfrage äusserliche Merkmale aufgeführt. Er habe gesagt,
dass diese Personen eine ähnliche Hautfarbe wie er gehabt hätten und
gross und gut gebaut gewesen seien, ohne dabei auf die Funktion der ein-
zelnen Personen einzugehen. Vielmehr habe er das Gespräch immer wie-
der auf Folterungen gelenkt, die ihm dabei zugestossen seien. Diese Er-
wägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
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Seite 9
6.
6.1 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüg-
lich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung
zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu
qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine
genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Dem-
gegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine
zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
6.2 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor sei-
ner Ausreise glaubhaft geltend machen. Zwar hielt das SEM zutreffend
fest, dass eine Ausreise unmittelbar nach Kriegsende als stark risikobe-
gründender Faktor zu werten sei. Ein einziger starker Risikofaktor führe
aber in der Regel nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der
Beschwerdeführer habe seine Verbindungen zu den LTTE nicht glaubhaft
gemacht. Durch seine tamilische Ethnie, sein Alter, seine Narben, die gel-
tend, nicht glaubhaft gemachte Haft und seine lange Abwesenheit aus Sri
Lanka verfüge er zwar über ein gewisses Minimalprofil, was eine erhöhte
Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorzurufen vermöge, jedoch
ohne weiteren Faktoren keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdungssituation begründe.
6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der
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Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylge-
such abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwer-
deführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 6.2 ausgeführt –
nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
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Seite 11
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Voll-
zug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf den Be-
schwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. Ap-
ril 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Co-
lombo spricht von islamistischem Terror, ch/nachrichten/international/colombo-spricht-von-islamistischem-terror/ar-
BBWbdz3#page=1 >, abgerufen am 22.08.2019) nichts zu ändern (vgl. Ur-
teil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht von einer Beeinträchtigung der Gesund-
heit des Beschwerdeführers auszugehen. Er bezeichnete sich anlässlich
der BzP als gesund (vgl. act. […]) und bringt in der Beschwerde lediglich
pauschal vor, dass es ihm (…) sehr schlecht gehe, ohne dies jedoch zu
belegen. Der Beschwerdeführer hat die (…) abgeschlossen und Er-
werbserfahrung als (…). Seine (…) und (…) sind in U._______ wohnhaft,
während weitere Verwandte an anderen Orten in Sri Lanka leben. Somit ist
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von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat
auszugehen, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen
könnte. Sodann wird die Beschwerde von seiner Lebenspartnerin
T._______ und des gemeinsamen Kindes mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvoll-
zug zu koordinieren. Auch T._______ ist gesund und verfügt über Arbeits-
erfahrung. Der Beschwerdeführer könnte erforderlichenfalls auf die Unter-
stützung der Familie seiner Lebenspartnerin zurückgreifen. Der Vollzug er-
weist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und
Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf An-
trag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung
wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Da sich vorliegend die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen
haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nicht nachgewiesenen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist auch das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
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Seite 13
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: