B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4112/2012
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (…).
D-4112/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im September 2008 auf dem Seeweg und gelangte nach der
Ankunft in einem ihm unbekannten Land, wo er sich während vier Tagen
aufhielt, am 28. September 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz.
Am 5. Oktober 2008 suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (…) fand
im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befra-
gung statt. Am (…) wurde er in C._______ durch das Bundesamt in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) angehört. Am (…) fand eine ergänzende Anhörung durch das
BFM statt. Mit Schreiben vom (…) veranlasste das BFM Abklärungen
durch die Schweizer Vertretung in D._______. Deren Antwort datiert vom
(…). Dazu wurde dem Beschwerdeführer am (…) schriftlich das rechtliche
Gehör gewährt. Am (…) nahm er Stellung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er
im Haus seines Vaters ein F._______ geführt habe. Er sei politisch aktiv
gewesen, habe die Politik der G._______ unterstützt und die Zeitung
H._______ gekauft. Ab und zu habe er auch an Demonstrationen oder
Nevroz-Feiern teilgenommen. In diesem Zusammenhang sei er im Zeit-
raum von (…) (…) Mal für einen oder zwei Tage inhaftiert worden. Anfang
2008 seien Anhänger der Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbei-
terpartei, PKK) zu ihm gekommen und hätten ihn unter Todesdrohungen
aufgefordert, ihnen angesichts seiner guten finanziellen Lage zu helfen.
In der Folge seien die PKK-Anhänger alle paar Tage in sein F._______
gekommen und hätten gleich die benötigten Artikel mitgenommen oder
ihm Einkaufslisten für (…) hinterlassen. Zwei von ihnen seien jedoch
dann festgenommen worden. Daraufhin sei die Polizei bei ihm aufge-
taucht und habe ihn auf den Posten mitgenommen. Dort sei er nach PKK-
Kontakten gefragt worden, habe solche jedoch verneint. Die Polizei habe
ihm dann eine tägliche Meldepflicht auferlegt. Zudem sei er immer wieder
auf den Posten geholt worden, um allfällige PKK-Anhänger zu identifizie-
ren. Später hätten die Sicherheitskräfte Spitzeldienste von ihm verlangt.
Davon habe auch die PKK erfahren und ihm angedroht, seine Familie
umzubringen, wenn er sie an die Sicherheitskräfte verraten würde. Nach
diesen Vorfällen seien noch Anhänger der I._______ zu ihm gekommen
und hätten die Fenster seines F._______ eingeschlagen. Nachdem er so
zwischen mehrere Fronten geraten sei, habe er sich zur Flucht aus der
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Türkei entschlossen und seinen Heimatstaat Anfang September 2008 in
Richtung Schweiz verlassen. Nach seiner Ausreise sei er bei seiner Fami-
lie von der Polizei gesucht worden. Zudem seien seine Angehörigen von
den Sicherheitskräften überwacht und unter Druck gesetzt worden. Um
seine Ehefrau nicht mehr mit diesen Problemen zu belasten, habe er die
Scheidung eingeleitet. Er wisse nicht, ob die türkischen Behörden ein
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Für die weiteren Aussagen
des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere türkische G._______
zu den Akten, welche – als Geschäftsunterlagen – sein F._______ betref-
fen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 6. Juli 2012 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton J._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So
habe der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zur Häufigkeit der PKK-
Besuche in seinem F._______ gemacht. Seine Angaben dazu, wie er auf
dem Polizeiposten mit den zu identifizierenden, der Unterstützung der
PKK verdächtigen Personen konfrontiert worden sei, seien widersprüch-
lich ausgefallen. Angesichts des hohen Verfolgungsinteresses der türki-
schen Sicherheitskräfte gegenüber Mitgliedern und Unterstützern der
PKK erscheine als unwahrscheinlich, dass gegen ihn kein Ermittlungsver-
fahren eingeleitet worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er von
den Behörden als Informant angeworben worden wäre, wenn er angeb-
lich diesen gegenüber nie verwertbare Auskünfte zu den PKK-Ange-
hörigen gemacht haben wolle. Die ungereimten, widersprüchlichen und
realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers liessen darauf schlies-
sen, dass sich die Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und
nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen müssen. Demnach sei unglaub-
haft, dass er die PKK unterstützt habe und deshalb von den türkischen
Sicherheitskräften festgenommen und als Informant eingesetzt worden
sei. Somit könne er auch keine Reflexverfolgung für seine Angehörigen
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geltend machen. Daran vermöchten die von ihm als Beweismittel einge-
reichten K._______ nichts zu ändern. Zudem liesse sich aus dem Vor-
bringen, wonach die Sicherheitskräfte wegen PKK-Unterstützung gegen
ihn ermitteln und ihn suchen würden, keine begründete Furcht vor zukünf-
tiger asylrechtlich relevanter Verfolgung ableiten.
In diesem Kontext hätten die Abklärungen der schweizerischen Vertre-
tung in D._______ Folgendes ergeben:
Der Beschwerdeführer werde weder gesucht noch bestehe über ihn ein Datenblatt; er un-
terliege auch keinem Passverbot, überhaupt liege in der Türkei nichts gegen ihn vor.
Im Zeitraum von (…) sei bei der Staatsanwaltschaft L._______ keinerlei Untersuchung ge-
gen ihn eingeleitet worden; zudem sei weder in M._______ noch in L._______ ein Strafver-
fahren aus politischen Gründen gegen ihn hängig.
Ausserdem bestehe im kommerziellen Bereich in L._______ kein Verfahren gegen ihn; die
eingereichten K._______ seien authentisch. Gemäss Angaben des (…) wohne dessen
Ehefrau gleich über dem N._______; dieses F._______ laufe sehr gut.
Laut einer Kontaktperson aus dem Herkunftsquartier in L._______ habe sich dieser ver-
mutlich nicht politisch betätigt, da es sich bei dessen Familie um (…) Leute handle, die
nichts mit Politik am Hut hätten; die Geschäfte der Familie liefen jedoch schlecht, die
P._______ der beim Q._______ eingehenden R._______ würden den Beschwerdeführer
betreffen.
Gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft in D._______ erscheine unwahrscheinlich,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Identifizierungsmassnahmen bei der
Staatsanwaltschaft nicht registriert worden wären. Die in der diesbezüglichen Stellungnah-
me des Beschwerdeführers vom (…) erhobenen Einwände liessen keinen nachvollziehba-
ren Grund für Zweifel an den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu. Gestützt auf diese
stehe fest, dass in der Türkei nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege.
Sodann vermöchten die für den Zeitraum von (…) geltend gemachten
Kurzinhaftierungen aufgrund ihrer Art und Intensität noch keine asylbe-
achtliche Verfolgung darzustellen und seien auch nicht der Grund für das
Nachsuchen um Asyl. Die geltend gemachten Zerstörungen am
F._______ des Beschwerdeführers durch Anhänger der I._______ seien
von privaten Dritten ausgegangen. In solchen Fällen seien die türkischen
Behörden und Sicherheitskräfte schutzbereit und schutzfähig. Mithin wäre
es ihm zuzumuten gewesen, sich zunächst um Schutz an die heimatli-
chen Behörden zu wenden. Zudem habe er auch nicht geltend gemacht,
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Letzteres getan zu haben. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich. Daran vermöchten auch allfällige (…)
Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese könnten gege-
benenfalls auch in der Türkei behandelt werden, zumal die dortige medi-
zinische Versorgung gewährleistet und von gutem Niveau sei.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventua-
liter sei die besagte Verfügung in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden di-
verse Anträge gestellt sowie für den Fall einer Gutheissung der Be-
schwerde um vorgängige Gewährung einer angemessenen Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, setzte ihm Frist zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses bis zum (…) an und verschob den Entscheid
über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem wurde
ihm unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten antragsge-
mäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.
E.
Am 29. August 2012 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerde-
führer eine Kostennote zu den Akten und zahlte den Kostenvorschuss
ein.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
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schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober
2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nach
fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist somit auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Beschwerde wird vorab – mit Bezug auf die Bot-
schaftsauskunft – in formeller Hinsicht ausgeführt, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Unter Ver-
weis auf seine Stellungnahme vom (…) wendet der Beschwerdeführer
ein, in der Botschaftsanfrage sei verschwiegen worden, dass er anläss-
lich der Anhörungen ausgesagt habe, unter der Drohung, allenfalls ein
Dossier wegen Unterstützung der PKK anzulegen, von den Sicherheits-
kräften aufgefordert worden zu sein, als Spitzel für diese tätig zu werden.
Diese Unvollständigkeit habe sich zwangsläufig auf die Botschaftsantwort
ausgewirkt. Bei der Beantwortung der gestützt auf diese fehlerhafte
Schilderung des rechtserheblichen Sachverhalts gestellten unrichtigen
Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass die Polizei einen kurdischen
S._______ nach einer geplatzten Identifizierung laufen lasse, obwohl
zwei inhaftierte PKK-Mitglieder zugegeben haben sollen, er habe sie mit
T._______ unterstützt, würde klar, dass die Auskunft in der Botschafts-
antwort, wonach unwahrscheinlich sei, dass eine solche Identifizierung
nicht zumindest bei der Staatsanwaltschaft Spuren hinterlasse, in dem
durch sie falsch gesteckten Rahmen durchaus zutreffend sei. Würde aber
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beachtet, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zu Spitzeldiensten
aufgefordert worden zu sein, ansonsten ein Bericht beziehungsweise eine
Anzeige verfasst würde, so werde klar, dass sich der geltend gemachte
Sachverhalt grundsätzlich anders verhalte, als das BFM im Rahmen der
Botschaftsanfrage der Schweizer Botschaft übermittelt habe. Denn re-
gelmässig führten solche Spitzeltätigkeiten beziehungsweise diesbezügli-
che Aufforderungen dazu, dass die Sache nicht an die zuständige Staats-
anwaltschaft oder an das Gericht weitergeleitet, sondern polizeiintern be-
handelt würde, da die Betroffenen unter diesen Umständen eher zu Spit-
zeltätigkeiten bereit seien, als wenn sie bereits in ein Strafverfahren ver-
wickelt worden wären. Falls der Beschwerdeführer nicht mit der Polizei
zusammenarbeiten würde, werde gegen ihn erst später beziehungsweise
bei der Rückkehr in die Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ge-
stützt auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom (…) hätte das
BFM weitere Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise eine korrekte
Botschaftsabklärung vornehmen müssen. Dabei hätte leichthin festge-
stellt werden können, ob (…) zwei PKK-Anhänger in L._______ verhaftet
worden seien, gegen diese ein Ermittlungsverfahren eröffnet und auch
Anklage erhoben worden sei. Damit wäre der geltend gemachte Sach-
verhalt ohne Weiteres beweisbar gewesen. Der Beschwerdeführer versu-
che über einen Anwalt in der Türkei herauszufinden, welche beiden PKK-
Aktivisten damals in L._______ verhaftet worden seien, wo deren Verfah-
ren geführt würde und ob er darin allenfalls namentlich erwähnt werde.
Damit könnte er den Beweis für die ihm drohende asylrelevante Verfol-
gung erbringen. Da er diese bereits glaubhaft gemacht habe, sei dies
zwar nicht unbedingt notwendig, falls aber seine Asylvorbringen und da-
mit die geltend gemachte Verfolgung auch vom Bundesverwaltungsge-
richt in Zweifel gezogen würde, würde er ausdrücklich die Gewährung ei-
ner angemessenen Frist zur Beibringung solcher Beweismittel beantra-
gen ([…]).
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass der Vorwurf, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise
unrichtig abgeklärt, nicht zutrifft. So wird im Sachverhalt der angefochte-
nen Verfügung zwar in der Tat erwähnt, dass die Sicherheitskräfte ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers von ihm Spitzeldienste ver-
langt hätten. Aus dem Umstand jedoch, dass die Aufforderung zu Spitzel-
diensten in der Botschaftsanfrage des BFM unerwähnt blieb, vermag der
Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So gab er
nämlich zu Protokoll, er sei zunächst seiner täglichen Pflicht zur Unter-
schriftsleistung bei der Polizei nachgekommen und habe in Kenntnis der
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polizeilichen Aufforderung zur Leistung von Spitzeldiensten in der Folge
L._______ (…) verlassen ([…]); der nunmehrige U._______ sei nach ihm
gefragt worden ([…]), ebenfalls sein Vater und seine Geschwistern ([…]),
wobei er nicht wisse, ob durch Angehörige der Polizei oder der PKK
([…]). Nach seiner Ausreise sei dann seine Familie durch die Polizei beo-
bachtet worden ([…]); zuletzt habe die Polizei (…) bei seiner Familie nach
ihm gefragt ([…]), wobei die Familienangehörigen falsche Angaben über
seinen Aufenthaltsort gemacht beziehungsweise gesagt hätten, dieser sei
ihnen nicht bekannt ([…]). Hätte sich indes alles so zugetragen wie vom
Beschwerdeführer dargelegt, hätte die Polizei – nicht die PKK, welche
angeboten habe, die Ausreise zu organisieren und dies auch in die Tat
umgesetzt habe – den Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden aus
L._______ beziehungsweise nachdem er seiner täglichen Unterschrifts-
leistungspflicht plötzlich nicht mehr nachgekommen war, ohne Verzug ge-
sucht, umso mehr als bei den Behörden ihn angeblich belastende Zeu-
genaussagen von PKK-Angehörigen vorlagen und er durch sein Verhal-
ten konkludent zum Ausdruck brachte, dass er der Aufforderung zur Leis-
tung von Spitzeldiensten nicht nachkommen werde. Unter diesen Um-
ständen wäre der Grund der Polizei, die Angelegenheit lediglich intern zu
behandeln, weggefallen und diese an die zuständige Staatsanwaltschaft
zur Eröffnung einer Voruntersuchung weitergeleitet worden. Damit wird
gleichzeitig dem Einwand in der Beschwerde, wonach ein Ermittlungsver-
fahren erst später beziehungsweise bei der Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei eröffnet würde, die Grundlage entzogen. Vielmehr ist
in Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachver-
halts – hätte er sich tatsächlich so zugetragen – davon auszugehen, dass
ein politisches Datenblatt über ihn angelegt worden wäre. Dies unterblieb
jedoch nachweislich. Somit vermag er aus dem Umstand, dass in der
Botschaftsanfrage die geltend gemachte Aufforderung zu Spitzeldiensten
nicht erwähnt worden ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten bezie-
hungsweise hätte deren Erwähnung zu keinem anderen Abklärungser-
gebnis geführt. Demnach liegt keine unvollständige oder unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Damit erübrigen sich
gleichzeitig weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den beiden (…)
in L._______ festgenommenen PKK-Anhängern, welche den Behörden
gegenüber erklärt hätten, dass der Beschwerdeführer die PKK unterstützt
habe. Mithin sind auch die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe ge-
stellten Anträge auf Anordnung einer weiteren Botschaftsabklärung und
auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel
abzuweisen.
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5.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Botschaftsanfrage durch die
Vorinstanz korrekt durchgeführt worden ist. Der in diesem Zusammen-
hang gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus,
aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen
es den vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend
gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungsweise, wes-
halb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
hält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub-
stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen
ergibt, hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers – ungeach-
tet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu
Recht abgelehnt.
6.2 Wie jedoch vorstehend bereits in E. 5.3 ausführlich dargelegt wurde,
ist die Botschaftsabklärung (und zwar namentlich die in der Beschwerde
ausführlich gerügte Botschaftsanfrage) korrekt und seriös durchgeführt
worden. Gestützt auf deren Ergebnisse wurde in der angefochtenen Ver-
fügung in zutreffender Weise darauf geschlossen, dass der Beschwerde-
führer gegenüber den türkischen Behörden als unbescholtener Bürger
gelte. Unter diesen Umständen wurde eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung und damit die asyl-
rechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu
Recht verneint.
6.3
6.3.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen wird in der Beschwerde ausgeführt, bezüglich der Häufigkeit der
Besuche von PKK-Angehörigen im N._______ des Beschwerdeführers
habe die Vorinstanz ihr eigenes Befragungsprotokoll nicht (richtig) gele-
sen; darüber hinaus liege hinsichtlich der Art der Personenkonfrontation
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auf dem Polizeiposten wegen der Mehrfachbedeutung und auch um-
gangssprachlichen Verwendung des türkischen Wortes "V._______" ein
sprachliches, bei der Übersetzung entstandenes Missverständnis vor,
wobei für den Fall dessen Bestreitens der Beizug eines versierten Über-
setzers als Sachverständiger beantragt wird. Schliesslich habe die Vorin-
stanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver-
letzt, weil er trotz dreimaliger Befragung bei der Anhörung vom (…) nicht
mit den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten angeblichen Wi-
dersprüchen oder der fehlenden Logik des Handelns oder Tatsachenwid-
rigkeiten konfrontiert worden sei ([…]).
6.3.2 Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt,
ist zwar die asylgesuchstellende Person mit Widersprüchen in ihren eige-
nen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihr Gelegenheit zu geben,
diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen An-
spruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 13 E. 3b, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird). Demnach wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren allein schon praxisgemäss
nicht verletzt.
6.3.3 Doch selbst wenn die Einwände im Zusammenhang mit der Häufig-
keit der Besuche von PKK-Angehörigen im F._______ des Beschwerde-
führers und betreffend die Umstände der Durchführung der Personenkon-
frontation zutreffen würden, was vorliegend offengelassen werden kann,
wären diese nicht geeignet, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, verblieben doch
weitere erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit von dessen Verfol-
gungsvorbringen, weshalb – unter Abweisung des diesbezüglich gestell-
ten Beweisantrags – auf den Beizug eines Übersetzers als Sachverstän-
diger verzichtet werden kann: So will der Beschwerdeführer erstmals (…)
in seinem F._______ von PKK-Angehörigen aufgefordert worden sein, die
Organisation mit (…) zu unterstützen, wobei in der Folge (…) später zwei
Männer mit einer Liste der benötigten Artikel in seinen N._______ ge-
kommen seien und sich ab diesem Zeitpunkt solche Besuche alle (…)
wiederholt hätten, bis die Polizei erstmals (…) nach der Festnahme von
zwei dieser Besucher in sein F._______ gekommen sei und ihn zu deren
Identifikation auf den Polizeiposten mitgenommen habe ([…]). Diese Vor-
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bringen lassen sich indes nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers
in Einklang bringen, wonach er sein F._______ gegen (…) an W._______
übertragen beziehungsweise zur Miete überlassen habe und sogleich als
(…) ein X._______ übernommen habe ([…]). Sodann erscheint nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im (…) zwecks Ausreise
(erfolglos) einen Reisepass beantragt haben will ([…]), obwohl er sich zir-
ka am (…) zum Verlassen des Landes entschlossen habe, nachdem er
von der PKK ein entsprechendes Angebot erhalten hatte und ihm diese
daraufhin die gesamte Ausreise organisiert und er die Türkei mithilfe der
PKK-Schlepper illegal auf dem Seeweg verlassen habe ([…]). Schliess-
lich ist das Vorbringen, wonach nach seiner Ausreise bei seinem Vater
und seinen Geschwistern, welche falsche Auskünfte erteilt hätten, wie-
derholt nach ihm gefragt worden sei ([…]), während seine Ehefrau, wel-
che in dem über dem F._______ liegenden Geschoss wohnte, nie behel-
ligt worden sei ([…]), als realitätsfremd und darüber hinaus als nicht in
sich stimmig zu qualifizieren.
6.4 Zusammenfassend erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers
vor Verfolgung durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit den
von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die PKK als nicht begründet.
Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt eine
begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat.
6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziffn. 5 und 6 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist,
eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr (…) bis wenige Monate vor der
Ausreise aus der Türkei in L._______ wohnhaft. Nach Abschluss des (…)
Schuljahres war er, (…), erwerbstätig. (…) eröffnete er ein eigenes
F._______ und wurde (…) Y._______ eines X._______. Nebst seiner kur-
dischen Muttersprache spricht er auch Türkisch. Seine nächsten Famili-
enangehörigen ([…]) sind nach wie vor in L._______ wohnhaft. Im Zu-
sammenhang mit den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend
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gemachten (…) Problemen wurde in der angefochtenen Verfügung unter
Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht darauf verzichtet, Frist zur Einrei-
chung eines Arztberichts anzusetzen, und festgestellt, dass die gesund-
heitlichen Probleme erforderlichenfalls auch in der Türkei behandelt wer-
den könnten. In der Rechtsmitteleingabe finden sich dazu keinerlei Aus-
führungen, ebenso wenig wurden diesbezügliche Unterlagen eingereicht.
Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug
der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar be-
zeichnet werden.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 29. August 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu
verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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