B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4112/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine Tamilin aus
C._______, Distrikt D._______, (…)provinz, suchte am (…) 2015 im Emp-
fangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 14. De-
zember 2015 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Rei-
seweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen. Am 6. März 2017 wurde
sie vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen aus, sie habe bis zum Jahr (…) in C._______ gewohnt. Darauf-
hin habe sie sich während (…) Jahren in F._______ aufgehalten. Vom
(…) bis zum (…) Lebensjahr habe sie versteckt an verschiedenen Orten in
D._______ gelebt. Im Jahr (…) sei sie nach C._______ zurückgekehrt.
Dort habe sie bis zur ihrer Ausreise bei ihrer (…), ihrer (…) und (…) gelebt.
Sie sei die einzige Augenzeugin gewesen, als am (…) 1996 ihr Vater von
der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden sei. Sie könnte den
Verantwortlichen immer noch identifizieren. Ihr Vater sei verdächtigt wor-
den, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören und sei von
einem singhalesischen Nachbarn verraten worden. Danach sei sie mit ihrer
Mutter und einem Nachbarn zum Gefängnis von D._______ gegangen, um
sich nach ihrem Vater zu erkundigen. Sie habe den Verantwortlichen iden-
tifiziert. Soldaten hätten ihrer Mutter gesagt, dass dieser (…) eine wichtige
Person sei und nicht identifiziert werden dürfe, andernfalls die Beschwer-
deführerin Probleme bekommen würde. Circa einen Monat nach der Fest-
nahme des Vaters seien erstmals Soldaten zu ihr nach Hause gekommen.
Im Jahr 1998 habe ihre Mutter Schutz beim Roten Kreuz beantragt. Sie
hätten an mehreren Meetings der sri-lankischen Human Rights Commis-
sion (HRC) und des Roten Kreuzes für Angehörige von Verschollenen teil-
genommen, wobei ihre Mutter Angst gehabt habe, sie (Beschwerdeführe-
rin) würde den Namen des (…) nennen. Einige Male sei sie so wütend ge-
wesen, dass sie den Namen trotzdem genannt habe, woraufhin auch ihre
Mutter bedroht worden sei. Ihre Mutter habe danach ohne ihre Tochter an
(…) bis (…) weiteren Treffen teilgenommen. Im Jahr 2004 beziehungs-
weise als sie (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, sei sie von Militärperso-
nen mitgenommen und gefragt worden, ob sie die Verhaftung ihres Vaters
gesehen habe. Im Jahr 2013 sei sie erneut mitgenommen und befragt wor-
den. Da ständig Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien, sei sie vom
sozialen Umfeld isoliert worden. Aus der Zeitung habe sie dann erfahren,
dass besagter (…), der ihren Vater festgenommen habe, weil dieser den
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LTTE geholfen habe, zumindest vorläufig von seinem Beruf suspendiert
worden sei. Am (…) 2015 habe sie Sri Lanka mit ihrem eigenen Reisepass
mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei über
G._______ in den H._______ gereist. Von dort sei sie über die I._______
und weitere, ihr nicht bekannte Länder illegal in die Schweiz weitergereist,
wo sie am (…) 2015 angekommen sei. Am (…) 2016 habe ihre Mutter ein
im Internet veröffentlichtes Interview gegeben. Dabei sei sie gefragt wor-
den, ob ihre Tochter Hilfe brauche. Darauf habe sie geantwortet, die Be-
schwerdeführerin brauche keine finanzielle Unterstützung, aber eine Erklä-
rung für das Verschwinden ihres Vaters. Im Anschluss daran sei ihre Mutter
von Soldaten und dem Dorfvorsteher aufgesucht worden. Diese hätten sich
nach dem Aufenthaltsort der Tochter erkundigt.
Zum Beleg ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer
Identitätskarte zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichte sie einen Ge-
burtsschein, je eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) und des HRC bezüglich ihres Vaters sowie einen Ausschnitt
aus einem Buch, in dem verschollene Personen verzeichnet seien und der
Name ihres Vaters enthalten sei, in Kopie ein.
Am (…) wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren. Sie
erklärte in diesem Zusammenhang, sie lebe mit ihrem Lebenspartner und
Kindsvater J._______ (N […]) zusammen. Sie sei circa (…) bis (…) Jahre
vor ihrer Ausreise über ihre Mutter in Kontakt mit J._______ gekommen,
welcher sich damals in K._______ aufgehalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 – eröffnet am 19. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Ausländer vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der
Asylakten von J._______ für die Entscheidfindung sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
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Seite 4
D.
Am 20. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Lebenspart-
ners J._______ der Beschwerdeführerin (N […]) antragsgemäss beigezo-
gen.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass seit dem Ver-
schwinden des Vaters der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise rund
19 Jahre vergangen seien. Gemäss ihren Aussagen sei sie während die-
ses Zeitraums zweimal – circa im Jahr 2004 und 2013 – vom Militär mitge-
nommen und befragt worden. Auch wenn Befragungen und Hausbesuche
des Militärs als unangenehm empfunden würden, seien diese Massnah-
men nicht intensiv genug, um Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerde-
führerin habe gesagt, dass weder ihr noch ihrer Mutter oder ihren Schwes-
tern je etwas Ernsthaftes zugestossen sei, und es sei auch nicht davon
auszugehen, dass dies in Zukunft der Fall sein werde. Die Verhaftung ihres
Vaters liege mittlerweile mehr als 20 Jahre zurück und die Behörden hätten
mehrfach Gelegenheit gehabt, auf die Beschwerdeführerin und ihre Mutter
zurückzugreifen, wenn sie tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
gehabt hätten. Auch das von ihrer Mutter nach der Ausreise gewährte In-
terview vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits
könne aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen wer-
den, ob sich tatsächlich Soldaten nach ihr erkundigt hätten, andererseits
sei fraglich, was für ein Interesse die Behörden so lange Zeit nach dem
Verschwinden des Vaters an ihr haben sollten. Da ihre Vorbringen somit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten, könne darauf verzichtet werden, die durchaus vorhan-
denen Unglaubhaftigkeitselemente, wie ihre widersprüchlichen Aussagen
bezüglich der Besuche durch das Militär, vertieft zu behandeln. Auch die
eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Diese
zeigten zwar auf, dass sie sich nach dem Verschwinden ihres Vaters an
Hilfsorganisationen gewandt habe, doch vermöchten diese Dokumente die
geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift an ihren Vorbrin-
gen und deren Asylrelevanz fest. Sie wendet ein, nur weil ihr und ihrer Mut-
ter gemäss den Ausführungen der Vorinstanz bislang nichts "Ernsthaftes"
zugestossen sei, hiesse das nicht, dass ihr eben genau etwas zustossen
könnte, wenn sie nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Sie habe erklärt,
nicht bei ihrer Mutter gelebt zu haben, sondern bei Verwandten. Von den
Soldaten sei sie aber bei ihrer Mutter gesucht worden. Bei einer allfälligen
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Rückkehr mit ihrem Kind nach Sri Lanka würden sie durch niemanden ge-
schützt. Sobald sie ihre Identitätskarte vorweisen würde, würde sofort er-
kannt, dass sie die Tochter eines Vermissten sei, da sie den Namen ihres
Vaters trage. Somit wüsste die Regierung unverzüglich, wo sie sich auf-
halte. Bei einer allfälligen Rückkehr müsste sie sich an ihrem Wohnort an-
melden. Alle Registrierungen würden jährlich von der Regierung überprüft.
Auch könnten sie und ihr Lebenspartner nicht sofort heiraten. Dazu müss-
ten sich beide vorher registrieren lassen, weshalb die Regierung sofort
wüsste, wo sie sich aufhielten, zumal J._______ auch Sympathisant der
LTTE gewesen sei. Wenn sie zu ihrer Mutter zurückkehren würde, würden
dies die Nachbarn und die Regierung umgehend erfahren, wobei sie auch
durch ihre Mutter nicht beschützt werden könnte. Im Übrigen verweist sie
auf die Asylvorbringen von J._______ Deshalb wäre sie bei einer allfälligen
Rückkehr doppelt gefährdet, und auch ihr Kind sei in Gefahr.
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten ver-
mögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist. Namentlich ist mit dem SEM in Berücksichtigung der geltend
gemachten Behelligungen nicht davon auszugehen, dass die Behörden so
lange Zeit nach dem Verwinden des Vaters noch ein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse in Bezug auf die Beschwerdeführerin haben. Somit vermag
diese auch aus einer Registrierung bei den zuständigen Behörden im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was
die Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Lebenspartner J._______ an-
belangt, ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Anhörung erklärte, sie habe ihn in Sri Lanka weder gekannt noch
dort mit ihm zusammengelebt. Sie seien über ihre Mütter in Kontakt ge-
kommen und hätten sich erstmals getroffen, als sie beide sich in
K._______ aufgehalten hätten (vgl. act. […]). Mithin vermag sie daraus
keine Vorfluchtgründe abzuleiten. Zum andern wird die Beschwerde von
J._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums ab-
gewiesen. Somit vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Beizug
der Asylakten ihres Lebenspartners nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.4 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbe-
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züglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbin-
dung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegrün-
dend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich
alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten.
Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine
zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
Die Beschwerdeführerin konnte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer
Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen. Stattdessen war es ihr mög-
lich vor Ort zu leben und einer Arbeit nachzugehen – sie erklärte, sie habe
bis zur Ausreise in C._______ gelebt, sich aber etwa zwei Jahre zuvor auch
während einiger Zeit in F._______ aufgehalten, wo sie zuletzt in einer (…)
gearbeitet habe (vgl. act. […]). Der letzte Behördenkontakt im Zusammen-
hang mit dem Verschwinden ihres Vaters habe im Jahr 2009 beziehungs-
weise 2013 stattgefunden, wobei ihre diesbezüglichen Aussagen wider-
sprüchlich sind (vgl. act. […]). Die Festnahme ihres Vaters und dessen Ver-
schwinden liegen sehr lange zurück, und ein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin ist
fraglich. Somit bleibt lediglich das Fehlen eines Reisepasses – die Be-
schwerdeführer erklärte, sie sei mit diesem ausgereist, das Dokument sei
ihr aber im Verlauf der Reise von einem Schlepper weggenommen worden
(vgl. act. […]) – als Faktor, der für sich alleine jedoch nicht geeignet sind,
eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Es beste-
hen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich
auch nicht aus den Beschwerdeausführungen.
6.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
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rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festge-
stellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwer-
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin – wie in Erwägung 6.4 ausgeführt
– nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr
ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Voll-
zug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf den Be-
schwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. Ap-
ril 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Co-
lombo spricht von islamistischem Terror, ch/nachrichten/international/colombo-spricht-von-islamistischem-terror/ar-
BBWbdz3#page=1 >, abgerufen am 22.08.2019) nichts zu ändern (vgl. Ur-
teil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Sie hat die Schule besucht
und verfügt über Erwerbserfahrung. Sie besitzt in Sri Lanka ein tragfähiges
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soziales Beziehungsnetz, bestehend aus ihrer (…), (…), (…) sowie meh-
reren (…) und (…), von denen sie bei der Wiedereingliederung nötigenfalls
unterstützt werden könnte. Sie ist ledig und Mutter eines Kindes, wohnt
aber seit (…) mit ihrem Lebenspartner und Kindsvater J._______ zusam-
men. Dessen Beschwerde wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
gleichen Datums abgewiesen und der Wegweisungsvollzug ist zu koordi-
nieren. Auch J._______ ist gesund und verfügt über ein Beziehungsnetz
sowie Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin könnte erforderlichenfalls
auf die Unterstützung der Familie ihres Lebenspartners zurückgreifen.
Das Kind ist demnächst (...) Jahre alt. Seine wesentlichen Bezugsperso-
nen sind die Mutter (Beschwerdeführerin) und der Vater. Mithin ist nicht
davon auszugehen, dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz
integriert hat. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden haben die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende
Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht
auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amt-
lichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbe-
freiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl.
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Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da sich vorliegend die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist
auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab-
zuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: