B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4114/2017
pjn
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, suchte am
6. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Mai
2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staats-
sekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 30. März 2017 stellte der Beschwerdeführer
(sinngemäss) ein Gesuch um Wiedererwägung. Mit der Eingabe übermit-
telte er als Beweismittel die Kopie eines amtlichen Dokuments, welches
beweise, dass er in Marokko zu Unrecht verurteilt worden sei.
C.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2017
auf, das Schriftstück innert Frist bis zum 29. Juni 2017 in eine schweizeri-
sche Amtssprache zu übersetzen. Unter Wahrung der Frist wurden die
Übersetzung sowie eine beglaubigte Kopie des Urteils nachgereicht.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (eröffnet am 12. Juli 2017) lehnte das SEM
das Wiedererwägungs-gesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die
Verfügung vom 23. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und stellte zudem fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Er monierte, dass die Begründungen
der Vorinstanz teils auf Mutmassungen beruhen würden. So würde ihm un-
terstellt, dass seine Dokumente Fälschungen sein könnten und erst nach-
träglich erstellt worden seien. Mit der beigelegten Beglaubigung (Apostille)
vom 19. Juli 2017 belege er, dass dem nicht so sei. Im Übrigen verweise
er auf die Eingabe vom 31. März 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Rechtspre-
chung Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche
Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden
können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Beschwerdefrist gegen den Wiedererwägungsentscheid ist noch
nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwer-
defrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als ab-
schliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist
(EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Dies ist im
vorliegenden Fall zu bejahen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es würden weder Beweismittel noch Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 23. Mai 2014 beseitigen könnten, weshalb das
Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer mache
im Wesentlichen geltend, dass er in Marokko ungerechterweise zu einer
Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden sei. Dies belege er mit einer
beglaubigten Kopie eines Urteils sowie dessen Übersetzung. In Anbetracht
dessen, dass über drei Jahre verstrichen seien, seit er das Dokument in
Aussicht gestellt habe, sei es fraglich, ob es sich beim vorliegenden Doku-
ment nicht eher um eine Fälschung handle. Allerdings sei bereits in der
Verfügung vom 23. Mai 2014 festgestellt worden, dass selbst bei Wahrun-
terstellung seiner Vorbringen von keiner asylrelevanten Verfolgung in sei-
nem Heimatstaat ausgegangen werden könne. Vielmehr habe das Han-
deln des marokkanischen Staates legitimen Mitteln gedient, gegen welche
er sich mit den verfügbaren rechtlichen Mitteln hätte wehren können. Folg-
lich sei das nachgereichte Beweismittel auch im Falle seiner Echtheit nicht
geeignet, die Wiedererwägung seiner Asylbegründung zu rechtfertigen.
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6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Dokumente echt
seien. Mit der beigelegten Apostille vom 19. Juli 2017 stelle er klar, dass
die Dokumente keine Fälschungen seien. Somit sei bewiesen, dass er zu
Unrecht verurteilt worden sei, weshalb die angefochtene Verfügung wie-
dererwägungsweise aufzuheben sei.
6.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Dokumente, welche der Be-
schwerdeführer einreichte, lediglich den Sachverhalt der Verurteilung we-
gen des Transports von Drogen in seinem Auto bestätigen, von welchem
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]) bereits im ursprünglichen Entscheid vom 23. Mai 2014
darlegte, dass er asylrechtlich nicht relevant ist. Ansonsten werden keine
rechtserheblichen Ausführungen gemacht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nira Schidlow
Versand: