B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4115/2015
Ur t e i l vom 8 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 2. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der
Beschwerdeführer dabei unter anderem vorbrachte, er habe sein Heimat-
land im Jahr 2007 verlassen und sei über Niger nach Libyen gelangt, wo
er fast ein Jahr geblieben sei,
dass er anfangs August 2008 auf dem Seeweg von Libyen nach Italien ge-
langt sei,
dass er dort ein Asylgesuch eingereicht habe, welches im Jahr 2012 abge-
lehnt worden sei,
dass er bis zu seiner Reise in die Schweiz am 24. Mai 2015 in Italien gelebt
habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör in
Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde und er
dazu vorbrachte, er habe momentan Schwierigkeiten in Italien,
dass es dort keine Arbeitsmöglichkeit gebe und er vom Betteln gelebt habe,
weshalb er froh wäre, wenn er in der Schweiz eine Arbeitsgelegenheit fin-
den würde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit undatierter eng-
lischsprachiger Eingabe an das SEM (Datum Poststempel: 29. Juni 2015)
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass er seine sinngemässen Rechtbegehren im Wesentlichen damit be-
gründete, dass er in Italien keine Unterkunft, keine Arbeit und nichts zu
essen habe,
dass die vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitete Beschwerdeschrift und die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli
2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an
die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist,
auf das Einfordern einer Übersetzung jedoch verzichtet werden konnte, zu-
mal die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend ver-
ständlich sind,
dass somit auf die als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachtende
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. September 2008 in Italien
(B._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm auch nicht be-
stritten wird,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juni 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 17. Juni
2015 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 nicht zu einer wesentlich anderen
Einschätzung führt,
dass der Entscheid des EGMR A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 ebenfalls zu keiner anderen Betrach-
tungsweise Anlass gibt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch gemäss seinen Aussagen
in Italien abgelehnt wurde (vgl. Akten SEM A 5/13 S. 5), keine (konkreten)
Anhaltspunkte vorbrachte, wonach er in Italien keinen Zugang zu einem
rechtstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte und
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Italien ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von
Art. 3 EMRK nach Nigeria zurückschaffen würde,
dass er sodann mit seinen unsubstanziierten Vorbringen zu seiner Lebens-
situation in Italien nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ihm in Italien die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
(während des Asylverfahrens) vorenthalten wurden beziehungsweise die
Lebensbedingungen dort so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses
Land die EMRK verletzten würde,
dass es dem Beschwerdeführer offen steht und obliegt, allfällige Klagen
hinsichtlich seiner Aufenthaltsbedingungen bei den zuständigen italieni-
schen Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.6.4), dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angesichts seines
mehrjährigen Aufenthalts in Italien mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut sein dürfte,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: