B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4115/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Nina Klaus,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Ap-
ril 2013 mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss illegal in den Sudan und reiste
über Libyen und Italien in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) des SEM in B._______ reichte er am 30. April 2015 ein Asylge-
such ein und am 28. Mai 2015 wurde er dort zur Person (BzP) befragt. Am
22. April 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (eingegangen beim SEM am 22. Mai
2017) leitete der Beschwerdeführer dem SEM ein ärztliches Zeugnis des
Kantonsspitals C._______ weiter, wonach er seit dem 10. Mai 2017 auf-
grund einer Krankheit hospitalisiert sei und die Dauer der Behandlung noch
unklar sei. In den Akten ist zudem eine Meldung eines medizinischen Falls
vom 26. Mai 2015 zu finden, demzufolge der Beschwerdeführer (…) habe
sowie eine (…) vorgenommen worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord-
nete den Vollzug an und zog den Taufschein sowie die Adressbestätigung
ein. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM insbesondere
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit 30 Jahren ein Mann im bes-
ten Alter sei und er an keinen gesundheitlichen Problemen leide.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Dieser Eingabe legte er unter anderem eine undatierte Stellung-
nahme des Bürgerspitals D._______ zu seinem Gesundheitszustand bei.
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E.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bestätigte die Fachstelle Asylsozialhilfe
des Amts für soziale Sicherheit des Kantons E._______, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 3. Juni 2015 im Kanton E._______ von der Sozi-
alhilfe abhängig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Bereich des Ausländer-
rechts die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG) gerügt werden.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
4.
Der Beschwerdeführer beschränkt seinen Rückweisungsantrag auf den
Wegweisungsvollzugspunkt. Die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der angefochtenen
Verfügung vom 15. Juni 2017 sind unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die
Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich des Vollzugspunk-
tes vollständig und richtig erhoben hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das EVZ B._______ habe am 27. Mai
2015 eine Meldung bezüglich eines medizinischen Falls erlassen. Auf die-
ser Meldung sei u.a. ersichtlich, dass eine (…) vorgenommen worden sei.
Gemäss Aktenverzeichnis sei bei der Vorinstanz zudem am 22. Mai 2017
ein Schreiben des Kantonsspitals C._______ eingegangen (vgl. Sachver-
halt Bst. B). Da dieses Schreiben als internes Dokument definiert worden
sei, sei der genaue Inhalt nicht bekannt. Es sei aber davon auszugehen,
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dass es sich hierbei um ein ärztliches Zeugnis des Kantonspitals
C._______ handle. Demgegenüber führe die Vorinstanz aus, dass der Be-
schwerdeführer mit 30 Jahren ein Mann im besten Alter sei und an keinen
gesundheitlichen Problemen leide. Obwohl die Vorinstanz über seine Er-
krankung bereits vor Erlass des Asylentscheides vom 15. Juni 2017 infor-
miert worden sei, habe sie diese wesentlichen Informationen in keiner
Weise in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Bereits im Zeit-
punkt, als sie die Verfügung erlassen habe, sei er in einer sehr schlechten
Verfassung gewesen und die gesundheitliche Situation sei für die Beurtei-
lung der Wegweisung von entscheidender Bedeutung. Der Sachverhalt sei
daher unvollständig festgestellt worden.
5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai
2017 dem SEM mitgeteilt hat, dass er seit dem 10. Mai 2017 im Kan-
tonsspital C._______ hospitalisiert sei und die Dauer der Behandlung noch
unklar sei. Im Aktenverzeichnis der Vorinstanz ist dieses grundlegende Ak-
tenstück (A18) mit dem Vermerk D (unwesentliche Akten) paginiert worden.
Angesichts dieser Umstände wäre das SEM aber gehalten gewesen, den
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären im Hin-
blick auf die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als
Begründung des Vollzugs der Wegweisung hält sie lediglich fest, dem Be-
schwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Heimat aufgrund dessen, dass
er mit 30 Jahren ein Mann im besten Alter sei und er an keinen gesund-
heitlichen Problemen leide, zuzumuten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie
das SEM zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer an keinen ge-
sundheitlichen Problemen leide, obwohl er, soweit aus den Akten ersicht-
lich, zu jenem Zeitpunkt hospitalisiert gewesen zu sein scheint. Das SEM
hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder abgeklärt,
noch dessen Hospitalisierung überhaupt erwähnt. Zu Recht wird daher in
der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es die Vorinstanz versäumt hat,
den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist
insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs-
sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Ent-
scheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwer-
deinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Grün-
den angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber
die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an
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Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei
diesem Vorgehen eine Instanz verlöre.
Vorliegend ist aufgrund des oben Gesagten keinesfalls von einem vollstän-
dig erstellten Sachverhalt auszugehen. Entscheidende Beweismittel sind
nicht miteinbezogen und gewürdigt worden und es bleiben möglicherweise
noch Abklärungen zu treffen, deren Ergebnisse für den Entscheid über die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sind. Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist,
soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend, aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstands-
los.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird, soweit die Dispositivzif-
fern 4 und 5 betreffend, aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Er-
wägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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