B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4116/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018 / N (…).
D-4116/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 27. März 2018 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Anschliessend wurden sie durch das SEM dem Testbetrieb
des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen.
B.
Am 6. Juni 2018 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt und am 25. Juni 2018 vertieft angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben sie an, sie seien iranische
Staatsangehörige, verheiratet und hätten zuletzt in Teheran zusammen mit
ihrer Tochter gelebt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei als
Immobilienmakler tätig gewesen. B._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) habe in den letzten Jahren im Iran (…) produzieren lassen und
diese weiter verkauft. Sie hätten zuletzt gut verdient und seien wenige Mo-
nate vor ihrer Ausreise in ihr zwischenzeitlich vermietetes Haus zurückge-
zogen, welches sie zuvor noch renoviert hätten.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs zunächst
vor, er gehöre der bekannten Familie D._______ an, die führende Perso-
nen bei den Mudschaheddin stelle. Sein Vater, sein Onkel und seine Tante
seien deswegen in den 1980er Jahren inhaftiert worden; Letztere seien
1999/2000 aufgrund des Drucks der Behörden ausgereist. Er selber habe
etwa nicht an staatlichen Universitäten studieren dürfen. Seine Ehefrau
habe wegen des Namens die Aufnahmeprüfung bei einer (…) nicht bestan-
den. Zur Hauptsache machte er geltend, er habe 2009 mit seinem besten
Freund E._______ an einer Demonstration gegen Ahmadinedschad teilge-
nommen. Die Polizei sei eingeschritten. Während er habe flüchten können,
sei E._______ festgenommen und ins F._______-Gefängnis gebracht wor-
den. Aus Angst vor Schwierigkeiten mit den Behörden habe er nie wieder
an Demonstrationen teilgenommen, in der Folge aber seine Arbeit bei ei-
nem (…) verloren. Erst nach der Freilassung von E._______ habe er er-
fahren, dass dieser etwa ein Jahr inhaftiert geblieben sei. In der Folge habe
sich der Freund von ihm distanziert, er habe ihn nur noch selten gesehen,
auf Hochzeiten oder Festen etwa. 2017 – als er mittlerweile im Immobilien-
geschäft gearbeitet habe – sei E._______ in seinem Geschäft aufgetaucht
und habe ihn gefragt, ob er mit seiner Gruppe, die Informationen etwa über
korrupte Regierungsmitglieder sammle und weiterverbreite, in den von ihm
(dem Beschwerdeführer) betreuten, leerstehenden Wohnungen Sitzungen
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abhalten könne. Er sei erstaunt gewesen und habe sich Bedenkzeit erbe-
ten, nach einigen Tagen dann aber zugesagt. Er habe E._______ jeweils
eine andere leere Wohnung zur Verfügung gestellt und anfangs bis zum
Sitzungsende Wache vor dem Haus gestanden. Nach einer gewissen Zeit
habe er seinem Freund meist die Schlüssel gegeben. Einige Male habe er
selber an den Sitzungen teilgenommen, wo er auch mehr über die Arbeit
der Gruppe und die Gefährlichkeit ihrer Aktivitäten erfahren habe. Am (…),
dem Vorabend des iranischen Neujahrsfestes, sei er aufgrund von (…)
nicht mit zum Sitzungsort gegangen. Mit Blick auf die anstehenden Feier-
tage habe er diese vorher abklären wollen und sei ins Spital gefahren.
Nach (…), bei denen er sein Telefon habe ausstellen müssen, habe er
mehrere Anrufversuche seines Geschäfts und seines Vaters gesehen.
Letzteren habe er zurückgerufen und erfahren, dass Polizisten in Zivilklei-
dung im Geschäft und in der Wohnung, welche er E._______ zuletzt zur
Verfügung gestellt habe, erschienen seien und nach ihm gesucht hätten.
Er habe sich nicht mehr nach Hause getraut und nach einiger Überlegung
zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen. Er habe einen Freund aufge-
sucht und über ihn Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Noch am
selben Tag sei er in die Hafenstadt G._______ gefahren, wohin auch seine
Ehefrau und seine Tochter am nächsten Morgen gebracht worden seien.
Von dort aus seien sie gemeinsam mit dem Schiff aus dem Iran ausgereist.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen dieselben Gründe wie
der Beschwerdeführer geltend. Wegen der Mudschaheddin-Vergangenheit
der Angehörigen ihres Ehemannes sei ihr eine Anstellung in der (…) ver-
weigert worden und habe sie keine staatliche Anstellung finden können.
Sie habe sich selber nie für Politik interessiert und persönlich keine Schwie-
rigkeiten mit den Behörden gehabt. Nach den (oben erwähnten) Ereignis-
sen im Jahr 2009 sei sie aber froh gewesen, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen und auch nicht mehr so en-
gen Kontakt zu seinem Freund E._______ gehabt habe. Vom Vorfall am
(…) habe sie erst später durch ihren Mann erfahren. An diesem Abend sei
er nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen gemacht,
ihn viele Male erfolglos telefonisch zu erreichen versucht und schliesslich
ihren Schwiegervater angerufen, der sie aber nur darauf verwiesen habe,
ihr Ehemann müsse etwas erledigen und komme bald heim. Erst am
nächsten Morgen habe ein Freund ihres Mannes sie angerufen und
schliesslich zusammen mit ihrer Tochter nach G._______ gebracht.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei Shenashnameh sowie einen Ehe-
schein zu den Akten.
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Seite 4
C.
Am 2. Juli 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre
Rechtsvertretung den Entwurf eines negativen Asylentscheides zu. Dazu
nahmen sie mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 3. Juli 2018 Stellung.
Bezug nehmend auf den vorinstanzlichen Entscheidentwurf brachten sie
im Wesentlichen vor, ihre Asylvorbringen seien ausführlich und wider-
spruchsfrei geschildert worden, nicht realitätsfremd und im Kontext ihres
Heimatstaates durchaus plausibel. Eigentlich würden nur Umstände ge-
rügt, die nicht als unwahrscheinlich oder unlogisch bezeichnet werden
könnten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei in hohem Masse einseitig
und willkürlich. Das SEM habe sein Ermessen missbraucht. Für die Argu-
mente im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird
– auf die Akten zu verweisen.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Voll-
zug aus der Schweiz.
E.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Juli 2018 erhoben
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter
dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit – gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 22. August 2018 replizierten.
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Seite 5
H.
Am 19. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Unter-
stützungsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 38 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzu-
treten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung des ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der
Mudschaheddin-Vergangenheit einiger Familienangehöriger ebenso wie
die Vorbringen zur Demonstration 2009 seien nicht asylrelevant, zumal sie
jeweils zeitlich nicht kausal für die Ausreise gewesen seien. Die weiteren
Vorbringen aus den Jahren 2017/2018 seien demgegenüber nicht glaub-
haft gemacht. Insbesondere sei realitätsfremd und widersprüchlich, dass
der Beschwerdeführer nicht ausführlich über seinen Freund E._______ seit
der Inhaftierung 2009/2010 und dessen späteren politischen Aktivitäten
habe berichten können, ihm aber 2017, nach Jahren ohne grossen Kon-
takt, unter Verweis auf ihre Freundschaft und auf Rachegedanken wegen
der Verfolgung von Familienangehörigen auf einmal Wohnungen für Sit-
zungen einer oppositionellen Gruppe zur Verfügung gestellt haben will.
Erst recht sei nicht nachvollziehbar, dass er vorab keine näheren Abklärun-
gen getroffen und selbst nach Kenntnis vom Inhalt der Sitzungen seine
Hilfe für die Gruppe nicht eingestellt habe. Insgesamt habe er wenig Aus-
kunft über die Gruppe (Gründung, Datum der Gründung, Ziele) sowie den
Inhalt und die Ziele der Sitzungen (Austausch und Verbreitung von Infor-
mationen) geben und auch über die Razzia der Behörden, welche ihn letzt-
lich zur Ausreise veranlasst habe, nicht ausführlich berichten können.
Seine Schilderungen dazu sowie zum Verbleib der Gruppenmitglieder ein-
schliesslich E._______ erschöpften sich in wenig stichhaltigen Vermutun-
gen. Weiter erstaune, dass die Behörden lediglich einmal im Geschäft und
seinem Haus nach ihm gesucht hätten. In der Stellungnahme zum Entwurf
habe sich die Rechtsvertretung mit einer zusammengefassten Wiederho-
lung der Aussagen und der Behauptung begnügt, die Beschwerdeführen-
den hätten ausführlich und realitätsnah berichtet. Jedoch seien keine Tat-
sachen und Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen könnten. Angesichts der stereotypen, sub-
stanzlosen Ausführungen erübrige sich eine nähere Befassung mit weite-
ren Ungereimtheiten und den Aussagen der Beschwerdeführerin, zumal
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Letztere nur jene ihres Mannes wiederholt habe. Mangels Glaubhaftma-
chung müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden.
3.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im We-
sentlichen die Hauptargumente aus ihrer Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf entgegen und führten ergänzend aus, der Vorwurf realitätsfremder
und widersprüchlicher Angaben zum Wissen um E._______ und den Moti-
ven des Beschwerdeführers erweise sich als reine Behauptung, die auf ei-
nem anderen subjektiven Verständnis von Freundschaft und Risikobereit-
schaft beruhe. Dies alleine könne seine Vorbringen aber weder als unplau-
sibel noch oberflächlich erscheinen lassen. Es sei auch übertrieben forma-
listisch, ihm Unwissen über die Gründung der Gruppe und das genaue Da-
tum vorzuwerfen, wenn er im Übrigen über Struktur, Vorgehensweisen und
Ziele der unterstützten Gruppe habe Auskunft geben können. Die im Wis-
sen um den Inhalt der Sitzung getroffenen Sicherheitsmassnahmen sowie
seine erhöhte Angst beschrieben zudem eine Komplikation im Handlungs-
verlauf, die als Realkennzeichen für die Wahrheit der Angaben spreche.
Insgesamt wiesen seine Ausführungen zahlreiche weitere Realkennzei-
chen auf, wie Interaktionsschilderungen und Wiedergaben von Gesprä-
chen (Gespräch mit dem Chef; Telefonat mit dem Vater kurz vor der Aus-
reise), Schilderungen von nebensächlichen Einzelheiten (Tee für
E._______ bei erstem Treffen nach langer Zeit; Rückenschmerzen vom
[…]) sowie Schilderungen von eigenen psychischen Vorgängen und jenen
Dritter (Zustand nach dem Telefonat mit dem Vater; Wiedersehen mit der
Beschwerdeführerin nach den Vorfällen). Auch habe er sich widerspruchs-
frei in der BzP und der Anhörung geäussert. Ebenso wenig gebe es Dis-
krepanzen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Schliesslich könne
von ihm nicht verlangt werden, über Vorgänge zu berichten, welche er nicht
genau wissen müsse oder nicht selbst miterlebt habe.
3.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz ihre Entscheidbe-
gründung und brachte weiter an, die weiteren Vorbringen zeugten vom ge-
ringen Interesse des Beschwerdeführers an seinem Freund und liessen
sich nicht mit der behaupteten engen Freundschaft vereinbaren. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass sie seit 2009 keinen Kontakt mehr gepflegt
hätten. In islamgeprägten Gesellschaften bestünden Männerfreundschaf-
ten jedoch oft unabhängig vom Familienleben fort. Die Aussagen zum Kon-
zept der Freundschaft und einem möglichen unbedachten Handeln aus
Rachegefühlen seien ihrerseits subjektiv und nicht mit stichhaltigen Hin-
weisen untermauert. Insbesondere im iranischen Kontext sei weiterhin
nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht früher für die
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Sitzungen interessiert habe. Schliesslich habe es kaum zu Diskrepanzen
zu den Aussagen der Beschwerdeführerin kommen können, da diese im
Asylpunkt nur auf Erzählungen des Beschwerdeführers beruhten.
3.4 In ihrer Replik monierten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
erneut die auf Unplausibilität und Realitätsferne gestützte Argumentations-
weise der Vorinstanz. Letztere dürfe die Vorbringen nicht ohne hinrei-
chende Begründung als offensichtlich tatsachenwidrig hinstellen. Sie ver-
zerre die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten, wenn sie
auf einen Kontaktabbruch schliesse oder annehme, er habe sich plötzlich
und uninformiert zur Unterstützung der oppositionellen Gruppe entschlos-
sen. Der Verweis auf die Herkunft (Männerfreundschaften in islamgepräg-
ten Gesellschaften; iranischer Kontext bei Risikoeinschätzung) spreche
weder gegen die Möglichkeit des Auseinanderlebens von Freunden noch
gegen eine erhöhte Risikobereitschaft, sondern untermauere die subjek-
tive, nicht verallgemeinerungsfähige Auffassung der Vorinstanz. In den
Schilderungen zu den politischen Aktivitäten von E._______ zugunsten
von Präsident Rohani, von dem dieser sich später abgewendet habe, sei
schliesslich eine weitere Komplikation im Handlungsverlauf zu erblicken,
die als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche.
3.5 Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid
sowie in der Vernehmlassung, ebenso hinsichtlich der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrer Replik im De-
tail, wird – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Ak-
ten verwiesen.
4.
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu prü-
fen.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, in einer Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit usw.) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
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nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Freundschaft mit
E._______ und der Unterstützung seiner Gruppe sowie der Razzia durch
die Behörden sind für glaubhaft zu erachten. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, in substanti-
ierter und nachvollziehbarer Weise von seiner langjährigen Freundschaft
zu E._______, ihrer Entwicklung nach dessen Verhaftung im Jahr 2009 und
dessen Auftauchen an seiner Arbeitsstelle zu berichten. Den Schilderun-
gen ist auch kein Kontaktabbruch oder ein Desinteresse an der Freund-
schaft zu E._______ zu entnehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers
und der Beschwerdeführerin legen nahe, dass die Freunde sich weiterhin
trafen. Dass dieser Kontakt sich zunehmend auf Feste und andere Anlässe
beschränkte, war zudem vom Beschwerdeführer selber nicht ausdrücklich
gewünscht. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er einen weiteren
engen Kontakt mit E._______ aufrecht zu erhalten versuchte, dies aber
sowohl von dessen Eltern während seiner Haftzeit als auch von ihm selber
nach seiner Freilassung abgewehrt wurde. Hinzukommt, dass dies auch
im Interesse der nicht politisch aktiven Beschwerdeführerin war. Bei objek-
tiver Betrachtung erscheint es danach auch nicht völlig realitätsfremd, dass
der Freund – augenscheinlich auf dem Laufenden über die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Immobilienhändler – sich ihm 2017 wieder zu-
wandte und auf seiner Arbeitsstelle auftauchte. Das gleiche gilt für das Ver-
halten des Beschwerdeführers auf die Bitte E._______, wonach er sich erst
nach einiger Bedenkzeit und zudem unter Vornahme eigener Sicherheits-
vorkehrungen zur Unterstützung des Freundes entschloss. Den Ausführun-
gen zu diesem Treffen sind dabei einige, auch nebensächliche, Details zu
entnehmen, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen. Die
Risikobereitschaft zugunsten des Freundes liegt jedenfalls nicht aus-
serhalb des objektiv möglichen Rahmens und widerspricht nicht den wei-
teren Tatsachenschilderungen. Vielmehr erscheint der Risikoeinsatz im
Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers zur Mudschaheddin-
Vergangenheit seiner Familie und ebenso zu seinen Möglichkeiten, als Im-
mobilienhändler leicht Wohnungen zur Verfügung stellen zu können, durch-
aus plausibel. Dass die Vorinstanz ein solches Risiko allenfalls nicht ein-
gegangen wäre, muss ausser Betracht bleiben. Ebenso wenig ist auf die
Herkunft des Beschwerdeführers aus einem islamisch geprägten Kultur-
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kreis und konkret aus dem Iran als ausschlaggebendes Kriterium abzustel-
len, können daraus doch generell keine weitergehenden Schlüsse für die
subjektive Risikobereitschaft einer Person gezogen werden, die nicht ihrer-
seits subjektiv geprägt sind.
Eine andere Betrachtung drängt sich auch im Hinblick auf das Wissen des
Beschwerdeführers um die Gruppe und den Inhalt ihrer Sitzungen nicht
auf. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen darauf schliessen, dass er
bereits vor der Zusage seiner Unterstützung über wesentliche Informatio-
nen zu deren Aktivitäten verfügte. Sodann sind seine Angaben als hinrei-
chend detailliert und plausibel dargelegt zu bezeichnen. Ebenso wurden
die eigentlichen Unterstützungshandlungen – das Aufschliessen und Wa-
chehalten, später das Aushändigen der Schlüssel für leerstehende Woh-
nungen, welche der Beschwerdeführer als Immobilienmakler betreute – so-
wie die Vorsichtsmassnahmen, welche er anfangs und erst recht traf, nach-
dem er mehr vom Inhalt der Sitzungen wusste, glaubhaft geschildert. Dabei
verliert sich seine Beschreibung gerade nicht ins Pauschale, sondern
nennt durchaus gewisse Details. Dies gilt erst recht für seine Darstellung
der Ereignisse, welche ihn schliesslich zur Ausreise veranlassten, ein-
schliesslich seines Aufenthalts im Spital im Zeitpunkt der Razzia und den
Anrufversuchen seines Vaters sowie aus dem Geschäft. Dieser Darstellung
sind ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Be-
schwerdeführenden in der Beschwerde und in der Replik verwiesen wer-
den.
Ihnen ist weiter darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer nicht
über Ereignisse und Verhaltensweisen Aufschluss geben muss noch kann,
die nicht seinem Einflussbereich unterliegen. Dies betrifft etwa das Schick-
sal der anderen Gruppenmitglieder und insbesondere von E._______ nach
deren Auffliegen durch die Razzia der Behörden, zumal der Beschwerde-
führer unmittelbar darauf ausreiste und es ihm schwer möglich sein dürfte,
aus der Schweiz weitere Informationen über den Ausgang der Razzia und
allfällige strafrechtliche Konsequenzen für sich und die Gruppenmitglieder
zu erhalten, ohne weitere Personen zu gefährden. Ebenso war und ist er
nicht gehalten zu eruieren, warum die Behörden nur noch einmal bei ihm
zu Hause und im Geschäft nach ihm suchten. Immerhin konnte er anhand
der Informationen des Vaters detailreich schildern, dass das Haus gründ-
lich durchsucht und was alles mitgenommen wurde (Computer, Monitor,
externe Festplatte, Karten Melli der Beschwerdeführenden, Kinderfotos
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Seite 11
und private Sachen). Im iranischen Kontext ist zudem mit den Überlegun-
gen der Beschwerdeführenden nicht vollkommen ausgeschlossen, dass
die iranischen Behörden von ihrer Ausreise Kenntnis erhielten und die wei-
tere Suche nach dem Beschwerdeführer daher einstellten. Jedenfalls geht
nach dem Gesagten der Vorwurf der Vorinstanz fehl, die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in nicht stichhalti-
gen Vermutungen.
Ebenfalls relevant und sehr überzeugend sind die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinem Verhalten und dem Verhalten seines Vaters
sowie seinen Überlegungen, was er nach dem Auffliegen seiner Unterstüt-
zung tun solle, sowie zu seinen Vorbereitungen für die Flucht. Diese er-
scheinen durchaus nachvollziehbar und sind zudem durch eine Vielzahl
auch nebensächlicher Details sowie durch Emotionen gekennzeichnet.
Schliesslich sprechen auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin für
die Glaubhaftmachung der Beschwerdevorbringen. Zwar konnte sie im
Asylpunkt in der Tat im Wesentlichen nur die Schilderungen des Beschwer-
deführers wiedergeben. Zu beachten ist jedoch, dass sie die Situation der
Familie kurz vor ihrer Ausreise in einer Weise schilderte, die nahelegt, dass
diese alles andere als beabsichtigte, geschweige denn wünschte, das
Land zu verlassen. So hatten die Beschwerdeführenden ihr Haus erst re-
novieren lassen, es neu eingerichtet und waren kurz vor der Ausreise wie-
der eingezogen. Ebenso lebensnah schilderte sie ihre Sorge, als der Be-
schwerdeführer abends nicht heimkehrte, sowie ihre Enttäuschung, als sie
von seiner Unterstützung für E._______ erfuhr. Diese spiegelte sich zudem
in der Aussenperspektive auch in den Angaben des Beschwerdeführers.
Hinzukommt, dass sich die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführenden
zur Flucht selbst bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie gemeinsam reisten, in-
haltlich decken.
In der Gesamtschau weisen ihre jeweiligen Schilderungen einen Grad an
Substantiiertheit und Detailreichtum auf, dem gegenüber fehlende Anga-
ben oder Ungereimtheiten, wie etwa zum Namen und dem Gründungsda-
tum der Gruppe, nicht mehr wesentlich ins Gewicht zu fallen vermögen,
und die ihre Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheinen lassen.
4.3 In Würdigung der gesamten Umstände sprechen die wesentlichen und
überwiegenden Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer ab 2017 sei-
nem Freund E._______ bei den Tätigkeiten dessen oppositioneller Gruppe
unterstützte, indem er ihm leerstehende Wohnungen zur Verfügung stellte.
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Seite 12
Diese Aktivitäten flogen Anfang 2018 auf, als eine Razzia in einer Wohnung
durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer wurde zeitgleich am Arbeits-
platz gesucht, erfuhr von den Ereignissen über seinen Vater und reiste tags
darauf mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter illegal
aus.
5.
Die glaubhaft gemachten Vorbringen erfüllen in Bezug auf den Beschwer-
deführer auch die Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 AsylG.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv be-
fürchtet wird, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechtssituation
im Iran seit geraumer Zeit als schlecht. Nur in wenigen Bereichen werden
die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten Rechte
der Bürgerinnen und Bürger respektiert. Miserabel sieht es vor allem bei
der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Repub-
lik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über
politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die Versamm-
lungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Ein-
schränkungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch die
Meinungsäusserungsfreiheit und die Medien sind einer strengen Zensur
respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGer-Urteil
D-4061/2015 vom 15. Mai 2017 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Men-
schenrechtsverletzungen dauern auch in jüngster Zeit unvermindert an.
Politische Aktivisten und Nutzer sozialer Medien, die ihre abweichende
Meinung zum Ausdruck gebracht haben, werden festgenommen, vor Ge-
richt gestellt und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Sicherheits-
dienste und die Justiz ziehen Bürgerinnen und Bürger zur Rechenschaft,
die ihre Rechte ausüben wollen (vgl. HRW – World Report 2017: Schwere
Menschenrechtsverletzungen im Iran dauern an). Personen, die in irgend-
einer Art und Weise „Propaganda“ gegen die Islamische Republik betrei-
ben oder oppositionelle Gruppen oder Vereine unterstützen, können ver-
haftet und bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden
D-4116/2018
Seite 13
(Art. 500 Islamisches Strafgesetzbuch 2013, vgl. die englische Fassung in:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and
Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, S. 94). Folter und Miss-
handlung von Festgenommenen und Inhaftierten sind weiterhin an der Ta-
gesordnung (vgl. UN Human Rights Council, Report of the UN Special
Rapporteur on the situation of human rights in Iran, vom 5. März 2018,
S. 4).
5.3 Der Beschwerdeführer stand bereits aufgrund der Mudschaheddin-Ver-
gangenheit einiger Familienangehöriger im Fokus der Behörden und litt un-
ter diskriminierenden Massnahmen. Auch dürfte den Behörden seine Be-
teiligung an den Demonstrationen im Jahr 2009 nicht unbekannt geblieben
sein, zumal ihm in der Folge durch das Sicherheitsorgan seines Arbeitge-
bers gekündigt wurde. Weiter ist im iranischen Kontext davon auszugehen,
dass sein Freund E._______ nach der Verhaftung bei der erwähnten De-
monstration und dem anschliessenden etwa einjährigen Aufenthalt im
F._______-Gefängnis unter behördlicher Beobachtung stand. Nach den
glaubhaften Schilderungen zum Treffen mit E._______ und seiner darauf-
folgenden Unterstützung der oppositionellen Gruppe um E._______ geriet
damit wiederum der Beschwerdeführer ins Visier der iranischen Behörden.
Dies belegen schliesslich die Razzia in der von ihm zuletzt zur Verfügung
gestellten Wohnung und der zeitgleiche Zugriff an seinem Arbeitsplatz so-
wie die Durchsuchung seines Hauses unmittelbar nach seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer musste angesichts dieser glaubhaft gemachten
Umstände damit rechnen, als Unterstützter einer oppositionellen Gruppe,
welche sich der Verbreitung unter anderem von Informationen über kor-
rupte Regierungsmitglieder widmete, selber festgenommen, zu einer Haft-
strafe verurteilt und in Haft misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Dass
nach seiner Ausreise und der Durchsuchung des Hauses nicht weiter nach
ihm gesucht wurde, ist im iranischen Kontext nicht unwahrscheinlich,
ebenso wenig, dass auch seine Eltern nicht weiter behelligt wurden (vgl.
zur Reflexverfolgung von Familienangehörigen unten E. 6.2). Nachdem die
Ereignisse erst einige Monate zurückliegen, ist zudem – ungeachtet der
Frage des Schicksals der Mitglieder der oppositionellen Gruppe – davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Einreise in den Iran durch die
Behörden aufgegriffen würde und die schon bei Ausreise befürchteten asyl-
rechtlich relevanten Nachteile zu gewärtigen hat.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
durch seine unmittelbare Ausreise nach den glaubhaft gemachten Ereig-
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nissen gezielten ernsthaften Nachteilen in Form von Verfolgungsmassnah-
men durch die iranischen Behörden entziehen konnte. Dafür ist in seinem
Fall eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in den Iran gege-
ben.
6.
6.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie selber
angab, politisch nicht aktiv zu sein. Die geltend gemachten Nachteile auf-
grund der Mudschaheddin-Vergangenheit der Familie ihres Ehemannes
sind mit den Erwägungen der Vorinstanz als nicht asylrelevant einzustufen,
zumal sie zeitlich nicht kausal für ihre Ausreise waren und auch nicht ein
Ausmass erreichten, das den Anforderungen an Art. 3 AsylG gerecht
würde.
6.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Op-
ponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Oppo-
nenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch
gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus (zur be-
gründeten Furcht vgl. oben E. 5.1). Den Akten ist hingegen weder zu ent-
nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise in die Un-
terstützungshandlungen für die oppositionelle Gruppe involviert war, noch
dass sie aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes einer gezielten Verfol-
gung ausgesetzt war oder einer solchen bei Rückkehr in den Iran ausge-
setzt wäre. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Tochter.
6.3 Demnach sind die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter
nicht originär als Flüchtlinge nach Art. 3 AsylG anzusehen. Gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG sind sie aber als Familienangehörige des Beschwerdeführers
als Flüchtlinge anzuerkennen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich.
6.4 Den Akten lassen sich schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
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sowie die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter nach Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 26. Juli
2018 – ungeachtet des Nachweises der Bedürftigkeit – gewährte unent-
geltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden
nach wie vor im beschleunigten Verfahren befinden. Nach der Eröffnung
des erstinstanzlichen Asylentscheids besteht in den Testphasenverfahren
kein Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte
Verfahren zu bejahen (vgl. Art. 19 TestV). Im beschleunigten Verfahren
dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens, und die Kosten der Rechtsvertretung sind durch die vertraglich fest-
gelegte pauschale Entschädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt
(vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV sowie BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Es ist
deshalb keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Juli 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie die Beschwer-
deführerin und die gemeinsame Tochter nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
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