Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4117/2010/les
Urteil vom 28.März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M., Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus Eritrea stammende Angehörige der
Zeugen Jehovas mit letztem Wohnsitz in Z._______/Libyen – verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angabe zufolge im Jahre 1981 zusammen mit
ihren Eltern, welche inzwischen verstorben seien. Diese hätten sich im
Sudan als Mitglieder der GEBHA (oppositionelle Partei) am eritreischen
Freiheitskampf beteiligt, und sie selbst sei in einem Camp aufgewachsen.
Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie im Jahre 1993 nach Libyen gereist und
habe dort als Hausangestellte gearbeitet. Am 1. November 1997 habe sie
Libyen verlassen und sei über Tunesien und Italien am 5. November
1997 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Als Ausreisegrund machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie sei von ihrem Arbeitgeber ausgebeutet und belästigt worden.
Des Weiteren sei sie Angehörige der Zeugen Jehovas, welche in Eritrea
diskriminiert würden.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 1998, welche in der Folge unangefochten
in Rechtskraft erwuchs, lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin infolge fehlender Asylrelevanz ab und ordnete deren
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Am 1. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren
Rechtsvertreter – beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnete Eingabe ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Zur Begründung dieses Gesuches machte die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt eine Änderung
der Sachlage in tatsächlicher Hinsicht (objektive Nachfluchtgründe) seit Eintritt der Rechtskraft der
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Oktober 1998 geltend. Weil sie sich seit mehr als neun Jahren in der
Schweiz aufhalte, stehe sie unter dem Generalverdacht der Behörden, sich im Ausland subversiv gegen
die Regierung betätigt zu haben. Es könne festgehalten werden, dass sich die Situation für rückkehrende
Asylsuchende allgemein wesentlich verschlechtert habe. Die eritreischen Behörden verdächtigten
insbesondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je, wobei in der Wahrnehmung der Militärdiktatur das
Ersuchen an einen anderen Staat um Schutzgewährung dem Landesverrat gleichgesetzt werde. Als
Eritreerin, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe (subjektive Nachfluchtgründe), drohe ihr
bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Ein zusätzliches
Gefahrenmoment stelle die Tatsache dar, dass sie als konkludente Dienstverweigerin gelte, weil sie sich
bei ihrer Ausreise aus Libyen im besten Militärdienstalter (23 Jahre) befunden habe, aber nicht nach Eritrea
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zur Leistung des Militärdienstes zurückgekehrt, sondern stattdessen in die Schweiz geflüchtet sei.
Rückkehrende Militärdienstverweigerer würden, wie es durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen
dokumentiert sei, am Flughafen festgenommen und verschwänden meist ohne Spur für lange Zeit. Die
Flucht vor dem Wehrdienst werde in Eritrea gesetzlich unter Strafe gestellt und auch tatsächlich geahndet.
Dabei werde das im Gesetz angedrohte Strafmass von zwei Jahren beliebig überschritten und Folter
angewandt. Das reale Strafmass für Dienstverweigerung sei extrem hoch. Dienstverweigerer hätten bei
ihrer Rückkehr über lange Zeiträume mit schwersten Menschenrechtsverletzungen, Zwangsarbeit sowie
erniedrigender und unmenschlicher Behandlung zu rechnen. Nebst dieser unverhältnismässigen Strafe
drohe ihr auch der Einzug in einen illegalen, zeitlich unbegrenzten Militärdienst. Denn der Dienst in Eritrea
dauere zwar laut Verfassung 18 Monate, sei aber von der Regierung wegen anhaltender Spannungen mit
Äthiopien auf unbestimmte Zeit verlängert worden.
In einem zweiten Punkt berief sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs auf eine
Praxisänderung der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). In ihrem Urteil vom 20.
Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 3) habe die ARK eine wesentliche Änderung der Praxis zur asylrechtlichen Relevanz einer
Dienstverweigerung und Desertion im eritreischen Kontext beschlossen. Dieser Praxisänderung komme
eine dermassen grundlegende Bedeutung zu, dass es der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde, sie nicht
in allen Fällen anzuwenden.
D.
Das BFM nahm diese Rechtsschrift praxisgemäss als zweites Asylgesuch
entgegen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 trat es darauf mit der
Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin mache keine neuen
Tatsachen geltend, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
E.
Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene
Beschwerde vom 20. Mai 2008 wurde mit Urteil vom 24. Oktober 2008
gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
F.
Am 15. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM zum
zweiten Asylgesuch angehört. Dabei führte sie aus, bei einer Rückkehr
nach Eritrea müsse sie unbegrenzt langen Militärdienst leisten. Ihre Eltern
seien im Krieg gestorben. Sie wolle keinen Dienst an der Waffe machen
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und nicht im Krieg sterben. Sie wisse nicht, was mit ihr geschehe, wenn
sie nach Eritrea zurückkehre.
G.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 – eröffnet am 10. Mai 2010 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren
Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2010
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen
Entscheid und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
einen Kostenvorschuss und verschob das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. Gleichzeitig wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, mittels beigelegtem Formular über
die geltend gemachte Prozessarmut Auskunft zu geben.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 – der Beschwerdeführerin
am 30. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin das
Formular zur geltend gemachten Prozessarmut ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom
7. Mai 2010 aus, als die Beschwerdeführerin Eritrea im Jahre 1981
verlassen habe, sei das Land noch nicht unabhängig gewesen. Die
eritreischen Behörden würden sie infolgedessen nicht anschuldigen, sie
hätte sich, indem sie das Land verlassen habe, gegen das Regime
gestellt, um dem Dienst zu entkommen. Das Argument der
Beschwerdeführerin, ihre Ausreise im Jahr 1981 sei nicht registriert
worden, sie habe diesbezüglich keine Beweise und werde
Schwierigkeiten haben, die Behörden davon zu überzeugen, dass sie das
Land nicht illegal zur Vermeidung des Militärdienstes verlassen habe,
könne nicht gehört werden. Zu dieser Zeit seien nämlich Familien von
den lokalen Behörden genau überwacht worden. Es sei demnach
unmöglich, dass diese nicht im Bilde über die Bewegungen der
Menschen gewesen seien, insbesondere über Ein- und Ausreisen.
Demzufolge habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Eritrea keine asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung
zu befürchten. Ausserdem habe sie an der Anhörung vom 15. Mai 2009
keine solchen Befürchtungen geltend gemacht. Schliesslich stelle
gemäss der Rechtsprechung die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
im militärdienstpflichtigen Alter sei und eingezogen werden könne, alleine
keine begründete Furcht vor Verfolgung dar.
4.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde entgegen, es
sei zu bezweifeln, dass sie ihre legale Ausreise gegenüber den Behörden
belegen könne. Im Jahre 1981 habe die Eritrean People's Liberation
Front (EPLF) noch einen relativ bescheidenen Organisationsgrad
aufgewiesen. Erst Ende 1981 sei allmählich ein Quotensystem eingeführt
worden, das zu rekrutierende Personen in den betroffenen Gebieten
systematisch erfassen sollte. Ordnungs- und sicherheitspolitische
Aufgaben seien bis 1991 von äthiopischen Sicherheitsorganen
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wahrgenommen worden, welche beim Zusammenbruch der äthiopischen
Armee und Verwaltung ebenfalls kollabiert hätten. Zumal Eritrea vor 1991
nicht unabhängig gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass ihre
Ausreise 1981 registriert worden sei. Die Ausreisebestimmungen seien
erst im Laufe der 90er-Jahre kontinuierlich verschärft worden. Es bestehe
somit eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die eritreischen Behörden
davon ausgehen würden, sie habe das Land illegal verlassen und sich
dadurch auf illegitime Weise dem Wehrdienst entzogen. Weiter lasse das
BFM ausser Acht, dass sie Angehörige der Glaubensgemeinschaft der
Zeugen Jehovas sei. Diese unterlägen seit 2002 in Eritrea einem
absoluten Betätigungsverbot, wobei die Unterdrückung der privaten
Religionsausübung im Militär besonders massiv sei. Selbst einfache
Mitglieder würden regelmässig verhaftet und ohne gerichtliche Aufsicht
festgehalten. In Haft seien sie katastrophalen Bedingungen ausgesetzt.
Die besonders harte Verfolgung hänge mit der Weigerung zum
Militärdienst zusammen. Auch in sozialer Hinsicht seien sie stark
diskriminiert. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf Berichte
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Sie habe ihre
Religionszugehörigkeit an der Anhörung vom 15. Mai 2009 nicht als
Asylgrund geltend gemacht, weil sie über die Lage in Eritrea nur in
beschränktem Mass informiert sei und keine umfassende Schulbildung
genossen habe. Sie habe ihre religiöse Zugehörigkeit jedoch bereits 1997
klar angegeben, sodass klare Hinweise auf religiös motivierte Verfolgung
bestanden hätten. Aus ihrer Geburtsurkunde gehe im Weiteren hervor,
dass sie in Eritrea weiterhin registriert sei. Als Staatsangehörige im
wehrdienstfähigen Alter müsse sie somit zweifellos Dienst leisten und
werde dabei als Zeugin Jehovas misshandelt. Schliesslich könne schon
das blosse Einreichen eines Asylgesuches im Ausland bei einer
Rückkehr ernsthafte Nachteile nach sich ziehen. Gemäss Angaben auf
der Geburtsurkunde sei den eritreischen Behörden ihr derzeitiger
Aufenthaltsort bekannt, und sie lebe zudem seit bald dreissig Jahren im
Ausland.
5.
5.1. Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das
heisst, sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden
würde, in welcher ihr von staatlicher oder privater Seite erhebliche
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Nachteile aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen und gegen
welche ihr von den staatlichen Institutionen entweder willentlich oder
wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f. und EMARK 2006 Nr. 18).
5.2. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen
des ersten Asylverfahrens rechtskräftig entschieden wurde, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise keine ernsthaften
Nachteile zu befürchten hatte. Seither hat sich die Situation und die
Sachlage jedoch wesentlich verändert, und die Beschwerdeführerin
macht denn auch objektive (aufgrund der Veränderungen vor Ort) wie
auch subjektive (aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin)
Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar
die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem zweiten Asylgesuch
insbesondere eine Furcht vor Bestrafung wegen Dienstverweigerung
geltend. Sie hat jedoch nach eigenen Angaben Eritrea bereits im Alter
von sieben Jahren und damit lange vor einer möglichen Dienstpflicht
verlassen, bis zu ihrer Ausreise keinen Militärdienst geleistet und stand
auch nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden (vgl. A3, S.
5). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle der Wiedereinreise wegen Refraktion oder
Desertion behelligt werden könnte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere
vermögen die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in
keiner Weise zu überzeugen, die Reise im Jahre 1997 von Libyen in die
Schweiz könnte durch die heimatlichen Behörden als Dienstverweigerung
interpretiert werden.
6.2. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres zweiten
Asylgesuches ausserdem geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und
müsse bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhältnismässig
hohen Strafe rechnen, weil das eritreische Regime die unerlaubte
Ausreise als Beweis für eine staatsfeindliche Haltung erachte. Gemäss
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, ist nach Art. 11 der
"Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von
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Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die
Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses
Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer
Busse bis zu 10 000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen
Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. Wer
versucht, Eritrea ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben
der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die
Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
Wie das BFM aber richtig festhielt, hat die Beschwerdeführerin Eritrea im
Jahre 1981 verlassen, als das Land noch nicht unabhängig war und das
oben erwähnte Gesetz über die Ein- und Ausreise noch nicht in Kraft war.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, die legale Ausreise im Jahre
1981 sei schwer zu beweisen, ist entgegenzuhalten, dass sie seit 1981 in
Eritrea nicht in Erscheinung getreten ist, insbesondere hat sie keine
Schulen besucht. Demnach bestehen keine Hinweise darauf, dass die
eritreischen Behörden davon ausgehen könnten, sie hätte nach 1981
weiterhin in Eritrea gelebt und sei später illegal ausgereist. Infolgedessen
ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wegen illegaler Ausreise eine
Bestrafung droht.
6.3. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr drohe schon
aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland bei einer Rückkehr nach
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Im vorliegenden Fall ist jedoch in
Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt
– bereits 1981, als Eritrea noch gar kein unabhängiger Staat war,
ausgereist und im Ausland in keiner Weise – beispielsweise durch
exilpolitische Aktivitäten – aufgefallen ist, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die eritreischen
Behörden bei einer allfälligen Rückkehr für sie interessieren würden.
6.4. Erst auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin
schliesslich geltend, sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen
Jehovas vor ernsthaften Nachteilen zu fürchten.
6.4.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des
nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige
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Seite 10
und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine
gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik.
Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010,
17. November 2010; UK Home Office, Country of Origin Information
Bulletin Eritrea, "Evangelicals": Unregistered Christian Churches, Juli
2006; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010 und Eritrea: Situation der
Zeugen Jehovas, 17. Januar 2011; UNHCR Eligibility guidelines for
assessing the international protection needs of asylum-seekers from
Eritrea, April 2009; Amnesty International, Eritrea: Religious Persecution,
7. Dezember 2005; schriftliche Angaben eines unabhängigen
Eritreaexperten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009
gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit
Hinweisen auf weitere Quellen; vgl. auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts
E-4558/2006 vom 8. Juli 2009 und D-2997/2009 vom 27. August 2010)
ein schlüssiges Bild in Bezug auf die Verfolgung religiöser Minderheiten.
Die Bevölkerung Eritreas setzt sich je rund zur Hälfte aus Christen – fast
90 Prozent davon Angehörige der eritreisch-orthodoxen Tewahedo-
Kirche und daneben Kopten, Katholiken und etwa 2 Prozent Protestanten
– und sunnitischen Muslimen zusammen. Allerdings ist die
Religionsfreiheit
– wiewohl in Art. 14 und 19 der bis heute nicht implementierten
eritreischen Verfassung vom 23. Mai 1997 garantiert – nicht
gewährleistet. Offiziell zugelassen sind gegenwärtig die orthodoxe, die
lutheranische und die römisch-katholische Kirche sowie der Islam. Die
übrigen Religionsgemeinschaften – so die Zeugen Jehovas, die
Adventisten, pfingstlerisch-charismatische Kirchen (sogenannte
Pentecostal-Churches) und weitere, auch islamische Bewegungen –
wurden im Mai 2002 von der Regierung aufgefordert, sich registrieren zu
lassen. Keine dieser Gemeinschaften erhielt indessen in der Folge die
Bewilligung zur weiteren Glaubensausübung, worauf sie ihre offiziellen
Aktivitäten einstellen mussten. Die Kirchenbauten der nicht registrierten
Bewegungen wurden behördlich geschlossen und teilweise
beschlagnahmt. Seither praktizieren die Mitglieder der verbotenen
Kirchen ihren Glauben klandestin in privaten Räumlichkeiten. Es kommt
gegenüber den Angehörigen dieser nicht registrierten
Kirchengemeinschaften zu Razzien, Festnahmen und anderen
Repressionsmassnahmen, welche seit Herbst 2008 noch intensiviert
wurden. Hintergrund dieser Unterdrückung ist die Befürchtung der
Regierung, dass die religiösen Minoritäten durch ihre Hingabe zur
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Seite 11
Religion den absoluten Autoritäts- und Loyalitätsanspruch des Staates in
Frage stellen könnten. In den vergangenen Jahren haben die eritreischen
Sicherheitskräfte deshalb Führungskräfte, aber auch einfache Mitglieder
verbotener Religionsgemeinschaften verhaftet und teilweise über Monate
oder gar Jahre hinweg ohne Anklageerhebung und Kontakt zur
Aussenwelt unter äusserst schlechten Haftbedingungen festgehalten,
wobei psychische und physische Folter üblich sind und die inhaftierten
Personen gezwungen werden, ihrem Glauben abzuschwören; es sind
etliche Fälle bekannt geworden, in denen Inhaftierte an den Folgen von
erlittenen Misshandlungen gestorben sind. Gegenwärtig sollen nach
übereinstimmenden Angaben mehrerer unabhängiger Organisationen
über 3000 Angehörige von Minderheitenkirchen – überwiegend
Protestanten – wegen ihres Glaubens in militärischen Camps und
Gefängnissen sowie in den Polizeistationen von Asmara und anderen
Städten des Landes festgehalten werden. Dies trifft namentlich auch auf
Anhänger der Zeugen Jehovas zu, bei denen von 60 inhaftierten
Mitgliedern ausgegangen wird.
6.4.2. Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass Mitglieder
nicht registrierter Religionsgemeinschaften in Eritrea Verfolgung
ausgesetzt sein können. Dies betrifft jedoch nicht einen derart grossen
Anteil der Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften, dass davon
ausgegangen werden könnte, jedes Mitglied habe unabhängig von seiner
Stellung innerhalb der Gemeinschaft begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass die Mitglieder der nicht registrierten
Religionsgemeinschaften auf 2 bis 7 % der Gesamtbevölkerung
geschätzt werden, das heisst 100 000 – 400 000 Menschen, von denen
eine Vielzahl unbehelligt bleibt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon
gesprochen werden, dass jedes einzelne einfache Mitglied dieser Kirchen
mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss. Dies
gilt auch für die Mitglieder der Zeugen Jehovas, auch wenn diese gemäss
verschiedenen Quellen stärker von der staatlichen Repression betroffen
seien, wird doch – wie erwähnt – auch bei ihnen lediglich von zirka 60
Inhaftierten Mitgliedern ausgegangen. Somit muss eine mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit begründete Furcht vor Verfolgung aller
Mitglieder von Minderheitenkirchen, darunter die Zeugen Jehovas,
verneint werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin, die Eritrea bereits
mit sieben Jahren verlassen hat, nicht vorgebracht, dass sie oder ihre
Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme mit den
eritreischen Behörden gehabt hätten. Auch ergibt sich aus den Akten
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Seite 12
nicht, dass sie in der Religionsgemeinschaft eine besonders exponierte
Position innehätte. Insgesamt ist damit nicht von einer begründeten
Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund
ihrer Religion auszugehen. Bestätigt wird diese Einschätzung im Übrigen
auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Furcht
vor Verfolgung im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches und der
Anhörung noch nicht vorbrachte, sondern erst auf Beschwerdeebene
geltend machte. Zwar wird diesbezüglich eingewendet, sie wisse nicht
viel über die Situation in ihrem Heimatland. Dies vermag jedoch nicht zu
überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin – bereits zu diesem Zeitpunkt
übrigens professionell vertreten – offenbar von Landsleuten über
mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst aufgeklärt
worden war. Müssten alle Zeugen Jehovas allein aufgrund ihrer
Religionszugehörigkeit mit ernsthaften Nachteilen in Eritrea rechnen,
hätte die Beschwerdeführerin von ihren Glaubensbrüdern und -
schwestern zweifellos davon erfahren.
6.5. Somit ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen,
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen, und sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft auch unter
dem Aspekt von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
7.
Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da die Beschwerdeführerin
mit Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 vorläufig aufgenommen wurde,
erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges.
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde
ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dem von ihr
ausgefüllten Formular zur geltend gemachten Prozessarmut beträgt das
Total ihrer Einkünfte pro Monat zirka Fr. 3200.–, während sich ihre
Ausgaben auf Fr. 1395.– belaufen. Nach Abzug des Grundbetrages von
Fr. 1100.– bleibt der Beschwerdeführerin somit ein Überschuss von
monatlich Fr. 705.–. Zudem verfügte sie Ende Juni 2010 über ein
Vermögen von Fr. 54 822.30. Nach dem Gesagten ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist infolgedessen abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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