B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4118/2014/pjn
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
D-4118/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in al-Hasaka – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge
am (…) 2011 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka (…)
Wochen in Istanbul sei er über ihm unbekannte Länder am 22. März 2011
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
25. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2011 einläss-
lich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe
mehrmals Fotos von Märtyrern und Flugblätter zum (...)-Fest mit seinem
Taxibus transportiert. Dabei sei er (…) Mal erwischt worden, in Haft gekom-
men und auch gefoltert worden; im (…) 2008 für (…) Tage, zur Zeit des (...)
2009 für (…) Tage, im (…) 2010 für zirka (…) Tage und zuletzt am (…) 2011
für (…) Tage. Er sei jeweils gegen Bezahlung wieder freigekommen. Beim
letzten Mal sei er zusammen mit seinem Cousin verhaftet worden, der ihm
beim letzten Flugblatttransport geholfen habe und nun ebenfalls in der
Schweiz sei (vgl. Verfahren D-1054/2014). Er sei wieder freigekommen,
weil sein Vater Geld bezahlt habe und er einverstanden gewesen sei, mit
den Behörden zusammenzuarbeiten. Es sei aber ein Gerichtsverfahren ge-
gen ihn eröffnet worden. Nach der Freilassung habe er sich mit seinem
Cousin bei seinem Onkel versteckt. In dieser Zeit seien die Behörden bei
ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt, weil er zugesagt
habe, als Spitzel zu arbeiten. Zudem habe er auch aufgrund der exilpoliti-
schen Tätigkeiten seines Bruders in der Schweiz Schwierigkeiten gehabt.
Er und sein Vater seien deshalb manchmal für ein oder zwei Nächte ins
Gefängnis gekommen und befragt worden, zuletzt vor zirka (…) Monaten.
Weil er schon (…) Mal wegen (...)-Tätigkeiten verhaftet worden sei und die
Person, die ihm jeweils zur Freilassung verholfen habe, gesagt habe, sie
könne dies nicht mehr tun, sei er ausgereist.
B.
Mit Eingabe vom 22. August 2011 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal seiner syrischen Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer ein
Aufgebot des syrischen Militärs als Reservist für den (…) 2011 (im Original)
zu den Akten. Damals habe er sich bereits auf der Flucht in der Türkei be-
funden. Sein Vater sei aufgefordert worden, das Dokument abzuholen. Da
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er (der Beschwerdeführer) keine Folge geleistet habe, hätten seine noch
dort verbliebenen Angehörigen verschiedentlich Probleme mit den Militär-
und Sicherheitsbehörden gehabt.
D.
Mit Schreiben vom 5. November 2013 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe an einer Protestaktion der syrischen Diaspora vor der Vor-
instanz teilgenommen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokrati-
sche Einheitspartei) vom 7. Dezember 2012 (im Original) zu den Akten,
wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und
sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze, und machte geltend, er sei
in der Schweiz seit Jahren ununterbrochen exilpolitisch aktiv und habe sich
auch mehrmals öffentlich exponiert. Nach einer Zeit als Sympathisant der
PYD sei er nun als Mitglied aufgenommen.
F.
Am 11. März 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört.
Dabei machte er geltend, er sei Mitglied der PYD und habe in der Schweiz
an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er habe die Partei auch sonst
unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstrationen gefahren
habe. Weiter gab er an, er habe nur 40 Tage Militärdienst geleistet, danach
habe er bis zum Ende seines Militärdienstes jeden Monat einem Offizier
Bestechungsgeld bezahlt, damit er nicht mehr habe hingehen müssen. Zu-
letzt habe er eine Bestätigung erhalten, dass er den vollen Dienst geleistet
habe. Nach seiner Ausreise sei er dann als Reservist wieder vorgeladen
worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien
von sich an sieben Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten und
machte dazu ungefähre Zeitangaben.
G.
Mit Eingabe vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militär-
büchlein und das Entlassungszeugnis vom syrischen Militär, welches den
geleisteten Dienst von zwei Jahren und 24 Tagen bestätige (beides im Ori-
ginal) zu den Akten.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertretung – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Ver-
nehmlassung ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest.
L.
Mit Replik vom 11. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung. Der Eingabe wurde eine Kostennote bei-
gelegt.
M.
Mit Eingaben vom 22. Oktober und 6. November 2014 sowie vom 19. Ok-
tober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel bezüglich
seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
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N.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Such-
befehl der allgemeinen Sicherheit (Al Amn al Siasy) vom (…) 2012 und ein
militärisches Aufgebot als Reservist vom (…) 2014 zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen militä-
rischen Haftbefehl vom (…) 2015 zu den Akten und machte geltend, am
(…) 2016 hätten die syrischen Behörden bei ihm zuhause eine Hausdurch-
suchung gemacht, bei der seine Mutter verletzt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4118/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So seien
seine Aussagen und jene seines Cousins, der 2011 mit ihm verhaftet wor-
den sei, widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer er-
wähnt, dass die Fahrgäste nach seiner Verhaftung weggegangen seien,
während sein Cousin davon gesprochen habe, dass sich der Beschwerde-
führer mit anderen Busfahrern unterhalten habe, um die Fahrgäste umzu-
platzieren. Weiter habe der Cousin gesagt, er sei während der Haft immer
mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, während dieser das Ge-
genteil behaupte. Und auch bezüglich der Verhöre und Gerichtsverfahren
hätten sie sich widersprochen. Zu diesen Widersprüchen sei ihm das recht-
liche Gehör gewährt worden, er habe sie aber nicht aufzulösen vermocht.
Weiter seien Vorbringen zweifelhaft, welche ohne zwingenden Grund erst
im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich
konkretisiert würden. Die Verhaftungen im Zusammenhang mit den exilpo-
litischen Aktivitäten seines Bruders habe er erst an der Anhörung erwähnt.
An der Befragung habe er die explizite Frage verneint, ob er ausser den
vier erwähnten Verhaftungen im Zusammenhang mit den Flugblättern noch
weitere erlebt habe. Seine Vorbringen widersprächen im Weiteren in we-
sentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns.
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So habe er den Inhalt der transportierten (...)-Papiere nicht skizzieren kön-
nen, da er diese nicht gelesen habe. Dass er sich nach diversen Verhaf-
tungen Papiere unbekannten Inhalts aneigne, sei schlicht nicht verständ-
lich, hätte es sich auch um viel schwerwiegendere Papiere handeln kön-
nen. Deshalb könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die Papiere trans-
portiert habe. Ebenso wenig könne ihm geglaubt werden, dass er die Insti-
tution des Haftrichters, dem er vorgeführt worden sei, nicht kenne. Denn er
solle ja mehrmals und danach mit Verhandlung der Polizei noch mittels Be-
stechung freigelassen worden sein. Auch sein Vater habe ja Kontakte mit
denselben Behörden gehabt und hätte ihn sicher darüber aufklären müs-
sen. Aufgrund seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er tat-
sächlich Unterstützung für die kurdische Sache geleistet habe. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass er Kurden bloss aus beruflichen Gründen
nicht jedoch aus einem ganz bestimmten politischen Engagement heraus
transportiert habe. Ferner scheine ein Versteck beim Onkel – dem Vater
des Cousins – nicht opportun, weil der Cousin ja offenbar in derselben Lage
gewesen sei. Auch spreche der Umstand, dass sein Vater über seine Aus-
reise entschieden habe, gegen eine Verfolgung, wie auch die Tatsache,
dass er legal mit seinem Pass ausgereist sei. Weiter müsste er als Taxi-
buschauffeur die genauen Adressen des Politischen Sicherheitsdienstes,
des Kriminalamtes und des Militärischen Sicherheitsdienstes kennen, zu-
mal dies die Orte seien, wo er festgehalten worden sei. Ferner wirkten
seine Aussagen zu den behaupteten vier Verhaftungen im Zusammenhang
mit seinen Fahrdiensten repetitiv, stereotyp und völlig undifferenziert: "ich
wurde immer geschlagen, die Behörden verbanden mir jeweils die Augen,
tauchten mich ins Wasser (…) manchmal wurde ich auch geschlagen". Zu-
dem hätten diese immer zum (...)fest stattgefunden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zu den von
der Vorinstanz dargelegten Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und
denjenigen seines Cousins fest, seine Aussagen träfen zu, der Cousin ver-
möge sich wohl aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu erinnern. Bezüglich
des richtigen Einwandes der Vorinstanz, dass er die Mitnahmen wegen der
exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders an der Befragung nicht erwähnt
habe, gelte es zuerst auf den summarischen Charakter der Befragung hin-
zuweisen. Diese habe nur 45 Minuten gedauert, was auf einen hohen Zeit-
druck hindeute. Somit könne ihm diese Unterlassung nicht ohne weiteres
angelastet werden, zumal diese (…)– bis (…)tägigen Inhaftierungen vergli-
chen mit den (…) übrigen Festnahmen nicht so einschneidend – und wohl
auch nicht fluchtauslösend – gewesen seien. Betreffend die politische Ex-
ponierung seines Bruders werde auf dessen Akten verwiesen. Bezüglich
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des Inhalts der (...)-Papiere sei festzuhalten, dass er als Kurier nicht befugt
gewesen sei, Einblick in die Dokumente zu nehmen. Auch aus Sicherheits-
gründen habe er davon abgesehen. Dass die Familie immer wieder bereit
gewesen sei, ihn freizukaufen, lasse sich mit deren jahrelangem Engage-
ment für die kurdische Befreiung erklären. Die Institutionen jenes Haftrich-
ters, dem er vorgeführt worden sei, habe er tatsächlich nicht gekannt. Dies-
bezüglich habe er doch an der Anhörung dargelegt, dass ihm die Augen
verbunden worden seien oder er die Beamten nicht habe anschauen dür-
fen. Dass er auch aus beruflichen Gründen an der kurdischen Sache inte-
ressiert gewesen sei, ändere nichts an der Verfolgungslage. Weiter sei das
Verfolgungsrisiko bei seinem Onkel verhältnismässig gering gewesen und
er sei entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht legal ausgereist, son-
dern sein Vater habe 1000 USD bezahlt. Die Adressen des Politischen Si-
cherheitsdienstes, des Kriminalamtes und des Militärischen Sicherheits-
dienstes habe er so genau wie möglich wiedergegeben. Strassen und Ad-
ressen würden in Syrien häufig gar nicht benannt. Verhörorte und Gefäng-
nisse würden geheim gehalten und Inhaftierte regelmässig mit verbunde-
nen Augen dorthin geführt, damit sie und ihre Verwandten nicht wüssten,
wo sie festgehalten worden seien. Zudem habe er bei der Anhörung ange-
geben, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Fahrgäste innerhalb von
Qamishli zu transportieren. Der Vorwurf der Undifferenziertheit bezüglich
der Festnahmen sei unberechtigt. Die Hilfswerksvertreterin habe das
Thema aufgebracht und die befragende Person habe keine Anschlussfra-
gen gestellt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es sei natürlich
schwierig zu sagen, ob der Beschwerdeführer oder der Cousin Recht hät-
ten. Aufgrund der Tatsache, dass sie über gleiche Ereignisse völlig Ver-
schiedenes ausgesagt hätten, sei aber nicht von etwas Erlebtem auszuge-
hen. An der Befragung seien zahlreiche Fragen im Asylpunkt gestellt wor-
den, was auf eine längere thematische Diskussion der Asylgründe hin-
weise. Ausserdem hätte er auch noch während der Rückübersetzung, et-
was Wichtiges hinzufügen können. Von Bestechung bei der Ausreise sei
weder an der Befragung noch an der Anhörung gesprochen worden, so-
dass es sich wahrscheinlich um eine Schutzbehauptung handle.
4.4 In seiner Replik entgegnete dem der Beschwerdeführer, er und sein
Cousin hätten nicht völlig Verschiedenes über gleiche Ereignisse berichtet,
sondern einzig die Umstände der Festnahme unterschiedlich dargestellt.
Befragungen würden unter Zeitdruck geschehen und Asylsuchende selbst
bei Begehren um Ergänzung des Protokolls auf die Anhörung verwiesen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 23. Juni 2015 einen Suchbefehl der allgemeinen Sicherheit (Al Amn
al Siasy) vom (…) 2012 zu den Akten. Sein Vater habe dieses Dokument
direkt von der allgemeinen Sicherheit erhalten, nachdem sie ihn selbst fest-
genommen und angehalten hätten, seinen Sohn auszuliefern. Daraufhin
habe er ihnen erklärt, er müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen
können. Das Dokument sei in den Irak geschmuggelt und von dort von ei-
nem Bekannten in die Schweiz gebracht worden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers als unglaubhaft zu bewerten sind, ist im Resultat zu bestätigen,
wenn auch einige Ausführungen darin nicht zu überzeugen vermögen. So
ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung darauf hinzuweisen, dass
nicht der Vater als Spitzel angeworben worden ist, sondern der Cousin (vgl.
Akten der Vorinstanz A10 F22). In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es
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zu bemängeln, dass die Vorinstanz an verschiedenen Stellen der Verfü-
gung ihre Überlegungen nicht sehr detailliert ausführte und sich zum Teil
damit begnügte, auf Protokollstellen zu verweisen. Wenn auch solche Ver-
weisungen an sich in Ordnung sind, erschwert es doch die Lesbarkeit eines
Entscheides, wenn keine weiteren Ausführungen folgen. Schliesslich fällt
auf, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit den in der Verfügung
geltend gemachten Widersprüchen zwar an der Anhörung konfrontiert hat.
In der Verfügung hat sie dann aber pauschal ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe diese nicht aufzulösen gewusst, ohne auf die konkreten Vor-
bringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs einzugehen und
wieder nur auf die Protokollstellen zu verweisen. Die aufgeführten Mängel
können aber nicht als derart gravierend qualifiziert werden, als dass sie zur
Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen könnten. Die
Verfügung wurde – wie nachfolgend dargelegt – insgesamt nachvollziehbar
begründet.
5.3 Vorausschickend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar
relativ lange in freier Rede erzählt und dass seine Aussagen auch einige
Realkennzeichen enthalten und zuweilen auch durch Detailreichtum ge-
kennzeichnet sind. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist aber die Vorinstanz
im Resultat insgesamt dennoch zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen ausgegangen.
5.4 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvor-
bringen unterschiedlich lagerte. An der Befragung stellte er lediglich die
Flugblättertransporte als ursächlich für seine Verhaftungen dar und er-
wähnte das exilpolitische Engagement seines Bruders nicht. An der Anhö-
rung hingegen wies er zuerst auf Verhaftungen wegen seiner Transporte
von kurdischen Fahrgästen und seiner Zusammenarbeit mit den Kurden
hin, erwähnte dann die Suche der Behörden nach ihm wegen des exilpoli-
tischen Engagements seines Bruders und verwies erst im Zusammenhang
mit der letzten Verhaftung auf die Flugblätter. In der Beschwerde stellt er
das Engagement seines Bruders nun wieder als nebensächlich dar. Über-
dies brachte er erst an der Anhörung vor, dass er bei den Verhaftungen
gefoltert worden sei, während er dies an der Befragung mit keinem Wort
erwähnte. Wenn dem Beschwerdeführer auch Recht zu geben ist, dass die
Befragungen einen summarischen Charakter haben und die Asylsuchen-
den aufgefordert werden, sich kurz zu fassen, hätte dennoch von ihm er-
wartet werden können, dass er die Mitnahmen aufgrund des exilpolitischen
Engagements seines Bruders, auch wenn diese nur ein- oder zwei Tage
dauerten, zumal die anderen Verhaftungen auch nicht wesentlich länger
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Seite 11
dauerten, und vor allem auch die Folterungen zumindest in den Grundzü-
gen erwähnt hätte.
5.5 Gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entste-
hen aber insbesondere im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Aus-
sagen seines Cousins. Zwar vermag die Argumentation der Vorinstanz in
Bezug auf den Widerspruch zur Festnahme nicht ganz zu überzeugen. So
wäre es denkbar, dass der Cousin die Situation falsch einschätzte und da-
von ausging, der Beschwerdeführer habe mit anderen Busfahrern geredet,
um die Weiterfahrt der Passagiere zu organisieren. In Bezug auf die Unter-
bringung während der Haft ist der Vorinstanz aber beizupflichten. So sagte
der Beschwerdeführer, sie seien in einer Einzelzelle untergebracht gewe-
sen (vgl. A10 F22), während sein Cousin aussagte, er sei während der Haft
fortwährend mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, sie hätten im
gleichen Zimmer geschlafen und seien getrennt worden, wenn sie von den
Beamten geschlagen worden seien (vgl. Akten N 554 923 A12 F57f.). An-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sagte der Beschwerdefüh-
rer hierzu wenig überzeugend aus, sie seien manchmal zusammen manch-
mal getrennt und für das Essen im gleichen Raum gewesen (vgl. A10 F30).
In der Beschwerde gibt er diesbezüglich an, seine Aussage träfen zu, nicht
jene des Cousins. Ob aber nun der Beschwerdeführer oder der Cousin die
geltend gemachten Ereignisse richtig wiedergaben, spielt, wie von der Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig erwähnt, keine Rolle. Ausschlag-
gebend im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit ist einzig die
Tatsache, dass die beiden über die Unterbringung während der Haft nicht
das Gleiche gesagt haben, was daran zweifeln lässt, dass sie diese tat-
sächlich erlebt haben. Bezüglich der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens
gegen den Beschwerdeführer sind dessen Aussagen, nebst den Wider-
sprüchen zu den Aussagen des Cousins, auch in sich unklar. An der Befra-
gung gab er an, es sei bei der "Amen-Siassi" ein Verfahren gegen sie er-
öffnet worden, sie seien verhört worden, aber vor Gericht sei er noch nicht
gewesen. An der Anhörung sagte er, es sei kein Gerichtsverfahren gegen
sie eröffnet worden. In der Beschwerde ist nun aber wieder von einem Ge-
richtsverfahren die Rede.
5.6 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer habe den Inhalt der (...)-Papiere nicht gekannt, ist zunächst festzu-
halten, dass er an der Anhörung durchaus in der Lage war, den ungefähren
Inhalt der Papiere wiederzugeben (vgl. A10 F19ff.). In der Beschwerde gibt
er aber wiederum an, er habe diese aus Sicherheitsgründen nicht gelesen,
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damit er an einem Verhör nicht zum Verrat von politischen Aktivitäten ge-
zwungen werden könnte. Diese Darstellung erscheint zwar nicht unrealis-
tisch. Wieso er aber, wie er weiter in der Beschwerde ausführt, als Kurier
nicht befugt gewesen sei, Einblick in die Dokumente zu nehmen, ist nicht
nachvollziehbar, zumal er keinen Grund zu einem solchen Verbot nannte
und dieser auch nicht ersichtlich ist. Weiter erscheint es dem Gericht zwar
nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer immer zur gleichen Zeit,
nämlich zum (...)fest verhaftet wurde, transportierte er doch jeweils Flug-
blätter zur Vorbereitung des (...)festes. Zudem ist bekannt, dass Kurden
zur Zeit des (...)festes verstärkt überwacht wurden. Auffallend ist in diesem
Zusammenhang jedoch, dass sich der Beschwerdeführer während des
restlichen Jahres offenbar gar nicht politisch engagierte und keine Prob-
leme mit den Behörden hatte. Von einem politischen Profil, das ihn als
Staatsfeind auszeichnen würde, kann somit kaum gesprochen werden.
Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass es seinem Vater, welcher
offenbar über gute Beziehungen verfügte, immer wieder gelang, ihn freizu-
kaufen.
5.7 Weiter erscheint es zwar plausibel, dass dem Beschwerdeführer wäh-
rend der Verhöre die Augen verbunden wurden beziehungsweise er sich
umdrehen musste und ihm nicht mitgeteilt wurde, von welcher Person er
verhört wurde. Da er aber auch angab, sein Vater habe jeweils mit den
Behörden über seine Freilassung verhandelt und sie hätten diesen zugesi-
chert, für sie als Spione zu arbeiten, sollte der Beschwerdeführer aber spä-
testens nach seiner Freilassung schon gewusst haben, mit welcher Be-
hörde verhandelt wurde und für wen er hätte arbeiten sollen.
5.8 Schliesslich scheint das Versteck beim Vater des Cousins tatsächlich
nicht sehr opportun, da der Cousin ja auch von der Verfolgung betroffen
war. Dass das Verfolgungsrisiko dort verhältnismässig gering gewesen
sein soll, kann nicht bestätigt werden und wird in der Beschwerde auch
nicht weiter begründet. Ein wichtiges Indiz gegen eine behördliche Suche
nach dem Beschwerdeführer stellt zudem die Tatsache dar, dass er sich im
(…) 2010 und somit kurz vor der Ausreise noch einen Pass ausstellen las-
sen konnte, obwohl er davor schon drei Mal verhaftet worden war. Auch
sprach er an der Befragung klar und deutlich von einer legalen Ausreise
mit seinem eigenen Pass (vgl. A4 S. 7). Das Bestechungsvorbringen in der
Beschwerde ist nachgeschoben und somit unglaubhaft.
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Seite 13
5.9 An den obigen Einschätzung vermag auch das am 23. Juni 2015 ein-
gereichte Beweismittel in Form eines Suchbefehls der allgemeinen Sicher-
heit (Al Amn al Siasy) vom (…) 2012 nichts zu ändern. Als Suchgrund wird
lediglich das Schüren von Unruhen und der Umgang mit politischen Ein-
richtungen genannt. Somit ist das Dokument nicht geeignet, die konkreten
Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal der Suchbefehl erst
ein Jahr nach der letzten Verhaftung beziehungsweise der Ausreise aus-
gestellt wurde und keinen konkreten Sachverhalt wiedergibt. Die oben ge-
nannten gewichtigen Zweifel können durch dieses Dokument nicht ausge-
räumt werden. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar
erklären, wieso er dieses wichtige Dokument erst mehr als dreieinhalb
Jahre später einreicht. Und es erscheint nicht logisch, dass die Behörden
dem Vater das Dokument nach dem simplen Hinweis aushändigten, er
müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Vor dem Hinter-
grund des soeben Erwogenen bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit
des eingereichten Dokumentes, zumal solche Dokumente, wie die Vo-
rinstanz richtig festhält, leicht käuflich erwerblich sind. In diesem Zusam-
menhang gilt es noch einmal auf die offenbar guten Beziehungen des Va-
ters hinzuweisen.
5.10 Nach dem Gesagten erscheint das politische Engagement des Be-
schwerdeführers und die damit sowie mit dem exilpolitischen Engagement
seines Bruders zusammenhängenden Verhaftungen durch die syrischen
Behörden in der vorgebrachten Form und Intensität nicht glaubhaft.
6.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe seinen vollen Mili-
tärdienst geleistet und eine entsprechende Bestätigung erhalten. Nach sei-
ner Ausreise sei er aber als Reservist wieder vorgeladen worden.
6.1
6.1.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe
erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 ein Aufgebot als Reservist der
syrischen Armee eingereicht, datiert vom (…) 2013 (recte: 2011). Dazu
habe er mitgeteilt, er habe sich damals bereits auf der Flucht beziehungs-
weise in der Türkei befunden. Als Ausreisedatum habe er jedoch den (…)
2011 angegeben. Zudem habe er dieses Vorbringen weder an der Befra-
gung noch an der Anhörung vom 7. April 2011 erwähnt, während er zu die-
sem Zeitpunkt sicher schon mit seiner Familie in Syrien in Kontakt gestan-
den habe. Weiter habe er an der erneuten Anhörung angegeben, er sei erst
nach seiner Ankunft in der Schweiz einberufen worden, und habe auch
D-4118/2014
Seite 14
sonst nicht sehr hilfreiche und unsichere Ausführungen gemacht. Überdies
habe er die Dauer des Militärdienstes widersprüchlich geschildert, indem
er an der Befragung von dreizehn Tagen gesprochen habe, nach denen ihn
sein Vater freigekauft habe, was mit seiner Version an der zweiten Anhö-
rung nicht aufgehe. Das ebenfalls eingereichte Militärbüchlein und das Be-
stätigungsschreiben sprächen von zwei Jahren und vierundzwanzig Tagen.
Diese beiden Dokumente könnten zwar der Praxis entsprechen, dies gelte
aber nicht für das Aufgebot. So habe er nicht gewusst, wann er es erhalten
habe, und ausgesagt, der Vater habe die Vorladung abholen müssen. Re-
servisten würden aber mittels zuhause abgegebenen Marschbefehls oder
die Medien (Code) vorgeladen. Dies habe er nicht geltend gemacht, son-
dern sich auf einen Marschbefehl gestützt, der in dieser Form bloss als
amtsinterne Anweisung gelte und noch durch einen Polizisten, der den Ad-
ressaten oder seine Familie informiere, ausgehändigt werden müsse, was
er unterschriftlich bestätigen müsse. Dieser Abschnitt sei leer, was er nicht
habe erklären können. Er führe aber aus, die Behörden seien über zehnmal
zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nur mündlich informiert. Dazu
komme, dass solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und des-
halb ohnehin von geringem Beweiswert seien.
6.1.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an seinen Anga-
ben zum Aufgebot und zur Leistung und zur Dauer des Militärdienstes fest.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit Eingabe vom 23. Juni 2015
ein militärisches Aufgebot als Reservist vom (…) 2014 zu den Akten. Sein
Vater habe dieses Dokument direkt von der allgemeinen Sicherheit erhal-
ten, nachdem sie ihn selbst festgenommen und angehalten hätten, seinen
Sohn auszuliefern. Daraufhin habe er ihnen erklärt, er müsse seinem Sohn
etwas Schriftliches zeigen können. Das Dokument sei in den Irak ge-
schmuggelt und von dort von einem Bekannten in die Schweiz gebracht
worden. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte er einen militärischen Haft-
befehl vom (…) 2015 zu den Akten, welcher die Suche der syrischen Mili-
tärbehörden belege, weil er das Aufgebot als Reservist nicht befolgt habe.
Die Behörden hätten zudem am (…) 2016 eine Hausdurchsuchung nach
ihm durchgeführt. Seine Eltern seien dabei stark geschlagen und be-
schimpft worden. Seine Mutter habe dadurch einen Handgelenkbruch erlit-
ten, wie das eingereichte Foto zeige.
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
D-4118/2014
Seite 15
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zuguns-
ten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.1).
6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März
2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimat-
staat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung beste-
hender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 und
2014 zum Reservedienst zugeteilt worden, sind jedoch unter dem Aspekt
des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen.
6.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.4.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die
Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen
das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Be-
schwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3
Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.
6.4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
D-4118/2014
Seite 16
6.4.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen ordentli-
chen Militärdienst vor seiner im (…) 2011 erfolgten Ausreise aus dem Hei-
matstaat durchlaufen und ausweislich des von ihm im Original eingereich-
ten Militärdienstbuches und Entlassungszeugnisses beendet hat. Dass er,
wie er angibt, den Dienst gar nicht wirklich geleistet habe und die Bestäti-
gung nur durch Bestechung erhalten habe, tut vorliegend nichts zur Sache,
dürfte er doch die vorliegende Originalbestätigung als Nachweis reichen,
dass er den Dienst geleistet hat.
6.4.5 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein mi-
litärisches Aufgebote als Reservist aus dem Jahre 2011 zu den Akten.
Nicht unüblich ist sodann die vom Beschwerdeführer beschriebene Über-
gabe der Benachrichtigung, welche stellvertretend an den Vater erfolgt sein
soll. Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung im Zusammenhang mit dem
Militärdienst aber zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers und bezweifelt die Echtheit der eingereich-
ten Dokumente. Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde nichts entge-
gengehalten, sondern vielmehr pauschal darauf hingewiesen, der Be-
schwerdeführer halte an seinen Angaben zum Aufgebot und zur Leistung
und zur Dauer des Militärdienstes fest. Überdies wird ein neuerliches Auf-
gebot aus dem Jahre 2014 eingereicht, dessen Echtheit aber durch das
Gericht auch bezweifelt wird. So kann der Beschwerdeführer nicht nach-
vollziehbar erklären, wieso er dieses wichtige Dokument erst ein halbes
Jahr später einreichte. Und es erscheint nicht logisch, dass die Behörden
dem Vater das Dokument nach dem simplen Hinweis aushändigten, er
müsse seinem Sohn etwas Schriftliches zeigen können. Zudem sind sol-
che Dokumente, wie die Vorinstanz richtig festhält, leicht käuflich erwerb-
lich. In diesem Zusammenhang gilt es noch einmal auf die offenbar guten
Beziehungen des Vaters hinzuweisen. Das Gleiche gilt für den am 30. Mai
2016 eingereichten militärischen Haftbefehl vom (…) 2015, welcher die Su-
che der syrischen Militärbehörden belege, weil er das Aufgebot als Reser-
vist nicht befolgt habe. Überdies versucht der Beschwerdeführer hier nicht
einmal zu erklären, wie das Dokument in seine Hände gelangen konnte
und es bleibt unklar, wieso er es erst verspätet einreichte. Auch die behörd-
liche Suche vom (…) 2016 wird nicht weiter substantiiert und scheint nach-
geschoben und somit unglaubhaft, zumal sie erst zwei Monate später gel-
tend gemacht wurde. Die Fotografie der Mutter ist als Beweismittel für die
Hausdurchsuchung untauglich, kann sie sich die Verletzung doch auch in
anderem Zusammenhang zugezogen haben.
D-4118/2014
Seite 17
6.4.6 Überdies gilt es darauf hinzuweisen, dass die Syrische Arabische Ar-
mee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender
Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf
des Bürgerkriegs zwar verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die sy-
rische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durch-
zusetzen. Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher
und können ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt
aber weniger für die Gebiete im Norden Syrien, welche durch die kurdi-
schen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel,
Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos
der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syri-
sche Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Ha-
saka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in
diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinwei-
sen zur Quellenlage). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-
Hasaka, welche unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist da-
her nicht wahrscheinlich, dass er überhaupt je tatsächlich für einen Einsatz
in der Syrisch Arabischen Armee als Reservist mobilisiert würde.
6.5 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
auch aufgrund seiner geltend gemachten Entziehung von der Dienstpflicht
in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
7.
7.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen
zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
D-4118/2014
Seite 18
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
7.4
7.4.1 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung fest, aufgrund der unglaubhaften Vorbringen be-
züglich seiner politischen Tätigkeiten in Syrien, sei nicht davon auszuge-
hen, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten sei. Demzufolge sei er auch nach seiner An-
kunft in der Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung gestanden. Zudem
habe er seine PYD-Mitgliedschaft erst am 11. Februar 2014 geltend ge-
macht. Zuvor habe er bloss geltend gemacht, an einer Protestaktion der
Diaspora beteiligt gewesen zu sein, dies im engen Zusammenhang mit den
langen Verfahren in der Schweiz. Die eingereichten Fotografien habe er
mit der Aussage kommentiert, er würde "wie jeder unsere Landsleute" un-
terstützen, indem er an Demonstrationen oder Versammlungen teilnehmen
würde, aber keine Spenden entgegennehmen dürfte. Auf einem Foto sei er
zwar zusammen mit B._______ abgebildet, der (…), jedoch liessen weder
die Beweismittel noch die Vorbringen hierzu erwarten, dass er durch sein
exilpolitisches Verhalten ein Interesse der syrischen Behörden auslösen
würde, zumal er in der PYD auch keine spezifische Rolle inne habe.
7.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, auf den Fotografien, wel-
che er mit der Beschwerde einreiche, sei er deutlich zu erkennen. Seine
Aktivitäten dauerten seit (…) Jahren an und zeigten einen vergleichsweise
hohen Exponierungsgrad. Mindestens bis zum Aufstand vor drei Jahren
habe das syrische Regime Zugang zu Überwachungstechnologien auch
des Internets gehabt. Regimetreue Spitzel seien bis heute in den Opposi-
tionskreisen aktiv.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschieden
Fotografien von sich an einer Demonstration in C._______ und ein Flug-
blatt einer Veranstaltung vom (…) 2011 in D._______ sowie die bereits auf
vorinstanzlicher Ebene eingereichte Bestätigung der PYD zu den Akten. Im
D-4118/2014
Seite 19
weiteren Verfahren reichte er verschiedene Fotografien von sich als Teil-
nehmer von mehreren Kundgebungen in D._______ (eine davon datiert
auf den […] 2014) und Flugblätter zu den Akten.
7.5 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage
der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit
exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinanderge-
setzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktu-
ell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird da-
von ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Per-
son aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen E. 6.3.5 f.).
7.6 Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 5. November 2013
geltend, er habe an einer Protestaktion der syrischen Diaspora vor der Vo-
rinstanz teilgenommen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 reichte er eine
Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 7. Dezember 2012 (im Original),
wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und
sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze, zu den Akten und machte
geltend, er sei in der Schweiz seit Jahren ununterbrochen exilpolitisch aktiv
und habe sich auch mehrmals öffentlich exponiert. Nach einer Zeit als
Sympathisant der PYD sei er nun als Mitglied aufgenommen. An der Anhö-
rung vom 11. März 2014 führte er aus, er sei Mitglied der PYD und habe in
der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er habe die Par-
tei auch sonst unterstützt, indem er zum Beispiel Leute an die Demonstra-
D-4118/2014
Seite 20
tionen gefahren habe. Gleichzeitig reichte er Fotografien von sich an sie-
ben Kundgebungen in D._______, E._______ und F._______ zu den Ak-
ten, welche er zirka zwischen (…) 2011 und (…) 2014 besucht habe. Mit
der Beschwerde reichte er Fotografien von sich an einer Demonstration in
C._______ und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (…) 2011 in
D._______ ein. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte er weitere un-
datierte er Fotografien von sich an drei in D._______ durchgeführten Kund-
gebungen sowie entsprechende Flyer ein. Mit Eingabe vom 6. November
2014 reichte Fotografien von sich und Flyer einer Demonstration in
D._______ vom (…) 2014 ein. Am 19. Oktober 2015 reichte er Fotografien
von sich an einer Demonstration in D._______ vom (…) 2015 ein, welche
sich gegen das Doppelattentat in Ankara gerichtet habe. Zu den einzelnen
Veranstaltungen wurden keine näheren Angaben gemacht.
7.7 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Vorverfolgung im Heimat-
staat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden gera-
ten ist. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein
spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den
eingereichten Fotografien lässt sich denn auch nicht schliessen, dass der
Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die we-
gen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exil-
politischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Dass er auf den privat aufgenommenen und nicht publi-
zierten Fotografien deutlich zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt
auch für das Bild, auf dem der Beschwerdeführer mit dem (…) abgebildet
ist. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hat er sich – soweit sich dem
eingereichten Bildmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu
entnehmen ist – anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise expo-
niert, auch nicht als Redner. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den
genannten Demonstrationen zwischen den Jahren 2011 und 2015 über-
steigt sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein
solches handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise
nicht. Dies lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der PYD vom 7. De-
zember 2012 schliessen, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathi-
sant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze.
Weiter wird hier zu seinem Engagement nichts ausgeführt. Der Beschwer-
D-4118/2014
Seite 21
deführer selber gab an, er habe die Partei unterstützt, indem er zum Bei-
spiel Leute an die Demonstrationen gefahren habe, was wiederum aber
auch nicht als besondere Exponierung bezeichnet werden kann. Insge-
samt hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht,
dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organi-
sation oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig
an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb
ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl.
D-3839/2013 E. 6.4.2).
7.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer auch auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe wegen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.
8.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
19. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
D-4118/2014
Seite 22
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Punkten
1 – 3 des Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 25. Juli 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 wurde der rubri-
zierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen
des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Er hat im Verfahren eine
Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand und somit die
Kosten von Fr. 1503.90 scheinen dem Gericht angemessen. Seither wur-
den weitere Verfahrenshandlungen nötig, deren Aufwand sich jedoch zu-
verlässig abschätzen lässt (Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem rubrizierten Vertreter wird demnach
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1700.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4118/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Vertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1700.– zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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