Abtei lung IV
D-4119/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4119/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 29. Juli 2008 und gelangten am 2. August 2008
illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am 6. August 2008 ihre Asyl -
gesuche. Am 15. August 2008 fanden im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am
8. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asyl -
gründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Beitrittsgesuch
zur Partei Yekiti, Fotografien von Demonstrationen und einen Ausdruck
[eines regionalen Fernsehsenders] zu den Akten.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die aus F._______
stammenden Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise am 29. Juli 2008 in
F._______ als Chauffeur gearbeitet. Im Jahre 2007 hätten die Be-
hörden seinen Minibus beschlagnahmt, weil er anlässlich des
Newrozfestes Leute transportiert habe. Am 18. März 2008 sei er nach
G._______ gefahren, wo er im Vorfeld des Newroz an einer Feier teil -
genommen habe. Die Sicherheitskräfte hätten bei der Feier ein-
gegriffen und dabei Personen verletzt und getötet. Der Beschwerde-
führer habe zwei Verletzte ins Spital gebracht, wo die Polizei sein
Handy habe beschlagnahmen wollen. Dabei habe er einen Polizisten
umgestossen. Er habe sein Auto zurückgelassen und sich bei einem
Bekannten versteckt. Sein Vater habe sein Auto holen wollen, aber die
Polizei habe die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers ver-
langt. Zudem hätten die Behörden den Beschwerdeführer im elter-
lichen Haus in G._______ gesucht und dort der Beschwerdeführerin
gedroht, sie anstelle ihres Ehemannes mitzunehmen. Sie hätten sich
deshalb von G._______ zurück nach F._______ begeben, aber nicht
mehr zu Hause gelebt. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer Ende
2008 Mitglied der Yekiti Partei geworden und habe an
Demonstrationen teilgenommen.
B.b Am 23. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Ver-
tretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Ab-
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klärungen vom 6. Januar 2010 traf am 18. Januar 2010 beim BFM ein.
Gemäss Botschaftsbericht seien die Beschwerdeführenden syrische
Staatsangehörige, würden beide syrische Reisepässe besitzen, seien
am 28. Juli 2008 legal über den Grenzübergang H._______ aus Syrien
in [ein Nachbarland] ausgereist und würden in Syrien nicht gesucht.
B.c Am 21. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführenden das recht-
liche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung gewährt.
B.d Am 1. Februar 2010 verlangte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten
und Präzisierungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches
unvollständig gewährt worden sei.
B.e Das BFM gewährte am 11. Februar 2010 die Akteneinsicht und
nahm zum Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht beziehungsweise
Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung. Dabei verwies das BFM
unter anderem auf Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) (anfechtbare Zwischenverfügungen).
B.f Am 4. März 2010 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden erneut Stellung dazu und verlangte Auskunft über die Ent-
stehung der Botschaftsabklärungen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 30. April 2010 – eröffnet am 6. Mai 2010 –
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde
unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
erfüllten weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG noch könnten die geltend gemachten Nachfluchtgründe den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
genügen.
C.b Den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zufolge
seien die Beschwerdeführenden am 29. Juli 2008 entgegen ihren
anderslautenden Aussagen legal über den Grenzübergang H._______
aus Syrien in [ein Nachbarland] ausgereist. Dies sei als klarer Hinweis
dafür zu werten, dass sie seitens der syrischen Behörden nichts zu
befürchten hätten und die Schweizer Asylbehörden über den wahren
Grund ihrer Ausreise hätten täuschen wollen. Aus der Botschafts-
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abklärung gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführenden entgegen
ihren Behauptungen in ihrem Heimatland nicht gesucht würden. Ihren
Stellungnahmen vom 1. Februar 2010, vom 22. Februar 2010 und vom
4. März 2010 seien keine Hinweise zu entnehmen, die diese Ab-
klärungsergebnisse umstossen könnten. Die Beschwerdeführenden
hätten sich in ihren Vorbringen auch in Widersprüche verstrickt. Der
Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, Leute hätten nach dem
Vorfall vom 20. März 2008 im Spital alles mit ihren Mobiltelefonen ge-
filmt. Die Polizisten hätten auch ihm das Telefon abnehmen wollen. Er
habe einen Polizisten umgestossen, der die Treppen hinuntergerollt
sei, woraufhin er aus Angst geflüchtet sei. Er habe sich zehn Tage bei
einem Onkel väterlicherseits in G._______ aufgehalten, bevor er zu
einem Schwager nach F._______ gegangen sei, wo er sich bis zur
Ausreise aufgehalten habe. Bei der direkten Anhörung habe er jedoch
ausgesagt, er selber habe im Spital gefilmt, und die Polizisten hätten
sein Telefon beschlagnahmt. Bei der Flucht nach der Beschlag-
nahmung habe er einen Polizisten umgestossen, der zu Boden ge-
fallen sei. Er habe die Flucht ergriffen, weil die Polizei sein Telefon
beschlagnahmt und beabsichtigt habe, ihn festzunehmen. In der Folge
sei er zehn Tage lang bei einem Halbcousin seines Vaters gewesen
und habe bis zur Ausreise bei einem Freund in F._______ gewohnt.
Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP ausgesagt, sie habe bis zur
Ausreise am 29. Juli 2008 an ihrer Adresse in F._______ gewohnt,
während sie bei der einlässlichen Anhörung gesagt habe, sie sei vor
der Ausreise vier Monate lang bei einem Verwandten ihres Ehemannes
in F._______ gewesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden
würden auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen; so
könne nicht nachvollzogen werden, wie es dem Beschwerdeführer
trotz der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm, gemäss seinen
bei der BzP gemachten Aussagen möglich gewesen sei, bis zur Aus-
reise als selbständiger Chauffeur zu arbeiten. Mit diesem Verhalten
habe er sich auch willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme
durch die syrischen Behörden ausgesetzt. Dies treffe auch für den
rund viermonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der
Newrozfeier vom 20. März 2008 in F._______ zu. Ferner könne nicht
nachvollzogen werden, wie es dem Beschwerdeführer am 20. März
2008 möglich gewesen sein solle, aus dem Spital, wo er die Verletzten
hingebracht haben wolle, zu fliehen, obwohl sich dort zum Teil be-
waffnete Polizisten um ihn gekümmert und sogar sein Mobiltelefon
beschlagnahmt hätten. Ebenso erstaune, dass er sich bei der Flucht
nie umgedreht habe und nicht habe sagen können, ob er verfolgt
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worden sei. Die nicht abschliessend aufgeführten Ungereimtheiten in
zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art.
7 AsylG nicht genügten.
C.c Bezüglich des geltend gemachten exilpolitischen Engagement des
Beschwerdeführers hielt das BFM fest, solche Tätigkeiten könnten nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlings-
eigenschaft führen, wenn sie für die betroffenen Person im Falle einer
Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile zur Folge hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die
syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exil-
organisationen beobachten würden. Sie dürften angesichts der um-
fangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staats-
angehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von
Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische
Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten ent-
wickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen
liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die
Betroffenen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regime-
kritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung
bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten.
Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer erst
seit Ende 2008 Mitglied der Partei Yekiti sei und er sich seinen eigenen
Aussagen zufolge als einfaches Mitglied nicht exponiert habe.
Vielmehr wolle er nur wenig Kontakt mit der Partei gehabt haben und
sein Beitritt sei nur auf Drängen seiner Landsleute erfolgt. Allein die
Teilnahme an Demonstrationen könne diese Erkenntnis nicht um-
stürzen, auch wenn über eine dieser Demonstrationen auf einem
Lokalsender berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien
nie politisch tätig gewesen und dürfte schon deshalb nicht die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Die
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers könnten demnach
bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer konkreten Gefährdung
führen. Daran könnten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts
ändern, die lediglich belegten, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz Mitglied der Yekiti Partei sei und an einigen wenigen
Demonstrationen teilgenommen habe.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2010
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liessen die Beschwerdeführenden folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche Einsicht in die
Seiten 2 bis 7 der Akte A16/7 zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör
betreffend die Seiten 2 bis 7 der Akte A16/7 zu gewähren.
3. Nach der Einsicht in die entsprechenden Akte beziehungsweise
der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Be-
schwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 sei aufzuheben und
die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010
aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010
aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
der Beschwerdeführer festzustellen.
8. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
der Beschwerdeführer festzustellen.
9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen."
Auf die Begründung sowie auf die als Beweismittel eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass
das Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Bereits in
der Eingabe vom 4. März 2010 sei ausdrücklich der Antrag gestellt
worden, dass das BFM "im Rahmen der Offenlegung der Grundzüge
des Vorgehens der Botschaftsanfrage offen legen müsse, in welchen
Fällen warum welche Dokumente mitgeschickt werden". Dennoch sei
das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Verletzung des recht-
lichen Gehörs mit keinem Wort auf diesen Antrag eingegangen und
habe überdies keine Akteneinsicht gewährt.
4.2 Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei
der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Recht-
sprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zu-
sammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom
28.9.2009 E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 1), weshalb diesbezüglich
keine Verletzung von Art. 26 VwVG vorliegt, weshalb das auf Be-
schwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise Ge-
such auf rechtliches Gehör abzuweisen ist.
4.2.1 Die Frage, ob sich das BFM damit begnügen durfte, die an-
gefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärungen
abzustützen, ohne sich zur Eingabe vom 4. März 2010 explizit zu
äussern, ist zu bejahen. Einerseits ist die Begründung in der an-
gefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfecht-
bar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt -
anderseits tragen die Ausführungen in der erwähnten Eingabe nichts
zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Be-
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schwerdeführenden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung
bei und sind deshalb nicht entscheidrelevant. Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu be-
weisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene
Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf
ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Be-
weiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1
[5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der
Botschaftsabklärung, deren Qualität in casu nicht zu beanstanden ist,
durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was
die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin und der Tochter C._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass
die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es
wäre demnach in der Verantwortung der Beschwerdeführenden ge-
legen, die gesundheitlichen Probleme bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren konkret mittels Arztberichten darzulegen, was indes nicht ge-
schehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere
Abklärungen sowie auf Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verzichtet.
4.3 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweis-
erhebungen verzichtet wird.
5.
5.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
7. Juni 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungs-
gericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in F._______ zu zweifeln noch nach
Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
Seite 9
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5.2 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements
ist festzustellen, dass im syrischen Kontext lediglich exponierte Aktivi -
täten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver
Nachfluchtgründe führen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 11. Mai 2010 D-2224/2009 E. 7.7.4 S. 22). Die als Be-
weismittel eingereichten Dokumente vermitteln jedoch nicht den Ein-
druck, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position
für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden
engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein
Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit Sache der
Kurden und die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinaus-
gegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat
respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er
zwar erkennbar, nähere Angaben zu den Fotos werden jedoch nicht
gemacht. Ebensowenig werden in den eingerechten Dokumenten all-
fällige vom Beschwerdeführer getätigte Aktionen erwähnt noch wird er
namentlich genannt. Eine Identifizierung durch den syrischen
Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten
Dokumente etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 10
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Was die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Tochter
C._______ anbelangt, ist davon auszugehen, dass diese auch in
Syrien behandelbar sind. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Sprachbarrieren, die sie bis anhin in der Schweiz von der
Konsultation mit einer Fachperson abhielten, werden in Syrien
dahinfallen. Der Tochter C._______ wurde schon in Syrien im Spital
(...) in F._______ ein By-Pass implantiert und sie benötigte danach
keine regelmässigen Kontrollen oder Untersuchungen mehr (vgl. A14/
S. 5). Eigenen Angaben zufolge verfügen die Beschwerdeführenden in
Seite 12
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ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf
das sie bei Bedarf zurückgreifen können (vgl. A1/S. 3; A2/ S. 3). Der
Beschwerdeführer war vor der Ausreise als selbstständiger Chauffeur
tätig (vgl. A1/ S. 2), fand damit ein Auskommen für sich und seine
Angehörigen und konnte darüber hinaus einen Teil der Reise für seine
vierköpfigen Familie in die Schweiz finanzieren. Demnach ist es ihm
ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien seine
vormalige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Da seinen Angaben
zufolge, sein Vater für die restlichen Kosten der Reise in die Schweiz
aufkam (vgl. A13/ S. 15), ist davon auszugehen, dass er der jungen
Familie auch bei deren Rückkehr finanziell unter die Arme greifen wird.
Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss
ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
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D-4119/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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