B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4119/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
ist syrische Staatsangehörige und stammt aus D._______ (Syrien).
B.
Ihr Ehemann (C._______, N […]) reichte am 6. Juni 2008 ein Familien-
nachzugsgesuch ein, welches mit Verfügung des Migrationsamts des
Kantons E._______ vom 28. November 2008 abgelehnt wurde. Ein da-
gegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid des Regierungsrates des
Kantons E._______ am 26. Mai 2010 rechtskräftig abgewiesen.
C.
Die Beschwerdeführerin gelangte danach gemäss eigenen Angaben am
5. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am 13. September 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
D.
Die Beschwerdeführerin wurde am 1. November 2010 zu ihrer Person
und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 13. Dezem-
ber 2011 statt.
Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr die Be-
hörden nach ihrer Heirat (…) 2008 nicht mehr erlaubt hätten, ihren Leh-
rerberuf auszuüben und sie mehrmals von Beamten aufgesucht und nach
ihrem Gatten befragt worden sei.
Als Beweismittel reichte sie ihre syrische Identitätskarte sowie eine Ar-
beitsbestätigung zu den Akten.
E.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin (ihr Kind) (B._______) zur Welt.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Eröffnung am 17. Juni 2013) wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und (ihres Kindes) ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegwei-
sung wurde jedoch aufgrund Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
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G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters vom 16. Juli 2013 (Poststempel
vom 17. Juli 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl sowie sinngemäss die Feststellung der irakischen Staatsbürger-
schaft (des Kindes).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 forderte das Gericht die Be-
schwerdeführenden zur Einreichung einer aktuellen Vertretungsvollmacht
auf. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden am 30. Juli
2013 nach.
I.
Am 24. Oktober 2013 nahm das BFM in der Vernehmlassung Stellung zu
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
In der Replik vom 12. November 2013 äusserten sich die Beschwerdefüh-
renden zu den Ausführungen der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht den Antrag auf Fest-
stellung der irakischen Staatsbürgerschaft (des Kindes) der Beschwerde-
führerin betrifft.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin nannte als Gründe für ihre Flucht, dass sie
syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie sei. Sie habe von ihrer Ge-
burt bis zur Ausreise in D._______ (Syrien) gelebt, wo sie in den Jahren
2002 bis 2008 (…) unterrichtet habe. Nachdem sie am (…) 2008 ihren
Ehemann geheiratet habe, hätten die Behörden ihr nicht mehr erlaubt, als
Lehrerin tätig zu sein. Zudem hätten Beamte sie einmal zu Hause aufge-
sucht und sie anschliessend zweimal (ca. Ende 2008 und im Frühling
2009) vorgeladen. Dabei sei sie über ihren Ehegatten befragt worden. Ihr
Ehemann sei in der syrischen Opposition aktiv, was wohl der Grund für
das Interesse der Sicherheitsbehörden sei. So sei auch noch vor ihrer
Hochzeit der Bruder des Ehemannes verhaftet und gefoltert worden. Aus
Angst, wegen ihrem Gatten weiterhin behelligt zu werden, habe sie zu-
nächst versucht, mittels Familiennachzug in die Schweiz zu gelangen.
Dieses Gesuch sei jedoch abgelehnt worden. Sie habe dann als Begleite-
rin ihres Gatten an eine wissenschaftliche Konferenz in F._______ ein
(…) Schengen-Visum erhalten, sei damit nach G._______ und von dort in
die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel legte sie ihre Identitätskarte sowie eine Arbeitsbestäti-
gung zu den Akten. Die von ihr anlässlich der Anhörung eingereichten
Dokumente betreffend ihren Ehemann wurden im Verfahren des Letzte-
ren zu den Akten genommen.
4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, die Be-
schwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu den Einvernahmen durch
die Beamten geäussert. In der BzP habe sie ausgesagt, jeweils von Al
Amen-Leuten persönlich zu den Verhören mitgenommen worden zu sein,
während sie in der Anhörung ausgeführt habe, sie sei jeweils per Tele-
gramm vorgeladen worden und habe sich selbständig in Begleitung ihrer
Brüder zum Posten begeben. Auf diesen Widerspruch angesprochen sei
es ihr nicht gelungen, diesen zu erklären, indem sie ausgeführt habe, es
handle sich lediglich um ein unwesentliches Detail. Da es sich bei diesem
Vorfall jedoch um ein einschneidendes und beunruhigendes und damit
prägendes Erlebnis handeln würde, könne erwarten werden, dass sich
die betreffende Person daran erinnern würde. Die Beschwerdeführerin
habe sich auch hinsichtlich des angeblichen Unterrichtsverbots in Wider-
sprüche verstrickt. So habe sie an der BzP erwähnt, sie habe nach 2008
nicht mehr als Lehrerin arbeiten dürfen. Anlässlich der Anhörung brachte
sie konkretisierend zu Protokoll, ihr letzter Arbeitstag sei im Juni 2008
gewesen. Die eingereichte Arbeitsbestätigung lasse sich nicht mit diesem
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Vorbringen vereinbaren, indem ihr darin eine Bescheinigung über die im
Zeitraum von 2002 bis 2009 erteilten Unterrichtsstunden ausgestellt wor-
den sei. Dem Schreiben sei zudem zu entnehmen, dass sie in diesem
Zeitraum als nicht festangestellte Lehrerin unterrichtet habe. Auf diese
Ungereimtheiten angesprochen habe sie ihre Aussagen dahingehend kor-
rigiert, dass sie im Jahre 2009 nur noch für einige Monate und aus-
schliesslich auf Abruf gearbeitet habe. Dies vermöge den Widerspruch
jedoch nicht aufzulösen, zumal die Beschwerdeführerin zuvor angegeben
habe, bereits von 2002 bis 2008 nicht als Festangestellte, sondern stun-
denweise auf Abruf gearbeitet zu haben. Aufgrund dieser nicht abschlies-
send aufgezählten Widersprüche sei die geltend gemachte Reflexverfol-
gung wegen ihres Ehegatten als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies werde
im Übrigen dadurch bestätigt, dass ihre Ausreise gemäss eigenen Anga-
ben legal erfolgt sei und mit keinen Problemen verbunden gewesen sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das Kind der Beschwerdeführerin dieselbe Staatsangehörigkeit wie der
Vater (Irak) trage und somit auch dieselbe Aufenthaltsbewilligung wie der
Vater erhalten müsse. Etwaige Ungereimtheiten in den Aussagen seien
auf die Situation sowie die seit den Ereignissen verstrichene Zeit zurück-
zuführen. Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich des Zeitraums der
Anstellung lasse sich damit erklären, dass die Beschwerdeführerin von
Schuljahren (Winter- und Sommersemester) gesprochen habe, während
der Befrager die Kalenderjahre angesehen habe. Die Aussage, im Schul-
jahr 2009 nicht mehr unterrichtet zu haben, sei somit korrekt.
4.4 Das BFM wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass die Prüfung
des Wegweisungsvollzugspunktes in die Zuständigkeit des BFM falle, da
die kantonalen Behörden den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung abgewiesen hätten.
4.5 In der Replik wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Argument, dass
ihr Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Vater trage. In Syrien herr-
sche Bürgerkrieg, wodurch die dortigen Behörden nicht in der Lage wä-
ren, der Familie der Beschwerdeführerin Schutz zu bieten.
5.
5.1 Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Be-
schwerdeführerin vermag keine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Zu
Recht weist das BFM auf die widersprüchliche Schilderung der behördli-
chen Befragungen durch den syrischen Geheimdienst hin. Auf diesen Wi-
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derspruch angesprochen vermochte die Beschwerdeführerin zuerst nur
eine wirre Antwort zu Protokoll zu bringen (act. B26 F82 S. 10). Die auf
nochmalige Nachfrage vorgebrachte Erklärung, die Ungereimtheiten wür-
den sich nur auf Details beziehen, und sie würde unangenehme Erinne-
rungen grundsätzlich verdrängen (ebd. F83 f. S. 10 f.), überzeugt nicht.
Letztere Behauptung lässt sich auch nicht mit der Antwort auf die Fragen
56 bis 59 (ebd. S. 8) vereinbaren, worin sie die Aussage, selbständig zu
den Sicherheitsbehörden gegangen zu sein, explizit mit dem Detail ver-
bindet, von ihren Brüdern begleitet worden zu sein. Zu den geltend ge-
machten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ist überdies zu bemer-
ken, dass diese – wenn überhaupt – nicht von sonderlicher Intensität ge-
wesen sind, zumal die Beschwerdeführerin per Telegramm vorgeladen
und nach den Anhörungen ohne weitere Massnahmen entlassen wurde.
Zudem ist sie nach der zweiten Anhörung im Frühjahr 2009 bis zu ihrer
Ausreise im Juli 2010 in Ruhe gelassen worden, was gegen ein behördli-
ches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin und somit auch
gegen das Vorliegen einer andauernden asylrelevanten Verfolgungsge-
fahr spricht. Die behördlichen Schikanen, welche die Beschwerdeführerin
an der Ausübung ihrer Lehrertätigkeit gehindert hätten, sind schliesslich
zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, so
dass die Glaubhaftigkeit dieser Aussage offenbleiben kann.
5.2 Zum Vorbringen, der Bruder ihres Ehemannes sei aufgrund der oppo-
sitionellen Tätigkeit des Letzteren verhaftet und gefoltert, und die Familie
ihres Mannes mehrmals behördlich aufgesucht worden (vgl. act. B26 F66
S. 9), ist festzuhalten, dass diese Vorkommnisse in sehr pauschaler Wei-
se geäussert wurden und daher grundsätzlich zweifelhaft erscheinen.
Überdies hätten sich diese Vorkommnisse noch vor der Heirat im Jahre
2008 ereignet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist jedoch in dieser
Zeit mehrmals unbehelligt nach Syrien und wieder zurück in die Schweiz
gereist und stand damit selbst nicht im Fokus der Behörden. Dass der
Bruder einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte, während dem an-
geblichen Auslöser der Reflexverfolgung eine problemlose mehrmalige
Reise ins Heimatland und eine Trauung durch die syrischen Behörden
möglich war, ist nicht nachvollziehbar und legt die Unglaubhaftigkeit so-
wohl der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suche nach ih-
rem Ehemann als auch der Reflexverfolgung dessen Bruders nahe. Dies
wird auch in der Botschaftsabklärung betreffend den Ehemann bestätigt,
gemäss welcher er in Syrien nicht behördlich gesucht werde (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 E. 4.3.3).
Demnach besteht – a fortiori – auch für die Beschwerdeführerin keine
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(Reflex-)Gefährdung. Schliesslich war es der Beschwerdeführerin mög-
lich, Syrien problemlos mit ihrem Pass zu verlassen, was ebenfalls gegen
eine Verfolgungsgefahr spricht. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die
originäre Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.3 Dem Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl mit Verfügung des BFM vom 12. Juni
2009 aberkannt bzw. widerrufen. Diese Verfügung wurde im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 bestätigt und
ist mithin rechtskräftig. Ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisions-
gesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6096/2010
vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. Ein am 14. August 2012 eingereich-
tes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Juni
2013 abgewiesen, welche mit am heutigen Tag ergangenem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4071/2013 bestätigt wurde. Somit können
die Beschwerdeführenden auch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
5.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus
den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten
Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefähr-
det. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen,
wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein
kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuel-
len Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das
BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht
weiter einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be–
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: