B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-41/2013/mel
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einbezug von B._______, geboren (…),
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Mutter von B._______, C._______ (Verfahren
D-5877/2012; N (…)), am 27. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und sie aus der Schweiz
nach Italien wegwies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM auf ein Wiedererwägungsgesuch der Mutter vom 10. No-
vember 2011 mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 22. Dezember 2011
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2012 abwies,
dass der in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebende
Partner der Mutter (N (…)) B._______ am (…) Oktober 2012 als seine
Tochter anerkannte,
dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch der Mutter vom
15. Oktober 2012 mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 abwies, wogegen
Beschwerde erhoben wurde,
dass der Vater am 8. November 2012 beim BFM ein Gesuch um Einbe-
zug der gemeinsamen Tochter in seinen Flüchtlingsstatus stellte,
dass das BFM das Gesuch um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Vaters mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 abwies,
dass das BFM unter anderem erwog, es bestehe keine zu schützende
Einheit der Familie,
dass die Mutter keine Einwilligung zum Einbezug der Tochter in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters erklärt habe,
dass die Kindsmutter bei Gutheissung des Gesuchs im Falle einer Über-
stellung nach Italien von der Tochter getrennt würde, was nicht angehe,
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dass mithin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vor-
lägen,
dass der Vater mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Januar 2013
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2013 erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, den Einbezug der
Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft sowie die unentgeltliche Prozess-
führung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass der Eingabe zwei Schreiben der Rechtsvertreterin an das BFM res-
pektive eine Gemeindebehörde beilagen,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 eine Einwilligungserklä-
rung der Kindsmutter (Einbezug der Tochter in seine Flüchtlingseigen-
schaft) nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Januar 2013
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Januar 2013 an seinen
Vorbringen festhielt,
dass auf die Argumente des BFM und diejenigen des Beschwerdeführers
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flücht-
linge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG),
dass der Vater von B._______ als Flüchtling anerkannt wurde, in der
Schweiz lebt und hier seine in der Schweiz geborene Tochter anerkannt
hat,
dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 3 AsylG demnach grundsätz-
lich erfüllt sind,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid erwägt, zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Kindsmutter bestehe keine tatsächlich gelebte
Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass diese Sichtweise indes – unbesehen der in der Beschwerde geltend
gemachten behördlichen Erschwernisse bei der Zuweisung (verschie-
dene Aufenthaltskantone) – aufgrund des Zeitablaufs und der Aktenlage
Fragen aufwirft (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil D-5877/2012),
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dass die Vorinstanz ferner festhält, die Kindsmutter habe gemäss aktuel-
ler Aktenlage die Schweiz zu verlassen,
dass der beantragte Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Vaters demnach zu einer Trennung von der Kindsmutter füh-
ren würde und ein Einbezug der Mutter in die derivativ erworbene Flücht-
lingseigenschaft des Kindes nicht in Betracht komme,
dass die Mutter im Übrigen die Einwilligung für den Einbezug von
B._______ in den Status des Vaters nicht gegeben habe,
dass mithin besondere Gründe vorlägen und das Gesuch im Sinne von
Art. 51 Abs. 3 AsylG abzuweisen sei,
dass mit Urteil heutigen Datums das Wiedererwägungsgesuch der Mutter
von B._______ gutgeheissen wird (Verfahren D-5877/2012),
dass ihr Asylverfahren demnach in der Schweiz durchgeführt und dabei
dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen sein wird,
dass die Mutter im aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht gehalten ist, die
Schweiz zu verlassen,
dass namentlich die vom BFM hervorgehobene, akut drohende Trennung
von Mutter und Kind als besonderer Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 3
AsylG wegfällt,
dass die Mutter im Übrigen ihr Einverständnis für den Einbezug von
B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erklärt hat,
dass die vorinstanzliche Begründung für die Ablehnung des Gesuchs um
Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG im Lichte der aktuellen Situation
mithin insgesamt nicht zu überzeugen vermag,
dass B._______ nach dem Gesagten der Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft des Vaters jedenfalls nicht gestützt auf die vorinstanzliche Ar-
gumentationsweise verweigert werden kann,
dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zu-
rückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und keine Kostennote nachge-
reicht wurde, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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