B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-41/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).
D-41/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 17. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 26. Juli 2018
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er als "Tanzknabe" missbraucht worden sei.
C.
Aufgrund von Zweifeln an der Angabe in der BzP, wonach er 14-jährig sei,
führte das SEM am 24. November 2015 eine Handknochenanalyse durch,
welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab. Zur Registrierung
als volljährige Person gewährte ihm das SEM am 26. November 2015 das
rechtliche Gehör.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 (Eröffnung am 30. November 2018)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 31. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
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Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-
beiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich
beigeordnet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 hielt das SEM an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am 27. Februar 2019 wurde ein Arztbericht und eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er af-
ghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara sei und bis zu seiner
Ausreise im Jahre 2013 in B._______ bei C._______ (Afghanistan) gelebt
habe. Sein drogenabhängiger Vater habe ihn zur Arbeit auf die Mohnfelder,
zum Holzholen oder zu einem Kommandanten geschickt, für welchen er
insgesamt dreimal habe tanzen müssen. Zweimal hätten er und sein Bru-
der für 40 bis 50 Personen in Frauenkleidern tanzen müssen. Bis am Mor-
gen hätten sie beim Kommandanten bleiben müssen. Bei ihrer Rückkehr
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seien sie von ihrem Vater geschlagen worden; ebenso ihre Mutter, welche
sie habe schützen wollen. Als der Kommandant ihn und seinen Bruder zum
dritten Mal habe holen lassen, seien ihm (Beschwerdeführer) die Hände
und Füsse zusammengebunden worden und man habe ihm etwas ge-
spritzt, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Er sei vergewaltigt
worden. Als er am nächsten Tag erwacht sei, habe er seinen Bruder zur
Flucht aufgefordert. Mit Geld, welches sie in den Kleidern des Komman-
danten gefunden hätten, seien sie in den Iran geflüchtet.
4.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunftsregion stellenweise
ausweichend und von bemerkenswerter Unkenntnis geprägt seien. Diese
Unkenntnis lasse sich nicht mit dem jugendlichen Alter erklären. Er sei da-
her nicht in der Lage, seine Herkunft aus Afghanistan glaubhaft zu machen.
Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in der geltend
gemachten Herkunftsregion erfolgt sein könne, werde den Ausreisegrün-
den die Grundlage entzogen.
Bezeichnenderweise habe er die in der BzP genannten Ausreisegründe in
der Anhörung bei der freien Schilderung nicht mehr geltend gemacht, son-
dern lediglich angegeben, er habe zu seinem Vater kein gutes Verhältnis
gehabt und sei von einem anderen Mann vergewaltigt worden. Selbst dem
wiederholten Hinweis, er habe jetzt Gelegenheit, seine Asylgründe vertieft
darzulegen, sei er nicht nachgekommen, sondern habe bloss erklärt, er sei
bereit, auf Fragen zu antworten. Es erstaune daher nicht, dass er die ge-
stellten Fragen ausweichend, substanzlos und der allgemeinen Erfahrung
und Logik des Handelns zuwiderlaufend beantwortet habe. Zum Komman-
danten habe er – trotz dessen angeblicher Bekanntheit – nichts zu sagen
vermocht, ebenso nicht zu dessen Verbindung zu seinem Vater. Bestenfalls
ansatzweise sei er in der Lage gewesen anzugeben, wann und wo er beim
Kommandanten gewesen sei. Entsprechend unsubstanziiert und ober-
flächlich sei er der Aufforderung nachgekommen, detailliert zu schildern,
wie er das dritte Mal beim Kommandanten erlebt habe. Hinsichtlich des
Diebstahls des Geldes habe er nicht nur seinen eigenen Angaben, sondern
auch denjenigen seines Bruders widersprochen. Entgegen den Ausführun-
gen in der BzP habe nur sein Bruder das Geld an sich genommen, welcher
aber bei seiner eigenen Befragung angegeben habe, sie beide hätten ein
Kleid mit Schmuck und Ringen gestohlen.
Dieser Befund möge erklären, weshalb er am Schluss der Anhörung nur
schwer zu einer Antwort zu bewegen gewesen sei, ob er hinsichtlich seines
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Asylgesuchs alles habe sagen können. Die Vorbringen seien daher nicht
glaubhaft.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM verkenne bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung, dass der Beschwerde-
führer in einem Land aufgewachsen sei, welches seit 2001 durch Krieg und
andauernden Machtkampf gebeutelt sei, woraus Armut und allgemeine Un-
sicherheiten und Leiden der Bevölkerung entstünden. Verkannt werde
auch, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Opiumanbau abhän-
gig und sein Vater drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Nicht the-
matisiert worden sei, dass die Übergriffe durch einen Kommandanten er-
folgt seien, und seine Schwester bereits durch den Missbrauch eines eben
solchen Kommandanten umgekommen sei, dass er im Iran verfolgt sowie
verhaftet worden sei und er nach Europa geflohen sei. Diese Faktoren hät-
ten zu einer oder mehreren Traumatisierungen geführt. Traumatisierte hät-
ten oft Mühe, sich an genaue Vorkommnisse zu erinnern und würden re-
gelmässig Daten und Fakten durcheinanderbringen.
Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Angaben zu seiner Herkunftsregion
machen können. Aus den Protokollen werde aber deutlich, dass er bei allen
Fragen unsicher gewirkt habe und diese regelmässig nicht verstanden
habe und habe nachfragen müssen. Daraus dürfe aber nicht voreilig ge-
schlossen werden, dass er die Antworten nicht gewusst oder mutwillig nicht
geantwortet habe. Vielmehr lege das Verhalten den Schluss nahe, dass er
mit der Situation der Befragung und der Art oder Formulierung der Fragen
überfordert gewesen sei; dann wäre es einfach nicht möglich gewesen,
klare Antworten zu geben. Die Hilfswerkvertretung habe ihn ferner als ver-
schüchtert und scheu beschrieben und vermute, er könnte traumatisiert
sein. Somit könne auch in dieser Traumatisierung der Grund für sein Ant-
wortverhalten liegen.
Es könne nur gemutmasst werden, ob die am Anfang der Anhörung abrupt
gestellte Frage, ob er homosexuell sei, mit ein Grund für die deutliche
Überforderung des Beschwerdeführers gewesen sei. Er stamme aus einer
Kultur, in welcher Homosexualität verfolgt werde und es sei für ihn undenk-
bar, dass ihm überhaupt eine solche Frage gestellt würde, da es darauf nur
eine Antwort gäbe. Das man ihm überhaupt nahelege, er sei homosexuell,
habe ihn aus der Bahn geworfen. Dies unter anderem, da die von ihm er-
littene Misshandlung als Tanzknabe mit massiver Scham, der Unfähigkeit,
darüber zu sprechen, und der Angst verbunden sei, später als Homosexu-
eller geächtet und bestraft zu werden.
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Das SEM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht ab-
geklärt, obwohl dies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von grosser Be-
deutung sei. Es sei daher eine psychiatrische oder psychologische Begut-
achtung gerichtlich anzuordnen oder das SEM anzuweisen, eine solche
durchzuführen.
Das SEM habe auch nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer über keine
schulische Bildung verfüge und nur sehr wenig Kontakt zu Menschen aus-
serhalb seiner Familie gehabt habe.
Wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Afgha-
nistan, dann bleibe es die Antwort schuldig, wieso keine Sprachanalyse
durchgeführt worden sei. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er
keine Identitätspapiere eingereicht habe, da er über keine solchen verfüge.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verbiete sich ein schematisches Vorgehen
und es dürfe nicht von einem Widerspruch auf eine generelle Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen werden. Das SEM lege nicht dar, welche Aspekte es
für glaubhaft und welche es für unglaubhaft erachte und habe auch nicht
mittels Gesamtwürdigung dargelegt, wieso es von einem Überwiegen der
Unglaubhaftigkeitselemente ausgehe. Das SEM sei somit seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen.
Als ehemaliger Tanzknabe sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter
Weise gefährdet.
5.
5.1 Es stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM keine Herkunfts-
analyse durchgeführt hat, zumal bereits die Angaben in der BzP und der
Anhörung hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der angeblichen Herkunft bilden. Dem SEM kann auch nicht vorgeworfen
werden, es hätten zwingend Abklärungen zum Gesundheitszustand ge-
macht werden müssen, zumal der Beschwerdeführer seinen Gesundheits-
zustand in der BzP als "gut" beschrieb, mit der Einschränkung, dass er
wegen Albträumen nicht gut schlafen könne (vgl. act. A3 S. 8).
5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hin-
reichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt (zur Begründungspflicht vgl. BVGE
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2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die Rüge einer Verletzung der
Begründungspflicht ist daher unbegründet.
5.3 Das SEM hat die Fluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bereits an den biogra-
fischen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen
sind. Die Angaben zu seinem Dorf und der Umgebung sind ohne Substanz
(vgl. act. A18 F17 bis F52). So beschränkt sich die Darstellung seines Dor-
fes, trotz der Aufforderung, einen detaillierten Eindruck zu vermitteln, auf
die Schlagworte zwei bis drei Häuser, umgeben von Ländereien und zwei
namenlosen Flüssen. Der Beschwerdeführer erklärte die Substanzlosigkeit
damit, dass er damals sehr jung gewesen sei und daher keine Erinnerun-
gen habe (vgl. ebd. F51), was als Erklärung nicht überzeugt.
Die Angaben zu seiner Tätigkeit auf den Mohnfeldern weist zwar etwas
mehr Substanz auf, indem er etwa angab, dass er und die anderen Arbeiter
den Saft der Mohnblume mit einem metallenen Gegenstand eingesammelt
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und in einen Plastiksack getan hätten (vgl. ebd. F110 bis 113). Aber auch
die Beschreibungen seiner Beschäftigungen weisen Oberflächlichkeiten
auf, die kaum den Eindruck vermitteln, dem Geschilderten würden tatsäch-
liche Erlebnisse zugrundeliegen (vgl. etwa die Beschreibung des Sam-
melns von Holz und Rinderdung in act. A18 F132 bis F144).
Zu seinen Verwandten konnte er keine Angaben machen. Während die Er-
klärung für sein Nichtwissen hinsichtlich der Verwandten väterlicherseits,
wonach er zu seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt habe (vgl. ebd.
F85), noch nachvollziehbar ist, erweckt die Erklärung betreffend die Ver-
wandten mütterlicherseits, wonach er die Mutter zwar danach gefragt, sie
ihm aber keine Antwort gegeben habe (vgl. ebd. F87), stark den Eindruck
einer Schutzbehauptung.
Auch die eigentliche Fluchtgeschichte weist kaum Realkennzeichen auf.
Die freie Erzählung beschränkt sich auf drei kurze Sätze, wonach er mit
seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt habe und von einem anderen
Mann vergewaltigt worden sei (vgl. act. A18 F147). Zum Kommandanten
und dessen Verbindung zu seinem Vater konnte er keine Angaben machen
(vgl. ebd. F157 bis F163). Die zeitliche Verortung der drei Anlässe, bei de-
nen er für die Leute des Kommandanten habe tanzen müssen, ist auswei-
chend und äusserst vage (vgl. ebd. F165 bis F173). Die Schilderung der
Anlässe beschränkt sich auf die Nennung von Eckpunkten (vgl. ebd. F179
bis F261). Als Detail wurde lediglich die Verpflegung genannt (vgl. ebd.
F221 bis F224), sowie das Haus grob beschrieben, in welchem die drei
Anlässe stattgefunden hätten (vgl. ebd. F241f.). Ansonsten enthalten die
Ausführungen keine Besonderheiten, welche auf ein persönliches Erleben
des Geschilderten hindeuten würden. In den Erzählungen finden sich fer-
ner Unstimmigkeiten. So gab er bei der BzP zu Protokoll, er und sein Bru-
der seien bei den ersten beiden Anlässen zwischen den Beinen geküsst
worden und ihnen seien beim dritten Mal die Hände und Füsse zusammen-
gebunden worden (vgl. act. A3 S. 7), während es gemäss Anhörung erst
beim dritten Anlass zu Übergriffen gekommen sei und er auf Vorhalt be-
stritt, in der BzP eine anderslautende Aussage gemacht zu haben (vgl. act.
A18 F231 bis F233). Die Fesselung erwähnt er in der Anhörung nicht und
gab auf Nachfrage an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. act.
A18 F306).
Auch über die Ausreise wurde sehr pauschal berichtet (vgl. ebd. F282 bis
F293) und die zeitliche Verortung ist ausweichend und vage (vgl. ebd. F174
bis F178).
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Diese substanzlosen und unstimmigen Aussagen lassen sich nicht mit dem
Hinweis entkräften, dass der Beschwerdeführer durch die direkte Frage,
ob er homosexuell sei, vollkommen aus der Bahn geworfen worden sei,
zumal sich dem Protokoll keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche
diese Behauptung stützen würden. Dass die erwähnte Fragestellung im
Rahmen der Einleitung befremdlich erscheint, vermag nichts zu ändern.
Der Hinweis auf die fehlende Bildung sowie die angeblich sehr wenigen
Kontakte zu Menschen ausserhalb der Familie vermag die Substanzlosig-
keit und Unstimmigkeit kaum zu relativieren. Auch die im Arztbericht vom
(…) 2019 attestierte schwere depressive Episode, Anpassungsstörung und
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) greifen als Erklärung für die
mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilde-
rung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber
ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Er-
lebnisses nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse (insbesondere
seinen Herkunftsort und seine Biografie) detailliert zu berichten, die nicht
direkt die Misshandlungen betreffen. Ebenfalls zu beachten gilt, dass eine
diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte
Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer
seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechts-
widrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen ent-
sprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Na-
turkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen
(schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Diese
Feststellung betreffend PTBS hat umso mehr für mildere Formen psychi-
scher Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte Depression
zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur
PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen
und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten
Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Be-
ziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der be-
haupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen
(vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag die
Berufung auf eine PTBS die Substanzlosigkeit in den Aussagen des Be-
schwerdeführers nur sehr beschränkt zu erklären.
5.5 In Würdigung dieser Elemente ist zusammenfassend festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft und
seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 11
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht ein Asylsuchender
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – indem er seine Nationalität
oder Herkunft verheimlicht – eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im tatsächli-
chen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen,
von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen nach
Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-
kunftsländern zu forschen (vgl. Urteile des BVGer D-4665/2010 vom
24. August 2012 E. 6.2 m. H.; D-7139/2017 vom 13. Juli 2018 E. 8.2).
7.3 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführun-
gen festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
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Seite 12
Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbe-
hörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und
zu seiner Herkunft gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er
aus Afghanistan stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Her-
kunft und die familiäre Situation respektive das fehlende soziale Netz nicht
geglaubt werden. Dabei kann auf die Erwägung 5.4 verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wer-
den muss, es spreche grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Hinsicht-
lich der im Arztbericht vom (…) 2019 attestierten psychischen Leiden ist
festzuhalten, dass diese grundsätzlich auch in Afghanistan (namentlich in
Kabul) behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-1247/2019 vom 13. Mai
2019 E. 5.2.2).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
sind jedoch keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist des-
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Seite 13
halb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da
sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist insbe-
sondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift grösstenteils mit
der Beschwerdeschrift im Verfahren des Bruders (D-305/2019) identisch ist
und keine doppelte Entschädigung für einen einmaligen Aufwand auszu-
richten ist. Das amtliche Honorar ist in Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-41/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Lena Weissinger wird ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: