D-4120/2007
{T 0/2}
Abtei lung IV
D-4120/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Beat Weber,
Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Fatma Tekol, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Mai 2007 i. S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4120/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am 5. April 2007 und gelangte über unbekannte Länder am 9. Ap-
ril 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er
am folgenden Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______
ein Asylgesuch einreichte. Am 13. April 2007 wurde er dort
summarisch befragt und am 24. April 2007 führte das BFM eine
direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 wurde er für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdi-
scher Ethnie und stamme urspünglich aus C._______, habe indessen
seit seiner Geburt bis zur Ausreise in D._______ gelebt. Seit dem Jahr
2001 habe er sich im Jugendflügel der damaligen Volkspartei der De-
mokratie (HADEP) engagiert. Nachdem er anfangs 2002 zusammen
mit seinem Bruder von den Sicherheitskräften an seinem Wohnort ab-
geholt, während zweier Tage festgehalten, unter dem Einfluss von Fol-
ter zu den Ereignissen im Quartier E._______ in D._______ befragt
und danach freigelassen worden sei, weil er mit diesen Ereignissen
nichts zu tun gehabt habe und folglich keine Auskünfte habe geben
können, habe er seine Aktivitäten eingeschränkt. Den Bruder habe
man während vier Monaten in Haft behalten. Im Oktober 2005 sei er
wegen illegalen Waffenbesitzes während einer Woche inhaftiert
gewesen. Vor eineinhalb Jahren habe er angefangen, das Lokal der
Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP) häufiger zu besuchen
und seine Aktivitäten zu intensivieren, was indessen der Polizei
aufgefallen sei. Deswegen habe er sich zur Ausreise entschlossen und
sei im Dezember 2006 nach Rumänien gereist, wo ihm jedoch das
Geld ausgegangen sei, weshalb er in sein Heimatland habe
zurückkehren müssen. Am 4. Februar 2007 habe er an einer
Kundgebung unter dem Motto "Eine Chance für den Frieden,
gegenseitiger Waffenstillstand" in F._______ teilgenommen. In der
Folge sei er nach Zwischenfällen mit den Sicherheitskräften mit etwa
40 oder 50 anderen Personen festgenommen, unter dem Vorwurf der
Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration während zweier Tage
festgehalten und danach formlos freigelassen worden. Am 21. März
2007 habe er anlässlich der Teilnahme am Newroz-Fest in D._______
ein Plakat mit dem Bild von Abdullah Öcalan und dem Spruch "Wir
verurteilen die Ungerechtigkeit gegen Abdullah Öcalan" gehalten und
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sei deswegen von der Polizei gewarnt worden. Da er das Plakat trotz
der Warnung weiterhin hoch gehalten habe, hätten ihn die
Sicherheitskräfte festnehmen wollen, was indessen andere Teilnehmer
des Festes verhindert hätten, worauf ihm die Flucht gelungen sei. Am
Abend habe ihm der Vater mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte
tagsüber drei Mal zuhause nach ihm gesucht hätten, worauf er sich
erneut zur Ausreise entschlossen habe. Im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland würde er einerseits zwangsweise in den Militärdienst
eingezogen und andererseits müsste er mit einer Verurteilung
rechnen, da er wegen seiner Waffengeschichte eine Probezeit von fünf
Jahren habe.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 - eröffnet am gleichen Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründe-
te seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insge-
samt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teil-
weise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Hin-
sichtlich der geltend gemachten Probleme aus dem Jahr 2002 und aus
den darauffolgenden Jahren könne nicht auf eine Verfolgungsabsicht
des Staates aus politischen Gründen geschlossen werden, zumal die-
se Vorfälle nicht zur Ausreise geführt hätten und der Beschwerdeführer
auch nach seiner Kündigung im Sommer 2006 einer Arbeit nachge-
gangen sei. Weder sei er in diesem Zusammenhang nach 2002 noch-
mals festgenommen noch aus politischen Gründen verurteilt worden.
Die im Jahr 2005 erfolgte Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes
müsse als legale staatliche Massnahme gesehen werden. Zudem sei
kein überhöhtes Strafmass oder ein Politmalus ersichtlich. Auch die im
Dezember 2006 erfolgte legale Ausreise mit einem Reisepass und ei-
nem Visum spreche gegen die der Ausreise zugrunde liegenden Ver-
folgungsgründe, da eine tatsächlich verfolgte Person im Hinblick auf
die an der Grenze zu erwartenden Probleme ihr Heimatland nicht auf
diese Weise verlassen hätte und wieder zurückgekehrt wäre. Das vom
Beschwerdeführer dargelegte Verhalten nach der Rückkehr in sein
Heimatland könne mit einer tatsächlichen Verfolgung ebenfalls nicht
vereinbart werden, zumal sich eine tatsächlich verfolgte Person diskret
im Hintergrund gehalten und nicht zuvorderst an einer Demonstration
teilgenommen hätte. Diesbezüglich hätten ihm überdies die Informatio-
nen einzeln entlockt werden müssen und seine Schilderung sei - im
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Gegensatz zu den Vorbringen aus dem Jahr 2002 - knapp und detai-
larm ausgefallen. Die Darlegung der Vorbringen im Zusammenhang
mit der Teilnahme am Newroz-Fest 2007 mute geradezu absurd an, da
es angesichts der Anwesenheit der zahlreichen Angehörigen der türki-
schen Sicherheitskräfte völlig ausgeschlossen sei, dass der Beschwer-
deführer ein Bild von Abdullah Öcalan während zwanzig Minuten hätte
in die Höhe halten können. Vielmehr wäre - ohne vorherige Warnung -
mit einer sofortigen Festnahme zu rechnen gewesen. Auch das drei-
malige Vorsprechen am Wohnort des Beschwerdeführers durch die Si-
cherheitskräfte sei als realitätsfremd zu betrachten, zumal er in diesem
Fall gewarnt und ihm dadurch die Flucht ermöglicht worden wäre. Da
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Folterungen in einem als
unglaubhaft zu qualifizierenden Zusammenhang vorgebracht worden
seien, müssten auch diese als unglaubhaft gelten. Zudem werde im
Heimatland des Beschwerdeführers heute Folter sehr viel weniger an-
gewandt. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2007 (Da-
tum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, es sei Asyl und eine Frist zur Einrei-
chung einer Zeitung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf
die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 wurde der Eingang der Be-
schwerde angezeigt. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
bis zum 6. August 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten. Bezüglich
der Nachreichung eines in Aussicht gestellten Zeitungsartikels wurde
auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen.
E.
Der Kostenvorschuss ging am 3. August 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er werde von den Behörden
seines Heimatlandes wegen der Teilnahme am Newroz-Fest, wo er ein
Plakat von Abdullah Öcalan während zwanzig Minuten in die Höhe ge-
halten habe, gesucht. Er sei den Behörden seines Heimatlandes be-
kannt, weil er bereits am 4. Februar 2007 anlässlich einer Teilnahme
an einer Demonstration festgenommen und während zweier Tage fest-
gehalten worden sei.
4.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 dargelegt,
haben sich aus den Akten zahlreiche, miteinander nicht in Einklang zu
bringende Ungereimtheiten ergeben. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die dem Beschwerdeführer bekannte Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. B)
verwiesen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass
er aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts in seinem Heimat-
land verfolgt und misshandelt wurde und im heutigen Zeitpunkt infolge
dieser Ereignisse gesucht wird.
4.3 Dem Beschwerdeführer kann darüber hinaus nicht geglaubt wer-
den, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Rumänien im Dezem-
ber 2006 verfolgt war, zumal er keine für den Zeitraum nach seiner Po-
lizeihaft im Jahr 2002 bis Ende 2006 aus politischen Gründen erfolgte
Verfolgung geltend gemacht hat. Dass sich der Beschwerdeführer im
Rahmen einer legalen Ausreise nach Rumänien dem Risiko einer
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Kontrolle aussetzte und später freiwillig wieder in das Land der angeb-
lichen Verfolgung zurückkehrte, ist ausserdem als gewichtiges Indiz
gegen eine Verfolgungsgefahr in diesem Zeitpunkt zu bezeichnen.
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind zudem die aus dem
Jahr 2002 geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen - nämlich die
Festnahme im Jahr 2002 und die damit in Verbindung stehenden, gel-
tend gemachten Misshandlungen - nicht als kausal für die Ausreise im
April 2007 zu betrachten. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
4.5 Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er infolge des noch nicht ab-
solvierten Militärdienstes von den türkischen Behörden gesucht und
allenfalls aus militärrechtlichen Gründen in ein Gerichtsverfahren ver-
wickelt wird. Indessen hätte eine allfällige Suche oder Verurteilung des
Beschwerdeführers gestützt auf die Praxis der früheren ARK (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 2), der sich das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend anschliesst, nicht als asylrelevant zu gelten, zumal vorlie-
gend keine Hinweise auf einen allfälligen Malus ersichtlich sind oder
eine in diesem Zusammenhang drohende Verletzung von Art. 3 AsylG
glaubhaft vorgetragen wird. An dieser Einschätzung vermöchten auch
die Aufhebung einer allfälligen Probezeit und die damit verbundenen
Konsequenzen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer
dargelegten illegalen Waffenbesitz nichts zu ändern, zumal die Leis-
tung des Militärdienstes als staatsbürgerliche Pflicht zu sehen ist, eine
behördliche Sanktionierung der Nichtleistung der Wehrpflicht eine
legitime staatliche Massnahme darstellt und die vom Gericht
ausgesprochene Verurteilung mit Probezeit im Zusammenhang mit
illegalem Waffenbesitz - gestützt auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers - nicht aus politischen, sondern aus
gemeinrechtlichen Gründen ausgesprochen wurde.
4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf
die Akten und die nicht überzeugenden Vorbringen des Beschwerde-
führers das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ein-
wände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann die
Meinung, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland fichiert und
müsse infolge seines Bruders mit einer Reflexverfolgung rechnen,
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nicht geteilt werden, zumal den Akten diesbezüglich keine glaubhaften
Anhaltspunkte entnommen werden können. Somit ist die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen. Der
Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Davon ist
vorliegend aufgrund des geltend gemachten und teilweise unglaubhaf-
ten Sachverhaltes nicht auszugehen. Auch im Fall einer allfälligen aus
militärrechtlichen Gründen oder im Zusammenhang mit illegalem Waf-
fenbesitz erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers kann mangels
konkreter Anhaltspunkte aus den Akten nicht auf die oben erwähnte
konkrete Gefahr geschlossen werden. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
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gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und verbrachte sein
ganzes bisheriges Leben in D._______, wohin gemäss geltender
Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die
Sicherheitslage im Südosten oder im Süden der Türkei in den letzten
Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8).
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leben in D._______
seine Eltern und eine Schwester sowie weitere Verwandte, weshalb er
bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
kann. Der gemäss der Aktenlage kurdisch und türkisch sprechende,
junge Beschwerdeführer hat während acht Jahren in verschiedenen
Fabriken gearbeitet und verfügt somit über einige Berufserfahrungen,
welche ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern werden. Es
ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland um einen Arbeitserwerb
zu bemühen. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Traumatisierung des Beschwerdeführers findet in den Akten keinen
Niederschlag. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen - weil erst
auf Beschwerdeebene vorgebracht und damit nachgeschoben - als
unglaubhaft erachtet werden muss, ist vorliegend festzuhalten, dass
psychische Erkrankungen in der Türkei ohne weiteres behandelt
werden können und der Beschwerde keine Hinweise auf eine
schwerwiegende Erkrankung zu entnehmen sind, die den Vollzug der
angeordneten Wegweisung als unzumutbar im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erscheinen lassen würden.
Nach dem Gesagten ist die Vollzug der Wegweisung in die Türkei so-
mit auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
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5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem
am 3. August 2007 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. August 2007 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- G._______ (Beilage: Nüfus Cüzdani Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
Versand am:
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