Abtei lung IV
D-4122/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Mai 2010 (Asyl und Wegweisung) / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4122/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Die Gesuchstellerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo – suchte am 10. Februar 2009
in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit
dem Jahr 2000 in Colombo gelebt. Dort sei sie am 10. Oktober 2008
von der Polizei festgenommen und nach zirka fünf Stunden wieder
freigelassen worden, nachdem sie zu allfälligen Aktivitäten für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden sei. Sie und
ihre B._______ seien in Colombo auch mehrmals behördlichen
Kontrollen unterzogen worden. Am 5. Juli 2008 sei sie zudem von
Unbekannten zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort
gebracht worden. Gegen Bezahlung von 100'000 Rupien durch ihre
Mutter sei sie nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Sie
befürchte auch eine Verfolgung, weil ihre C._______ im Jahr 1997
wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten einmal festgenommen
worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte das BFM fest, dass die Ge-
suchstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Gesuchstellerin hielten teils den Anforderungen an die Flücht -
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. So stellten die fünfstündige Festnahme und
die mehrmaligen behördlichen Kontrollen keine ernsthaften Nachteile
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Die Behelligungen vom 5. Juli
2008 habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Hinsichtlich der
Angst vor Verfolgung wegen der Festnahme der C._______ im Jahr
1997 – zu deren Beweis sie lediglich eine englische Übersetzung
eines Polizeiberichts, jedoch nicht das Originaldokument eingereicht
habe – sei anzumerken, dass die sri-lankischen Behörden seither ge-
Seite 2
D-4122/2010
nügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, sie entsprechend zu be-
langen, wäre sie tatsächlich in deren Visier gewesen. Schliesslich
habe sie in den Jahren (...) jeweils mit einem gültigen Reisepass aus
Sri Lanka ausreisen können, ohne dass die Behörden Massnahmen
gegen sie ergriffen hätten, was gegen eine Verfolgung spreche. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 reichte die Gesuchstellerin dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur
Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFM, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der Einsicht
in die Asylakten der C._______ und der B._______ und um
anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung ersucht.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Allein der Umstand, dass das BFM das Asyldossier der C._______
nicht beigezogen habe, obwohl sich daraus der Hintergrund der Ver-
folgungssituation und die Echtheit der eingereichten Beweismittel er -
gebe, rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache. Zudem habe das BFM bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge des unterbliebenen
Beizugs des Asyldossiers der B._______ nicht berücksichtigt, dass die
B._______, mit der sie in Colombo zusammengewohnt habe, Sri
Lanka ebenfalls verlassen und im (...) in der Schweiz um Asyl nach-
gesucht habe, womit sie (die Gesuchstellerin) in Colombo über kein
familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Hinsichtlich der Beurteilung
der vorgebrachten Verfolgungssituation, insbesondere der Furcht vor
einer erneuten Festnahme aufgrund der für die LTTE tätigen
C._______, habe das BFM die Entwicklung in Sri Lanka – die Verhält-
nisse nach dem militärischen Sieg über die LTTE, den Screening-
Prozess mit der Registrierung aller greifbaren Unterstützer und
Aktivisten der LTTE und der Inhaftierung von rund 100'000 Ver-
Seite 3
D-4122/2010
dächtigen in Sicherheitslagern im Norden des Landes – ignoriert.
Gerade diese veränderten Hintergründe führten jedoch für sie zur
aktuellen, asylrechtlich relevanten Bedrohungslage. Ihr drohe bei einer
Rückkehr eine Internierung in einem der Sicherheitslager, ohne An-
klageerhebung auf unbestimmte Zeit. Hinsichtlich der Beurteilung des
Vorfalls vom 5. Juli 2008 sei es zudem falsch, wenn das BFM diesen
als nachgeschoben und daher als unglaubhaft erachte, habe doch die
erste Befragung aufgrund der Anwesenheit eines Mannes ab-
gebrochen und später mit einem reinen Frauenteam weitergeführt
werden müssen.
D.
Mit Urteil vom 25. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht –
Einzelrichter D._______ mit Zustimmung von Richterin E._______,
unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin F._______ – die Beschwerde
der Gesuchstellerin ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in anti -
zipierter Beweiswürdigung festzustellen sei, dass der Beizug der
Asyldossiers der B._______ und der C._______ zu keinem anderen
Entscheid führen könnte, da die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigen-
schaft angesichts der legalen Ausreise offensichtlich nicht erfülle,
weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen seien. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe seien nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Aus-
einandersetzung mit der Argumentation des BFM unterbleibe zwar
nicht grundsätzlich, aber die Ausführungen vermöchten die
substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen, weshalb auf die diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen des BFM verwiesen werden könne. Entscheidend sei,
dass die Gesuchstellerin Sri Lanka legal über den Flughafen von
Colombo verlassen habe, was gegen eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung spreche. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
vermöge sie nicht glaubhaft darzulegen, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Es erübrige sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern ver-
möchten. Das BFM habe demnach zu Recht das Asylgesuch ab-
gelehnt und die Wegweisung angeordnet. Der Wegweisungsvollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich. Angesichts der Tatsache, dass sich
die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2000 in Colombo aufgehalten habe,
Seite 4
D-4122/2010
sei von einem dortigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Da sie
neben der ordentlichen Schulbildung auch Weiterbildungskurse im (...)
absolviert habe und zwischen (...) und (...) (...) in der Lage gewesen
sei, Reisen in die Schweiz zu organisieren und finanzieren, sei zudem
auch von einer günstigen wirtschaftlichen Perspektive auszugehen.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 forderte das BFM die Gesuchstellerin
auf, die Schweiz bis zum 29. Juni 2010 zu verlassen.
II.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2010 reichte die Gesuchstellerin beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010
wegen Verletzung von Art. 121 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen sei. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte sie zudem um Be-
willigung des Verbleibs in der Schweiz während des hängigen
Revisionsverfahrens. Überdies ersuchte sie um Ausrichtung einer an-
gemessenen Parteientschädigung, wobei ihrem Rechtsvertreter eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Ausfällung
des entsprechenden Urteils anzusetzen sei.
Sie brachte im Wesentlichen vor, gegen Richter D._______ und
Richterin E._______ sowie Gerichtsschreiberin F._______ lägen Aus-
standsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Das Spruch-
gremium habe bewusst willkürlich vom Beizug der Asyldossiers der
B._______ und der C._______ abgesehen und behauptet, zusätzliche
Abklärungen könnten nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen
führen beziehungsweise wären auch im vorinstanzlichen Verfahren
nicht entscheiderheblich gewesen, obwohl sie in der Beschwerde vom
7. Mai 2010 dargelegt habe, dass ihre Verfolgungssituation eng mit der
Situation ihrer B._______ verknüpft sei und sie nach deren Ausreise in
Colombo über kein familiäres Beziehungsnetz und keine gesicherte
Wohnsituation mehr verfüge, und dass ihr aufgrund ihrer C._______
eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe. Bei einer korrekten Über-
prüfung der Akten sei es offensichtlich, dass das BFM den rechts-
erheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe und sie dies in der
Seite 5
D-4122/2010
Beschwerde vom 7. Mai 2010 schlüssig gerügt habe. Die am Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 beteiligten Gerichts-
personen hätten sich somit willentlich für eine Verletzung der Grund-
sätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs entschieden,
weshalb sie im Bestreben, so schnell wie möglich einen negativen
Beschwerdeentscheid zu fällen, offensichtlich befangen gewesen
seien und dementsprechend in den Ausstand hätten treten müssen.
Das Verhalten der Mitwirkenden sei kein Einzelfall, sondern ent-
spreche einem planmässigen und systematischen Vorgehen. Sie ver-
weise diesbezüglich auf die Verfahren (...) und (...), in denen ebenfalls
Richter D._______ und Gerichtsschreiberin F._______
beziehungsweise Richterin E._______ unter Verletzung der
Ausstandsvorschriften von Art. 121 Bst. a BGG federführend gewesen
seien, weshalb der Beizug der entsprechenden Revisionsdossiers (...)
beantragt werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 setzte der Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Ge-
suchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be-
ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss.
Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt
Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47
VGG).
Seite 6
D-4122/2010
1.3 Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Ein-
reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwvG
in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden
werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin
seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in
Revision (Art. 45 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt
werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche
Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit
eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-
123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab-
schliessend.
2.3 Die Gesuchstellerin ruft explizit den Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 6. Juni 2010 erweist sich
damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52
VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht gemäss Art. 121 Bst. a BGG
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand
verletzt worden sind. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Richter,
Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in Aus-
stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben
(Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren
(Bst. b), mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind
Seite 7
D-4122/2010
oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder
Lebensgemeinschaft leben (Bst. c) oder in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert
sind (Bst. d), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere
wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit
einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten (Bst. e),
wobei die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen
Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG).
Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten
eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des
Verfahrens massgebend (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden,
sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr
in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 118 Ia 286 E. 3d).
3.2 Die Vorbringen in der Revisionseingabe vom 6. Juni 2010 sind
nicht geeignet, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG
gegen Richter D._______ und Richterin E._______ sowie Ge-
richtsschreiberin F._______ zu begründen. Ausstandsgründe gemäss
Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG sind keine gegeben und wurden auch
nicht geltend gemacht. Indes brachte die Gesuchstellerin vor, es lägen
Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Es ist
jedoch nicht feststellbar, dass das betreffende Spruchgremium aus
anderen Gründen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen
sein könnte. Es ist keine Voreingenommenheit des Spruchgremiums
auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und die zu
entscheidenden Rechtsfragen zu erkennen. Die Gesuchstellerin bringt
mit den aus ihrer Sicht fälschlicherweise nicht erfolgten Beizügen der
Asyldossiers der B._______ und der C._______ im Revisionsgesuch
Gründe vor, die sie bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren in
der Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2010 geltend machte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die damals gestellten Rechtsbegehren
und Beweisanträge im Urteil vom 25. Mai 2010 behandelt und beurteilt
– Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. c oder d BGG (unbeurteilt
gebliebene Anträge oder versehentliche Nichtberücksichtigung erheb-
licher Tatsachen) wurden denn auch nicht angerufen – und es kam
aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss, dass der
Beizug der Asyldossiers der B._______ und C._______ an der
Beurteilung, wonach die Gesuchstellerin angesichts der legal erfolgten
Ausreise aus Sri Lanka die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
Seite 8
D-4122/2010
erfülle, nichts zu ändern vermöchte, weshalb die Beweisanträge
(Aktenbeizüge) abzuweisen seien. Von einem willkürlichen,
unbegründeten Absehen vom Beizug der Asyldossiers der B._______
und der C._______ kann somit keine Rede sein. Auch hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der
Sachverhalt geprüft und dabei keineswegs verkannt, dass die
B._______ der Gesuchstellerin nicht mehr im Heimatland weilte; es
wurde denn auch nicht von einem familiären Beziehungsnetz, sondern
von einem – sich nach achtjährigem Aufenthalt in Colombo
ergebenden – sozialen Beziehungsnetz, verbunden mit einer
angesichts der Schul- und Weiterbildung günstigen wirtschaftlichen
Perspektive, gesprochen (vgl. E. 8.5 im angefochtenen Urteil). Die
Gesuchstellerin ruft zwar mit Art. 121 Bst. a BGG einen
Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit ihrer Eingabe vielmehr
eine andere Würdigung des Sachverhalts. Ihre Einwände in der
Revisionseingabe laufen damit auf eine allgemeine, appellatorische
Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 25. Mai 2010 hinaus.
Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein
Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen
beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit
keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
Da die Prüfung der Befangenheit nach objektiven Gesichtspunkten
einzelfallbezogen zu erfolgen hat, ist der Antrag um Beizug anderer
Revisionsdossiers abzuweisen.
4.
Aufgrund des Gesagten sind die Vorschriften über den Ausstand ge-
mäss Art. 34 BGG nicht verletzt worden, weshalb der angerufene
Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Da damit kein
revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist, ist das Gesuch
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai
2010 abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Seite 9
D-4122/2010
Art. 68 Abs. 2 VwVG), und das Gesuch um Ausrichtung einer Partei-
entschädigung ist abzuweisen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG).
6.
Mit diesem Urteil fällt der mittels Zwischenverfügung vom 10. Juni
2010 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-4122/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 11