Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4122/2015
D-4122/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Eingabe vom 27. September 2012 liess die Beschwerdeführerin ein
Asylgesuch aus dem Ausland durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein-
reichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde unter anderem ausgeführt,
sie sei eritreische Staatsbürgerin, im Sudan geboren und kurz nach der
Geburt im Jahre (…) mit ihrer Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie
in B._______ aufgewachsen und bis zur neunten Klasse zur Schule ge-
gangen sei. Ihre Schwester S. sei aus Eritrea in die Schweiz geflohen und
habe hier als Flüchtling Asyl bekommen. Da sie (die Beschwerdeführerin)
nach Abschluss der Schule eine Einberufung in den Militärdienst befürchtet
habe, habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Ende Mai 2012
habe sie sich illegal zu Fuss in den Sudan begeben. In C._______ habe
sie sich vom UNHCR registrieren lassen und halte sich seither dort auf. Im
Sudan habe sie niemanden. Angesichts der allgemeinen prekären Lage
von Flüchtlingen im Sudan, der Gefahr von Rückschiebungen sowie der
besonderen Vulnerabilität als Minderjährige sei ihr weiterer Verbleib im Su-
dan als unzumutbar zu beurteilen. Die Schutzsuche in einem anderen Land
komme für sie mangels einer Beziehung ebenfalls nicht in Frage. Überdies
wäre eine solche Weiterreise ins Ungewisse für sie als minderjährige und
alleinstehende Person als besonders gefährdend zu erachten. Aufgrund
der besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz sei ihr die Einreise für die
Dauer des Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 teilte das Bundesamt dem Ver-
treter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 ver-
öffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der
Schweizer Botschaft im Sudan vom 23. März 2010 mit, letztere sei auf-
grund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Per-
sonalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persön-
liche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung kon-
kreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Fa-
milie und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (u.a. Gründe für das
Verlassen des Heimatlands, Angaben zum eritreischen Nationaldienst,
Ausreiseumstände); Situation im Sudan; Dokumente und Beweismittel.
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Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erhebung eines
Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle und es notwendig
sei – falls nicht bereits eine persönlich verfasstes und unterzeichnetes
Schreiben mit ihrem Ersuchen eingereicht worden sei – die Stellungnahme
zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werden müsse. Sodann wurde der
Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden Asylent-
scheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 15. April 2013 eingeräumt.
C.
Nach stillschweigender Fristverlängerung reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2013 (Eingang BFM:
19. April 2013), das von ihr am 3. April 2013 unterzeichnete Antwortschrei-
ben ein. Darin wird im Wesentlichen der bereits geltend gemachte Sach-
verhalt (Bst. A. hiervor) wiederholt und ergänzt, dass drei ihrer Geschwister
Eritrea Ende 2009 illegal verlassen hätten, ihr Vater deswegen eine Geld-
busse habe bezahlen müssen und, weil er die Bezahlung verweigert habe,
im Jahre (…) in Haft genommen worden sei, wo er heute noch sei. Sie
habe im Januar 2011 die Schule abgebrochen, um auf die Geschwister
aufzupassen. Ende des Jahres 2011 sei ihre Mutter in den Sudan gereist,
um dort auf den Sohn M. ihrer Schwester S. aufzupassen, der im Rahmen
eines Familiennachzugs am 27. Juni 2012 in die Schweiz gelangt sei. Im
Mai 2012 sei sie (die Beschwerdeführerin) in den Sudan gegangen, da sie
aufgrund eines Aufgebots ansonsten in den Militärdienst hätte gehen müs-
sen.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 17. Dezember 2013 wurde die Beschwerde-
führerin zwecks Weiterbehandlung ihres Gesuches unter Fristansetzung
aufgefordert, weitere Informationen und Unterlagen zu liefern. Unter ande-
rem wurden hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung explizit aufgelistete
Fragen zur vollständigen und präzisen Beantwortung unterbreitet. Im Zu-
sammenhang mit dem Nationaldienst (Frage 5) wurde sie gefragt, wie sie
dazu aufgeboten worden sei, und gebeten, falls dies schriftlich geschehen
sei, eine Kopie der Vorladung einzureichen.
E.
In der fristgerechten Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde unter anderem
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe noch kein Aufgebot für den Mili-
tärdienst erhalten. Die diesbezügliche Angabe im Fragebogen sei nicht
präzise und beruhe auf einem Missverständnis mit ihren Verwandten in der
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Schweiz. Wie im ursprünglichen Gesuch festgehalten, habe sie Angst da-
vor gehabt, im bevorstehenden letzten Schuljahr ins Militär eingezogen zu
werden, weshalb sie beschlossen habe, Eritrea zu verlassen.
F.
Mit Verfügung des BFM vom 11. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin
die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens erteilt.
II.
G.
Die Beschwerdeführerin reiste auf dem Luftweg im Besitz eines Visums am
4. November 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah
renszentrum (EVZ) D._______ 21. November 2014 wurde sie für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
H.
Am 25. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren
Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen
(BzP und Anhörung) geltend, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Eth-
nie zu sein. Sie sei im Flüchtlingslager C._______ im Sudan geboren und
im Jahre 1996 mit der Familie nach Eritrea zurückgekehrt. Aufgewachsen
sei sie in B._______ und dort bis zum neunten Jahr zur Schule gegangen.
Im Jahre 2009 hätten drei ihrer Geschwister Eritrea verlassen. Ihren Vater
hätten die eritreischen Behörden deswegen zur Bezahlung eines Bussgel-
des aufgefordert. Da er dieses nicht bezahlt habe, sei er im Jahre (…) in-
haftiert worden. In der Folge habe sie die Schule abgebrochen, um ihre
Familie als Haushaltshilfe zu unterstützen und sich um die jüngeren Ge-
schwister zu kümmern. Im selben Jahr respektive 2012 sei ihre Mutter mit
ihrem Neffen in den Sudan gereist, damit dieser mit seiner in der Schweiz
lebenden Mutter (Schwester S. der Beschwerdeführerin) habe zusammen-
geführt werden können. Im Mai 2012 habe sie eine Vorladung für den Mili-
tärdienst erhalten. Nachdem sie ihre jüngeren Geschwister in die Obhut
ihrer älteren, in B._______ lebenden Schwester übergeben habe, sei sie
zusammen mit Freunden am 27. Mai 2012 illegal in den Sudan ausgereist
und einige Tage später im Flüchtlingslager C._______ angekommen. Mit
ihrer sich zum damaligen Zeitpunkt in F._______ aufhaltenden Mutter, wel-
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che im gleichen Jahr nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe sie telefoni-
schen Kontakt gehabt. Sie habe sich bis einige Zeit vor der Ausreise aus
dem Sudan stets im Flüchtlingslager C._______ aufgehalten.
Zur Untermauerung des Asylgesuchs fanden die Taufurkunde der Be-
schwerdeführerin und eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises aus dem Su-
dan Eingang in die Akten
I.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 1. Juni
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den
Protokollen wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weswegen sich
eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Aussagen erübrige (widersprüchliche,
durchwegs diffuse, auffällig vage und oberflächliche Angaben zu den
Fluchtgründen, insbesondere im Zusammenhang mit der angeblichen Ein-
berufung in den Militärdienst und zu den Umständen rund um die Ausreise,
widersprüchliche Angaben zu den Umständen der Verhaftung des Vaters,
zur Reise der Mutter mit ihrem Neffen M. in den Sudan sowie zum Aufent-
haltsort ihres Bruders Mi.). In Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Gefährdung durch die
eritreischen Behörden sowie die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Es
sei davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände der Ausreise offen-
sichtlich verheimliche. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3)
wurde ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, gemäss
der ihr obliegenden gesetzlichen Beweis- und Substanziierungslast das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Infolgedessen sei von einer legalen Ausreise auszu-
gehen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
J.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 (Poststempel: 1. Juli 2015) liess die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
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und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei
die Gelegenheit zu gewähren, die Beschwerde unter Ansetzung einer
neuen Frist zu ergänzen, sobald die Akten zugestellt würden. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei
der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 – eröffnet am 8. Juli 2015 – teilte
der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde ihr eine Frist von zehn
Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer allfälligen Beschwer-
deergänzung angesetzt. Der Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
L.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin die Beschwer-
deergänzung einreichen. Hinsichtlich der Begründung wird, soweit ent-
scheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin am 16. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 29. Mai 2015 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss
Rechtsbegehren der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl sowie die Frage der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung schlüssig die di-
versen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin aufgezeigt und explizit auf eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Darle-
gungen verzichtet. Die unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Pro-
tokollen ergangenen Erwägungen des SEM finden nach Überprüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht Stütze in den Akten. Angesichts die-
ser Sachlage kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.1.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zu den der Beschwerdeführerin vom
SEM vorgehaltenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten ausgeführt, die-
sen könne aufgrund der fehlenden Akten nur summarisch oder gar nicht
begegnet werden. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vor-
gebrachten Begründungselemente erweisen sich bei näherer Betrachtung
als mutmassend, hypothetisch oder spekulativ, was etwa in den Formulie-
rungen „Es kann sein“, „Es ist gut möglich“ oder „Insbesondere ist es nicht
unwahrscheinlich“ zum Ausdruck kommt. Die Argumentation letztlich, wo-
nach die Beschwerdeführerin nachweisen beziehungsweise glaubhaft
habe machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politi-
schen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei,
sie mithin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei,
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erweist sich vor diesem Hintergrund als verfehlt und kann nicht gehört wer-
den.
5.1.3 In der Beschwerdebegründung wird darauf hingewiesen, die Be-
schwerdeführerin habe in den Befragungen übereinstimmend ausgesagt,
ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, was zudem glaubhaft
sei, weil sie die Schule abgebrochen habe, beziehungsweise weil sie „i.c.
im Militärdienstalter“ sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen des Auslandverfahrens angab, sie habe noch kein Aufgebot zum
Militärdienst erhalten, wird in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2015
mit dem Argument begegnet, es könne sein, dass die Rechtsvertretung
nicht vollständig informiert gewesen sei. Diese Entgegnung ist jedoch nicht
stichhaltig, weil die Beschwerdeführerin – diese hatte mit Eingabe vom
27. März 2013 geltend gemacht, sie sei zum Nationaldienst aufgeboten
worden – mit Schreiben des BFM vom 17. Dezember 2013 explizit gefragt
wurde, wie sie aufgeboten worden sei, und – falls dies schriftlich gesche-
hen sei – aufgefordert wurde, eine Kopie der Vorladung einzureichen. In
ihrem Antwortschreiben vom 23. Januar 2014 führte sie aus, sie habe noch
kein Aufgebot erhalten, die Angabe im Fragebogen sei unpräzis und be-
ruhe auf einem Missverständnis mit ihren Verwandten in der Schweiz. Sie
habe indessen Angst, während des bevorstehenden letzten Schuljahres
ins Militär eingezogen zu werden. Es ist aufgrund dieses Ablaufs davon
auszugehen, dass die damalige Rechtsvertretung in Anbetracht von mög-
lichen Kommunikationsschwierigkeiten mit der sich im Sudan befindenden
Beschwerdeführerin bemüht war, den tatsächlichen Sachverhalt in Bezug
auf einen Militärdienst zu eruieren. Mit ihren diesbezüglich widersprüchli-
chen Aussagen konfrontiert, gab diese in der Anhörung lediglich auswei-
chende Antworten (vgl. Akten SEM B 10 F230 ff.). Die nunmehr vorge-
brachte Einberufung in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst ist so-
mit unglaubhaft.
Im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug der Beschwerdeführerin in
den Militärdienst ist festzuhalten, dass ein von der Rechtsprechung gefor-
derter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen
Behörden aufgrund ihrer Aussagen nicht zuletzt auch aufgrund der Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe zu verneinen ist. Eine allfällige Befürch-
tung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, erfüllt die nach Art. 3
AsylG erforderliche Intensität ebenfalls nicht (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.10 und 4.11).
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5.1.4 In der Beschwerdeergänzung (vgl. Bst. L hiervor), wozu der Be-
schwerdeführerin aufgrund der fehlenden Akten im Zeitpunkt der Einrei-
chung der Beschwerde Gelegenheit eingeräumt wurde, werden keine
stichhaltigen Gründe geltend gemacht, welche zu einer Änderung der
Sichtweise im vorliegenden Fall führen könnten. Lediglich der Umstand der
Inhaftierung des Vaters wird in der Beschwerdeergänzung aufgegriffen,
wobei der der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vom SEM
vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt der Inhaftierung des
Vaters eingestanden, dessen Inhaftierung in beiden Befragungen als er-
wähnt sowie der Grund der Inhaftierung als plausibel bezeichnet wird. Nä-
here oder nachvollziehbare Hinweise und Anhaltspunkte zu diesem Sach-
verhaltselement werden jedoch nicht dargetan. Hinsichtlich der übrigen,
zahlreichen und namhaften Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
der Beschwerdeführerin unterbleiben ergänzende Ausführungen. Insge-
samt ist festzustellen, dass keine neuen, aufschlussreichen oder gar un-
umstösslichen Erkenntnisse geliefert werden, welche geeignet wären, die
vorinstanzliche Argumentation zu widerlegen respektive Klärung in den als
unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen.
5.1.5 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sowie internationale Publikationen wird in der Beschwerdeergänzung
geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus einer in den Augen der
Regierung regimefeindlichen Familie stamme und sich damit klare Hin-
weise auf eine Reflexverfolgung ergeben würden. So würden zwölf ihrer
Familienangehörigen in der Schweiz leben beziehungsweise hätten ein
Asylgesuch gestellt und S., die Schwester der Beschwerdeführerin, habe
Asyl erhalten. Ebenfalls habe sie die Inhaftierung des Vaters glaubhaft ma-
chen können. Mit diesen als Behauptungen zu wertenden Ausführungen
gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine individuelle Gefähr-
dungssituation asylrelevanten Ausmasses darzulegen. Die zitierten inter-
nationalen Publikationen nehmen nicht konkret zur Situation ihrer Person
Stellung, weshalb ihnen mangels Fallbezugs eine beweisrechtliche Bedeu-
tung abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Familienmit-
glieder (Geschwister, Neffen, Onkel, Schwager) in der Schweiz leben be-
ziehungsweise ein Asylgesuch gestellt haben, kann sie auch nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten. Aufgrund des Zeitpunktes von deren Aufenthalten in
der Schweiz, welche mehrere Jahre vor ihrer Ausreise aus Eritrea datieren,
entstanden ihr gemäss den Akten keine nennenswerten Schwierigkeiten,
welche ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar er-
schwert hätten. Die Frage, ob sie jemals in Haft gewesen sei, verneinte sie
ausdrücklich (vgl. Akten SEM B 3 S. 8). Mithin kann vorliegend nicht von
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Seite 11
einer individuellen Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes gesprochen
werden. Ebenfalls ist weder ersichtlich noch wird dargetan, weshalb oder
inwiefern ihr aufgrund der Schwester S. ernsthafte Nachteile im Sinne einer
Reflexverfolgung im Heimatland drohen sollten. Ferner ist festzuhalten,
dass die Inhaftierung des Vaters nicht geglaubt werden kann und einer da-
raus angeblich resultierenden Reflexverfolgung daher die Grundlage ent-
zogen ist. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, wegen ihrer
im Ausland lebenden Familienangehörigen verfolgt worden zu sein, war
das SEM – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeergänzung – nicht
verpflichtet, die Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz zu berück-
sichtigen. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht ist zu vernei-
nen.
Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete
Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5,
2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
5.1.6 Die Voraussetzungen, die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe als Flüchtling zu anerkennen, sind somit nicht
gegeben.
5.2
5.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatland die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt (subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG).
5.2.2 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund ei-
ner eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea il-
legal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren
könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-
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Seite 12
rea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusam-
menhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Ge-
richt zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es
hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen (vgl. a.a.O.,
E. 4.6 bis 5.3).
5.2.3 Wie vorstehend unter E. 5.1 ausgeführt, ergeben sich im Falle der
Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ge-
eignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der ak-
tuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich
bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea redu-
zieren. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht
abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist bei dieser
Sachlage nicht einzugehen
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Mai
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Aus-
führungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 wurde der Entscheid über die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschoben.
9.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selbst ist das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse gegenstandslos gewor-
den.
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Gemäss den Akten ist die
Beschwerdeführerin nach wie vor bedürftig. Ferner konnten die Begehren
in der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmung erfüllt. Demnach
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.4 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG ist ebenfalls gutzuheissen. Wie oben ausgeführt sind die Rechtsbe-
gehren nicht als aussichtslos zu erachten, weshalb der bedürftigen Be-
schwerdeführerin der im Rubrum genannte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen ist, zumal dieser die in Art. 110a Abs. 3 AsylG
enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Sodann ist festzuhalten, dass bei
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amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegan-
gen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwen-
dige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diese Ent-
schädigungspraxis ist dem Rechtsvertreter, der zahlreiche andere Man-
date in diesem Sachgebiet ausübt, bekannt. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an
ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Dem Rechtsvertreter ist
somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1100.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. LL.M. Tarig Has-
san wird als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1100.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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