Abtei lung IV
D-4123/2007
wet/mak
{T 0/2}
Urteil vom 10. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Thomas Wespi, Walter Stöckli, Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
A._______, Nigeria,
wohnhaft (Adresse),
vertreten durch Martin Ilg, (Adresse),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2007 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin nach der Überweisung ins Transitzentrum (Ort) dort am
12. März 2007 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren
Asylgründen befragt wurde,
dass die für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (Ort) zu-
gewiesene Beschwerdeführerin am 4. April 2007 von einer Mitarbeiterin des BFM einge-
hend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie
stamme aus (Ort), habe im August 2001 nach traditionellem Brauch geheiratet und sei in
der Folge in die Wohnung ihres Ehemannes in (Ort) eingezogen,
dass sie nicht beschnitten sei und sich - trotz der von den Schwiegereltern erhaltenen
Information, die Heirat von Männern des Dorfes mit unbeschnittenen Frauen führe zum
Tod dieser Männer - geweigert habe, sich dem von ihrer Schwiegermutter verlangten
Beschneidungsritual zu unterziehen,
dass die Beschwerdeführerin, nachdem der Druck seitens der Schwiegereltern auf sie
immer grösser geworden sei, ihren Ehemann verlassen und sich zu ihrem ebenfalls in
(Ort) wohnhaften, als Politiker tätigen Bruder begeben habe, zwei Wochen später aber
auf Bitten ihres Mannes hin wieder zu diesem zurückgekehrt sei,
dass ihr Ehemann im August 2002 erkrankt sei und in ein Spital habe eingewiesen wer-
den müssen, wo die Ärzte Leukämie festgestellt hätten,
dass sie dann von ihrem Mann erfahren habe, dass er schon seit fünf Jahren an Leukä-
mie leide, seine Angehörigen aber nicht damit habe belasten wollen,
dass ihr Mann am 9. Februar 2003 an seiner Krankheit verstorben und am 7. März 2003
in seinem Dorf (Ort) beigesetzt worden sei,
dass sie nach der Beerdigung mittels eines Rituals mit Cola-Nüssen ihre Schuldlosigkeit
am Tod ihres Mannes habe beweisen müssen,
dass sie anschliessend wieder nach (Ort) zurückgekehrt sei, ihre Wohnung jedoch ver-
schlossen vorgefunden habe und ihr seitens der Familie ihres verstorbenen Mannes le-
diglich erlaubt worden sei, ihre Kleider zu holen,
dass sie in der Folge bei ihrem Bruder in (Ort) gewohnt habe und nur einmal, anfangs
März 2004, nach (Ort) gegangen sei, um dort die Trauerkleider abzulegen und erneut
ihre Unschuld zu beweisen,
dass sie im Oktober 2004 auf offener Strasse von zwei unbekannten Männern auf einem
Motorrad-Taxi absichtlich angefahren und schwer verletzt worden sei und überdies im
Dezember 2004 ihre Cousine, welche ihr sehr ähnlich sehe, entführt worden sei,
dass sie erfahren habe, dass hinter diesen Vorfällen der Bruder ihres verstorbenen Man-
nes beziehungsweise dessen Familie stecke,
3dass sie aus Furcht vor weiteren Angriffen gegen ihr Leben im April 2005 in einem weit
abgelegenen Ort namens (...) eine Stelle als Lehrerin angetreten habe,
dass sie sich jedoch auch dort nicht in Sicherheit befunden habe,
dass sie nämlich im Juli 2005 von einem Schüler erfahren habe, drei junge Männer hät-
ten auf dem Markt nach ihr gesucht,
dass sie sich in der Folge an den Schuldirektor gewandt habe, der sie in seinem Haus
habe übernachten lassen und sie am nächsten Tag zu ihrer Wohnung begleitet habe,
dass sie ihre Wohnungstür geöffnet, ihre Kleider durchwühlt sowie mit Palmöl übergos-
sen und eine Wand mit Drohungen beschmiert vorgefunden habe,
dass sie daher - vom Schuldirektor unterstützt - bei der örtlichen Polizei vorgesprochen
habe, wo man ihr gesagt habe, die Beamten könnten sich erst an den Tatort begeben,
wenn ein Fahrzeug zur Verfügung stehe,
dass die Beschwerdeführerin aus Angst ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe und zu ih-
rem Bruder nach (Ort) zurückgekehrt sei, der sich wegen des Vorfalls in (Ort) ebenfalls
an die Polizei gewandt und von dieser dieselbe Antwort wie der Schuldirektor erhalten
habe,
dass sie im Dezember 2005 beziehungsweise Januar 2006 ihrer Cousine nach (Ort)
gefolgt sei, um dort ein neues Leben zu beginnen,
dass sie am 23. März 2006 in (Ort) Zeugin eines Gesprächs zwischen dem Freund ihrer
Cousine und einem Bekannten betreffend die Planung eines Überfalls geworden sei,
dass sie ihrer Cousine von diesem Gespräch erzählt habe und einige Tage später deren
Freund zu ihr gekommen sei, sie geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie
jemandem von diesem Gespräch erzähle,
dass der Freund ihrer Cousine ihr überdies zum Verlassen ihrer Wohnung eine ein- bis
zweiwöchige Frist angesetzt habe,
dass sie daher im April 2006 nach (Ort) geflüchtet sei, wo sie bei einer Freundin Unter-
schlupf gefunden habe, und schliesslich - aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnah-
men seitens der Familie ihres verstorbenen Mannes - von dort aus am 17. Februar 2007
ihre Heimat verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2007 ablehnte und die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Bewilligung des Aufenhal-
tes in der Schweiz "bis zum Beschwerdeentscheid" ersuchte,
dass auf die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Juni 2007 mitteilte, seine Mandantin könne den Ausgang des
4Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) in der Schweiz abwarten, und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 5. Juli 2007
ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit erneut auf den 15. Juni 2007 da-
tierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 5. Juli 2007) um Erlass des ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Juni 2007 auferlegten Kostenvorschusses ersuchte,
dass zur Begründung dieses Gesuches eine am 22. Juni 2007 von der "Heilsarmee
Flüchtlingshilfe" ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht und im wei-
teren geltend gemacht wurde, die von der Vorinstanz angeblich "vorgefundenen Wider-
sprüche" seien völlig sachfremd konstruiert" und den frauenspezifischen Fluchtgründen
sei kaum Beachtung geschenkt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 13. Juli
2007 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird - das Gesuch
um Erlass des mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 erhobenen Kostenvorschus-
ses beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies
und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des ganzen Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.-- eine von der Eröffnung der Zwischenverfügung an gerechnete Nachfrist
von drei Tagen ansetzte, wiederum verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem
Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass im Weiteren darauf hingewiesen wurde, ein allfälliges, ausschliesslich mit ungenü-
genden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion oder Fristverlängerung werde ab-
gewiesen und es werde auf die Beschwerde - ohne Ansetzung einer weiteren Nachfrist -
nicht eingetreten,
dass die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 dem Vertreter der Beschwerdeführerin
am 16. Juli 2007 eröffnet wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Juli 2007 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes (Ort) vom 31.
August 2007 einen (...) Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (C) in der
Schweiz heiratete,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Folge durch das Bundesverwaltungs-
gericht am 18. September 2007 angefragt wurde, ob seine Mandantin bei dieser Sachla-
ge an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle,
dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter für den Fall des Festhal-
tens an der Beschwerde aufgefordert wurde, einen Beleg über die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines entsprechenden Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen fremdenpolizeili-
chen Behörde zu den Akten zu reichen,
dass zur Einreichung einer Stellungnahme Frist bis zum 26. September 2007 angesetzt
wurde,
5dass der Vertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2007 erklärte,
die Beschwerde werde "sofort nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen",
ohne gleichzeitig einen Beleg für das Einreichen eines entsprechenden Gesuches bei
der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde zu den Akten zu reichen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ([GG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 570 ff. VwVG),
dass vorab in Bezug auf die Eingabe vom 26. September 2007 festzuhalten ist, dass
der Rückzug einer Beschwerde grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, weshalb die
Erklärung, die Beschwerde werde "sofort nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung
zurückgezogen" unbeachtlich ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling
eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender
Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen
6der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2007 sowie auf die Ausfüh-
rungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 13. Juli 2007 verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht bemerkte, den Akten
könnten keine plausiblen Gründe entnommen werden, die rechtfertigen würden, wieso
die Beschwerdeführerin, welche angeblich bereits seit Oktober 2004 an Leib und Leben
bedroht gewesen sei, erst im Oktober 2006 den Entschluss zur Ausreise gefasst und im
Februar 2007 ihr Heimatland verlassen habe, zumal auch nicht ersichtlich sei, dass sich
die von ihr geltend gemachte Situation im Verlauf der Zeit zugespitzt habe,
dass die Vorinstanz sodann ebenfalls zutreffend darlegte, wieso dem nigerianischen
Staat in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssitua-
tion, welche ihren Ursprung ausschliesslich in der Weigerung, sich einer Zwangsbe-
schneidung zu unterziehen, haben soll, weder die Verletzung seiner Schutzpflicht noch
mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann,
dass sich etwa die Zentralregierung Nigerias offiziell gegen die "Female Genital Mutilati-
on (FGM)" ausgesprochen hat und Zwangsbeschneidungen als schwerwiegenden Ein-
griff in die persönliche Integrität bewertet,
dass auf Bundesebene zwar - anders als in verschiedenen nigerianischen Gliedstaaten -
trotz entsprechender Beratungen und Annahme eines Gesetzesentwurfes durch das
Repräsentantenhaus im Jahre 2001 nach wie vor kein entsprechendes Gesetz in Kraft
getreten ist,
dass in Nigeria jedoch zahlreiche nationale und internationale Organisationen bestehen,
welche betroffenen Frauen Hilfe und Unterstützung bieten,
dass es der Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
geführt wurde - demnach ohne Weiteres hätte zugemutet werden können, sich nötigen-
falls an eine solche Organisation zu wenden, um gegen die geltend gemachte Verfol-
gung durch ihren Schwager und dessen Familie vorzugehen, zumal die Beschwerdefüh-
rerin aus der Mittelschicht stammt, ausgebildete Sekundarlehrerin mit jahrelanger Be-
rufserfahrung ist und gemäss eigenen Angaben sowohl moralisch als auch finanziell von
ihrer Familie - einer ihrer Brüder sei Politiker, ein weiterer Geschäftsmann - unterstützt
worden ist (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A18, S. 2 ff.),
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen von der Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels
innerhalb ihres Heimatlandes Gebrauch gemacht hatte und in der Folge rund ein Jahr
lang unbehelligt bei der Familie einer Schulfreundin in (Ort) (wo sie gemäss ihren An-
gaben auch zahlreiche Verwandte hat; vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A18, S.
10) gewohnt haben will,
dass schliesslich den weiter geltend gemachten Übergriffen seitens des Freundes der
Cousine in (Ort) (dessen Planung eines Überfalls sie "mitgehört" habe), gegen welche
sich die Beschwerdeführerin nicht behördlich zur Wehr setzte, keinerlei asylbeachtliche
Verfolgungssituation zugrunde liegt,
dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2007, in welcher
im Wesentlichen auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt verwie-
sen und am Wahrheitsgehalt desselben festgehalten wird, nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
7lehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
dass vorliegend der Kanton (noch) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR
142.311]) und die Beschwerdeführerin - obwohl vom Bundesverwaltungsgericht dazu
aufgefordert - keinen Beleg für die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der
zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde eingereicht hat, weshalb davon auszugehen
ist, sie verzichte auf die Geltendmachung entsprechender Wegweisungshindernisse,
und die vorinstanzlich verfügte Wegweisung zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5
AsylG zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG ist, da die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu erken-
nen wären, wonach der - sich gemäss eigenen Angaben nie politisch betätigenden - Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückschiebung nach Nigeria Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen könnte (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren
Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.),
dass die Beschwerdeführerin mangels Einreichung eines Belegs für die Einreichung ei-
nes Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch keine Gründe vorbringt,
wonach die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK
darstellen könnte,
dass sodann weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine poli-
tisch-wirtschaftliche Lage in Nigeria gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen,
dass die Wahlen in Nigeria Mitte April 2007 (die Parlaments- und Gouverneurswahlen
der 36 Bundesstaaten fanden am 14. April 2007 und die Wahlen auf Bundesebene am
21. April 2007 statt), deren Resultate nach wie vor umstritten sind, zwar von zahlreichen
blutigen Zusammenstössen begleitet waren, welche ingesamt rund 200 Todesopfer for-
derten,
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen dennoch nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Be-
schwerdeführerin bei der Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefahr darstellen wür-
de, gesprochen werden kann,
dass auch keine anderen, individuellen Kriterien erfüllt sind, welche den Vollzug der
8Wegweisung der soweit aktenkundig gesunden, über eine sehr gute Ausbildung (Se-
kundarlehrerin) und langjährige entsprechende Berufserfahrung sowie über ein familiä-
res Beziehungsnetz in der Heimat (Eltern in [Ort] und Geschwister in verschiedenen
Regionen Nigerias) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen
könnten (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria schliesslich im
Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich
bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Juli
2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde) (Beilage: [Dokument])
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Kathrin Mangold Horni
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Martin Ilg
(Adresse)