B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4123/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 30. März 2012 (gemäss handschriftlichem Vermerk: Ein-
gang vom 9. April 2012) reichten die Beschwerdeführenden bei der
Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung), ein Asyl-
gesuch ein und beantragten die Einreisebewilligung in die Schweiz.
B.
Auf Einladung vom 9. April 2012 fand am 25. April 2012 in der Vertretung
eine Befragung des Beschwerdeführers statt.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reichte bei der Vertretung zudem ein Gesuch
um Erteilung eines Visums ein. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013, welche dem
Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 eröffnet wurde, wies die Vertretung
dessen Antrag um Erteilung eines Visums ab.
C.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 6. August 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 bis AuG (SR 142.20) bei der
Vorinstanz Einsprache.
C.c Mit Entscheid vom 30. August 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 6. August 2013 ab.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Auf Einladung vom 12. August 2014 fand am 27. August 2014 eine Befra-
gung der Beschwerdeführerin statt.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. August 2014 festgenommen und am
22. August 2014 aus der Haft entlassen. Aus diesem Grund fand am
27. August 2014 eine zweite Befragung des Beschwerdeführers statt.
F.
F.a Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige singhalesi-
scher Ethnie, wohnhaft in E._______/Colombo machten im Rahmen ihres
schriftlichen Asylgesuches und der Befragungen vom 25. April 2012 sowie
vom 27. August 2014 geltend, der Beschwerdeführer, engagiere sich als
erfolgreicher Geschäftsmann seit vielen Jahren für wohltätige Zwecke. Er
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habe als Unternehmer längere Zeit die United National Party (UNP) und
später die United People's Freedom Party (UPFA) unterstützt, ohne sich
politisch betätigt zu haben. Bei den Lokalwahlen vom 8. Oktober 2011 habe
er für die UPFA erfolgreich für das Amt des Bürgermeisters kandidiert. Da-
bei sei es ihm gelungen, ein Amt für die UPFA zu gewinnen, das jahrzehn-
telang von der UNP besetzt worden sei. Bereits vor den Wahlen habe er
einen Interessenkonflikt mit einem anderen ranghohen Parteimitglied (DS)
gehabt. Am 22. Februar 2012 sei sein Bruder von Unbekannten entführt
worden und seither unbekannten Aufenthalts. Er vermute hinter dieser Tat
kriminelle Machenschaften und gehe davon aus, dass sein Bruder nicht
mehr am Leben sei. Am 10. März 2012 habe eine Entführung seiner Person
vereitelt werden können. Die Verdächtigen seien vorübergehend festge-
nommen worden und es habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um
Angehörige einer Spezialeinheit der Armee gehandelt habe. Das Gerichts-
verfahren gegen die Täterschaft sei noch nicht abgeschlossen. Ihm sei da-
nach auf dem Arbeitsweg während einer gewissen Zeit Polizeischutz ge-
währt worden. Zu weiteren Vorfällen sei es in diesem Zusammenhang nicht
mehr gekommen. Am 18. August 2014 sei der Beschwerdeführer festge-
nommen worden, nachdem er von seinem Stellvertreter zu Unrecht be-
schuldigt worden sei, ihn mit der Pistole geschlagen zu haben. Er vermute,
dass sein Stellvertreter, der eng mit DS zusammenarbeite, sein Amt über-
nehmen wolle. Beide Personen würden versuchen, seinen Ruf zu schädi-
gen, damit er sein Amt verliere. Mitarbeiter des Stadtrates hätten aber
seine Unschuld beteuert und er sei am 22. August 2014 aus der Haft ent-
lassen worden. Da ihm jedoch der Polizeischutz entzogen worden sei und
er die Waffe habe abgeben müssen, befürchte er, dass ihm etwas zustos-
sen könne.
F.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Ihr
und ihren Kindern gegenüber sei es nie zu konkreten Vorfällen gekommen.
F.c Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichten die Beschwer-
deführenden verschieden Unterlagen in Kopie zu den Akten, auf deren In-
halt, soweit dieser für den Entscheid wesentlich ist, in den Erwägungen
eingegangen wird.
G.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
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G.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, für
die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant seien, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der
Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, bei-
spielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn An-
tragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
G.b Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner politi-
schen und unternehmerischen Tätigkeiten Probleme mit anderen Parteian-
gehörigen und seitens Dritter gehabt zu haben. Ausserdem sei er am 18.
August 2014 aufgrund einer falschen Beschuldigung festgenommen wor-
den. Am 22. August 2014 sei er aus der Haft entlassen worden, befürchte
aber Übergriffe auf seine Person (vgl. die vorstehenden Ausführungen un-
ter C.a).
Das SEM gehe aufgrund der Akten davon aus, dass die vom Beschwerde-
führer geschilderten Vorfälle den Tatsachen entsprechen würden.
G.c Vorliegend gelange das SEM jedoch zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer bei objektivierter Betrachtungsweise zum jetzigen Zeitpunkt nicht
akut gefährdet sei. Abgesehen davon könne er allein aus der Tatsache,
dass sein Bruder seit dem Jahr 2012 unbekannten Aufenthalts sei, für
seine Person keine Einreiserelevanz herleiten, zumal es in diesem Zusam-
menhang seit März 2012 keine weiteren Vorfälle gegeben habe. So sei es
gegenüber ihm oder seinen Familienangehörigen zu keinen konkreten For-
derungen oder Drohungen gekommen. Er habe Polizeischutz erhalten und
sei im Jahr 2014 mit der Familie nach Korea gereist (vgl. Akten der Vo-
rinstanz A6/10 S. 2). Er wohne seit Jahren an derselben Adresse und seine
Kinder würden zur Schule gehen.
G.d Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die von
Dritten bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen
Schutz zu gewähren. Im Einzelfall könne es durchaus vorkommen, dass
diese Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass ge-
währt werde.
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G.e Zwar gehe das SEM aufgrund der Position des Beschwerdeführers
durchaus von einem erhöhten Risikoprofil aus. Auf Grund seiner Darlegun-
gen sei jedoch davon auszugehen, dass er seitens der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte den erforderlichen Schutz erhalten habe. Er habe Polizei-
schutz erhalten und seit März 2012 habe es keine konkreten Vorfälle mehr
gegeben. Dies sei ein Hinweis dafür, dass sich die staatlichen Sicherheits-
kräfte um seine Sicherheit bemüht hätten. Im Weiteren habe der sri-lanki-
sche Staat in den vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfällen Ermittlun-
gen aufgenommen, was zeige, dass der staatliche Wille, die Vorfälle zu
untersuchen, vorhanden sei. Dies sei umso bemerkenswerter, als Angehö-
rige der Armee in den Entführungsversuch involviert gewesen sein sollen.
G.f Bezüglich der zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der kurz-
zeitigen Inhaftierung funktioniere nach den Erkenntnissen des SEM der sri-
lankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht,
seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrge-
nommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Somit wür-
den vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass in Sri Lanka keine wirk-
same und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfü-
gung stehe. Der Beschwerdeführer sei denn auch in der Folge der gegen
ihn zu Unrecht erhobenen Vorwürfe nach kurzer Zeit aus der Polizeihaft
entlassen worden. Es stehe ihm aufgrund der obigen Ausführungen offen
und sei ihm zuzumuten, sich im Bedarfsfall bei den sri-lankischen Behör-
den (erneut) um Schutz zu bemühen.
G.g Zwar seien noch ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem
Entführungsversuch und amtliche Abklärungen im Zusammenhang mit der
von seinem Stellvertreter erhobenen Beschuldigung hängig. Aufgrund der
Akten würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Un-
tersuchungen und laufenden Verfahren rechtstaatlich nicht korrekt abgewi-
ckelt würden oder ihm seitens des sri-lankischen Staats mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Übergriffe drohen könnten.
G.h Es solle zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Beschwer-
deführer in einer schwierigen persönlichen Lage befinde. Vorliegend gebe
es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm einreiserelevante
Nachteile drohen könnten. Die blosse abstrakte Möglichkeit einer Gefähr-
dung in einem nicht absehbaren Zeitraum könne nicht zu einer Erteilung
der Einreisebewilligung führen. Ausserdem seien auch in der westlichen
Welt mitunter Amtsträger von Anfeindungen und (falschen) Beschuldigun-
gen betroffen.
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G.i Das SEM verstehe, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm
geschilderten Vorfälle in die Schweiz ausreisen möchte. Dennoch könne
seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vor-
liegend gelange das SEM zum Schluss, dass er bei einer objektiven Be-
trachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Hinzu komme, dass er anlässlich
der Befragung durch die Vertretung am 27. August 2014 aufgefordert wor-
den sei, allfällige weitere Probleme zu melden (vgl. A7/4 S. 4). Seither habe
er sich nicht mehr bei der Vertretung gemeldet. Dies sei ein weiteres Indiz
dafür, dass er nicht akut gefährdet sei. Aus diesen Gründen seien seine
Vorbringen nicht einreiserelevant.
G.j In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes,
dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lanki-
schen Staates oder seitens Dritter schliessen lassen würde, seien die gel-
tend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
H.
Mit Eingabe in deutscher und englischer Sprache vom 25. Juni 2014 an die
Vertretung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Ver-
fügung des SEM vom 7. Mai 2015. Die Vertretung überwies diese Eingabe
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die
Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochten Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Zur Begründung wiederholten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hielten an deren Asylrelevanz
fest. Des Weiteren führten sie aus, ihre Kinder seien von einer "private
security" zur Schule gebracht worden, und hätten nicht vor dem Haus spie-
len dürfen, da sich die Beschwerdeführerin um deren Sicherheit gesorgt
habe. Die Reise nach Korea habe der Beschwerdeführer lediglich aus
Angst um die Sicherheit seiner Familie organisiert. Mit grosser Mühe habe
er Kontakt mit dem ehemaligen Präsidenten Koreas aufgenommen, wel-
cher eingegriffen und die Sache verkürzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 7. Mai 2015
ist nicht bekannt. Den Akten zufolge wurde die Verfügung den Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 20. Mai 2015 zugesandt, welche geltend
machen, sie hätten das Einschreiben am 28. Mai 2015 erhalten. Die
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden ist vom 25. Juni 2015 da-
tiert, und wurde von der Vertretung nicht mit einem Eingangsstempel ver-
sehen. Sie ist demnach als rechtzeitig eingereicht zu erachten.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 8
4.
4.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der
Fall.
5.
5.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
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Seite 9
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachtem Schwierig-
keiten des Beschwerdeführers keine einreiserelevante Bedeutung zu-
kommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können
auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal es aktenkundig ausser der ver-
suchten Entführung im März 2012 zu keinen weiteren Vorkommnissen ge-
kommen ist. Insbesondere machten die Beschwerdeführenden keine wei-
teren Übergriffe geltend. Auch wurde dem Beschwerdeführer zeitweise Po-
lizeischutz gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit
den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der
Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften
könnte.
5.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
renden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz
hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: