Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4124/2010
law/bah
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
palästinensischer Herkunft (Libanon),
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N (…).
D4124/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben
gemäss am 25. Oktober 2008 und gelangte am 13. Juni 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 17. Juni 2009 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in
Libyen geboren worden und habe seit dem Jahre 2001 im Libanon gelebt.
Er gehöre dem Volk der Palästinenser an und sei staatenlos. Nachdem er
in den Libanon gegangen sei, hätten Anhänger der Hamas und der
"Osbet AlAnsar" von ihm verlangt, dass er mit ihnen kämpfe. Sie hätten
den Wohnort gewechselt, Letztere hätten aber weiterhin dasselbe von
ihm verlangt. Das gleiche Schicksal hätten auch sein Vater und sein
Bruder erlitten; sein Bruder habe den Libanon 2006 verlassen. Sein Vater
habe von ihm verlangt, dass er den Libanon verlasse. Die Anhänger der
Gruppierungen hätten ihn bedroht und ihn einmal mit einem Messer
verletzt. Von Schiiten sei Druck auf ihn ausgeübt worden, indem ihm
junge Männer gesagt hätten, er solle wegziehen.
A.c. Das BFM liess anhand eines mit dem Beschwerdeführer am 7.
Dezember 2009 durchgeführten Telefongesprächs eine Herkunftsanalyse
(LINGUA) durchführen. Der beauftragte Experte gelangte in seinem
Bericht vom 24. Dezember 2009 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
sehr wahrscheinlich nicht in einem lybischen oder palästinensischen,
sondern sehr wahrscheinlich in einem libanesischen Milieu hauptsächlich
sozialisiert worden.
A.d. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
in die Schweiz gekommen, weil er von zwei Gruppierungen verfolgt
worden sei. Bei der "Osbet AlAnsar" seien auch Familienangehörige von
ihm dabei; diese Gruppierung habe von ihm verlangt, dass er ihr beitrete
und am bewaffneten Kampf teilnehme. Sein Vater sei dagegen gewesen,
auch weil sie seit 2006 nichts über das Schicksal seines Bruders
wüssten. Er sei von diesen Leuten mehrmals angegriffen worden. Als
Palästinenser sei er auch auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und
weiteren Benachteiligungen ausgesetzt. Bereits sein Vater sei ähnlichem
Druck ausgesetzt gewesen, weshalb seine Familie vor Jahren nach
Libyen gezogen sei. Seine Mutter sei Libanesin, sein Vater sei
D4124/2010
Seite 3
Palästinenser. Ausser der Mutter besitze kein Mitglied der Familie die
libanesische Staatsangehörigkeit. Auch die Hamas habe von ihm
verlangt, dass er mit ihr kämpfe. Sie seien einige Male zu ihnen nach
Hause gekommen, um mit seinem Vater und ihm zu sprechen. Im
Februar 2008 sei er von ihnen mit einem Messer verletzt worden. Zirka
einen Monat später hätten sie ihn mit Waffen bedroht. Im Anschluss an
die Befragung zu den Asylgründen wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum wesentlichen Ergebnis der LINGUAAnalyse
gewährt. Er hielt daran fest, dass er in Libyen aufgewachsen und
Palästinenser sei.
A.e. Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens eine Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge im
Libanon oder in Libyen, eine temporäre Familienkarte der UNRWA (…),
ein Ersatzreisedokument vom libanesischen Innenministerium und eine
libysche Geburtsurkunde für Palästinenser zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 – eröffnet am 10. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2010 die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft besitze und Anspruch auf Asyl habe. Eventuell sei
er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen Kopien verschiedener
Dokumente bei.
D.
D.a. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 auf, bis zum 25. Juni 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
D.b. Am 22. Juni 2010 wurde der geforderte Kostenvorschuss eingezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer Kopien von
23 Beweismitteln einreichen. Mit Schreiben vom 6. September 2010
D4124/2010
Seite 4
reichte der Beschwerdeführer Kopien des Ausländerausweises C seiner
Schwester B._______ und deren Reisepasses ein.
F.
F.a. Der Instruktionsrichter gewährte dem BFM am 9. September 2010
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 die Abweisung der
Beschwerde.
F.b. Der Beschwerdeführer machte von der ihm durch den
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 eingeräumten
Möglichkeit, zur Vernehmlassung eine Replik einzureichen, keinen
Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
ist auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
D4124/2010
Seite 5
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der
LINGUAExperte habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, obwohl
er in Libyen die Schule bis zur Mittelschule besucht habe, nur wenige
überzeugende Antworten zu politischen und kulturellen Gegebenheiten
Libyens gegeben. Gemäss dem Experten habe die Hauptsozialisation
nicht in Libyen stattgefunden. Auch eine Sozialisation in einem
palästinensischen Milieu sei ausgeschlossen worden. Die Sprache und
die Unkenntnis der genauen Lage der Palästinenser im Libanon und in
den libanesischen Lagern sprächen, wie auch der Umstand, dass seine
Mutter eine Libanesin sei, eher dafür, dass er Libanese sei. Es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom Experten aufgestellte
Herkunftsvermutung zu widerlegen. Er habe im Gegenteil betont, dass er
D4124/2010
Seite 6
in C._______ oft mit Libanesen zusammen gewesen sei. Er habe aber
Dokumente zu den Akten gelegt, die seine palästinensische Herkunft
beweisen sollten. Identifikationsausweise für palästinensische Flüchtlinge
im Libanon oder Ersatzreisepapiere hätten keinen grossen Beweiswert,
da sie grossmehrheitlich gefälscht und leicht erhältlich seien. Die
UNRWAKarte enthalte keine Fotografie, so dass sie als
Identitätsdokument ungeeignet sei. Die Dokumente könnten deshalb die
in der Analyse vorgenommene Schlussfolgerung nicht entkräften.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Verschwinden
seines Bruders, das der Hamas angelastet werde, zu erklären. Er habe
weder Details nennen noch das Ereignis genauer datieren können. Er
wolle von der Hamas zweimal bedroht worden sei, nachdem diese bei
ihm vorgesprochen habe. Er habe keine Namen nennen, keine
Gesprächsinhalte oder Interaktionen nachstellen geschweige denn die
Ereignisse minutiös schildern können. Obwohl die Hamasleute
seinetwegen mehrmals erschienen seien, habe er keine persönlichen
Erinnerungen schildern können. Er habe nicht schildern können, weshalb
er von Unbekannten als Palästinenser angesprochen worden sei.
5.2.
Zudem habe der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich geäussert.
Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei von der Hamas und der
"Osbet AlAnsar" verfolgt und bedroht worden, während er bei der
Anhörung relativiert habe, er sei von Letzterer nie bedroht worden oder
unter Druck gesetzt worden. Ein weiterer Widerspruch betreffe die
Datierung der ersten Drohung durch die Hamas. In der Erstbefragung
habe er gesagt, dieses Ereignis habe sich im Mai/Juni 2008 zugetragen,
während er in der Bundesanhörung von Februar 2008 gesprochen habe.
5.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der LINGUAAnalyse
werde eine Annahme getroffen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer
Sohn eines Palästinensers sei, der mit seiner Familie von Palästina nach
Libyen gezogen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer Sohn einer Libanesin sei, sei klar, dass er stark vom
libanesischen Milieu beeinflusst worden sei. Die Vorinstanz gehe in
Missachtung eines geregelten Verfahrens von seiner Beweislast aus; er
solle deren Herkunftsvermutung widerlegen, was unhaltbar sei. Er habe
verschiedene Dokumente zum Beweis seiner Herkunft eingereicht, die
aber von der Vorinstanz nicht akzeptiert würden. Sie könne aber keinen
Nachweis dafür erbringen, dass die Dokumente nicht echt seien. Die
D4124/2010
Seite 7
Karte der UNRWA enthalte tatsächlich keine Fotografie, was kein Beweis
für eine Fälschung sei.
Es sei unklar, auf welche Aussagen sich die Vorinstanz beziehe, wenn
sie diese als zu wenig konkret, detailliert und differenziert bezeichne. Sie
gebe keine Fundstellen an, so dass eine Überprüfung der Vorwürfe stark
erschwert werde. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer das
Verschwinden seines Bruders nicht eindeutig der Hamas zuschreiben
könne. Seine Familie gehe aber davon aus, dass die Hamas dafür
verantwortlich sei. Auch seine eigenen Kontakte zur Hamas könne er
nicht so schildern, wie es die Vorinstanz erwarte. Es sei nachvollziehbar,
dass er keine Namen nennen könne. Er könne keine Gesprächsinhalte
nennen, da keine Gespräche geführt worden seien. Er könne sagen,
weshalb er als Palästinenser angesprochen worden sei. Seine Familie sei
in Palästinenserkreisen bekannt. Schon sein Vater sei von der Hamas
unter Druck gesetzt worden, sein Bruder sei von dieser verschleppt
worden. Er sei der Hamas also bekannt. Von der "Osbet AlAnsar" sei er
nicht bedroht, aber unter Druck gesetzt worden. Seine Familie stehe
dieser Organisation nahe und so sei es verständlich, dass diese erwarte,
dass er für sie tätig werde. Er habe dies abgelehnt. Der von der
Vorinstanz geltend gemachte Widerspruch sei aufgrund eines
Missverständnisses zustande gekommen. Es treffe zu, dass er das
Ereignis mit der Messerstecherei unterschiedlich datiert habe. In der
Anhörung sei ihm bewusst geworden, dass seine Ausführungen in der
Erstbefragung nicht richtig gewesen seien, weshalb er sich bemüht habe,
die Datierung genau zu erfassen.
5.4. Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe zahlreiche Dokumente zu den Akten gereicht, die allesamt leicht zu
fälschen oder käuflich seien. Es seien keine Originale eingereicht worden.
Zudem habe er für sich keine solchen Dokumente abgegeben, die als
Indiz für die behauptete Herkunft hätten herangezogen werden können.
So bleibe er weiterhin schriftenlos und seine Identität sei nicht gesichert.
Er habe bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2009 eine Schwester
namens B._______ genannt, die vier oder sechs Jahre jünger sei als er.
Er habe vermutet, diese lebe in der Heimat, weil er seit 2005 nichts mehr
von ihr gehört habe. Die in der Beschwerdeschrift erwähnte B._______
mit Ausländerausweis C sei aber seit dem Jahr 2003 in der Schweiz und
zwei Jahre jünger als er.
6.
D4124/2010
Seite 8
6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei
palästinensischer Abstammung, seine Mutter sei Libanesin. Er sei in
Libyen geboren worden und dort aufgewachsen. Im Jahr 2001 sei die
Familie in den Libanon zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im
Oktober 2008 in C._______ gelebt habe.
Der Experte, der die Herkunftsanalyse erstellte, gelangte zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in einem
libanesischen Milieu und sehr wahrscheinlich nicht in einem libyschen
oder palästinensischen Milieu sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer
bestritt bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch nicht, dass
er im Libanon im libanesischen Milieu sozialisiert gewesen sei. Er habe in
einer Zone gelebt, in der in libanesischem Dialekt gesprochen worden sei
und habe sich dieser Sprache bedient. Es sei klar, dass er das
libanesische Milieu besser als das palästinensische kenne, da er nicht in
einem Camp gelebt habe (act. A26/12 S. 9).
Der Beschwerdeführer reichte bereits bei der Vorinstanz Dokumente zu
den Akten, die seine Angaben zu seiner Herkunft bestätigen.
D4124/2010
Seite 9
Insbesondere dem Identifikationsausweis für palästinensische Flüchtlinge
und dem Ersatz beziehungsweise Bestätigungspapier sind
entsprechende Angaben zu entnehmen. Das BFM stellte sich auf den
Standpunkt, Dokumente der eingereichten Art seien grossmehrheitlich
gefälscht und hätten keinen grossen Beweiswert. Die eingereichten
Dokumente könnten deshalb die Schlussfolgerung der LINGUAAnalyse
nicht entkräften. Der LINGUAAnalyse kann indessen nicht entnommen
werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei
palästinensischer Abstammung, zutreffend sein kann oder nicht. Der
Analyse ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich
hauptsächlich in einem libanesischen Milieu sozialisiert worden, was sich
mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. Auf Beschwerdeebene
wurden (Farb)Kopien von insgesamt 23 Dokumenten zu den Akten
gereicht. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Kopien von Pässen,
Identitätskarten und weiteren Ausweisen seiner Eltern, Geschwister und
Grosseltern. Die vom BFM in der Vernehmlassung vertretene Auffassung,
auch diese Dokumente seien allesamt leicht fälschbar oder käuflich
erhältlich, vermag angesichts der konkreten Aktenlage nicht zu
überzeugen. Die abgegebenen Kopien sind teilweise von sehr guter
Qualität und erwecken insgesamt nicht den Eindruck als lägen ihnen
allesamt gefälschte Originaldokumente zugrunde. Zahlreiche Details in
den Kopien vermitteln den Eindruck, dass es sich bei den ihnen zugrunde
liegenden Originaldokumenten um echte Identitätspapiere der
Angehörigen des Beschwerdeführers handelt. Eine unvoreingenommene
Würdigung der zahlreichen eingereichten Dokumentenkopien lässt somit
den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zu seiner gemischt
ethnischen Abstammung zutreffende Angaben machte. Diese Folgerung
steht keineswegs im Widerspruch zum Ergebnis der LINGUAAnalyse.
6.3. Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er
habe den Libanon verlassen, weil er von Anhängern der Hamas und der
"Osbet AlAnsar" aufgefordert worden sei, an ihrer Seite zu kämpfen. Sie
hätten ihm auch gedroht (act. A1/15 S. 8). Sein Bruder habe den Libanon
verlassen beziehungsweise sei seit dem Jahr 2006 verschwunden, sie
hätten nichts mehr von ihm gehört (act. A1/15 S. 5 und 8). Bei einer
Rückkehr in den Libanon würden sie ihn töten (act. A1/15 S. 9). Bei der
Anhörung sagte er aus, er habe den Libanon verlassen, weil er von zwei
Gruppierungen verfolgt worden sei. Die "Osbet AlAnsar" habe ihn dazu
gedrängt, dass er sich ihr anschliesse. Sein Vater sei dagegen gewesen,
da sie seit 2006 nichts über das Schicksal seines Bruders wüssten. Er
(der Beschwerdeführer) sei von diesen Leuten mehrmals angegriffen
D4124/2010
Seite 10
worden (act. A26/12 S. 3). Im Februar 2008 sei er von Leuten der Hamas
mit einem Messer angegriffen worden, als er sich auf der Strasse
befunden habe. Zirka einen Monat später hätten sie ihn mit Waffen
bedroht, als er bei einer Tankstelle gewesen sei (act. A26/12 S. 4 f.). Im
weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, er sei von den Leuten der
"Osbet AlAnsar" nie bedroht worden, da einige von diesen seiner Familie
angehörten (act. A26/12 S. 7).
Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob er von
Anhängern der "Osbet AlAnsar" bedroht worden sei oder nicht. Da er in
der Beschwerde festhält, er sei von dieser Organisation nicht bedroht,
sondern "nur" unter Druck gesetzt worden, erübrigen sich weitere
Ausführungen dazu.
Auch zum Schicksal seines älteren Bruders machte der
Beschwerdeführer voneinander abweichende Angaben. Bei der
Erstbefragung machte er einerseits geltend, sein Bruder sei 2006
verschwunden, anderseits führte er aus, sein Bruder habe den Libanon
verlassen. Im Rahmen der Anhörung gab er wiederum an, sein Bruder sei
verschwunden. In der Beschwerde wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Hamas für das
Verschwinden seines Bruders verantwortlich sei. Es steht somit nicht fest,
welchen Hintergrund das Verschwinden des älteren Bruders hat. Der
Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2009 an,
seine Schwester B._______ habe im Jahr 2005 geheiratet, seither habe
er nichts mehr von ihr gehört (act. A1/15 S. 5). Am 6. September 2010
teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, seine Schwester lebe in der
Schweiz. Gemäss Angaben des BFM befindet sich Frau B._______ seit
Januar 2003 in der Schweiz. Aufgrund dieses Umstandes und der
entsprechenden Aussagen bei der Kurzbefragung ist nicht
auszuschliessen, dass auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers
den Libanon verliess, ohne seine Familie darüber zu orientieren.
Was die geltend gemachten Nachstellungen durch die Hamas anbelangt,
hat sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich geäussert, als er
bei der Anhörung angab, bevor er von Angehörigen derselben im Jahr
2008 verletzt und bedroht worden sei, sei es zu keinen Begegnungen
oder Kontakten mit der Hamas gekommen (act. A26/12 S. 5 R32). Kurz
darauf erklärte er indessen, die HamasLeute seien über zehnmal zu ihm
nach Hause gekommen und hätten mit seinem Vater und ihm gesprochen
D4124/2010
Seite 11
(act. A26/12 S. 6). Hingegen hat der Beschwerdeführer die Fragen, die
ihm zu den beiden Vorfällen mit der Hamas gestellt wurden, befriedigend
beantwortet (act. A26/12 S. 4 f.). Auf eine abschliessende Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungen durch die Hamas
kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur
asylrechtlichen Relevanz verzichtet werden.
7.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
7.1. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
D4124/2010
Seite 12
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193
f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.2. Hinsichtlich der geschilderten Probleme mit der Hamas ist –
unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen durch Verlegung
seines Wohnsitzes entgehen könnte. Bei der Anhörung räumte er selbst
ein, er werde wahrscheinlich keine Probleme haben, falls er sich nach
einer Rückkehr in den Libanon ausserhalb C._______ niederliesse (act.
A26/12 S. 7 R60). Seine Befürchtung, er werde aufgrund seiner
palästinensischen Herkunft keine Anstellung erhalten, ist asylrechtlich
unerheblich, und im Übrigen in dieser absoluten Form ohnehin
übertrieben, da er dank seiner beruflichen Erfahrungen und des
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes im Falle der Rückkehr kaum in
eine wirtschaftlich hoffnungslose Lage geraten wird. Es besteht zudem
kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen Sicherheits und
Justizbehörden seien im Allgemeinen beziehungsweise gegenüber der
Person des Beschwerdeführers im Besonderen nicht schutzfähig oder
schutzwillig. Es kann ihm zudem ohne weiteres zugemutet werden, im
Bedarfsfall den Schutz der Behörden gegen allfällige Übergriffe von
Leuten der Hamas in Anspruch zu nehmen.
7.3. In der Beschwerde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer
von Seiten der "Osbet AlAnsar" weder bedroht noch Übergriffen
ausgesetzt wurde. Er sei hingegen unter Druck gesetzt worden, dieser
Organisation beizutreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen,
dass er nach einer Rückkehr in den Libanon von deren Anhängern in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden wird. Zudem ist auch in
dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen
stünde, durch Verlegung seines Domizils den entsprechenden
Druckversuchen zu entgehen. Letztlich wäre es ihm auch möglich, sich
an die libanesischen Behörden zu wenden, sollten die Druckversuche
wider erwarten zunehmen.
7.4. Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, er sei als
Palästinenser in einigen Bereichen diskriminiert worden, ist festzustellen,
dass die von ihm genannten Benachteiligungen (vgl. act. A26/12 S. 3
R10) ihm ein menschenwürdiges Leben im Libanon nicht unzumutbar
erschweren. Seine Eltern und einige seiner Geschwister leben weiterhin
im Libanon und seinem Vater ist es offenbar gelungen, für die ganze
D4124/2010
Seite 13
Familie zu sorgen. Die Einschränkungen in den persönlichen
Entfaltungsmöglichkeiten erreichen klarerweise nicht das Niveau
ernsthafter Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG.
7.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht
abgelehnt
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D4124/2010
Seite 14
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
D4124/2010
Seite 15
zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1. Im Libanon herrscht zurzeit kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Eine Rückkehr in den
Libanon ist als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
9.4.2. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt
über Berufserfahrung und es dürfte ihm trotz seiner gemischtethnischen
Herkunft gelingen, sich – allenfalls auch ausserhalb seiner bisherigen
Heimatregion – eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund
seines familiären Beziehungsnetzes kann davon ausgegangen werden,
dass er in der Lage ist, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu
reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen
Umständen nicht als unzumutbar.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Libanon die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Da seine Mutter libanesische
Staatsangehörige ist und mehrere Angehörige weiterhin im Libanon
leben, dürfte ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D4124/2010
Seite 16
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D4124/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: