B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4124/2015/plo
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 2. August 2010)
gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerische Vertretung in Co-
lombo und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl.
A.b In der Eingabe machte der in F._______ lebende Beschwerdeführer
geltend, sich 1995 den LTTE angeschlossen zu haben. Im Jahr 1998 habe
er die Organisation wieder verlassen. Anfang 2009 habe er sich den Be-
hörden ergeben. Nach der Festnahme sei er in ein Rehabilitationszentrum
verlegt worden. Die Entlassung habe im September 2009 stattgefunden. In
der Folge sei er unter grossem Druck gestanden. Man habe ihn telefonisch
bedroht. Wegen der geschilderten Situation sei er auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. August 2010 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, die Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein-
zureichen. In der Folge gab er am 30. August 2010 eine präzisierende Ein-
gabe zu den Akten und legte wiederum dar, wegen des erfolgten Engage-
ments für die LTTE massivem behördlichen Druck ausgesetzt zu sein. Man
habe ihn fälschlicherweise regierungsfeindliche Aktivitäten unterstellt. Es
hätten Verhöre durch Armeeangehörige stattgefunden. Auch Einschüchte-
rungsversuche unbekannter Dritter seien erfolgt. Eine innerstaatliche
Fluchtmöglichkeit bestehe nicht.
B.b Als Beweismittel gab er – gemäss Auflistung laut vorinstanzlichem Be-
weismittelumschlag A5 am 10. September 2010 – Identitätsdokumente,
eine Haftbestätigung und ein behördliches Schreiben zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerde-
führer mit, dass eine Befragung stattfinden werde, und gab ihm Gelegen-
heit für eine Gesuchsergänzung. In der Folge übermittelte er der Botschaft
ein persönliches Schreiben. Ein weiteres Schreiben, in welchem er zwei
Dokumente als Beilage erwähnte, ging bei der Botschaft am 2. Januar
2014 ein. Die Botschaft bestätigte den Empfang der Schreiben am 8. Ja-
nuar 2014.
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Seite 3
D.
Am 20. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 von der
Botschaft zwecks Befragung vorgeladen.
D.a Anlässlich der Befragung vom (…) 2015 legte der Beschwerdeführer
dar, tamilischer Ethnie zu sein und in F._______ zu leben. Im Jahr 1995 sei
er durch die LTTE zwangsrekrutiert und zu logistischer Unterstützung ge-
nötigt worden. Später habe er die Organisation vorübergehend verlassen
können. Nach dem erneuten Kriegsausbruch hätten ihn Geheimdienstmit-
arbeiter verhört, weshalb er ins G._______ gezogen sei. Dort sei er 2008
durch die LTTE wiederum zwangsrekrutiert worden. Nachdem er sich den
srilankischen Behörden ergeben habe, sei er bis September 2009 in Re-
habilitationshaft gewesen. Seit der Entlassung hätten ihn die Sicherheits-
kräfte in F._______ immer wieder kontrolliert. In den vergangenen Jahren
sei er wöchentlich zuhause oder am Arbeitsplatz von den Sicherheitskräf-
ten aufgesucht worden. Für das Verlassen des Dorfes benötige er eine Be-
willigung. Aus den genannten Gründen sei er auf den Schutz der Schweiz
angewiesen.
D.b Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Tamilin – erwähnte bei der
Befragung die LTTE-Vergangenheit ihres Mannes. Es sei zu den von ihm
erwähnten Behelligungen gekommen.
D.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Identitätsdoku-
ment und drei Schreiben von Drittpersonen zu den Akten.
E.
Am 11. März 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM die vorinstanzlichen
Akten samt Begleitschreiben.
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 verweigerte das SEM die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung
führte es aus, gemäss Praxis sei die Gefährdung einer asylsuchenden Per-
son im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Vergangene Verfol-
gung sei nur beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise
auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Entsprechend seien allfällige
Nachteile, welche der Beschwerdeführer durch die LTTE oder während des
Aufenthalts im Lager durch die Sicherheitskräfte erlitten habe, aktuell nicht
mehr von Belang. Dasselbe treffe für die bis 2010 ergangenen Drohanrufe
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zu. Bei den von ihm geltend gemachten und auch aktuell noch andauern-
den Kontrollen handle es sich nicht um Nachteile, welche eine asylrele-
vante Intensität erreicht hätten. Seine Befürchtungen vor Übergriffen seien
zwar nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte für mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit drohende ernsthafte Nachteile bestünden aber nicht. Seinen
Aussagen könne nicht entnommen werden, dass es in den letzten Jahren
zu gravierenden Vorfällen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin mache
keine auf ihre Person zurückzuführenden Verfolgungshandlungen geltend.
Die eingereichten Dokumente stützten lediglich Vorbringen, welche im ak-
tuellen Zeitpunkt nicht bestritten seien.
G.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Eingang Botschaft: 24. Juni 2015) bean-
tragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des vorin-
stanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die
Asylgewährung. In der Rechtsschrift legten sie dar, dass die Kontrollen an-
dauern würden. Es seien Drohungen durch unbekannte Dritte ergangen.
Es sei ihnen nicht zuzumuten, weiterhin in Sri Lanka zu leben. Sie hätten
den vorinstanzlichen Entscheid, welcher dem Schreiben der Botschaft bei-
gelegen habe, aus sprachlichen Gründen nicht verstanden. Der Eingabe
lag das Schreiben einer Drittperson vom 10. Juni 2015 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden wurden im Begleitschreiben der Botschaft
vom 19. Mai 2015 auf die Möglichkeit einer Übersetzung des deutschspra-
chigen Entscheids in der Beilage hingewiesen. Eine solche unterliessen
sie aber offenbar. Die Rechtsgültigkeit der Eröffnung wird dadurch praxis-
gemäss nicht beeinträchtigt.
1.5 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein respektive
keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der angefochte-
nen Verfügung nicht eruiert werden kann. Ein allfälliger Rückschein konnte
trotz Nachforschungen auch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erhältlich ge-
macht werden. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeit-
punkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. UHL-
MANN/SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden
Empfangsbestätigung ist zugunsten der Beschwerdeführenden von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 5 das neue
Recht. Die Absätze 2 – 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung.
2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar
2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar,
die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht
der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen
werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlä-
gigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9
BV, vereinbar ist (vgl. E. 4.3).
2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft mit den Beschwerdeführenden eine Befragung zu den
Gesuchsgründen durchgeführt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
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Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3).
Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1
AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
5.
5.1 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaf-
tigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht explizit und stellte
fest, ihren Vorbringen komme ohnehin keine Asylrelevanz zu.
5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). In seinem Urteil D-1470/2014 vom
5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis
auf Berichte internationaler Organisationen fest, die Lage in Sri Lanka habe
sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hin-
sicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden
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Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen
oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für diese Organisation zweimal
zwangsweise tätig gewesen zu sein. Nach seiner behördlichen Festnahme
und dem Lageraufenthalt sei er nach F._______ zurückgekehrt. Wegen der
regelmässigen Vorsprachen durch Sicherheitskräfte fühle er sich bedroht.
5.3.1 Aufgrund des geltend gemachten LTTE-Profils kann respektive muss
beim Beschwerdeführer von einem allenfalls erhöhten Gefährdungspoten-
zial ausgegangen werden. Dass ihn unbekannte Dritte respektive die Si-
cherheitskräfte wiederholt kontrollierten beziehungsweise zu kontrollieren
versuchten, ist an sich durchaus realistisch. Hingegen verneint die Vo-
rinstanz zu Recht die asylrechtliche Intensität der geltend gemachten Be-
helligungen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit der
Entlassung aus dem behördlichen Gewahrsam weder misshandelt noch
festgenommen. Demzufolge bestehen auch keine konkreten Anhalts-
punkte für begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die subjekti-
ven Ängste des Beschwerdeführers vor einer Eskalation bei allfällig andau-
ernden Kontrollmassnahmen sind zwar nachvollziehbar. Dass eine solche
bevorstehen würde, kann den Akten nach dem Gesagten aber nicht ent-
nommen werden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel belegen – wie das SEM zurecht festhält – grundsätzlich lediglich un-
bestrittene Sachverhaltselemente. Das mit der Beschwerde eingereichte
Schreiben einer Drittperson vom 10. Juni 2015 verweist im Wesentlichen
auf die angespannte Lage vor Ort, ohne aber eine konkrete Bedrohung des
Beschwerdeführers erkennen zu lassen. Entsprechend gelang es ihm
nicht, ein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne darzutun.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung wegen ihres
Mannes geltend. Die von ihr erlebten Vorsprachen und Drohungen haben
sie naheliegenderweise verängstigt. Konkret drohende Verfolgungsmass-
nahmen asylrelevanten Ausmasses sind nach dem Gesagten aber auch
bei ihr zu verneinen.
5.3.3 Die Kinder dürften durch die von den Beschwerdeführenden thema-
tisierten Kontrollen möglicherweise ebenfalls eingeschüchtert worden sein.
Hingegen machen ihre Eltern nicht geltend, sie seien darüber hinaus Ver-
folgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
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5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Moti-
ven in Sri Lanka aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde. Die eigereichten Beweismittel führen wie er-
wähnt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführenden sind daher
im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20
AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG. Das SEM hat ihnen demnach zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: