Abtei lung IV
D-4125/2006
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4125/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein Staats-
angehöriger aus Sri Lanka, tamilischer Ethnie aus Z._______ (Nord-
provinz), suchte am 14. November 2001 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 16. November 2001 erhob das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerde-
führers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 12. Dezember 2001
hörte ihn das (...) des Kantons (...) und am 5. Februar 2002 das BFF
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er und seine Angehörigen hätten wegen dem sri-lankischen
Militär mehrmals den Wohnort wechseln müssen. Er sei deshalb frus-
triert gewesen und sei darum am 2. September 1998 den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Er habe in Y._______ in
einem Camp verletzte Kämpfer gepflegt. Im April 2001 habe ihn die
LTTE nach X._______ (Westprovinz) geschickt und für ihn alle
Formalitäten erledigt, dass er dort in einem Videogeschäft habe
arbeiten können, und sie hätten für ihn ein Zimmer bei einer Familie
gemietet. Seine Aufgabe sei gewesen, zu beobachten, welche Tamilen
Kontakt zum Minister Jeyaraj Fernandopulle hatten. Seine
Beobachtungen habe er seinem Kontaktmann in X._______ mit dem
Decknamen B._______ melden müssen. Am 1. Oktober 2001 habe
ihm eine Person namens C._______ telefonisch mitgeteilt, dass
B._______ von der Polizei festgenommen worden sei, und dass es
besser sei, wenn er nicht mehr in den Laden und in sein Haus
zurückgehen würde. Sie würden seine Rückkehr nach W._______
organisieren. Er habe sich daraufhin zu einem Onkel seiner Mutter
begeben. Weil er befürchtet habe, dass er zurück in W._______ von
der LTTE in den Kampf geschickt werde, habe er seinen Onkel in
Kanada kontaktiert, der dann seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert
habe. Am 10. Oktober 2001 habe er mit einem Trawler Sri Lanka illegal
verlassen und sei via Italien in die Schweiz eingereist.
Seite 2
D-4125/2006
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch vom 14. November 2001 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2003 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hob das BFF mit
Verfügung vom 22. Dezember 2003 im Rahmen des Vernehm-
lassungsverfahrens seine Verfügung vom 13. Februar 2003 wieder-
erwägungsweise auf und setzte das erstinstanzliche Verfahren fort. Die
ARK schrieb das Beschwerdeverfahren infolgedessen mit Beschluss
vom 13. Januar 2004 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Der Beschwerdeführer heiratete am 19. Januar 2005 in V._______ die
sri-lankische Staatsangehörige D._______, geboren (...), welche
damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B war.
F.
Nachdem das BFM mit dem Beschwerdeführer am 9. März 2005 eine
zweite Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte, er-
suchte es die Schweizerische Vertretung in Colombo mit Schreiben
vom 20. April 2005 um nähere Abklärungen zu den Angaben des Be-
schwerdeführers. Die Schweizerische Vertretung übermittelte dem
BFM mit Schreiben vom 26. Juli 2005 das Ergebnis der Abklärungen.
Am 2. September 2005 setzte das BFM den Beschwerdeführer über
die Abklärungsergebnisse in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen. Dieser nahm am 19. September 2005 durch
seinen Rechtsvertreter Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 – eröffnet am 2. November 2005
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 14. November 2001
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – auf, die Schweiz bis zum 5. Januar 2006 zu verlassen.
Seite 3
D-4125/2006
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters bei der ARK Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom
31. Oktober 2005 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Zudem verlangte er Einsicht in die
Aktenstücke A10/1 (Stellungnahme des Bundesamtes für Polizei [BAP
heute fedpol]) und die Seiten drei und vier des Aktenstückes A42/4
(Botschaftsantwort) sowie eine angemessene Nachfrist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung.
I.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 stellte der Instruktionsrichter
der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Er gewährte ihm Einsicht in das
Aktenstück A10/1 und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Be-
zeichnung von Gegenbeweismitteln. Im Weiteren stellte er fest, dass
die Seiten drei und vier des Aktenstückes A42/4 nur administrative
Belange beträfen, welche nicht zum wesentlichen Inhalt des be-
treffenden Aktenstückes gehören würden. Der wesentliche Inhalt sei
ihm bereits vom BFM eröffnet worden. Zudem forderte er ihn auf,
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 9. Januar 2006 zu über-
weisen. Am 6. Januar 2006 zahlte der Beschwerdeführer den Kosten-
vorschuss ein.
J.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, bezog Stellung zum Aktenstück A10/1 und ver-
langte nochmals Einsicht in die Seiten drei und vier des Aktenstückes
A42/4.
K.
Der Instruktionsrichter teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 17. Januar 2006 mit, dass durch die Über-
weisung des Betrags von Fr. 600.-- am 6. Januar 2006 das Gesuch um
Seite 4
D-4125/2006
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
betrachtet werde. Gleichzeitig stellte er nochmals fest, dass die Seiten
3 und 4 nicht vom Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
erfasst würden und wies insoweit das Akteneinsichtsgesuch ab. Im
Übrigen bot der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers im Sinne eines Entgegenkommens ohne Anspruchs-
grundlage an, ihm in den Räumlichkeiten des Gerichts nach Voran-
meldung die Seiten 3 und 4 des Aktenstückes A42/4 offen zu legen.
Der Rechtsvertreter machte von diesem Angebot keinen Gebrauch.
L.
Am 19. Januar 2006 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die
Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
M.
In der Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2006 die Gelegenheit,
eine Replik einzureichen.
N.
In seiner Replik vom 17. Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
O.
Am 6. November 2007 ersuchte der Instruktionsrichter das (...) des
Kantons (...) um Mitteilung, ob es allenfalls die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehe. Eine Antwort blieb aus.
P.
Auf telefonische Anfrage hin teilte die Einwohnerkontrolle der Ge-
meinde (...) dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2009 mit,
dass der Beschwerdeführer seit dem 8. September 2007 als ge-
schieden geführt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
Seite 5
D-4125/2006
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 In der Beschwerde vom 2. Dezember 2005 wird zunächst in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, das Recht auf Akteneinsicht sei von
der Vorinstanz verletzt worden. Da die Aktenstücke A10/1 und A42/4
rechtserhebliche Informationen enthalten dürften, hätten diese dem
Beschwerdeführer vollständig offen gelegt werden müssen. Mit Ver-
weis auf die nach wie vor vollumfänglich gültigen Ausführungen der
Beschwerde vom 17. März 2003 habe das BFM beim BAP eine Infor-
mation über den Beschwerdeführer eingeholt, welche vom BFM als
geheim klassiert worden sei und in die keine Einsicht gewährt worden
sei (act. A10/1). Er halte fest, dass mit Wiederaufnahme des Ver-
fahrens vor dem BFM diese Akteneinsicht nicht gewährt worden sei
Seite 6
D-4125/2006
und auch nicht auf das erneute Gesuch um Akteneinsicht nach der Zu-
stellung des angefochtenen Entscheides vom 31. Oktober 2005. Im
Weiteren sei dem Beschwerdeführer nur die ersten beiden Seiten der
Botschaftsantwort (act. A42/4) zugestellt worden, obwohl diese ge-
mäss Aktenverzeichnis aus vier Seiten bestehen würde. Interessant
sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Auskunftsperson der
Schweizerischen Botschaft in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2005 auf
ein eigenes Schreiben vom 9. Juni 2005 berufe, woraus sich ergebe,
dass die fehlenden Unterlagen mit diesem Schreiben vom 9. Juni 2005
zusammenhängen könnten. Da es sich bei der Akteneinsicht um ein
fundamentales formelles Recht handle und zusätzlich in den ent-
sprechenden Aktenstücken A10/1 und A42/4 rechtserhebliche Infor-
mationen enthalten sein dürften, müssten diese Aktenstücke dem Be-
schwerdeführer vollständig offen gelegt werden.
3.1.2 Bei der Akte A10/1 handelt es sich um eine Stellungnahme des
BAP. Das BFM verwehrte die Einsicht in diese Akte unter dem all-
gemeinen Hinweis auf allfällige entgegenstehende öffentliche oder
private Interessen an der Geheimhaltung. Das Geheimhaltungs-
interesse kann dem Interesse eines Gesuchstellers an einer un-
beschränkten Einsichtnahme entgegen stehen (Art. 26 und Art. 27
Abs. 1 VwVG). Die Interessenabwägung darf jedoch nicht dadurch ge-
schehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori –
ohne Abwägung im Einzelfall – dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das
grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im
Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheim-
haltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 5
E. 5a S. 35; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3b S. 8 ff.). Das BFM führt nicht in
der Zwischenverfügung vom 15. November 2005 nicht konkret aus,
inwiefern überwiegende, die vollständige Verwehrung der Einsicht-
nahme in die Akte A10/1 rechtfertigende öffentliche oder private
Interessen bestehen sollen. Das BFM hat mit diesem Vorgehen die
Begründungspflicht sowie das Recht des Beschwerdeführers auf
Akteneinsichtsrecht verletzt, da die Akte Akte A10/1 – mit Ausnahme
der durch den Instruktionsrichter der ARK anlässlich der dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 ge-
währten Einsicht – keine Informationen enthält, die im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 VwVG als geheimhaltungswürdig zu qualifizieren wären.
Seite 7
D-4125/2006
Das Aktenstück A42/4 (Botschaftsantwort) besteht aus vier Seiten.
Das BFM legte dem Beschwerdeführer die ersten beiden Seiten offen.
Seite 3 ist – wie auf der eröffneten Seite 1 erwähnt – der Beleg der be-
zahlten Gebühr der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den
mit den Abklärungen betrauten Anwalt. Seite 4 ist die Bestätigung des
betreffenden Anwalts über den Erhalt seines Honorars. Wie bereits in
der Zwischenverfügung der ARK vom 22. Dezember 2005 erwähnt, be-
treffen diese beiden Seite des Aktenstücks A42/4 administrative Be-
lange zwischen der Schweizerischen Vertretung in Colombo und dem
von dieser beauftragten Anwalt, weshalb diese Seiten als verwaltungs-
interne Akten einzustufen sind, welchen für die Beurteilung des Asyl-
gesuchs kein Beweischarakter zukommt (vgl. zum Ganzen EMARK
1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Die Seiten 3 und 4 des Aktenstückes A42/4
fallen somit nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten. Das
BFM hat diese mithin zu Recht ohne weitere Begründung nicht zur
Einsicht eröffnet.
3.1.3 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass
das BFM das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG verletzt
hat, indem es dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Stellung-
nahme des BAP (act. A10/1) verweigerte.
3.2
3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14
E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27
E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozess-
ökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.2.2 Das BFM hat durch die nicht näher begründete vollständige
Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück A10/1 zwar die Be-
Seite 8
D-4125/2006
gründungspflicht und das Recht des Beschwerdeführers auf Akten-
einsicht verletzt. Das BFM hat sich in seiner Verfügung jedoch nicht
auf den Inhalt des fraglichen Aktenstücks abgestützt. Indem der In-
struktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember
2005 dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A10/1 unter Ab-
deckung geheim zu haltender Stellen, Einsicht gewährte und ihm Ge-
legenheit bot, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel einzu-
reichen, wurde dieser vorinstanzliche Verfahrensmangel indessen auf
Beschwerdeebene geheilt. Die Verweigerung der Einsicht in die Akte
A10/1 ist für den Beschwerdeführer somit mit keinem erheblichen
Nachteilen verbunden gewesen und deshalb als nicht schwerwiegend
zu beurteilen. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das
Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.3
3.3.1 In der Beschwerde und der Replik wird zudem in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht gerügt, der Sachverhalt sei vom BFM weder voll-
ständig noch richtig abgeklärt worden. Das BFM habe neun Fragen an
die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichtet und nur drei seien
beantwortet worden. Wären die Abklärungen in Colombo vollständig
getätigt worden, so hätte damit der Sachverhalt grösstenteils beweis-
mässig erhärtet werden können. Ein vom BFM aufgezeigter Wider-
spruch sei auf eine Übersetzungsproblematik zurückzuführen. Es
rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Rahmen dieser Rück-
weisung werde die Weisung zu erteilen sein, dass das BFM gegen-
über der Schweizerischen Botschaft in Colombo auf die Beantwortung
der gestellten Fragen zu bestehen und insbesondere die benannten
Personen in X._______ zu kontaktieren habe. Sollte die angefochtene
Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, so müsse der vollständige und rechtserheb-
liche Sachverhalt durch die ARK geklärt werden.
3.3.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungs-
grundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asyl-
suchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht ein-
geschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen-
Seite 9
D-4125/2006
zulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen
haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. EMARK
1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an
die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende
Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung
immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere
auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts
zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asyl-
gesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf
Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Er-
mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
3.3.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der
Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und
nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Be-
schwerdeführer konnte am 16. November 2001 anlässlich der Be-
fragung im EVZ, der kantonalen Anhörung am 12. Dezember 2001 und
der Anhörung durch das BFF am 5. Februar 2002 seine Vorbringen zur
Begründung des Asylgesuchs schildern. Dass es anlässlich der An-
hörungen zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen ist,
geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer gab jeweils
an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A9/19 S. 4 und
16; A12/14 S. 2 und 12) und er erklärte mit seiner Unterschrift seine
ihm rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig
und würden seinen freien Äusserungen entsprechen. Es ist demnach
davon auszugehen, dass die Anhörungen ohne sprachlich bedingte
Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten und die Aus-
sagen des Beschwerdeführers in den Anhörungsprotokollen korrekt
wiedergegeben sind. Auch die Vertreterin beziehungsweise der Ver-
treter der Hilfswerke verzichteten auf jegliche Einwendungen (vgl.
act. A9/19, A12/14). Nachdem der Beschwerdeführer im Schreiben an
Seite 10
D-4125/2006
die ARK vom 16. Juni 2003 anlässlich des Beschwerdeverfahrens
angab, er habe über seine Bekannten den richtigen Namen von
B._______ (E._______) erfahren, und den Namen des Gefängnisses
bekanntgab, in welchem dieser inhaftiert sein soll, ist das BFF im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahren zur Ansicht gelangt, dass das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nochmals geprüft werden müsse,
und führte nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine weitere An-
hörung am 9. März 2005 zu den im Schreiben vom 16. Juni 2003
erwähnten Informationen durch. Zudem liess es zur Überprüfung der
Angaben der Beschwerdeführers zusätzlich eine Botschaftsabklärung
durchführen und gewährte ihm zur Botschaftsantwort das rechtliche
Gehör. Es trifft zwar zu, dass die Botschaft respektive der von dieser
beauftragte Anwalt die vom BFM gestellten Fragen nicht einzeln be-
antwortete. Allerdings ergaben die Abklärungen, dass keine Person
namens E._______ im (...) Gefängnis inhaftiert sei. Nachdem der
Beschwerdeführer den behaupteten Umstand, dass er von der Polizei
gesucht werde, mutmasslich auf die Verhaftung seines Kontaktmannes
B._______ zurückführte, bestand für das BFM kein Grund, den
Sachverhalt weiter abzuklären beziehungsweise gegenüber der
Botschaft auf der Beantwortung sämtlicher Fragen zu beharren, nach-
dem der besagte B._______ entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht inhaftiert worden ist. Das BFM ist entgegen
der dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde alsdann auch
nicht gehalten gewesen, zum Zwecke des Nachweises der Richtigkeit
(oder Unrichtigkeit) eben jener zur Begründung des Asylgesuchs
geltend gemachten und für unglaubhaft erachteten Begebenheiten
weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. Urteil D-3288/2006 vom
16. Oktober 2007 E. 6.1 S. 12). Festzustellen ist vielmehr, dass das
BFM einerseits dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge
getan hat und andererseits mittels einer ergänzenden Anhörung und
einer Botschaftsabklärung weitere Untersuchungen tätigte und damit
die nötigen Grundlagen in den Akten schuf, um die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen
zu können.
3.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung
der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt nicht vor. Es besteht
deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eben-
sowenig besteht Anlass für weitere Abklärungen im Rahmen des vor-
Seite 11
D-4125/2006
liegenden Verfahrens. Der in der Beschwerde formulierte Antrag, der
vollständige und rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Be-
schwerdeinstanz zu klären, ist folgerichtig abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im
Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche
Angaben gemacht bezüglich der Behauptung, er sei nach der Fest-
nahme seines Kontaktmannes von der sri-lankischen Polizei gesucht
worden. Beispielsweise habe er an der kantonalen Anhörung aus-
gesagt, er sei am 3. Oktober 2001 an seinem Wohnort und am Arbeits-
platz gesucht worden (act. A9/19 S. 11). Demgegenüber habe er vor
dem BFM wiederholt angegeben, die Polizei habe bereits am
1. Oktober 2001 nach ihm gesucht (act. A12/14 S. 6, 7 und 8). Ausser-
dem habe er vor dem BFM zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wann
sein Kontaktmann festgenommen worden sei. An der Empfangsstelle
habe er jedoch behauptet, dieser sei am 1. Oktober 2001 fest-
genommen worden (act. A2/8 S. 4). Der Beschwerdeführer habe zu-
dem vor dem BFM ausgeführt, das von ihm observierte Haus des
Ministers sei ca. 200 bis 300 Meter von der Strasse entfernt gewesen
(act. A12/14 S. 7). Vor dem Kanton habe er diesbezüglich jedoch ledig-
lich eine Entfernung von 50 Metern genannt (act. A9/19 S. 7). Ferner
habe er vor dem Kanton ausgesagt, sein angeblicher Kontaktmann
B._______ sei für die Spionage der LTTE in der Region Colombo zu-
ständig gewesen (act. A9/19 S. 7). Vor dem BFM habe er über die Auf-
gaben von B._______ jedoch nichts zu berichten gewusst (act. A12/14
Seite 12
D-4125/2006
S. 7). Durch diese widersprüchlichen Ausführungen würden die bereits
bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen noch
erhärtet, zumal seine Aussagen realitätsfremd seien. Die Angaben des
Beschwerdeführers zum eigentlichen Zweck seines Aufenthaltes in
X._______, wonach er dort im Haus eines Ministers verkehrende
Tamilen hätte observieren sollen, entbehre einen nachvollziehbaren
Realitätsbezug. Es könne nämlich erwartet werden, dass die LTTE mit
einer solchen Aufgabe eine ortsansässige Person und nicht einen
nicht ortskundigen Krankenpfleger aus der weit entfernten Vanni-
Region betraut hätte, zumal dieser als Ortsfremder in X._______
ohnehin auffallen würde. Andererseits seien auch die Schilderungen
des Beschwerdeführers über die Art und Weise der Durchführung der
Observierung völlig realtitätsfremd. Abgesehen vom geringen prak-
tischen Nutzen solcher zufälligen Beobachtungen sei es nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet jeweils nur
am Abend am Haus des Ministers vorbeigefahren sei (act. A12/14
S. 6). Wie er unter den gegebenen Umständen Tamilen von Singha-
lesen habe unterscheiden können, bleibe dahingestellt. Jedenfalls
könne seine Erklärung vor dem Kanton, er könne dies spüren, nicht
gehört werden (act. A9/19 S. 7). Der Beschwerdeführer behaupte
ferner vor dem BFM, er habe die Strecke von U._______ nach
X._______ mit einem Boot in ca. eineinhalb bis zwei Stunden
zurückgelegt (act. A12/14 S. 5). Angesichts der Entfernung der
genannten Orte von ca. 220 Kilometer sei auch diese Behauptung als
realitätsfremd zu betrachten und weise deutlich darauf hin, dass seine
Angaben über seine angebliche von der LTTE befohlene Übersiedlung
nach X._______ nicht der Wahrheit entsprächen. Durch die
realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers würden die Zweifel
an seinen Vorbringen sowohl hinsichtlich der geltend gemachten
Verfolgung durch die Polizei als auch seines Einsatzes für die LTTE
weiter erhärtet, zumal seine Aussagen unsubstanziiert seien. Der
Beschwerdeführer sei nicht im Stande, das Camp der LTTE, in dem er
sich zwei Jahre lang aufgehalten habe, näher zu beschreiben
(act. A12/14 S. 3). Das angeblich Erlebte sei in einer undifferenzierten
und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht den Eindruck zu
erwecken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt worden sei.
Ebenso unsubstanziiert seien seine Angaben über X._______. Der Be-
schwerdeführer habe keine Angaben über diese Stadt zu machen ver-
mocht, welche darauf hinweisen würden, dass er sich dort auch tat-
sächlich ein halbes Jahr aufgehalten habe (act. A12/14 S. 5). Seine
vagen Aussagen zu seinem Reiseweg in die Schweiz würden zudem
Seite 13
D-4125/2006
den Eindruck entstehen lassen, er versuche die schweizerische Be-
hörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die
Schweiz zu täuschen, mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
noch zusätzlich unterstrichen werde. An dieser Einschätzung vermöge
die Behauptung des Beschwerdeführers über die angebliche Verur-
teilung seines Kontaktmannes nichts zu ändern, zumal diese durch die
Ergebnisse der Botschaftsabklärung widerlegt worden seien. Mit
seiner Stellungnahme, entweder seien die Botschaftsabklärungen
nicht richtig oder er sei von seinem Informanten der falsche Namen
des Kontaktmannes angegeben worden, habe er die Zweifel an
dessen Inhaftierung und Verurteilung nicht aufzulösen vermocht.
Einerseits gebe es keine Gründe die Abklärungen der schweizerischen
Botschaft anzuzweifeln. Andererseits seien die Zweifel des Be-
schwerdeführers an der Richtigkeit der ihm gegebenen Informationen
nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Darlegung über die Festnahme,
Verurteilung und Inhaftierung seines Kontaktmannes darzulegen. Fest
stehe lediglich, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben
nicht zutreffen würden.
5.2 In der Beschwerde vom 2. Dezember 2005 wird demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, als Besonderheit sei im vorliegenden
Verfahren auf den Umstand hinzuweisen, dass das BFM unterdessen
zwei negative Asylentscheide mit deutlich unterschiedlichen Be-
gründungen gefällt habe. In der Verfügung vom 13. Februar 2003 habe
das BFM noch ausgeführt, es sei keine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden ersichtlich. In der
Verfügung vom 31. Oktober 2005 habe es die Vorbringen des Be-
schwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Der Wechsel der Argumen-
tation lasse sich verstehen, wenn die Ereignisse von August 2005 in
Sri Lanka betrachtet würden. Im August 2005 sei der sri-lankische
Aussenminister, bei dem es sich um einen abtrünnigen Tamilen ge-
handelt habe, bei einem Anschlag vor seinem Wohnhaus trotz
massiven Polizeischutzes getötet worden, wobei gemäss Einschätzung
der meisten Beobachter die LTTE für diese Tat verantwortlich sei. Im
Rahmen der Ermittlungen der sri-lankischen Behörden habe sich
herausgestellt, dass die Täterschaft den Minister für längere Zeit aus-
spioniert habe und gestützt auf diese Information seine Gewohnheiten
erkundet hätten, um einen erfolgreichen Anschlag durchführen zu
können. Dem BFM sei es mit Verweis auf diesen Anschlag logischer-
weise nicht mehr möglich gewesen, die Vorbringen betreffend einer
konkreten Gefährdung seiner Person als unwahrscheinlich hinzu-
Seite 14
D-4125/2006
stellen. Die vom BFM angeführten Widersprüche seien aber in den
Akten entweder nicht vorhanden oder durch das BFM in einen
falschen Zusammenhang gerückt worden. So sei das Datum der poli-
zeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer bei der Empfangsstellen-
befragung vom Beschwerdeführer auf den 1. Oktober 2001 gelegt wor-
den. Nachdem der Beschwerdeführer immer vom 1. Oktober 2001 aus-
gegangen sei, liege es auf der Hand, dass seine Angaben anlässlich
der kantonalen Anhörung offensichtlich versehentlich erfolgt seien. Der
Beschwerdeführer weise mit diesem Datum vom 1. Oktober 2001
daraufhin, dass er danach von der Polizei gesucht worden sei. Für ihn
sei dies das wichtige Datum gewesen. Erst auf genauere Rückfrage
hin habe er präzisiert, dass er nicht wisse, wann sein Kontaktmann
festgenommen worden sei, ihm sei das am 1. Oktober 2001 bekannt
gemacht worden. Nicht zutreffend seien die Behauptungen des BFM
zu den Widersprüchen des Beschwerdeführers betreffend die Distanz
des observierten Hauses des Ministers in X._______ von der Strasse.
Würden die entsprechenden Aktenstellen korrekt gelesen, ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer die Wörter "Grundstück" und "Haus"
verwendet habe, wobei klar werde, dass das Grundstück 50 Meter von
der Strasse entfernt gewesen sei, das Haus aber 200 bis 300 Meter.
Ein Widerspruch lasse sich daraus, nicht ableiten. Aufschlussreich sei
schlussendlich die effektive Aussage des Beschwerdeführers zur Auf-
gabe von B._______. Während er anlässlich der kantonalen Anhörung
ausgeführt habe, dieser sei für die Spionage der LTTE in der Region
Colombo zuständig gewesen, habe er bei der Befragung beim BFM die
Frage beantworten müssen, welches genau die Aufgabe von
B._______ gewesen sei. Diese Frage habe der Beschwerdeführer
logischerweise nicht beantworten können, da er dessen genaue
Aufgabe nicht kenne. Ausgehend von verschiedenen Fragestellungen
könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine Vorbringen seien
widersprüchlich. Er habe ausdrücklich ausgeführt, dass er sich
verdächtig gemacht hätte, wenn er pro Tag mehr als ein Mal am Haus
des Ministers vorbeigefahren wäre. Er habe die spezielle Problematik
geschildert und auch erwähnt, dass er wegen der Polizei nicht einfach
dort habe stehen und gucken können. Werde das geschilderte
Vorgehen in einen logischen Zusammenhang gerückt, so ergebe sich,
dass neben dem Beschwerdeführer noch andere Personen pro Tag ein
Mal am fraglichen Grundstück vorbeigekommen seien und der
Kontaktmann die Informationen zu einem Bild über die
Lebensgewohnheiten des Ministers zusammengesetzt habe. Nur ein
solches Vorgehen habe es gewährleistet, dass sich die
Seite 15
D-4125/2006
entsprechenden Personen nicht verdächtig gemacht hätten. Das BFM
mache nur pauschale Vorhaltungen, warum die Schilderungen des
Beschwerdeführers undetailliert seien, ohne auf konkrete
Anhaltspunkte zu verweisen. Würden die entsprechenden Aktenstellen
in ihrer Gesamtheit betrachtet, so falle auf, dass er seine Vorbringen in
den Befragungen gleichlautend angebracht habe und immer wieder
Details der Örtlichkeiten geschildert habe. Zu beachten sei weiter,
dass das BFM keinerlei Vorbringen des Beschwerdeführers
angebracht habe, welche Glaubwürdigkeitselemente enthalten würden.
Das BFM führe nur einseitig vermeintliche oder tatsächliche Unglaub-
würdigkeitselemente auf, ohne das Gros der schlussendlich glaub-
würdigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zu-
sammenfassend sei darauf zu verweisen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend seiner asylrelevanten Gefährdungslage
glaubwürdig seien. Es sei nicht anzunehmen, dass er eine so
blühende Phantasie habe, dass er ein entsprechendes Vorgehen habe
erfinden können, welches, wie sich im August 2005 gezeigt habe, zum
Repertoire der LTTE gehöre.
5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 9. Januar 2006 wird geltend
gemacht, dass das Schreiben des BAP (act. A10/1) verschiedene
Passagen enthalte, welche nicht offengelegt worden seien. Aus die-
sem Schreiben ergebe sich, dass das Dossier des Beschwerdeführers
dem BAP durch das BFF vorgelegt worden sei. Daraus lasse sich
schliessen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
LTTE und sein Engagement für diese durch das BFF als glaubwürdig
angesehen worden sei und es die Tätigkeit für die LTTE als tatsächlich
gefährlich für sri-lankische Politiker eingeschätzt habe. Aus den ab-
gedeckten Passagen dürfte sich ergeben, ob der Beschwerdeführer
auch dem BAP mit Aktivitäten in der Schweiz aufgefallen sei. Sollte
dem so sein, müsse daraus abgeleitet werden, dass seine Situation
auch betreffend subjektiver Nachfluchtgründe geprüft werden müsse.
5.4 In der Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 führte das BFM aus,
die Ausführungen würden weder die äusserst klar und deutlich gegen
die Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers sprechenden Er-
mittlungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo in Frage
stellen noch seien sie imstande, die gravierenden Widersprüche auf-
zulösen, welche den Kerngehalt seiner Aussagen betreffen würden.
Als ein typisches Beispiel der durchwegs substanzlosen Argumen-
tation sei auf seine haltlosen Schlussfolgerungen bezüglich der
Seite 16
D-4125/2006
Distanz des von ihm angeblich observierten Hauses hinzuweisen,
welches seinen in den Protokollen festgehaltenen Antworten krass
widersprechen würde.
5.5 In der Replik wird geltend gemacht, es sei bereits darauf hin-
gewiesen worden, dass sich der Widerspruch bezüglich der Distanz
des vom Beschwerdeführer angeblich observierten Hauses zur
Strasse auf eine Übersetzungsproblematik zurückzuführen sei. Zur
Verdeutlichung werde noch einmal darauf hingewiesen, dass in der
Schweiz die Wörter Gebäude, Haus, Liegenschaft, Grundstück, An-
wesen, Gebäudekomplex auch von Personen deutscher Muttersprache
häufig wie Synonyme verwendet würden. Übrigens hätte die Ent-
fernung im Rahmen einer Botschaftsabklärung objektiv leicht fest-
gestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe jederzeit erklärt,
dass er seine Angaben bezüglich des Namens und des In-
haftierungsorts von B._______ von F._______ erfahren habe. Er habe
immer wieder mit F._______ Kontakt aufgenommen und diesen
gedrängt, weitergehende Abklärungen vorzunehmen, und habe ihm
auch erklärt, dass seine bisherigen Angaben nicht zutreffend sein
können. F._______ habe mit Verweis auf seine eigene Sicherheitslage
und die sich zunehmend verschärfende Situation in Sri Lanka dem
Beschwerdeführer erklärt, er könne keine weiteren Abklärungen
vornehmen, da dies zu gefährlich sei. Im Weiteren wird auf die
Situation in Sri Lanka verwiesen und darum ersucht die dortige
Entwicklung im Verfahren mitzuberücksichtigen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Seite 17
D-4125/2006
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2
6.2.1 Bezogen auf die erwähnten Kriterien ergibt sich, dass die Argu-
mentation des Bundesamtes betreffend die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht in allen Teilen zu überzeugen
vermag. So hat das BFM dem Beschwerdeführer mit Verweis auf die
Aktenstelle A12/14 S. 5 zu Unrecht vorgeworfen, er habe angegeben
die Distanz zwischen U._______ und X._______ mit einem Boot in ca.
eineinhalb bis zwei Stunden zurückgelegt zu haben. Tatsächlich hat er
erklärt, er sei mehr als eineinhalb bis zwei Stunden gereist (vgl.
act. A12/14 S. 5 F35). Das BFM stellte ferner zwar zutreffend fest,
dass der Beschwerdeführer das Camp, in welchem er verletzte LTTE-
Kämpfer betreut haben soll, nur rudimentär beschrieben habe (vgl.
act. A12/14 S. 3 F16). Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu be-
rücksichtigen, dass die Sachbearbeiterin des Bundesamtes dies-
bezüglich auch nicht auf detaillierteren Angaben beharrte und statt-
dessen nach den jeweils knappen Antwort des Beschwerdeführers auf
ihre Fragen die nächste Frage an ihn richtete. Dieser hat sämtliche ihm
unterbreiteten Fragen beantwortet (vgl. act. A12/14 S. 3 F17-F25) und
seine Angaben entsprechen im Umfang und Detaillierungsgrad durch-
aus den jeweiligen Fragenstellungen. Dass von ihm eine weit de-
tailliertere Beschreibung des Camps erwartet oder gar verlangt wor-
den wäre, lässt sich dem Protokoll jedenfalls nicht entnehmen. Auch
die Fragen zu X._______ hat der Beschwerdeführer in adäquatem
Umfang beantwortet. Er beschrieb X._______ zutreffend als
Touristenort, welchen er einem Reisenden jedoch nicht wegen
Sehenswürdigkeiten, sondern für Badeferien empfehlen würde (vgl.
act. A12/14 S. 5 F37-40). Zudem konnte er die Adresse des Hauses
des Ministers (vgl. act. A12/12 S. 7 F61), des Videoladens (vgl.
act. A35/9 S. 6 F56) und des gemieteten Zimmers (vgl. act. A12/12
S. 8 F69) in X._______ angeben. Es erscheint unter diesen
Umständen nach Prüfung der Akten nicht angezeigt, davon
auszugehen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Zugehörigkeit zur LTTE, seine Tätigkeit für diese als Krankenpfleger in
Seite 18
D-4125/2006
einem Camp sowie der geltend gemachte Aufenthalt in X._______
seien nicht glaubhaft.
6.2.2 Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergeb-
nis übereinstimmend mit dem BFM als unglaubhaft zu beurteilen,
soweit er geltend macht, er sei von der LTTE in X._______ mit der
Observierung von Tamilen, die Kontakt mit dem Minister Jeyaraj
Fernandopulle hatten, betraut worden und habe das Land, verlassen
müssen, weil er in diesem Zusammenhang polizeilich gesucht worden
sei. Entgegen der Ansicht des BFM lassen zwar die Angaben des Be-
schwerdeführers betreffend die Aufgaben von B._______ keine klar zu
Tage tretenden Divergenzen erkennen. Insbesondere ist im Umstand,
dass der Beschwerdeführer angesprochen auf die Rolle B._______s in
der LTTE bei der kantonalen Anhörung erklärte, B._______ sei für die
Spionage in der Region Colombo zuständig gewesen (vgl. act. A9/19
S. 7), andererseits anlässlich der Anhörung am 5. Februar 2002 aber
auf die Frage nach dessen genauen Aufgaben, angab, er kenne diese
nicht (vgl. act. A12/14 S. 7 F64), nicht zwingend ein Widerspruch zu
erblicken. Durchaus denkbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer
bei der summarischen Befragung im EVZ undifferenziert angab,
B._______ sei am 1. Oktober 2001 festgenommen worden (vgl.
act. A2/8 S. 4), und erst später anlässlich der Anhörung am 5. Februar
2002 präzisierend ausführte, er sei an diesem Datum lediglich über
dessen Festnahme informiert worden (vgl. act. A12/14 S. 7 F65).
Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Haus des
Ministers in der Tat unstimmig. So erklärte er beim Kanton auf
entsprechende Frage hin, das Haus liege ca. 50 Meter von der
Hauptstrasse entfernt (vgl. act. A9/19 S. 7). Beim Bundesamt führte er
hingegen aus, das Gartentor lieg an der Hauptstrasse. Das Haus
selbst steh etwa 200 bis 300 Meter von der Strasse entfernt (vgl.
act.A12/14 S. 7 F57). Wie aufgrund dieser Angaben – wie in der
Beschwerde behauptet – klar werden soll, dass das Grundstück 50
Meter von der Strasse entfernt sei, das Haus aber 200 bis 300 Meter,
ist nicht nachvollziehbar, zumal das an der Hauptstrasse gelegene
Gartentor herkömmlicherweise den Eingang zum Grundstück bildet.
Auch die Ausführungen in der Replik, wonach sich dieser Widerspruch
auf eine Übersetzungsproblematik zurückführen lasse, überzeugt
nicht, zumal der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, die ihm
rückübersetzten Protokolle enthielten seine Äusserungen (vgl.
act. A9/19 S. 18 und A12/14 S. 13). Der Beschwerdeführer hat ferner
betreffend den Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt habe, dass
Seite 19
D-4125/2006
er polizeilich gesucht werde, tatsächlich widersprüchliche Angaben
gemacht. Einerseits erklärte er anlässlich der kantonalen Anhörung,
die Polizei hätte am 3. Oktober 2001 nach ihm gesucht (vgl. act. A9/19
S. 11). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung am 5. Februar
2002 beim Bundesamt an, er habe am Telefon vom Ladenbesitzer und
von der Familie, bei der er das Zimmer gemietet habe, erfahren, dass
die Polizei am 1. Oktober 2001 am Abend nach ihm gesucht habe (vgl.
act. A12/14 S. 8 F71-74). Die Behauptung in der Beschwerde, es liege
auf der Hand, dass seine Angaben anlässlich der kantonalen
Anhörung offensichtlich versehentlich erfolgt seien, vermag nicht zu
überzeugen. Die angebliche polizeilichen Suche nach dem
Beschwerdeführer, welche dieser darauf zurückführt, dass sein
inhaftierter Kontaktmann B._______ ihn denunziert habe, ist jedoch
übereinstimmend mit dem Bundesamt insbesondere aus folgenden
Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen: Zunächst erscheint von
vornherein unrealistisch, dass die LTTE einen Krankenpfleger aus dem
Vanni-Gebiet mit der Observierung von Tamilen betraut, die in
X._______ im Hause eines Ministers verkehren. Alsdann ist die Art
und Weise, wie der Beschwerdeführer das Haus des Ministers
observiert haben will, dermassen dilettantisch, dass sich zwangsläufig
erhebliche Zweifel an der behaupteten diesbezüglichen Tätigkeit für
die LTTE in X._______ ergeben. Gemäss seinen Angaben sei er – weil
er sich sonst verdächtig gemacht hätte und er tagsüber ca. vier
Kilometer entfernt gearbeitet habe – nur einmal pro Tag jeweils abends
mit dem Fahrrad um das Haus des Ministers herumgefahren, um
dieses zu beobachten (vgl. act. A12/14 S. 5 F45 ff.). Es ist jedoch nicht
nachvollziehbar, wie der nicht ortsansässige Beschwerdeführer auf
diese Weise auch nur ansatzweise verwertbare Informationen über
Tamilen hätte gewinnen können, die im Hause des Ministers verkehrt
haben. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gehalten hat, ist insbesondere auch realitätsfremd, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund eines Blickes in das Gesicht der Leute „ge-
spürt“ haben wolle, ob es sich um Tamilen oder Singhalesen handelte
(vgl. act. A9/19 S. 7). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach das
geschilderte Vorgehen des Beschwerdeführers in einen logischen Zu-
sammenhang gerückt ergebe, dass noch andere Personen pro Tag ein
Mal am fraglichen Grundstück vorbeigekommen seien und der
Kontaktmann die Informationen zu einem Bild über die Lebensgewohn-
heiten des Ministers zusammengesetzt habe, vermag schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil nüchtern betrachtet kaum vorstellbar ist, wie
aufgrund der Beobachtung, welche Tamilen im Hause des Ministers
Seite 20
D-4125/2006
verkehrten, ein Bild über dessen Lebensgewohnheiten entstehen soll.
Schliesslich haben die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in
Colombo ergeben, dass keine Person namens E._______ mit dem
Decknamen B._______ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zu
20 Jahren Gefängnis verurteilt worden ist und seine Strafe im (...)
Gefängnis verbüsst (vgl. act. A42/4 S. 2). Im Übrigen reichte der
Beschwerdeführer keine Dokumente ein, die belegen würden, dass die
Polizei in X._______ im Laden und bei der Familie nach ihm gesucht
hat.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass – selbst wenn der Be-
schwerdeführer zwischen 1998 und 2001 als LTTE-Mitglied in einem
Camp Verletzte betreut und sich danach in X._______ aufgehalten
haben sollte – nicht glaubhaft ist, dass er bei der Ausreise aufgrund
der behaupteten Vorbringen, von der Polizei gesucht wurde. Im
Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, er habe sonst keine Probleme
mit den Behörden gehabt (vgl. act. A9/19 S. 12).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zudem zur Asylbegründung geltend,
er habe sich davor gefürchtet, dass ihn die LTTE in W._______ in den
Kampf schicke und bestrafe, weil er sich dem Befehl zur Rückkehr
widersetzt habe.
7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
7.3 Die Situation in Sri Lanka hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Jahre 2001 verändert. Der bewaffnete Konflikt
zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee
und den zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet
(Nordprovinz) spitzte sich gegen Ende 2008 zu und forderte einen
Seite 21
D-4125/2006
immer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung. Nachdem die
sri-lankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrol-
lierte Gebiet im Raum Mulattin zurückerobert hatte, verkündete ihr
Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen
Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die sri-lankische
Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen
des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet
worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte
die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor
bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka ge-
tötet worden sei. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E. 5.2).
7.4 Angesichts dieser Umstände ist die Furcht des Beschwerde-
führers, von der LTTE im Norden in den Kampf geschickt zu werden
oder vor einer Bestrafung, weil er sich deren Befehlen widersetzt hat,
aktuell nicht mehr begründet.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaub-
haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen und Ein-
wände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der
drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden
Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
9.2 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM verfügte Weg-
weisung keinen Antrag und auch in Begründung der Beschwerde wird
nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
Seite 22
D-4125/2006
oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bun-
desverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten
einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der
Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird (MADELEINE
CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62
VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch
hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft
es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn
hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer verfügt über
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und es ist nicht er-
sichtlich, weshalb er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügen könnte.
10.
10.1 In der Beschwerde wird im Eventualbegehren beantragt, es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.2.2 Gemäss Praxis gilt die Rückschaffung abgewiesener Asyl-
gesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi,
Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort
herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar. Bei rückkehrenden
Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer
Seite 23
D-4125/2006
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, nament-
lich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rück-
kehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem er-
wähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das
heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges
Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation
(BVGE 2008/2 E. 7 S. 21 f.)
10.2.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich
die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Be-
hörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheits-
massnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen
Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter ge-
stiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tami-
lischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da
namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in
Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom
21. April 2009 E. 9.2.2). Obwohl die sri-lankische Regierung Ende Mai
2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet
hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund
26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist.
Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung
für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln
wird.
10.2.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
Z._______ und lebte bis zu seinem 20. Lebensjahr in der Nordprovinz.
Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise hat er angeblich in
X._______ (Westprovinz) verbracht (vgl. act. A9/19 S. 4, A2/8 S. 1),
wo er bis zur Ausreise in einem Videoladen gearbeitet haben soll. Aus
den Akten geht hervor, dass seine Angehörigen in Y._______
(Nordprovinz) wohnen (vgl. act. A9/19 S. 5). Auch die übrigen
Verwandten leben vorwiegend in Z._______, W._______ oder im
Ausland (vgl. act. A12/14 S. 10 F92). In Colombo verfügt er gemäss
seinen Angaben über kein Beziehungsnetz (vgl. act. A12/14 S. 10
F93). Er hielt sich zwar in X._______ auf und gab an, vor der Ausreise
mehrere Tage bei einem Onkel seiner Mutter gewohnt zu haben.
Seite 24
D-4125/2006
Allerdings beschränkt sich sein dortiger Aufenthalt auf rund sechs
Monate und er gab an, dort nebst diesem Onkel der Mutter sonst
niemanden gekannt zu haben (vgl. act. A12/14 S. 8 F76). Zudem hat
er sich während den vergangenen achteinhalb Jahren nicht mehr im
Heimatland aufgehalten. Es kann unter diesen Umständen nicht als
gesichert gelten, dass der nur wenig Singhalesisch sprechende (vgl.
act. A2/8 S. 2) Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Grossraum
Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann und
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hat.
Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen könnte eine Rückschaffung
des Beschwerdeführers nach Colombo unter Umständen auch eine
Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge haben. Personen
tamilischer Ethnie sind in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko
willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie – wie
es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre – ihren Aufenthalt
in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason)
rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung
bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints
bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen
erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das BFM beziehungsweise – im Eventualpunkt – die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit darin be-
antragt wird, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die an-
gefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2005 ist demnach betreffend
Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben und
Seite 25
D-4125/2006
das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers anzuordnen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren teilweise
unterlegen, weshalb ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten in er-
mässigtem Umfang aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet
ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich des-
halb abzusehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für
den Beschwerdeführer letztlich mit keinen erheblichen Nachteilen ver-
bunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen
ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9 E. 7.2
S. 109.). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzu-
erstatten.
12.2 Dem Beschwerdeführer wäre – als teilweise obsiegender Partei –
eine entsprechend zu kürzende Entschädigung für die ihm im Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Gemäss voriger Erwägung
(E. 12.1) darf aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs auf Beschwerdeebene und folglich dem Absehen einer Kassation
dem Beschwerdeführer kostenmässig kein Nachteil entstehen, wes-
halb ihm die vollen im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung
erwachsenen Kosten zu entschädigen sind. Der Rechtsvertreter hat im
vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1
VGKE). Auf die Einforderung von einer solchen kann verzichtet
werden, da sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender
Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungs-
kosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten festzu-
setzen und auf insgesamt Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
D-4125/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Oktober
2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 27