Abtei lung IV
D-4125/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Fulvio Häfeli, Robert Galliker
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren_______, alias B._______,
geboren _______, Eritrea,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Juni 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien, in dessen Hauptstadt
sie geboren worden sei, am 1. April 2005 verlassen habe und nach einem einjährigen
Aufenthalt in Eritrea in den Sudan weitergereist sei, wo sie sich einen Monat lang aufge-
halten habe,
dass sie sich vom Sudan aus nach Libyen begeben habe, wo sie etwa dreieinhalb Mo-
nate lang gelebt habe, von dort aus im September 2006 nach Sizilien gelangt und nach
Mailand gereist sei, um am 7. September 2006 illegal in die Schweiz einzureisen, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______
vom 21. September 2006 und der Anhörung durch (die kantonale Behörde) vom
22. Januar 2007 geltend machte, sie habe in Eritrea in einem Geschäft, in dem Tee
verkauft worden sei, beziehungsweise in einer Cafeteria gearbeitet,
dass im Verlaufe eines Tages ein Polizist beziehungsweise Soldat zu ihr gekommen sei,
der ihr gesagt habe, er habe den Auftrag erhalten, sie am gleichen Abend festzuneh-
men, da sie verdächtigt werde, Eritreern zur Flucht in den Sudan zu verhelfen,
dass sie zusammen mit ihrem Freund und Arbeitskollegen die Flucht ergriffen habe und
in den Sudan gelaufen sei,
dass sie am 7. April 2006 alleine nach Libyen weitergereist sei,
dass sie Äthiopien verlassen habe, weil Eritreer aus diesem Land ausgeschafft worden
seien,
dass ihre Tante, bei der sie gelebt habe, im Jahr 2005 von den Behörden nach Eritrea
weggeschickt worden sei,
dass sie anschliessend bei bei äthiopischen Freunden beziehungsweise einer Freundin
ihrer Tante geblieben sei,
dass sie ansonsten keine Probleme mit den äthiopischen und eritreischen Behörden ge-
habt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. April 2007 um die Durchführung eines
Fingerabdruckvergleichs und Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienische Grenzpolizei dem BFM am 10. Mai 2007 mitteilte, dem Rücküber-
nahmegesuch von A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______,
Eritrea, werde zugestimmt,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 die
Rückübernahme durch Italien in Aussicht stellte und ihr das rechtliche Gehör im Hinblick
auf einen Entscheid nach Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) gewährte,
dass ihr dabei mitgeteilt wurde, die italienischen Behörden hätten der beantragten Rück-
3übernahme zugestimmt,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2007 ein fremdsprachiges Schreiben an das
BFM sandte,
dass der vom BFM angefertigten Übersetzung dieses Schreiben zu entnehmen ist, die
Beschwerdeführerin habe sich nur eine kurze Zeit in Italien aufgehalten, kenne sich dort
nicht gut aus und habe dort keinen Asylantrag gestellt,
dass sie die italienische Sprache nicht spreche und sich nur zwei Tage lang in Italien
aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 25. Mai 2007 (Poststempel) ein in englischer
Sprache verfasstes Schreiben zukommen liess,
dass eine von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsvertreterin sich am 31. Mai
2007 an das BFM wandte und um Verzicht auf die vorsorgliche Wegweisung sowie Fort-
setzung des Asylverfahrens ersuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 die Beschwerdeführerin an-
wies, die Schweiz sofort zu verlassen und nach Italien zurückzukehren, die sofortige
Vollstreckbarkeit dieser Wegweisung anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin sich mit einem fremdsprachigen Schreiben an das BFM
wandte (Eingang: 5. Juni 2007),
dass das BFM der Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 12. Juni 2007 zurücksand-
te und sie darauf hinwies, dieses sei übersetzt an das Bundesverwaltungsgericht zu
übermitteln, falls es sich dabei um eine Beschwerde handle,
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Juni
2007 gegen die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung dieser Zwischenverfügung, die Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragte,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführe-
rin vom 14. Juni 2007 beilag,
dass die Beschwerdeführerin beim BFM am 21. Juni 2007 eine Übersetzung ihrer Einga-
be vom 5. Juni 2007 einreichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom
20. Juni 2007 den Gesuchen um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege entsprach,
dass dem BFM mit gleicher Zwischenverfügung die Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung gegeben wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 Frist bis zum
30. Juli 2007 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt wurde,
4dass die Beschwerdeführerin sich innerhalb dieser Frist nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei der Anordnung der vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2
AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs.
2 Bst. a AsylG handelt, mithin um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungs-
beschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass Asylsuchende sich grundsätzlich bis zum Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens in der Schweiz aufhalten dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass Art. 42 Abs. 2 AsylG jedoch festhält, dass Asylsuchende vorsorglich weggewiesen
werden können, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich
ist, namentlich wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig ist, sich die Asylsuchenden vorher einige Zeit dort aufgehalten haben oder dort
nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben,
dass die zuständigen italienischen Grenzbehörden der Rückübernahme der Beschwer-
deführerin zugestimmt haben, womit sich die vorsorgliche Wegweisung in den Drittstaat
als rechtlich möglich erweist,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung aufgrund der im Zu-
sammenhang mit der Vernehmlassung durch die Vorinstanz bei den italienischen Behör-
den gemachten Abklärungen feststeht, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine
bis zum 7. Oktober 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, womit das Zumutbar-
keitskriterium des längeren Aufenthalts nach Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG - von den
schweizerischen Asylbehörden in langjähriger konstanter Praxis mit "in der Regel 20
Tage" konkretisiert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 40 E. 3.3 S. 277 f. mit weiteren Hinweisen) zweifel-
los gegeben ist,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich nur zwei Tage lang in Italien
aufgehalten, in Anbetracht des Umstandes, wonach sie im Besitze einer italienischen
5Aufenthaltsbewilligung ist, nicht zutreffen kann,
dass auch die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung zu bejahen ist, zumal diesbe-
züglich keine überzeugenden Gründe erkennbar sind, die einer Wegweisung nach Itali-
en entgegenstehen würden,
dass den Akten namentlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entneh-
men sind, die Beschwerdeführerin hätte in Italien eine unmenschliche Behandlung, eine
Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden grundsätzlich davon aus-
gegangen werden darf, die italienischen Behörden kämen ihren eingegangenen, sich
aus der Flüchtlings- und der Menschenrechtskonvention ergebenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach,
dass die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch noch auf Be-
schwerdeebene schlüssig darlegen konnte, dass und weshalb dies gerade im Fall der
Beschwerdeführerin nicht der Fall sein sollte,
dass die Beschwerdeführerin in Italien unter einer anderen Identität aufgetreten ist und
die Sachverhaltsdarstellung mehrere Unglaubhaftigkeitsindizien aufweist, indes die Fra-
ge der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Rahmen des vorliegenden - rechtstech-
nisch auf die Frage des Aufenthaltsortes während des Asylverfahrens in der Schweiz
beschränkten - Verfahrens offen bleiben kann,
dass aufgrund der Akten mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann,
die Beschwerdeführerin könne sich für die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens in
der Schweiz in Italien aufhalten (so genannter "séjour durable", vgl. EMARK 1998 Nr. 24
E. 5.d.bb S. 216 f.),
dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Italien nach dem Gesagten auch als zuläs-
sig erweist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die vom BFM verfügte vorsorgliche Weg-
weisung in einen Drittstaat während des Verfahrens als rechtskonform erscheint,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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