B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4125/2017
law/bah
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
D-4125/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss
am 16. Dezember 2014 und gelangte am 30. August 2015 von Italien her
kommend in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 4. September 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe durchgeführt wurde, sagte der
Beschwerdeführer aus, seine Familie habe erhebliche finanzielle Schwie-
rigkeiten, da sein Vater, sein Bruder und seine Schwester der Armee dien-
ten. Er habe den Schulbesuch abgebrochen, damit er seiner Familie helfen
könne. Drei Monate später – im November 2014 – habe er ein militärisches
Aufgebot erhalten. Da er nicht zur Armee gegangen sei, sei er zu Hause
gesucht worden, wobei seine Mutter festgenommen worden sei. Als er sich
im Sudan befunden habe, sei seine Mutter freigelassen worden.
A.c Am 19. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner
Brüder und eine seiner Schwestern müssten in Eritrea Militärdienst leisten.
Sein Vater sei bereits seit dem Jahr 2000 Soldat. Er habe ihn nur alle drei
Jahre einmal gesehen. Wenn sein Vater oder sein ältester Bruder desertiert
seien, seien sie jeweils wieder abgeholt worden. Er (der Beschwerdefüh-
rer) habe vor seiner Ausreise aus Eritrea zweimal ein militärisches Aufge-
bot erhalten. Deshalb habe er drei Monate lang in der Einöde gelebt, wo er
(…) habe arbeiten können. Um seine Familie zu unterstützen, habe er zu-
vor die Schule abgebrochen. Drei Mitglieder seiner Kernfamilie seien bei
der Armee und eine Schwester sei auf der Flucht in Libyen bei einem Unfall
ums Leben gekommen. Als er im Januar 2014 einmal von der Schule nach
Hause gekommen sei, sei er bei einer Razzia mitgenommen worden. Die
Leute seien „eingesammelt“ und in einen Hof gebracht worden, wo man sie
geschlagen habe. Man habe ihn nach C._______ gebracht, wo man mili-
tärisch ausgebildet werde. Bei einem Fluchtversuch seien einige Personen
entkommen, die anderen seien gefesselt worden. Während zweier Wochen
sei er schikaniert und schlecht behandelt worden. Er sei von dort entkom-
men und nach drei Tagen zu Hause angelangt. Danach habe er nicht mehr
zu Hause übernachtet und habe sich versteckt. Als die Schulferien beendet
gewesen seien, sei er wieder zur Schule gegangen. Aufgrund der proble-
matischen Situation, in der sich seine Familie befunden habe, habe seine
Mutter beim Ministerium für Bildung beantragt, dass er den Dienst für ein
D-4125/2017
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Jahr aufschieben und für den Unterhalt seiner Familie arbeiten könne. Man
habe kein Verständnis gezeigt und das Gesuch abgelehnt. Da er erneut
aufgeboten worden sei, habe er sich zur Emigration entschlossen. Weil
man ihn zu Hause nicht angetroffen habe, sei seine Mutter festgenommen
worden. Nachdem seine Mutter Bürgen gefunden habe, sei sie nach fünf
Tagen Haft freigelassen worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 – eröffnet am 24. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2017 liess der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwer-
deführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Aufgebot für den Militärdienst
samt Zustellumschlang und eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2017 bei.
D.
Die damalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017
gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Tarig Hassan
einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten überwies sie zur Vernehm-
lassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017,
der eine Übersetzung des militärischen Aufgebots und eine Kostennote
vom selben Tag beilagen, an seinen Anträgen fest.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
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Seite 5
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der BzP zuerst angegeben habe, er habe im November 2014 eine
Vorladung für den Militärdienst erhalten. Später habe er gesagt, die Behör-
den hätten sich bei seiner Mutter erkundigt, ob er zuhause sei; danach
seien sie wieder gegangen, ohne etwas zu sagen. Die Behörden seien zum
zweiten Mal gekommen, als er Eritrea bereits verlassen gehabt habe. Im
Rahmen der Anhörung habe er indessen gesagt, er sei erst nach dem zwei-
ten Besuch der Behörden ausgereist. Ebenda habe er geschildert, er habe
zweimal ein militärisches Aufgebot erhalten. Später habe er gemeint, die
Behörden hätten diese Schreiben nicht abgegeben. Die bei der Anhörung
gemachten Ausführungen zum Aufgebot seien oberflächlich und schemen-
haft im Vergleich zu seinen Erzählungen über seine Festnahme während
einer Razzia und über die Motive seines Schulabbruchs. Es falle auf, dass
er in seiner ausführlichen Antwort auf die Frage F59 das Aufgebot nur in
einem Satz erwähne, was im Kontrast zu seinen ausführlichen Erzählun-
gen über den Schulabbruch, die familiären Probleme und seine Erfahrun-
gen im Sudan stehe. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht gelungen, das
geltend gemachte militärische Aufgebot glaubhaft zu machen. Auch das
Vorbringen bezüglich der Inhaftierung seiner Mutter habe er nicht substan-
ziieren können. So habe er nicht sagen können, wo sie inhaftiert gewesen
sei, obwohl er nach der Ausreise mit der Familie gesprochen habe.
Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktio-
nen des Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und poli-
tischer Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstell-
ten. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als
missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Aus den Ak-
ten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass die Behörden Interesse
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an einer Rekrutierung gezeigt hätten. Seinen Angaben gemäss sei er im
Januar 2014 bei einer Razzia aufgegriffen worden. Wenig später sei er
nach Hause zurückgekehrt, ohne dass die Behörden ein Interesse an sei-
ner Rekrutierung gezeigt hätten. Gleiches gelte für den Zeitraum von Sep-
tember bis Dezember 2014, in dem er (…) Geld verdient habe.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt einlässlich darge-
stellt und im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Vorinstanz er-
wähnten Ungereimtheiten zwischen den bei der BzP und bei der Anhörung
gemachten Aussagen seien auf den summarischen Charakter der Ersteren
zurückzuführen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seien alle relevan-
ten Kriterien (Substanziiertheit der Vorbringen, Schlüssigkeit der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen.
Es dürfe nicht einzig auf Widersprüche abgestellt werden. Das SEM habe
das Vorbringen des Erhalts eines militärischen Aufgebots nicht ausrei-
chend im Kontext gewürdigt. Er könne plausibel aufzeigen, dass er bei ei-
ner Razzia einem Ausbildungscamp zugeführt worden und daraus geflüch-
tet sei. Nach Abschluss des zehnten Schuljahres sei er nicht mehr in die
Schule zurückgekehrt und sei von den Behörden gesucht worden. Er sei
nicht zuhause gewesen, als er gesucht worden sei, weshalb seine Vorbrin-
gen auf Erzählungen von Dritten beruhten. Vieles habe er erst nach seiner
Ausreise telefonisch erfahren, was seine Berichterstattung beeinflusst
habe. Es erstaune nicht, dass seine Ausführungen zum Aufgebot im Ver-
gleich zu den restlichen Erzählungen eher oberflächlich ausgefallen seien.
Mit der Frage F59 sei er aufgefordert worden, die Flucht aus dem Ausbil-
dungslager zu umschreiben, hinsichtlich des Aufgebots seien keine Nach-
fragen gestellt worden. Er sei im November 2014 erstmals zum Militär-
dienst aufgefordert worden, indem die Behörden ihn zuhause gesucht und
der Mutter gesagt hätten, er müsse einrücken. Da er nicht anwesend ge-
wesen sei, seien die Behörden „sans rien dire“ gegangen. Sie hätten auf
seine Abwesenheit noch nicht reagiert. Die Ungereimtheit bezüglich der
Frage, ob er Eritrea vor oder nach dem zweiten Aufgebot verlassen habe,
könne angesichts der sonst glaubhaften Aussagen nicht stark ins Gewicht
fallen. Da er die Behördenbesuche nicht selbst erlebt habe, sei im Hinblick
auf die kurz ausgefallene BzP daran festzuhalten, dass er erst nach dem
zweiten Behördenbesuch ausgereist sei. Es könne ihm nicht als Wider-
spruch ausgelegt werden, dass er einerseits gesagt habe, er habe zweimal
ein Schreiben erhalten, anderseits geschildert habe, die Behörden hätten
dieses Schreiben nicht abgegeben. Er habe offenbar den Ausdruck „ein
Schreiben erhalten“ als Synonym für „zum Militärdienst aufgefordert wer-
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den“ verwendet. Angesichts der zwei Behördenbesuche seien seiner Fa-
milie seines Wissens keine Schreiben ausgehändigt worden. Dazu sei kor-
rigierend anzumerken, dass er nach der Anhörung Kontakt mit seiner Fa-
milie aufgenommen habe, wobei sich herausgestellt habe, dass die Behör-
den anlässlich der Inhaftierung seiner Mutter nach dem zweiten Besuch ein
Schreiben zurückgelassen hätten. Da die Inhaftierung der Mutter im Ver-
gleich zum Erhalt eines Schreibens gewichtiger erscheine, habe ihm bisher
niemand davon erzählt. Das Schreiben sei vor dem zweiten Besuch der
Behörden vom 10. Dezember 2014 ausgestellt worden. Diese hätten sei-
ner Mutter gesagt, er müsse sich am 10. Dezember 2014 bei den Behörden
melden, ohne das Schreiben auszuhändigen. Er habe seine Familie am
11. Dezember 2014 besucht und vom zweiten Behördenbesuch erfahren.
Danach sei er in sein Versteck zurückgekehrt, von wo aus er am 16. De-
zember 2014 ausgereist sei. Durch seine Ausreise habe er sich dem Auf-
gebot widersetzt und werde vom eritreischen Regime als Dienstverweige-
rer wahrgenommen. Als solcher habe er mit ernsthaften Nachteilen im Sinn
von Art. 3 AsylG zu rechnen. Er sei bereits deshalb als Flüchtling anzuer-
kennen, weil er aus einem militärischen Ausbildungslager geflohen sei und
sich dadurch den Militärbehörden entzogen habe. Damit sei er in Kontakt
mit denselben gestanden und werde als Dienstverweigerer betrachtet.
Trotz des Umstandes, dass er danach für eine kurze Zeit unbehelligt in
Eritrea habe leben können, sei ein Interesse der Behörden an seiner Rek-
rutierung anzunehmen.
Da der Beschwerdeführer die Inhaftierung seiner Mutter nicht miterlebt
habe, habe er diese nicht gleich substanziiert wie selbst Erlebtes schildern
können. Er sei bei der Anhörung nicht gefragt worden, wo seine Mutter in-
haftiert worden sei, habe indessen angegeben, sie sei im Gefängnis seines
Dorfes festgehalten worden.
Angesichts der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon
auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr aus der Sicht des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen würde. Zudem habe er
die illegale Ausreise ausführlich und detailliert geschildert.
Die Familie des Beschwerdeführers sei verschuldet und mit Ausnahme sei-
ner jüngsten Schwester seien alle Geschwister und sein Vater im Militär-
dienst. Seine Mutter sei alt und könne nicht mehr arbeiten. Deshalb könne
er nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn unterstüt-
zen könnte. Somit könne nicht von begünstigenden Umständen bei der
Wiedereingliederung im Heimatland ausgegangen werden.
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Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG
nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von
ihm aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können, bei
pflichtgemässem Nachfragen hätte dies bereits bei der Anhörung getan
werden können. Da die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern in Eritrea
unverhältnismässig streng und politisch motiviert sei, sei sie flüchtlings-
rechtlich relevant. Dem Beschwerdeführer drohe in Eritrea Folter, willkürli-
che Haftstrafe und schlimmstenfalls die Todesstrafe. Er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft. Da die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bezüglich der illegalen Ausreise nicht überzeuge, sei weiterhin davon
auszugehen, dass auch Personen, die Eritrea illegal verlassen und
zwangsweise zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. Auch
deshalb erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim eingereichten Auf-
gebot für den Militärdienst handle es sich um einen handgeschriebenen
Zettel mit einem Nassstempel von teils unleserlicher Qualität. Das Doku-
ment weise keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb seine Echtheit nicht
geklärt werden könne. Das Dokument vermöge nicht als Beleg für die
Dienstverweigerung zu genügen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers sei es üblich, dass behördliche Dokumente von Hand ge-
schrieben würden. Der angebrachte Stempel sei ein Beleg dafür, dass das
Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei. Aufgrund der geltend
gemachten Unleserlichkeit könne nicht ohne weiteres auf eine Fälschung
geschlossen werden. Der Briefumschlag belege, dass ihm der Marschbe-
fehl von seinem Onkel zugestellt worden sei.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
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Seite 9
5.2
5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner Identität, seines Lebenslaufs und der familiären Verhältnisse klare
und substanziierte Angaben machte, die mit den von ihm abgegebenen
Beweismitteln (Identitätskarte, Taufschein, Schulzeugnis) in Einklang ste-
hen. Der Aufforderung des SEM, seine im Sudan zurückgelassene Identi-
tätskarte einzureichen (vgl. act. A4/12 S. 5), kam er innerhalb kurzer Zeit
nach. Seine Aussagen zu gewissen Aspekten der geltend gemachten
Schwierigkeiten mit den Militärbehörden sind sehr ausführlich und detail-
getreu ausgefallen. Sie sind grundsätzlich frei von Übertreibungen und er-
wecken den Eindruck, er berichte von selbst Erlebtem. Wissenslücken
oder Unsicherheiten bei der Erinnerung räumte er spontan ein, so dass
insgesamt gesehen nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer be-
ziehe sich in seinen Schilderungen auf eine in allen Teilen erfundene Ge-
schichte.
5.2.2 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, er sei im Januar
2014 anlässlich einer der in Eritrea notorisch durchgeführten Razzien mit-
genommen worden. Am Markttag seien alle eingesammelt worden; auch
diejenigen, die Dokumente vorgewiesen hätten, die ihren Schulbesuch be-
legt hätten. Er sei zur Mittagszeit mitgenommen worden und die Leute
seien in einem grossen Hof „gesammelt“ worden. Da einige Leute zu flie-
hen versucht hätten, habe man mit Stöcken auf sie eingeschlagen. Man
habe sie geheissen, die Schuhe auszuziehen und mitzutragen, damit sie
nicht hätten weglaufen können. Man habe sie in ein Fahrzeug gebracht, in
dem man sich nicht habe bewegen können; falls man sich doch bewegt
habe, sei man geschlagen worden. Man habe sie nach C._______ ge-
bracht. Die Strecke sei schlecht und das Metall sei derart heiss gewesen,
dass man sich nicht habe hinsetzen können. Sie seien zum Ort gebracht
worden, an dem man militärisch ausgebildet werde. Beim Aussteigen seien
sie nochmals geschlagen und anschliessend in einen eingezäunten Be-
reich gebracht worden. An diesem Ort sei es sehr eng gewesen und es
habe Dornen gehabt. Es seien über 100 Menschen dort gewesen und am
Abend habe es Fluchtversuche gegeben. Einigen sei die Flucht gelungen,
anderen nicht. Diejenigen, die erwischt worden seien, seien mit einem Ja-
maica (dünnes Seil aus den Fahrzeugen) gefesselt worden. Deshalb sei
seine Hand angeschwollen. Wenn sie um Hilfe gerufen hätten, seien sie
geschlagen worden. Andere Leute seien mit Gürteln oder mit Stroh gefes-
selt worden. Am anderen Morgen seien ihm die Fesseln gelockert worden.
Weil es sehr kalt gewesen sei, sei seine Hand fast ausgetrocknet. Man
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Seite 10
habe ihnen die Fesseln nur abgenommen, wenn man ihnen das Essen ge-
bracht habe. Später habe man sie nach draussen gebracht und sie hätten
am Boden „herumkrabbeln“ müssen. Dies sei zwei Wochen lang so gegan-
gen, dann sei die Familie gekommen. Doch ausser den Wachen, sei nie-
mand dort gewesen. Dann seien der Direktor und ein Minister informiert
worden, die gesagt hätten, sie würden alles überprüfen.
Da es ihnen zu lange gedauert habe, hätten sie versucht, von dort zu ent-
kommen. Sie hätten die Dornen langsam nach hinten geschoben und eine
Stelle gesäubert. Als sie beim Essen gewesen seien, hätten sie entkom-
men können. Sie seien zirka von zehn Personen bewacht worden. Es sei
geschossen worden und Fahrzeuge seien gekommen, mit denen man sie
beleuchtet habe. Man habe sie ungefähr zwei Stunden lang verfolgt und
einige der Geflohenen seien erwischt worden. Da die Gegend voller Plan-
tagen sei, seien die Grundstücke eingezäunt gewesen, weshalb sie hin-
und hergelaufen seien, da man aufgrund der Umzäunungen nicht weiter-
gekommen sei. Als es hell geworden sei, sei er auf einen Pferdekutschen-
weg gelangt. Er habe noch den Militär-Overall getragen und sei auf einen
Hirten gestossen, er ihm gesagt habe, er solle stehen bleiben. Er sei weg-
gerannt und habe an einem Platz geschlafen. Dann habe er wieder Fahr-
zeuge gehört, weshalb er sich nicht gerührt habe. Als es Abend geworden
sei, habe er den Overall ausgezogen und sei auf gut Glück weitergegan-
gen. Er habe Leute nach dem Weg gefragt und am Abend von Hirten Milch
erhalten. Er habe Leute mit Taschenlampen gesehen, denen er aus dem
Weg gegangen sei. Von D._______ aus habe es einen Weg zu seinem
Dorf gegeben, entlang dem er sich bewegt habe. Am Abend des dritten
Tages sei er zu Hause angelangt, wo er sich versteckt habe.
Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Razzia,
des Verbringens nach C._______ und der dort erlittenen Behandlung als
auch diejenigen zur Flucht und der drei Tage dauernden Heimkehr sind
ausführlich und lebensnah ausgefallen. Diesen Eindruck haben die Aus-
führungen offenbar auch beim SEM hinterlassen (vgl. act. A14/7 S. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers davon aus, dass er Kontakt mit den Militärbehörden hatte,
denen er deshalb namentlich bekannt sein dürfte. Da er von dem Ort, an
dem er festgehalten wurde, geflohen ist, ist davon auszugehen, dass er
von den eritreischen Behörden als Deserteur eingestuft wird.
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Seite 11
5.3 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung ebenso fest, die Dar-
legung des Beschwerdeführers der Motive des Schulabbruchs sei ausführ-
lich gewesen. Es erstaunt zwar, dass seine Mutter sich an das Ministerium
für Bildung wandte, um einen Schuldispens für ihn zu erreichen – der Be-
schwerdeführer hatte sich einige Monate zuvor den Militärbehörden entzo-
gen. Angesichts der verzweifelten Lage, in der sich die Familie befand (der
Vater und die Geschwister leisteten Nationaldienst und für die verstorbene
Schwester wurde seitens der Familie ein hohes Lösegeld bezahlt), ist ihr
Vorgehen indessen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sagte, dass
sich die Mutter zuerst an den Schuldirektor gewandt habe, der ihr zuhan-
den des Ministeriums ein Schreiben gegeben habe. Die Mutter sei mit die-
sem Schreiben zum zuständigen Beamten namens E._______ gegangen,
habe aber keine Antwort erhalten. Auch die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers über seine Arbeit (…), die dazu diente, die Familie finanziell zu unter-
stützen, erscheinen plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers über die Zeit nach seiner Flucht von
C._______ – er habe sich zum Teil versteckt, habe ein Gesuch um Dispen-
sation von der Schule gestellt und (…) gearbeitet – glaubhaft sind.
5.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei im Novem-
ber und Dezember 2014 zweimal für den Militärdienst aufgeboten worden,
ist Folgendes zu erwägen: Bei der BzP sagte er, er habe im November
2014 ein militärisches Aufgebot erhalten, da er sich im September 2014
nicht für das elfte Schuljahr eingeschrieben habe. Das erste Mal seien sie
Ende November 2014 gekommen und hätten gefragt, ob er zu Hause sei.
Sie seien zum zweiten Mal gekommen, nachdem er Eritrea verlassen
habe. Auf Nachfrage wiederholte er, sie seien gerade nach seiner Ausreise
gekommen. Seine Mutter sei festgenommen und ins Gefängnis des Dorfes
gebracht worden, nachdem er ausgereist sei. Nach fünf Tagen sei sie frei-
gelassen worden, nachdem sie gehört hätten, dass er im Sudan sei (vgl.
act. A4/12 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er habe zwei-
mal (im November und Dezember 2014) ein militärisches Aufgebot erhal-
ten (vgl. act. A10/23 S. 6). Als er in der Einöde gewesen und (…) gearbeitet
habe, sei er manchmal abends nach Hause gegangen. Einmal hätten sie
ihm gesagt, es gebe ein Schreiben (vgl. act. A10/23 S. 7). Nachdem sie
(die Behörden) gewusst hätten, dass er sich nicht melden werde, hätten
sie beim zweiten Mal seine Mutter mitgenommen. Er sei dann emigriert,
habe aber noch nicht gewusst, dass sie mitgenommen worden sei (vgl. act.
A10/23 S. 7 f.); er habe es erst erfahren, als er vom Sudan aus angerufen
habe. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, weshalb er die militäri-
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Seite 12
schen Aufgebote nicht eingereicht habe, antwortete er, er habe das Schrei-
ben nicht erhalten. Auf Nachfrage erklärte er, wenn man das Aufgebot nicht
selbst entgegennehme, werde es niemandem ausgehändigt. Beim zweiten
Mal habe man versucht, seine Mutter zu verhaften, man habe auch ihr das
Schreiben nicht gegeben (vgl. act. A10/23 S. 17). Kurz darauf gab er an,
das letzte Schreiben sei gegen den 10. Dezember 2014 gekommen. Man
habe es seiner Mutter gegeben und sie aufgefordert, ihnen ihren Sohn (den
Beschwerdeführer) zu bringen (vgl. act. A10/23 S. 18) – bei der Rücküber-
setzung korrigierte er das Protokoll dahingehend, dass seiner Mutter kein
Schreiben ausgehändigt worden sei (vgl. act. A10/23 S. 22). Am folgenden
Tag sei er nach Hause gegangen und man habe ihm gesagt, es sei ein
Schreiben gekommen. Am 12. Dezember 2014 sei er in die Einöde zurück-
gekehrt und am 16. Dezember 2014 sei er Richtung Sudan aufgebrochen.
Erst einige Tage nach seiner Ankunft im Sudan habe er mit seiner Familie
telefonieren können, wobei er über die Inhaftierung seiner Mutter orientiert
worden sei. Dass für die Freilassung seiner Mutter eine Bürgschaft geleis-
tet worden sei und drei Zeugen hätten bestätigen müssen, dass er Eritrea
verlassen habe, habe er erst in der Schweiz erfahren (vgl. act. A10/23
S. 18).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Aufgebot für
den Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So machte
er nicht übereinstimmende Aussagen dazu, ob seiner Mutter eines der mi-
litärischen Aufgebote ausgehändigt wurde oder nicht. Ebenso ungereimt
sind seine Aussagen dazu, ob seine Mutter festgenommen worden sei, be-
vor oder nachdem er Eritrea verlassen habe. Entgegen den Aussagen des
Beschwerdeführers bei den beiden Befragungen wird in der Beschwerde
geltend gemacht, die Behörden seien dreimal bei seiner Mutter vorbeige-
gangen und hätten bei ihrer Inhaftierung entgegen seinen bisherigen Aus-
sagen ein Schreiben hinterlassen. Diese von den bisherigen Schilderun-
gen abweichende Darlegung der Geschehnisse vermag nicht zu überzeu-
gen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Eritrea seinen
Angaben gemäss regelmässig in Verbindung mit seinen Angehörigen
stand, soweit eine Kontaktaufnahme mit ihnen möglich war. An der Authen-
tizität des eingereichten Aufgebots bestehen somit erhebliche Zweifel. Das
Argument in der Stellungnahme, der angebrachte Stempel sei ein Beleg
dafür, dass das Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei, ist
unbehilflich, da notorisch ist, dass Stempel der auf dem Dokument ange-
brachten Art problemlos nachgeahmt werden können.
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Übereinstimmend dem SEM ist deshalb davon auszugehen, dass an der
Darlegung des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen, die sich Ende
2014 zugetragen haben sollen, erhebliche Zweifel bestehen. Nicht auszu-
schliessen ist indessen, dass sich die Behörden tatsächlich nach dem Ver-
bleib des Beschwerdeführers erkundigten, da sie auf ihn aufmerksam ge-
worden waren, nachdem seine Mutter für ihn ein Schuldispensgesuch ge-
stellt hatte, dem nicht stattgegeben wurde und er sich in der Folge nicht für
die elfte Klasse einschrieb. Wie vorstehend erwogen, ist die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Flucht aus den Händen der Militärbe-
hörden, die sich im Januar 2014 zutrug, als glaubhaft zu beurteilen. Ange-
sichts der glaubhaften Vorgeschichte und der Angaben dazu, bestehen
auch an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers keine nennenswer-
ten Zweifel.
5.5 Eine Abwägung der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers
ergibt, dass die vom SEM erkannten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
bezüglich der behördlichen Vorsprachen im Zusammenhang mit den Rek-
rutierungsversuchen angesichts der übrigen, überzeugenden und detail-
lierten Angaben nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Festnahme durch die eritreische Armee im Januar
2014, die anschliessende Festhaltung sowie die Flucht von C._______ in
Frage zu stellen vermöchten.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-
fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile
des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016
vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be-
troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden bezie-
hungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen
des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn
die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn
sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Dane-
ben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht
vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird,
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dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rek-
rutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen An-
gaben insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit
erstellt, dass der Beschwerdeführer von der eritreischen Armee bei einer
Razzia mitgenommen und festgehalten wurde. Während der Haftzeit
wurde er menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt. Da er sich der
ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland befürchten, erneut festgenommen und über-
mässig hart bestraft zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rück-
kehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare
subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zu attestieren. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende
Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Be-
schwerdeführer schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalter-
native zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkre-
ten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli
2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Urteil als
gegenstandslos geworden zu betrachten.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Stellungnahme
mit 11,85 Stunden (zu Fr. 200.– [exkl. Mehrwertsteuer]) bezeichnet und
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Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der veranschlagte zeitliche Auf-
wand erscheint überhöht, das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen
Zeitaufwand von zehn Stunden als angemessen. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 2175.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. Juni 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2175.80
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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