B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4126/2014
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A. _______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle
für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Juli
2012 mit Verfügung vom 25. Juni 2014 unter Anordnung der Wegweisung
ab und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
B.
Am 17. Juni 2014 stellte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin ein Akten-
einsichtsgesuch, welchem die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni
2014 teilweise entsprochen hat.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2014 be-
antragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Asyl- und Wegweisungspunkt. Es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In for-
meller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Am 22. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ih-
rer Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2014 ein.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
mit Schreiben vom 28. Juli 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Ziff. 1.3 – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 4
4.2
4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden er-
lauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist al-
lerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevan-
te individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden
(Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis
auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung
des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche
Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür
objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdi-
gung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichti-
gen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bil-
dungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychi-
schen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflich-
tet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt hat.
5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich
des Aufenthalts in Afghanistan und im Iran, bezüglich der vereitelten
Zwangsheirat zwischen ihrer Tochter und deren Cousin und bezüglich der
Dokumentbeschaffung für unglaubhaft. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
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5.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde was folgt ausführen:
Bei der Aussage, dass sie die Ausreisedokumente für sich und ihre Toch-
ter hinter dem Rücken des Ehemannes beschafft habe, könne es sich um
ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handeln, der Ehe-
mann habe gewusst, dass das Mutter-Tochter-Gespann eine Pilgerreise
in den Iran geplant habe. Die unterschiedliche Darstellung der Aufent-
haltsdauer im Iran und in Afghanistan sei darauf zurückzuführen, dass die
Ereignisse einige Jahre zurücklägen und die Bundesanhörung (recte) erst
zwei Jahre nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz
stattgefunden habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich an gewisse
zeitliche Daten ebenso wenig erinnern könne wie an die Art und Weise
und den Zeitpunkt des offiziellen Heiratsantrags durch den Schwager,
schliesslich habe sie unter enormem psychischen Druck seitens ihres
Ehemannes und ihrer Schwager gestanden. Ferner wird geltend ge-
macht, das BFM habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen
Massstäbe angewendet und den Umstand ausser Acht gelassen, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin ausführlich, substantiiert und in
weiten Teilen widerspruchlos seien
5.3 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juni
2014 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die gel-
tend gemachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die in der erwähnten
Verfügung enthaltenen Erwägungen und die zutreffende Argumentation
der Vorinstanz verwiesen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juli 2012 (fortan BzP) be-
hauptet, Analphabetin zu sein, weshalb sie das im Empfangszentrum er-
haltene Merkblatt nicht habe lesen können (A6, S. 2). Hingegen gab sie
anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 28. April 2014
(fortan Anhörung), nach ihrer Schulbildung befragt, an, während ca. fünf
Jahren die Schule besucht zu haben (A19, S. 4) und bemerkte, sie habe
den Namen auf einer Identitätskarte und einem Flugticket nicht lesen
können, weil die Dokumente in einer ihr unbekannten Sprache ausgestellt
worden seien. Nach der allgemeinen Erfahrung ist eine Person, welche
während fünf Jahren die Schule besucht hat, keine Analphabetin. Allfälli-
ge Zweifel am Ausgeführten räumt die Beschwerdeführerin selber aus,
wenn sie mangelnde Sprachkenntnisse als Hürde für die Lektüre von
Ausweis- bzw. Reisedokumenten anführt. Wäre die Beschwerdeführerin
tatsächlich Analphabetin, wäre sie ausserstande, die geschriebene
Fremdsprache von der geschriebenen Muttersprache zu unterscheiden.
Auch über ihre Ausweis- bzw. Ausreisedokumente gab die Beschwerde-
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führerin Unterschiedliches zu Protokoll. So verneinte sie anlässlich der
BzP, je ein Visum für ein fremdes Land erhalten zu haben (A6, S. 5), will
jedoch mit einem Pilgervisum in den Iran gereist sein (A19, S. 5). Im Iran
habe sie nicht einmal einen Pass gehabt (A6, S. 5), in den Iran eingereist
sein will sie jedoch mit einem afghanischen Pass (A6, S. 7). Zusammen-
gefasst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf
ihre Schuldbildung, auf ihre Aufenthaltsdauer im Iran und in Afghanistan,
in Bezug auf die Dokumentenbeschaffung und in Bezug auf die Umstän-
de ihrer Ausreise in Widersprüche verwickelt hat. Diese sind zu zahlreich
und zu erheblich, als dass sie sich durch Missverständnisse oder Fehler
bei der Übersetzung erklären liessen. Entgegen den Ausführungen der
Rechtsvertreterin haben sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im
Laufe des Verfahrens als alles andere als ausführlich, substantiiert und in
weiten Teilen widerspruchlos herausgestellt. Aus den dargelegten Grün-
den vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht zu
genügen.
5.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die
Prüfung deren Asylrelevanz.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist infolge Aussichtlosigkeit der Beschwerdebe-
gehren ebenfalls abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: