B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4128/2014
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 22. Januar 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte
Länder am 22. April 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo er am sel-
ben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein
Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2013 zur
Person (BzP) sowie der einlässlichen Anhörung vom 20. Juni 2014 mach-
te der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China, tibeti-
scher Ethnie und stamme aus dem Dorf N._______ (Gemeinde
O._______, Präfektur P._______). Von seinem achten Lebensjahr an ha-
be er im Kloster (…) (Gemeinde Q._______, Bezirk R._______ bzw.
S._______, Region S._______) als Mönch gelebt. Am Nachmittag des
19. Januar 2013 seien chinesische Polizisten ins Kloster gekommen, als
er in der Küche gearbeitet habe. Die Polizisten hätten das ganze Kloster
durchsucht und dabei in seinem Zimmer eine Foto des Dalai Lama und
ein Buch von Kundun (Dalai Lama) bzw. einige politische Büchlein über
Tibet gefunden. Ein Mönch bzw. einige Mönche seien zu ihm in die Küche
gekommen und hätten ihm berichtet, dass die Polizei diese Sachen ge-
funden habe und er das Kloster sofort verlassen müsse, andernfalls er
festgenommen werde. In der Folge habe er das Kloster verlassen und
sich in einer Höhle in den Bergen versteckt. Am Abend sei sein Onkel ge-
kommen, und er sei über Lhasa, Shigatse und Dhingri nach Dram gereist,
von wo aus er am 22. Januar 2013 illegal zu Fuss nach Nepal gelangt
sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – lehnte
das BFM das Asylgesuch vom 22. April 2013 ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen.
B.b Zur Begründung dieser Verfügung machte die Vorinstanz im Wesent-
lichen geltend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft
werde bezweifelt, weil er kaum etwas über seine angebliche Herkunftsre-
gion oder die dortigen Gepflogenheiten zu sagen vermöge. Selbst auf
Nachfrage hin habe er seine Vorbringen nicht vertiefen können und sich
oft sogleich in Widersprüche verwickelt. Die spärlichen Angaben, die er
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gemacht habe, hätten sich zudem als unzutreffend erwiesen. So habe er
bei der BzP zunächst erklärt, er habe keine Identitätskarte gehabt, bei der
Anhörung dann jedoch angegeben, doch eine Identitätskarte besessen zu
haben. In der Folge habe er auch nur rudimentär erklären können, wie er
die Identitätskarte erhalten haben wolle. Des Weiteren habe er wider-
sprüchliche Angaben zum Bezirk gemacht, in dem sich sein Kloster be-
finde. Er habe kaum Angaben zum tibetischen Schulsystem machen kön-
nen und spreche so gut wie kein Chinesisch, was für einen chinesischen
Staatsbürger höchst unüblich sei. Auch habe er weder die Telefonvorwahl
noch das Autokennzeichen seiner Region oder Ortsnamen auf Chine-
sisch korrekt angeben können. Die Begründung für seine Unkenntnis, er
habe das Kloster nicht verlassen können, müsse als Ausrede taxiert wer-
den. Insbesondere als Mönch hätte er sich gewisse Kenntnisse aneignen
müssen. Ausserdem widerspreche dieser Erklärungsversuch seinen An-
gaben, das Kloster für zwei Besuche bei seinen Eltern und jährliche Rei-
sen nach Lhasa verlassen zu haben. Schliesslich seien seine Schilderun-
gen des Klosteralltags sowie des Wandels in seinem Kloster, dem Dorf
und der Umgebung seit seiner Kindheit völlig unsubstanziiert ausgefallen.
Durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von
ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den vom ihm
geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche
Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch unsubstanziierte und
äusserst widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestä-
tigt. So habe er bei der BzP erklärt, bei der Durchsuchung seien in sei-
nem Zimmer einige politische Büchlein über Tibet gefunden worden. Bei
der Anhörung habe er aber von einem Buch von Kundun gesprochen.
Weiter habe er bei der BzP angegeben, einige Mönche seien zu ihm in
die Küche gekommen und hätten ihm über das Vorgefallene berichtet. Bei
der Anhörung habe er demgegenüber nur von einem Mönch gesprochen.
All diese Widersprüche und Ungereimtheiten habe er anlässlich des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend zu erklären oder
aufzulösen vermocht. Er sei anlässlich der Anhörung zu keiner Zeit in der
Lage gewesen, das Vorgefallene plausibel, detailliert und anschaulich zu
schildern. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien seine Aussagen kurz
geblieben und hätten sich oft nur auf wenige Zeilen beschränkt. Oft habe
er mit Gegenfragen geantwortet – wohl um Zeit zu gewinnen. Auch sonst
habe er zögerlich und ausweichend geantwortet, weshalb immer Nach-
fragen hätten gestellt werden müssen. Es sei nie auch nur ansatzweise
ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, er habe
das Geschilderte selbst erlebt. Dies gelte ebenso für die Schilderung sei-
ner illegalen Ausreise in Richtung Nepal. Die vom Beschwerdeführer gel-
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tend gemachten Asyl- und Ausreisegründe erwiesen sich damit als un-
glaubhaft. Wie bereits festgehalten, habe seine Hauptsozialisation ein-
deutig nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China stattgefun-
den. Mangels Aussagen, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dor-
tigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen,
der Beschwerdeführer habe in seinem Leben nie einen Fuss auf tibeti-
sches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt und sei somit – we-
der illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesi-
schen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt. Somit lä-
gen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Des Weiteren seien die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angegebene Staats-
angehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch
spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss
keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsan-
gehöriger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsan-
gehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbeson-
dere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit bean-
tragten und diese auch erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Re-
gionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in denen es
eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Nach dem Gesagten sei
die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt.
Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und
Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Ge-
suchstellenden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Gesuchstellenden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diesbezüglich
sei auch auf den publizierten Leitentscheid des BVGer E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 zu verweisen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel vom 22. Juli 2014) erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde und stellte die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren: Der Entscheid des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
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gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe immer die Wahrheit gesagt, stamme aus dem Dorf
N._______ in China und bezweifle, dass der Sachbearbeiter des BFM,
der die angefochtene Verfügung verfasst habe, über seine Herkunftsregi-
on überhaupt Bescheid wisse. Indien oder Nepal würden ihn niemals auf-
nehmen, weil er dort weder registriert sei noch eine Aufenthaltsbewilli-
gung habe. Das Kloster liege sehr abgelegen, weshalb er auf einige All-
tagsfragen keine sehr detaillierten Antworten habe geben können. Dar-
über hinaus sei er anlässlich beider Befragungen aufgefordert worden,
sich kurz zu halten. Dies und die ungewohnte Situation hätten ihn verun-
sichert und durcheinandergebracht. Anlässlich der Anhörung habe er
deshalb von mehreren Mönchen gesprochen, weil er anlässlich der BzP
noch befürchtet habe, er müsse den Namen des Mönchs nennen, doch
habe er diesen nicht verraten wollen und daher von mehreren Personen
gesprochen. Und schliesslich sei er zu seinem Fluchtweg nur anlässlich
der BzP befragt worden.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 19. August 2014 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 18. August 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer
bereits hinsichtlich des Reisewegs widersprüchlich und wirklichkeitsfremd
geäussert hat (vgl. Akten BFM A6/11 Ziff. 5.02 S. 6, A13/17 F106 ff.
S. 11). So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer wisse nicht Bescheid über die von ihm benutzten Flugrouten und
–destinationen und habe die Hilfe eines Schleppers in Anspruch genom-
men, um nach Europa zu fliegen. Bezeichnenderweise war er denn auch
nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden das "dunkelgrüne
Büchlein auf den Namen B._______", das er bei der Einreise in den
Schengen-Raum benutzt habe, zu übergeben. Angesichts seiner Vorbrin-
gen hätte er indessen dazu in der Lage sein müssen. Dementsprechend
hinterlassen seine Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden
Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte
Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssi-
tuation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich
auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keines-
falls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich
des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und es lägen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vor; zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen
insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrautheit des Beschwerdefüh-
rers mit der tibetischen Umgebung, in welcher er gelebt haben will, sowie
der zahlreichen widersprüchlichen Schilderungen zu wesentlichen Be-
gleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation. Angesichts der
zahlreichen Unstimmigkeiten drängt sich der Schluss auf, der Beschwer-
deführer habe eine Verfolgungssituation erfunden, die sich in einer ihm
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unbekannten Umgebung, noch dazu in einem Drittstaat (Volksrepublik
China), ereignet haben soll. Es ist nach dem Gesagten davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer eine andere als die wahre Identität of-
fengelegt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, ist nach der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Denn die Abklärungspflicht der
Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung
der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können
auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts än-
dern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre
Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite-
ren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden
(vgl. BFM-Verfügung vom 25 Juni 2014, Dispositivziffer 5).
7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie
ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chine-
sische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers ist
seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft.
Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora
gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse
hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der
Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation
mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl.
EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
7.4
7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 hat das Bundes-
verwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Be-
zug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen
tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschlei-
ern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund seines Alltagswissens
– wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht glaub-
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haft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die
Schweiz widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen und somit
ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer
habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in
die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht
eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, weil er die ihm ob-
liegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen
hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da
er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen
eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.6 Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Enzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: