B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4129/2014
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N _______.
D-4129/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess gemäss seinen Angaben Syrien am 12. April 2012 und ge-
langte via die Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland, von wo aus er
auf dem Luftweg am 5. Mai 2012 in die Schweiz gelangte. Hier stellte er
am 6. Mai 2012 [in einem Schweizer Flughafen] ein Asylgesuch, zu dem er
am 13. Mai 2012 summarisch befragt wurde. Am 16. Mai 2012 bewilligte
ihm die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz. Am 11. Juni 2013 fand die
einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, seine Familie besitze in E._______ ein grosses
Möbel- und Elektronikgeschäft. Da sie gut verdient hätten, seien Angehö-
rige der Sicherheitskräfte ab und zu in ihr Geschäft gekommen und hätten
unter einem Vorwand Geld verlangt. Im Anschluss an die Ereignisse in
F._______ im März 2004 sei es auch in E._______ zu Unruhen gekommen.
Dabei sei ihr Geschäft schwer beschädigt und sein Vater ungefähr ein Jahr
lang mehrmals verhört worden; die Behörden hätten ihn beschuldigt, die
Demonstrationen unterstützt zu haben. Als sich die Lage wieder beruhigt
habe, habe er das Geschäft renovieren müssen. Anfang April 2012 sei er
als Reservist für die syrische Armee aufgeboten worden und er habe eine
Vorladung erhalten. Dem Aufgebot habe er jedoch keine Folge geleistet
und einen Polizisten bestochen. In diesem Zusammenhang erklärte er bei
der Kurzbefragung, ein Beamter habe ihm am 3. April 2012 einen Marsch-
befehl für den Reservedienst überbracht. Diesem habe er 500 syrische
Pfund gegeben, sich aber bei der Militärstelle nicht gemeldet (vgl. Akten
der Vorinstanz A10/19 Ziff. 7.1). Ungefähr eine Woche später, am 11. April
2012, als er unterwegs gewesen sei, habe er von seinem Bruder erfahren,
dass der militärische Sicherheitsdienst ihn suche. Bei der Anhörung er-
klärte er, ein Polizist habe ihm am 4. April oder am 4. Mai 2012 eine Vorla-
dung überbracht, die er nicht befolgt habe. Später sei nochmals ein Polizist
gekommen, den er mit 200 Pfund bestochen habe, damit dieser bestätige,
den Beschwerdeführer nicht gefunden zu haben. Nach ein paar Tagen
habe er von seinem Bruder erfahren, dass der militärische Sicherheits-
dienst ihn suche (vgl. A27/10 S. 5f.). Danach habe er sich zu einem Freund
nach E._______ begeben, und sei einen Tag später in die Türkei ausge-
reist. In der Folge habe man ihn gesucht und seinen Vater sowie seine
Brüder gestört.
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Seite 3
B.
B.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie, reichte am 22. August 2012 telefonisch bei der Schweizer Vertre-
tung in Ankara (nachfolgend: die Vertretung) ein Asyl- und Einreisegesuch
für sich und ihre beiden Kinder ein. Am 5. September 2012 fand in der Ver-
tretung eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.
B.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, die syrischen Behörden hätten ihren Ehemann in seinem
Geschäft aufgesucht und mitgenommen. Dies habe sie von ihrem Schwie-
gervater erfahren, der auch im Geschäft anwesend gewesen sei. Sie habe
es nicht mit eigenen Augen gesehen (vgl. A51/8 S. 4). Nach der Ausreise
ihres Ehemannes seien die Behörden zwei- bis dreimal zu ihr nach Hause
gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt.
B.c Am 27. Mai 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
von Italien aus illegal in die Schweiz, wo sie am 29. Mai 2013 ein Asylge-
such einreichte. Am 5. Juni 2013 fand die Kurzbefragung der Beschwerde-
führerin statt. Dabei machte sie unter anderem geltend, sie sei seit dem
Jahr 2008 fünf- bis sechsmal in der Türkei und am 5. September 2012 bei
der Schweizer Vertretung in Ankara gewesen. Das letzte Mal sei sie vor
einem Monat in die Türkei gereist, bevor sie in die Schweiz gekommen sei
(vgl. A35/12 F. 2.04 und 2.07). Am 31. März 2014 wurde die Beschwerde-
führerin zu ihren Asylgründen angehört.
B.d Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, dass sie Anfang 2013 aus Syrien ausgereist sei,
weil sie ihren Ehemann habe wiedersehen wollen. Zudem sei die allge-
meine Lage in E._______, ihrem Wohnort in Syrien, schlecht. Es herrsche
Mangel an Strom, Wasser und Nahrungsmitteln. Auch sei die Sicherheit
nicht gewährleistet, wovor sie Angst gehabt habe. Auf den entsprechenden
Vorhalt, sie habe bei der Befragung in der Vertretung erklärt, ihr Ehemann
sei mitgenommen worden, bestritt sie, diese Aussage gemacht zu haben
(vgl. A50/9 S. 5 f. F. 58-61).
B.e Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Militärbüchlein im
Original sowie in Kopie, eine Reservistenkarte, drei Fotografien eines be-
schädigten Gebäudes sowie ein Briefkuvert […] ein.
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Seite 4
C.
C.a Mit Verfügung vom 23. Juni 2014, welche den Beschwerdeführenden
am 24. Juni 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz.
Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde jedoch die vorläufige Auf-
nahme verfügt.
C.b Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden letztlich nicht hinreichend begründet
und widersprüchlich seien. Sie würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Allgemein sei zu bemer-
ken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden insgesamt eher
vage und unsubstanziiert seien. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass
sie das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten, oder dass sich die Ereig-
nisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie sie dies darstell-
ten. So handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer zu den Akten ge-
gebenen Dokument, welches ein Polizist ihm mit der Mitteilung überbracht
habe, sich in drei bis vier Tagen beim Rekrutierungsbüro zu melden, um
eine Reservistenkarte (vgl. A27/10 S. 5 f.). Dieses Dokument enthalte ge-
naue Angaben zu den Modalitäten einer eventuellen (späteren) Einberu-
fung eines Reservisten und werde oft schon ausgehändigt, wenn der or-
dentliche Grundwehrdienst abgeschlossen sei und man in die Reserve
übertrete. Demnach handle es sich bei dem eingereichten Dokument nicht
um eine militärische Vorladung, welche eine Militärperson auffordere, in-
nerhalb der ihr angesetzten Frist in die Armee einzurücken. Folglich er-
scheine es wenig wahrscheinlich, dass ein Polizist ihm diese Reservisten-
karte gebracht und ihn aufgefordert habe, innerhalb von drei oder vier Ta-
gen einzurücken. Somit kämen erhebliche Zweifel darüber auf, dass er Sy-
rien verlassen habe, um sich einem militärischen Aufgebot zu entziehen.
Diese Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt.
C.c Die Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, die
Situation in E._______ zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise aus Sy-
rien im Mai 2013 zu schildern. Einigen Fragen sei sie ausgewichen und
habe darauf verwiesen, dass sie als Frau "gewisse Sachen nicht kennen"
würde (vgl. A50/9 S. 4 F. 33 f. und F. 37). Diese Erklärung könne nicht
überzeugen. Auch als Frau hätte sie realisieren müssen, wie sich die Lage
und die Machtverhältnisse in E._______ entwickelt und verändert hätten,
wenn sie sich tatsächlich bis im Mai 2013 dort aufgehalten habe. Ange-
sichts ihrer unsubstantiierten Aussagen dränge sich der Schluss auf, dass
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Seite 5
die Beschwerdeführerin nach Einreichung ihres Einreise- und Asylgesu-
ches bei der Schweizer Vertretung in Ankara im Jahr 2012 nicht mehr nach
Syrien zurückgekehrt, sondern bis zu ihrer Reise in die Schweiz in der Tür-
kei geblieben sei. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Es sei unbestritten, dass die Situation in vielen
Regionen Syriens ausgesprochen schwierig sei. Angesichts dessen sei es
sehr verständlich, dass viele Einwohner Syriens aus ihrem Heimatland
flüchten würden. Dieses Fluchtmotiv stelle indessen keinen Grund dar, wel-
cher geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
C.d Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vor-aus.
Demnach stünden die im Jahr 2004 vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ereignisse (Einfordern von Geldleistungen, Beschädigung des
Geschäfts bei den Unruhen in E._______, Behelligungen seines Vaters
durch die Behörden) nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dessen
erst viel später erfolgten Ausreise aus Syrien. Deshalb komme auch die-
sem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu.
D.
D.a Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht mit fol-
genden Rechtsbegehren an: Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die
Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten der Vo-
rinstanz A2/1, A9/3, A32/1, A36/1, A49/4 und in den internen VA-Antrag
(A54/2) zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den
erwähnten Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihnen eine schriftliche
Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Es sei ihnen
nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es
sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2014 aufzu-
heben, und es sei die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 23. Juni 2014 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2014
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aufzuheben, und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzu-
erkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden
festzustellen.
D.b Die Beschwerdeführenden lassen den vorinstanzlichen Ausführungen
entgegenhalten, dass dem Beschwerdeführer das Dokument bei einem
Besuch eines Beamten oder Polizisten mit der Aufforderung, Militärdienst
zu leisten, ausgehändigt worden sei. Vorliegend sei somit eine Gesamtbe-
urteilung vorzunehmen: es sei offensichtlich, dass das Aushändigen einer
Reservistenkarte während eines Krieges, verbunden mit der mündlichen
Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, in Deutlichkeit und Klarheit
nicht zu übertreffen sei. Dem Beschwerdeführer, das Vorgehen der dikta-
torischen syrischen Behörden als Unglaubhaftigkeit anzulasten, sei willkür-
lich.
Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer, sich widersprochen zu ha-
ben. Zwar habe er einmal von einem Polizisten und einmal von einem Be-
amten gesprochen. Es könne jedoch nicht von Bedeutung sein, ob dem
Beschwerdeführer durch einen Polizisten oder ein sonstiges Behördenmit-
glied oder einen Beamten der Marschbefehl übergeben worden sei.
Ebenso wenig sei entscheidrelevant, ob die Suche am 3., 4. oder 5. April
erfolgt sei. Die unterschiedlichen Angaben des "Schmiergeldes" würden
auf der Umrechnung beruhen. Der Bürgerkrieg habe in Syrien eine Inflation
ausgelöst, so dass die damals geleisteten 500 syrischen Pfund heute 2000
Pfund entsprechen würden. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, zu
kontrollieren, ob es sich beim "Trinkgeld" um die erwähnte "Bestechung"
handle.
Auch die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich der geltend gemachten Haft ihres Ehemannes sowie die Umstände von
dessen Verhaftung werden bestritten. Die Anhörung in der Vertretung sei
mangelhaft gewesen, weshalb überhaupt fraglich sei, ob das Protokoll ver-
wendbar sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrmals zu Protokoll
gegeben, dass sie keine Ahnung von der ganzen Situation habe, und nicht
einmal genau wisse, wie ihr Ehemann geflüchtet und in der Schweiz ge-
landet sei. Somit könne der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen
werden, sie habe ausgesagt, ihr Ehemann sei an seinem Arbeitsplatz auf-
gegriffen worden. Sie habe lediglich angenommen, dass es so gewesen
sein müsse. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt falsch verstanden
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Seite 7
und folglich auch falsch gewürdigt. Auf eine solche unsorgfältige und feh-
lerhafte Argumentation könne nicht abgestellt werden. Auch habe die Be-
schwerdeführerin die aktuelle Lage in E._______ nicht schildern können,
da man Frauen in Syrien vom täglichen Geschehen abschirme.
Die Beschwerdeführenden hätten im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Folglich sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Vo-
rinstanz habe es auch versäumt, den frauenspezifischen Fluchtgründen
der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, und habe deren Reflexver-
folgung (der Beschwerdeführer sei auf der Liste der syrischen Behörden
registriert) verkannt. Des Weiteren sei der Kausalzusammenhang zwi-
schen den Ereignissen im Jahr 2004 und der Flucht gegeben, da es sich
bei den geschilderten Geschehnissen um eine Art Vorverfolgung gehandelt
habe. Die Ausreise der Beschwerdeführenden sei aufgrund der Verknüp-
fung sämtlicher Probleme erfolgt. Abschliessend wird unter Hinweis auf Ar-
tikel im Internet auf die aktuelle Situation in Syrien verwiesen. Gleichzeitig
wird auf das besondere Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden als
Kurden und des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Einberufung ins
Militär beziehungsweise seine Militärdienstverweigerung und seine exilpo-
litische Tätigkeit hingewiesen.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. August 2014 reichten die Be-
schwerdeführenden eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Militärbüch-
leins sowie des Mobilisierungsaufgebots betreffend den Beschwerdeführer
zu den Akten. Am 25. September 2014 legten sie eine Bestätigung betref-
fend des Engagements des Beschwerdeführers für die PYD ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM zu einer Vernehmlassung ein unter besonderer Berücksich-
tigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2015 hielt das SEM nach Durchsicht
der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten, und verwies – nach den folgenden Bemer-
kungen – im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung, an denen es vollumfänglich festhalte.
D-4129/2014
Seite 8
G.a Das SEM sei im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass es
sich beim Beschwerdeführer weder um einen Refraktär noch um einen De-
serteur handle. Zwar stehe angesichts der Aktenlage [Anmerkung des Ge-
richts: dies geht aus dem eingereichten Originalmilitärbüchlein hervor] fest,
dass er seinen Militärdienst regulär geleistet habe und nach Abschluss des
Grundwehrdienstes der Reserve zugeteilt worden sei. Dies bedeute indes
nicht, dass er als Reservist auch aufgeboten werde. Zudem verwies das
SEM auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni
2014 unter Ziff. 1 der Erwägungen, und hielt fest, diese stünden im Ein-
klang mit der neuen Praxis des BVGer zu Refraktären aus Syrien. Bezüg-
lich der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe es unterlassen,
sich zum allfälligen Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen zu äus-
sern sowie dem Antrag, zahlreiche Dossiers beizuziehen, aus denen her-
vorgehe, wie drastisch die Folgen von exilpolitischen Aktivitäten gegen das
syrische Regime seien, hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden
bis zur Entscheidfällung am 23. Juni 2014 keine exilpolitischen Aktivitäten
geltend gemacht hätten. Angesichts dessen werde dieser Rüge der Boden
entzogen. Zwar hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens ein Schreiben der PYD, Sektion Europa, […] einge-
reicht, worin bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer Sympathisant
der PYD sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze. Gemäss
Einschätzung des SEM könnten jedoch Bestätigungen dieser Art beliebig
ausgestellt werden, weshalb sie keinen genügenden Beweiswert entfalten
könnten. Zudem sei die vage Formulierung im Dokument nicht geeignet,
qualifizierte exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers zu untermau-
ern. Der Bürgerkriegslage in Syrien werde damit Rechnung getragen, dass
die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufge-
nommen worden seien. Wie auch in Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts schon verschiedentlich dargelegt worden sei, sei die allgemeine
schlechte Lage in Syrien nicht unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingsei-
genschaft, sondern im Rahmen der Wegweisung zu prüfen (vgl. Urteil des
BVGer E-2870/2013 vom 4. Dezember 2014). Auch ein längerer Ausland-
aufenthalt von Personen aus Syrien könne allein keine Furcht vor Verfol-
gung begründen. Erst beim Hinzukommen anderer belastender Faktoren
erscheine ein solcher Sachverhalt heikel. Die Beschwerdeführenden hät-
ten indessen nicht glaubhaft machen können, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Syrien von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
betroffen gewesen seien, respektive derartige Nachteile zu befürchten hät-
ten. Angesichts der dem SEM vorliegenden Akten bestehe kein Grund zur
Annahme, dass sich an dieser Einschätzung bis heute etwas geändert
habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung
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Seite 9
darauf verwiesen, dass sich aus einer langen Landesabwesenheit von Per-
sonen aus Syrien allein keine Gefährdung für diese ergebe (vgl. Urteil des
BVGer D-2436/2014 vom 9. Januar 2014).
H.
Mit Replik vom 27. April 2015 hielten die Beschwerdeführenden daran fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst regulär geleistet habe, am
2. April 2012 als Reservist aufgeboten worden sei und im syrischen Krieg
in den aktiven Militärdienst der syrischen Armee hätte eintreten müssen.
Durch seine Dienstverweigerung und Ausreise aus Syrien gelte er als De-
serteur. Damit drohe ihm im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien am 12. April
2012 eine asylrelevante Verfolgung. Mit Eingabe vom 11. August 2014 hät-
ten die Beschwerdeführenden das Militärbüchlein des Beschwerdeführers
sowie das erwähnte Mobilisierungsaufgebot eingereicht. Letzteres habe
das SEM ignoriert und auch ausser Acht gelassen, dass bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft auch die Gefährdungslage im Moment des Asy-
lentscheides massgebend sei. Im vorliegenden Fall bestünden eindeutig
objektive Nachfluchtgründe, die das SEM zwingend hätte berücksichtigen
müssen. Das SEM mache eine unbegründete Grenzziehung zwischen
"frisch" gemusterten Wehrpflichten und Reservisten, und hätte unter Be-
rücksichtigung der erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und
der Berücksichtigung und Würdigung der objektiven Nachfluchtgründe vor-
liegend eindeutig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
stellen müssen.
Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer
oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen. Auch sei er bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen wor-
den, folglich entspreche seine Situation derjenigen, die dem erwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegen habe (vgl. D-5553/2013 E.
6.7.3). In diesem Zusammenhang wurde auch auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 verwiesen,
welcher das Aufbieten von Reservisten durch das syrische Militär zum In-
halt habe (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März
2015). Beide Quellen würden deutlich machen, dass der Beschwerdefüh-
rer mit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Dienstverweige-
rung zu rechnen habe. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Er-
eignissen im Jahr 2004 wurde auf die eingereichten Fotografien sowie auf
das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers verwiesen. Das SEM
D-4129/2014
Seite 10
habe auch in der Vernehmlassung die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers nicht berücksichtigt und gewürdigt. Es sei ein willkürliches
Vorgehen, das Schreiben der PYD als Gefälligkeitsschreiben oder gar als
Fälschung zu disqualifizieren. Abschliessend wurde auf die stets schlech-
ter werdende aktuelle (Kriegs-) Situation in Syrien sowie in diesem Zusam-
menhang auf das Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 sowie die Updates II und III des
UNHCR verwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 4. November 2015 verwiesen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter erneut auf die Urteile D-5553 und D-5779/2013
sowie (unter Hinweis auf drei im Internet aufgeschaltete Artikel) auf die ak-
tuellen Ereignisse und Entwicklungen in und um Syrien. Im Wesentlichen
wurde vorgebracht, es sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits seit dem Jahr "2007" (siehe
S. 4 zweitletzter Absatz) exilpolitisch tätig sei und sich seit langem für die
kurdischen Anliegen einsetze.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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Seite 11
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Ab-
sätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das
neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2
E. 5.3).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen
deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist o-
der ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizier-
tem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in
einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufi-
gen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht
vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als sol-
che könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt
zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald
der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die
als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK
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Seite 12
2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss
welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochte-
nen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Ent-
scheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar
2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Auf-
nahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen
Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen
Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine
Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit
diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der ange-
fochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von
Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3).
Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutre-
ten.
4.
4.1 Vorab wird in der Beschwerde die vollumfängliche Akteneinsicht bean-
tragt, insbesondere die Einsicht in die Akten A2/1, A9/3, A32/1, A 36/1,
A49/4 und in den internen VA-Antrag (A54/2). Eventualiter sei den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A9/3, A32/1,
A36/1, A49/4 und zum internen VA-Antrag (A54/2) zu gewähren bezie-
hungsweise es sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend des inter-
nen VA-Antrags zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei
unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht nur "aufgrund
der dortigen Sicherheitslage" begründet worden. Eine Einzelfallwürdigung
sei nicht vorgenommen worden. Es werde nicht gewürdigt, dass sich der
erwachsene Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf-
halte und gut integriert sei; auch die gesundheitlichen Probleme des Soh-
nes seien nicht erwähnt worden. Die Vorinstanz sei weiter ihrer Aktenfüh-
rungspflicht nicht nachgekommen. So sei die Akte A32/1 lediglich pauschal
mit "Mail intern – BzP" bezeichnet worden. Aus dieser Bezeichnung sei
aber nicht ersichtlich, worum es in diesem Dokument gehe und ob dieses
zu Recht als intern bezeichnet worden sei. Gemäss Rechtsprechung
müsse die Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht zur Aufhebung der
D-4129/2014
Seite 13
Verfügung führen. Das SEM habe es weitgehend unterlassen, die einge-
reichten Beweismittel zu würdigen, was eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und des Willkürverbots darstelle.
4.2 Der vom SEM dargestellte Sachverhalt sei auffallend knapp und pau-
schal ausgefallen; zentrale Aussagen und Zusammenhänge seien nicht er-
wähnt und berücksichtigt worden. Dies treffe unter anderem für die folgen-
den Aussagen der Beschwerdeführenden zu: der militärische Sicherheits-
dienst respektive der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer aufge-
sucht, nachdem dieser mit Bestechung versucht habe, dem Militärdienst
zu entgehen; aufgrund des erfolglosen Bestechungsversuches müsse er
mit einer baldigen Verhaftung rechnen; die Behörden hätten auch nach der
Ausreise des Beschwerdeführers aktiv nach ihm gesucht; er sei Kurde und
Alewit; sein Sohn habe gesundheitliche Probleme (vgl. zum Ganzen Art.
14 – Art. 24 der Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hätte zwingend weitere
Abklärungen durchführen müssen. Sie habe auch keine angemessene
Frist zur Einreichung der eingereichten Beweismittel angesetzt, und zwi-
schen der Einreichung des Asylgesuches und der Anhörung sei viel Zeit
ungenutzt verstrichen. Auch sei es bei der Anhörung zu Verständigungs-
schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen (vgl. zum Ganzen Art. 30
und 34 der Beschwerdeschrift). Ausserdem sei der Beschwerdeführer bei
der Befragung anlässlich des Flughafenverfahrens daran gehindert wor-
den, sämtliche Vorbringen zu erzählen.
4.3 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Par-
teien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel
dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügun-
gen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämt-
liche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
Verfahren als Beweismittel zu dienen.
Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentli-
che öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden
(vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und um-
fassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtge-
mässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit zu beachten ist.
D-4129/2014
Seite 14
4.4 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche aus-
schliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behand-
lung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel
bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG
genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht verweigert werden
kann.
4.5 Bei Akten anderer Behörden, ist das Akteneinsichtsgesuch bei diesen
Behörden zu stellen.
4.6 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
10. Juli 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der ge-
wünschten Akten mit Ausnahme der Aktenstücke A2/1, A4/1, A9/3, A15/1,
A17/1, A32/1, A36/1, A37/1, A39/1, A41/1, A49/4, A52/1 und A56/1 zukom-
men lassen. Dabei hat es die Akteneinsicht in das Aktenstück A9/3 mit der
Begründung verweigert, dass es sich hier um eine Akte handle, an der we-
sentliche und öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestünden, während
die Aktenstücke A32/1 sowie A36/1 interne Akten seien, welche dem Ak-
teneinsichtsrecht nicht unterstehen würden, und es sich bei den Aktenstü-
cken A2/1 sowie A49/4 um Kopien anderer Behörden handle.
4.7 Bei der Akte A/3 handelt es sich um einen Ausweisprüfbericht der Kan-
tonspolizei [...]/Flughafenpolizei vom 13. Mai 2012 und damit um die Akte
beziehungsweise die Kopie einer anderen Behörde, weshalb das bei der
entsprechenden Begründung angekreuzte Feld (A) wohl fälschlicherweise
markiert wurde. Wie bereits erwähnt, besteht kein Anspruch auf Einsicht in
Kopien beziehungsweise in Akten anderer Behörden, weshalb das ent-
sprechende Gesuch für das Aktenstück A9/3 sowie auch für die Aktenstü-
cke A2/1 und A49/4 bei der entsprechenden Behörde zu stellen ist.
4.8 Bei der als "Intern" bezeichneten Akte A32/1 handelt es sich um ein
internes E-Mail des zuständigen Mitarbeiters der Vorinstanz. Inwiefern den
Beschwerdeführenden aus der Art der Paginierung diess E-Mails im vorlie-
genden Verfahren ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, wird in der Be-
schwerde nicht dargelegt. Die Akte A36/1 enthält nur die Personendaten
der Beschwerdeführenden. Somit sind beide Aktenstücke lediglich als be-
hördliche Unterlagen ohne Beweischarakter zu qualifizieren, weshalb sie
dem Einsichtsrecht – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht
unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist.
D-4129/2014
Seite 15
4.9 Auch die Akte A54/2 war ebenfalls ausschliesslich für den Amtsge-
brauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb die
Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser
Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Ver-
waltung – über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen be-
gründeten Verfügungen hinaus – vollständig vor der Öffentlichkeit ausge-
breitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S.
474 f. mit Verweisen).
Daher sind die Gesuche um Einsicht in diese Akte, um Gewährung des
rechtlichen Gehörs, um Zustellung der Begründung den VA-Antrag betref-
fend sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeergänzung abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem
die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor-
instanz. Während der Anhörung der Beschwerdeführerin in der Botschaft
aber auch bei der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu sei-
nen Asylgründen sei es zwischen dem Dolmetscher und den Beschwerde-
führenden zu Missverständnissen gekommen. Beziehungsweise habe die
Hilfswerkvertretung entsprechende Anmerkungen gemacht und auch die
Dolmetscherin habe schriftlich festgehalten, dass die Sprachkenntnisse
weder auf Kurdisch noch auf Arabisch genügend gut seien.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
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Seite 16
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
5.2 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfah-
ren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Ver-
trauen der Behörden geniessen.
5.3 Folglich können die gegen den Dolmetscher beziehungsweise die ge-
gen die Dolmetscherin erhobenen Vorwürfe nicht gehört werden. Da die
Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 5. September 2012 in der
Schweizer Vertretung in Ankara die Frage, ob sie den Dolmetscher ver-
stehe mit "very good" beantwortet hat (vgl. A51/8 S. 6), sind die gegen
diese Anhörung erhobenen Rügen haltlos, und die Beschwerdeführerin ist
auf ihre anlässlich dieser Befragung protokollierten Aussagen zu behaften.
Bei der Kurzbefragung erklärte die Beschwerdeführerin zu Beginn, sie ver-
stehe den Dolmetscher "gut" (vgl. A35/12 S. 2), und bekräftigte am Ende
der Befragung, dass sie den Dolmetscher "gut" verstanden habe (vgl. ebd.
S. 10). Auch die bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende
Hilfswerkvertretung merkte lediglich an, dass die Beschwerdeführerin bei
manchen Fragen Mühe gehabt habe, sie zu verstehen, weshalb sie den
Sachbearbeiter und den Dolmetscher immer wieder gebeten habe, die Fra-
gen zu wiederholen (vgl. A50/9 S. 9). Weitere Beanstandungen wurden
hingegen nicht angebracht und eine Durchsicht des Protokolls bestätigt,
dass die Anhörung korrekt abgelaufen ist. Bei der Anhörung des Beschwer-
deführers hat die Dolmetscherin tatsächlich angemerkt, dass weder das
Arabisch noch das Kurdisch [des Beschwerdeführers] voll korrekt sei, und
sie Mühe haben werde mit dem Übersetzen (vgl. A27/10 S. 2 F. 7). Hinge-
gen ist dem Protokoll nichts zu entnehmen, was auf grundlegende Verstän-
digungsschwierigkeiten schliessen lassen würde, welche eine Befragung
verunmöglicht hätten. Die Dolmetscherin fragte lediglich zur Vergewisse-
rung immer wieder beim Beschwerdeführer nach. Dies wird auch von der
anwesenden Hilfswerkvertretung bestätigt (vgl. A27/10 S. 10). Die entspre-
chenden Rügen der Beschwerdeführenden können somit nicht gehört wer-
den. Des Weiteren geht aus dem Flughafenprotokoll hervor, dass der Be-
schwerdeführer die Frage, ob er alle Gründe, warum er seinen Heimatstaat
verlassen habe, angegeben habe, bejahte (vgl. A10/19 F. 7.1). Somit kann
auch die Rüge, wonach er bei der Befragung im Flughafen nicht alles habe
sagen können, nicht gehört werden kann.
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Seite 17
5.4 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung
des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochte-
nen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen.
Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungs-
pflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überle-
gungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden mög-
lich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E.
3.2, mit Hinweisen).
5.5 Hinsichtlich der Rüge, das eingereichte Militärbüchlein beziehungs-
weise der Marschbefehl seien unzureichend gewürdigt worden, ist festzu-
halten, dass sich die Behörde ausdrücklich zu beiden Dokumenten geäus-
sert hat. Bereits in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2014 hat die
Vorinstanz unter Ziff. 1 ausführlich zur eingereichten Reservistenkarte Stel-
lung genommen und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer-
deführers bei der Anhörung verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung vom
23. Juni 2014 S. 3 mit Hinweis auf A27/10 S. 5 f.). In seiner Vernehmlas-
sung vom 7. April 2015 weist das SEM auf diese Ausführungen hin und hält
ausdrücklich fest, dass angesichts der Aktenlage feststehe, dass der Be-
schwerdeführer seinen Militärdienst regulär geleistet habe und nach Ab-
schluss des Grundwehrdienstes der Reserve zugeteilt worden sei (vgl. vor-
stehend E. G.a). Genau dieser Sachverhalt geht aus dem eingereichten
Militärbüchlein hervor. Das Militärbüchlein ist nicht geeignet, eine erneute
Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Ver-
fahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen
beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheid-
erheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass
eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen
könnte.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4129/2014
Seite 18
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend).
Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie de-
ren Glaubhaftigkeit festhalten und die von der Vor-instanz in der angefoch-
tenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die auf-
gezeigten Widersprüche bestreiten. Um Wiederholungen zu vermeiden
wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Insbe-
sondere vermag der Einwand, wonach aufgrund der in Syrien herrschen-
den grundlegend anderen Mentalität, Frauen vom täglichen Geschehen,
den Unruhen und dem Krieg abgeschirmt werden, nicht zu überzeugen.
Die in E._______ herrschenden Unruhen haben den Alltag der Stadt ge-
prägt und wurden von der Bevölkerung unabhängig von ihrem Geschlecht,
ihrem Alter oder ihrer sozialen Herkunft gleich stark wahrgenommen. Dar-
über hinaus hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das Gym-
nasium besucht und mit dem Abitur abgeschlossen (vgl. A35/12 S. 4). Sie
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Seite 19
ist also in den Genuss einer überdurchschnittlichen Schulbildung gekom-
men, wodurch sie umso mehr in der Lage sein sollte, konkrete Angaben zu
den Geschehnissen machen zu können. Was die geltend gemachten
Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher beziehungsweise mit der Dolmet-
scherin anbelangt kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vor-
stehenden Ausführungen unter E. 4.3 verwiesen werden. Zusammenfas-
send ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaub-
haft geltend machen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als
Regimegegner registriert und verfolgt wurde.
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.5 Die Beschwerdeführenden machen erstmals in ihrer Rechtsmittelein-
gabe ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geltend,
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Seite 20
ohne dieses detailliert oder konkret zu beschreiben, und reichten in diesem
Zusammenhang ein Schreiben der PYD, Sektion Europa, vom […] ein.
8.
8.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
den genannten Anforderungen genügt.
Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte
(vgl. vorstehend E. 7.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine
Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blick-
feld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage,
drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der
Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Auch ist gestützt auf das eingereichte Schreiben der PYD und die
Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine expo-
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nierte Kaderstelle innehat. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwer-
deebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpoliti-
sche Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime-
gegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.4.2).
9.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufgenommen.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so
wenig zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden
liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre, wie die Frage, ob
der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre.
D-4129/2014
Seite 22
Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person
begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenste-
hen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vorläufige
Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
13.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinläng-
lich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse sei-
ner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubeste-
hen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits fest-
gestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar
unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften
regelmässig – so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten des Be-
schwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfü-
gung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsan-
walt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2).
Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete
vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu
beurteilenden Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und
diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 22. Juli 2014,
S. 16 Art. 43). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber gel-
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Seite 23
tend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzel-
fallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor
beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den
Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft ist und in der
Schweiz gut integriert sein soll sowie die gesundheitlichen Probleme des
Sohnes nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sach-
verhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt.
Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-An-
trag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren er-
lassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne
VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile
des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom
4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das
Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist ge-
stützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskos-
ten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen
zu erhöhen und auf Fr. 800.– festzusetzen. Auf die persönliche Auferle-
gung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist
in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 22. Juli 2014 datiert
und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in
welchen ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Da-
tums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch per-
sönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bun-
desverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil
des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4129/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: