Abtei lung IV
D-4130/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Nigeria,
alias B._______, geboren (...), Niger,
alias C._______, geboren (...), Nigeria,
alias D._______, geboren (...), Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4130/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2006 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz verfügte,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
13. April 2006 die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit sie
darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von Fr. 600.-- auferlegte,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2008 unter der Identität
C._______ (geboren [...], Nigeria) ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, wobei er anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) die Angaben zur Identität korrigierte: B._______, geboren (...),
Niger,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das zweite Asylgesuch nicht ein-
trat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2008
die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und dem Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2010 sein drittes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte,
dass er anlässlich der BzP vom 14. Mai 2010 im M._______ sowie der
direkten Anhörung vom 1. Juni 2010 durch das BFM zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach
seiner Rückkehr nach Lagos zunächst eine Woche im Hause seines
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Freundes N._______ in Lagos verbracht, derweil dieser Kontakt zu
einer Bezugsperson des Beschwerdeführers aufgenommen habe, um
den aktuellen Stand der Dinge abzuklären,
dass diesen Abklärungen zufolge dieselben Leute, die ihn bereits
früher hätten umbringen wollen, ihm nach wie vor nach dem Leben
trachteten,
dass der Hauptverantwortliche namens O._______, eine einflussreiche
Person mit Verbindungen zur Polizei und Politik, ausserdem einem
Geheimbund angehöre,
dass demnach seine Sicherheit in Nigeria nicht gewährleistet gewesen
sei, seien doch bereits sein Vater und ein Halbbruder getötet worden,
weshalb er den Heimatstaat am 25. November 2009 erneut verlassen
und sich zunächst nach Tripolis (Libyen) begeben habe, wo er
allerdings aufgrund von Problemen nicht habe bleiben können,
dass er in der Folge im Januar 2010 nach Nigeria zurückgekehrt sei,
doch habe er den Heimatstaat umgehend Richtung Cotonou ver-
lassen,
dass er sich nach Dakar zu einer Bezugsperson namens P._______
begeben habe, am 10. März 2010 von Senegal aus auf dem Seeweg
nach Italien gereist und schliesslich am 20. April 2010 unkontrolliert in
die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – gleichentags münd-
lich eröffnet (Art. 13 AsylG) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
instanz habe die beiden vorangehenden Asylgesuche geprüft und die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt, und auch
die Beschwerdeinstanz in beiden Fällen die Ausführungen des BFM
vollumfänglich gestützt habe,
dass dementsprechend aus früheren Vorbringen abgeleitete Nachteile
beziehungsweise Befürchtungen, wie sie im dritten Asylgesuch geltend
gemacht worden seien, ebenfalls unglaubhaft seien,
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dass ferner die Identität aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere nach wie vor nicht feststehe, und
sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausweisdokumente im
Rahmen des vorliegenden Asylgesuchs insoweit widersprüchlich
geäussert habe, als er das auf der Reise nach Libyen mitgeführte
Dokument einmal als Geburtsurkunde und ein andermal als
Schuldokument bezeichnet habe,
dass er in den beiden vorangegangenen Asylgesuchen nie einen
Halbbruder väterlicherseits genannt habe,
dass seine Schilderung der Herreise von Nigeria bis in die Schweiz
teils wirklichkeitsfremd und oberflächlich, teils offensichtlich tat -
sachenwidrig ausgefallen sei,
dass er weder anlässlich der BzP noch der Direktanhörung exakt habe
angeben können, wo er auf seiner Reise durchgefahren sei und
ebensowenig habe er präzise Angaben zum Schiff beziehungsweise
zu seinem dortigen Versteck machen können,
dass ein Ort in Niger in Grenznähe zu Nigeria namens "Zinden" nicht
existiere,
dass sein Vorbringen, er habe über einen Monat lang zu zweit von
25 Litern Wasser auf dem Schiff gelebt, offensichtlich tatsachenwidrig
sei,
dass das Vorbringen, man habe ihn nach der Entdeckung auf dem
Schiff als blinden Passagier weiterreisen lassen, in Anbetracht der
hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen
Mitreisenden zu gewärtigen hätten, jeglicher Plausibilitär entbehre,
dass die Kontrollen in den Häfen diesbezüglich zudem sehr streng
seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem
Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Ein-
wanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass er ausserdem für die gesamte Reise nichts bezahlt haben wolle,
was ebenfalls nicht geglaubt werden könne,
dass das BFM somit auf das Asylgesuch nicht eintrete,
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dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wonach
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
sprächen,
dass der Beschwerdeführer zudem jung und gesund sei, ausserdem
über eine gewisse Schulbildung verfüge,
dass aufgrund seiner unglaubwürdigen Aussagen, insbesondere auch
über seine Angehörigen, zudem davon auszugehen sei, er habe
weitere enge Bezugspersonen im Heimatstaat,
dass die Behandlung der Magenprobleme des Beschwerdeführers
beim zuständigen Arzt in Q._______ nach zwei Konsultationen Anfang
Mai 2010 abgeschlossen worden sei, und der Beschwerdeführer selbst
anlässlich der Direktanhörung angemerkt habe, sein Gesundheits-
zustand sei sorgfältig untersucht worden, und die Verfärbung seines
Urins nicht mehr bestehe,
dass er allfällige weitere Magenbeschwerden im Heimatstaat weiter
behandeln lassen könne, zumal in den beiden Grossstädten Lagos
und Onitsha eine gute medizinische Infrastruktur vorhanden sei, somit
auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr nach Nigeria
sprächen,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2010 (Post-
stempel vom 7. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juni
2010 lediglich die geltend gemachte Verfolgungssituation wiederholt,
ohne sich mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung inhalt-
lich auseinanderzusetzen,
dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einem hilfsbereiten
Freund in Lagos (C1/13 S. 8) gesprochen hat, weshalb nicht anzu-
nehmen ist, es fehle ihm an einem ausreichenden Beziehungsnetz im
Heimatstaat, dies umso weniger, als sich zusätzlich der Eindruck auf-
drängt, er habe das in Wirklichkeit vorhandene Beziehungsnetz ledig-
lich dissimuliert,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich innert weniger Jahre dreimal
eine Reise nach Europa leisten konnte und die damit verbundenen
Ausgaben typischerweise nicht von beliebigen Dritten beglichen
werden, weshalb nicht anzunehmen ist, es fehle ihm oder weiteren
Familienangehörigen an den erforderlichen wirtschaftlichen Res-
sourcen,
dass der Beschwerdeführer insoweit auf eine erfolgreiche Integration
in den nigerianischen Arbeitsmarkt zurückblicken kann, als er in der
Vergangenheit offenbar in einem Fotogeschäft arbeiten konnte (A1/13
S. 2), weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, dies werde ihm
inskünftig nicht gelingen, und er werde nach seiner Rückkehr mit einer
existenzbedrohenden Situation konfrontiert,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift insbesondere
behauptet, er sei nach wie vor krank, ohne indessen hiefür einen Be-
weis vorzulegen,
dass den Akten demgegenüber zu entnehmen ist, die medizinische
Behandlung sei am 11. Mai 2010 abgeschlossen worden (C16/1),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 1. Juni
2010 bestätigte, die Verfärbung des Urins bestehe nicht mehr,
andererseits habe er nach dem Essen immer noch Magenprobleme,
und es gehe ihm auch jetzt nicht sehr gut (a.a.O. F35, F36),
dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Magen-
probleme, soweit diese persistieren, auch in den beiden Grossstädten
Lagos und Onitsha behandeln lassen kann, zumal die erforderliche
medizinische Infrastruktur, wenngleich nicht auf schweizerischem
Niveau, dort vorhanden ist,
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dass er nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93
AsylG beanspruchen kann, weshalb ihm die allenfalls erforderliche
medizinische Behandlung jedenfalls nicht aus finanziellen Gründen
verwehrt bleibt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des M._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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