B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4130/2018
law/joc
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2015 sei-
nen Heimatstaat Syrien verliess und am 29. Juli 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er am 30. Juli 2015 im (…) um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (…) zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 13. De-
zember 2016 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2018 – eröffnet am 15. Juni
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, dessen Asylgesuch vom 30. Juli 2015 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Juli 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Be-
schwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
durch das BVGer mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 abgewiesen
und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 6. August 2018
einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 25. Juli 2018 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch
vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
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VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und der ein-
verlangte Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde, weshalb auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 8. August 2015 so-
wie der einlässlichen Anhörung vom 13. Dezember 2016 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde,
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stamme aus B._______, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise
grösstenteils gelebt habe,
dass er 2011/2012 in B._______ ein Dienstbüchlein, ausgestellt in
C._______, erhalten habe und im März 2011/2012 respektive einige Mo-
nate danach den Militärdienst hätte antreten sollen, sich diesem jedoch
entzogen habe und deswegen am 17. Juni 2015 während einer Razzia an
seinem Arbeitsort in einem (…) in D._______ kontrolliert, festgenommen
und geschlagen worden sei,
dass er ein paar Tage inhaftiert gewesen und danach einem Militärstütz-
punkt in E._______ respektive F._______ zugewiesen worden sei, von dort
jedoch nach einer Woche zusammen mit einem Kurden desertiert sei,
dass er sich acht Tage lang bei seinem Arbeitgeber in D._______ versteckt
gehalten habe, dann mit einem LKW nach B._______ zurückgekehrt sei,
wo ihn sein Vater zu dessen Bruder gebracht und ihm dabei mitgeteilt habe,
er werde durch die YPG (Anmerkung des Gerichts: Yekîneyên Parastina
Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) gesucht respektive es be-
stünde die Gefahr, dass er für die YPG Dienst leisten müsse,
dass er vier Tage später, am 11. Juli 2015, von B._______ aus mit einem
Schlepper mit dem Auto bis zur türkischen Grenze gelangt sei, diese illegal
zu Fuss überschritten habe und nach einer Nacht in einem ihm unbekann-
ten türkischen Dorf mit dem Bus weiter nach Istanbul gelangt sei, wo er
sich zwölf Tage aufgehalten habe,
dass er von Istanbul aus zusammen mit anderen Flüchtlingen im Laderaum
eines Lastwagens weitergereist sei und sie am 29. Juli 2015 an einem ihm
unbekannten Ort in der Nähe des (…) angekommen seien,
dass der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Kopie sowie ein Dienst-
büchlein im Original beim SEM einreichte,
dass das SEM die Asylvorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG beurteilte, da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeit-
punkts des Dienstantritts widersprochen und dazu nicht nachvollziehbare
Angaben gemacht habe, seine Schilderungen zum Standort der Kaserne
und zu den Umständen seiner Desertion sowie der anschliessenden Flucht
zu seinem Arbeitsort widersprüchlich und unrealistisch ausgefallen seien
und er die Musterung unsubstanziiert dargelegt habe,
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dass in der Beschwerde Übersetzungsfehler in den Befragungen moniert
werden und geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne weder
mündlich noch schriftlich genügend Arabisch, er sei während der Befragun-
gen ständig unterbrochen worden und die Befragung zu seiner Person sei
viel zu kurz ausgefallen,
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 bereits festgehal-
ten – diese Ansicht nicht zutrifft, da beide Befragungen in der Mutterspra-
che des Beschwerdeführers (Kurmanci) und nicht in Arabisch erfolgt sind,
und er nach der Rückübersetzung seiner Aussagen die Protokolle mit sei-
ner Unterschrift als vollständig und richtig bezeichnete (vgl. act. A7/17 S. 3
und 10, act. A16/19 S. 18),
dass eine Prüfung der Protokolle zudem ergibt, dass er seine Fluchtvor-
bringen frei erzählen konnte und nicht – wie behauptet – ständig unterbro-
chen wurde (vgl. dazu insbesondere act. A7/17 S. 8 f., act. A16/19 S. 6 ff.),
dass daher die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten in seinen Aussagen,
nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers oder Über-
setzungsfehler zurückzuführen sind, und diese als solche unter Verweis
auf die entsprechenden Ausführungen und Angabe der Protokollstellen in
der Verfügung des SEM auch inhaltlich zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer zudem – entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Ansicht – auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in
seinen Aussagen aufmerksam gemacht respektive dazu befragt wurde
(vgl. act. A16/19 S. 15 ff.),
dass sich damit die in der Beschwerde dahingehend erhobene Rüge, das
SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unbegründet erweist,
dass ausserdem – wie schon in der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018
dargelegt – festzustellen ist, dass ungeachtet der Frage nach deren Glaub-
haftigkeit die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen als
nicht asylrelevant einzustufen sind,
dass nämlich gemäss Praxis eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen vermag, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
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hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9),
dass dies in der spezifischen Situation in Syrien etwa dann der Fall sein
kann, wenn ein Refraktär, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer
oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3),
dass vorliegend indes keine vergleichbare Konstellation vorliegt, da nicht
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund regimekriti-
scher Tätigkeiten das Augenmerk der staatlichen Behörden auf sich gezo-
gen haben könnte und er auch nicht einer politisch oppositionell tätigen
Familie entstammt, und daher nicht davon auszugehen ist, er habe bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Be-
strafung und Behandlung zu gewärtigen, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde (und die in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2017) näher
einzugehen, in denen argumentiert wird, allein wegen seiner Desertion aus
dem syrischen Militärdienst würde der Beschwerdeführer durch die staatli-
chen Behörden in Syrien als Regimegegner erachtet,
dass sich letztlich auch die Einschätzung des SEM, wonach die Befürch-
tung des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, als nicht
relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sei, als zutreffend erweist,
dass im Urteil D- 5329/2014 des BVGer vom 23. Juni 2015 E. 5.3 (als Re-
ferenzurteil publiziert) festgehhalten wurde, dass eine drohende Zwangs-
rekrutierung durch die YPG nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, da einerseits kein systematisches Vorgehen gegen Dienst-
verweigerer vorliegt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen errei-
chen würde, und andererseits die Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3
AsylG genannten Eigenschaften anknüpft (vgl. auch statt vieler: Urteil des
BVGer E-6911/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.1),
dass in der Beschwerde schliesslich darauf hingewiesen wird, anderen sy-
rischen Asylsuchenden habe das SEM infolge illegaler Ausreise und
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Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt und auch Personen als Flüchtlinge aufgenommen, die
im dienst- und reservepflichtigen Alter gewesen seien,
dass jedoch gemäss Praxis des BVGer in der Regel weder die illegale Aus-
reise aus Syrien noch die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland zu einer
begründeten Furcht führen, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit asylrelevant verfolgt zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E- 5587/2017, E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6),
das der Hinweis – auf eine vom BVGer allenfalls abweichende Praxis des
SEM – auch deshalb nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu
führen, da sich die Beurteilung eines Verfahren aufgrund der besonderen
Umstände des Einzelfalles kaum auf andere Asylgesuche übertragen lässt,
dass zudem – wie bereits besehen – nicht etwa von einer politisch moti-
vierten Vorverfolgung des Beschwerdeführers respektive nicht davon aus-
zugehen ist, er habe bei seiner Ausreise aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Motive im Fokus der Behörden gestanden, weshalb auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern er nunmehr bei einer allfälligen Rückkehr befürch-
ten müsste, allein wegen der angeblich illegal erfolgten Ausreise in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden,
dass diesen Erwägungen zufolge das SEM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass deshalb die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und daher zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 25. Juli 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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