B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4130/2019
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Mehrfachgesuch / Wiedererwägungs-
gesuch / Revisionsgesuch (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 2. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Gemeinde
C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______) in der Provinz
F._______. Sein Vater (Anmerkung Gericht: N […] [Asylgesuch vom (...)
2011, Verfügung des SEM vom (…) 2013 [Ablehnung Asylgesuch, vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtling; Härtefallregelung (…) 2017]) sei ausser Lan-
des geflohen, nachdem ihm die chinesischen Behörden nach einer Ausei-
nandersetzung mit einem chinesischen Jäger im April oder Mai 2011 ange-
lastet hätten, besagte Person getötet zu haben. In der Folge hätten immer
wieder Sicherheitskräfte nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Im
Februar 2014 hätten sich die Drohungen akzentuiert, weshalb er (der Be-
schwerdeführer) China schliesslich am 24. April 2014 ebenfalls in Richtung
Nepal verlassen habe und von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz
gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten. Ein am 29. Oktober 2015 durch einen
Sachverständigen erstelltes Herkunftsgutachten sei zum Schluss gelangt,
dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im angegebenen
Gebiet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas
sozialisiert worden sei. Die eingereichten Dokumente – Kopie eines Aus-
zugs aus dem Einwohnerregister (Themto) von G._______ ohne Foto, Be-
scheinigung des Parteikomitees (handgeschriebener Zettel ohne Briefkopf)
– seien nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft zu belegen. Es
müsse daher an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers gezweifelt werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass es dem Vater
nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen, auf die der Beschwerdeführer
sich abstütze, glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber
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ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da er aber keine konkreten Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei
im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei – mit Aus-
nahme nach China – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne zwar nicht ausgeschlos-
sen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm
angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte dort le-
ben würden, es könne ihm aber nicht geglaubt werden, dass er das ge-
nannte Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen ver-
lassen habe. Mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft des Be-
schwerdeführers aus China im geltend gemachten Zeitpunkt scheitere zu-
gleich die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Tatsache,
dass sein Vater, der die eigene Verfolgung nicht habe glaubhaft zu machen
vermocht, gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling
vorläufig aufgenommen worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal beim Vater die Fragen des genauen Aus-
reisezeitpunkts und der Hauptsozialisation nicht überprüft worden seien
und die Asylpraxis betreffend Tibet seither modifiziert worden sei. Aufgrund
der Verschleierung beziehungsweise Verheimlichung der wahren Herkunft
des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bis-
herigen Aufenthaltsort bestehen würden, wobei der Vollzug nach China für
alle Exil-Tibeter auszuschliessen sei.
D.
Am 25. April 2019 (Eingang SEM: 30. April 2019) reichte der Beschwerde-
führer beim SEM Fotos ein, die seine Mutter mitgebracht habe, als sie im
Jahr 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Mann in die
Schweiz gekommen sei. Diese Fotos würden seine im Asylverfahren als
unglaubhaft erachtete Herkunft belegen, weshalb er gestützt darauf ein
neues Asylgesuch einreichte, beziehungsweise eventualiter um Wiederer-
wägung des ablehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016 ersuche.
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E.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019
trat das SEM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels
funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
F.
Mit als "neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom
16. Juli 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er er-
suchte um Aufhebung der Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016
und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung respektive eine Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens begründen würden, und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und
subeventualiter um Weiterleitung des Gesuchs als Revisionsgesuch an
das Bundesverwaltungsgericht.
Er reichte ein Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019, Fotos aus Tibet, die
seine Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs
im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei, und Kopien
von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines On-
kels mütterlicherseits ein und machte im Wesentlichen geltend, diese Do-
kumente würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Her-
kunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 23. Mai 2016 sei deshalb
in Wiedererwägung zu ziehen, respektive eventualiter sei das Beschwer-
deurteil vom 14. März 2018 revisionsrechtlich aufzuheben.
G.
Mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 6. August 2019 – trat das
SEM auf das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch sowie
das Revisionsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Mai
2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es verzichtete auf die Erhebung
einer Gebühr und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es aus, bei dem nach dem Beschwerdeurteil vom
14. März 2018 entstandenen Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019 handle
es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, das offensichtlich
nicht geeignet sei, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Herkunft
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des Beschwerdeführers umzustossen. Auf das Wiedererwägungsgesuch
respektive Mehrfachgesuch sei daher mangels Begründetheit nicht einzu-
treten. Die Fotos und die Ausweiskopien Verwandter seien vor Erlass des
Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 entstanden und somit nicht beim
SEM, sondern revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz geltend zu
machen. Auf das Revisionsgesuch sei daher mangels funktioneller Zustän-
digkeit des SEM nicht einzutreten.
H.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August
2019 und reichte gleichzeitig ein Revisionsgesuch gegen das Beschwer-
deurteil vom 14. März 2018 ein.
Mit der Beschwerde ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gungen vom 2. August 2019, 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und um Fest-
stellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wiedererwä-
gung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens begründen würden, sowie um Anweisung an
das SEM, das Asylverfahren unter Einbezug aller Beweismittel wieder auf-
zunehmen, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte
er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Am 19. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
J.
Das vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. August 2019 gestellte
Revisionsgesuch ist unter der Geschäftsnummer D-4174/2019 als Revisi-
onsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-3931/2016 vom 14. März 2018
zu prüfen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – im Umfang der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf ein Mehrfachgesuch respektive ein Gesuch um Wieder-
erwägung beziehungsweise auf ein Revisionsgesuch einzutreten, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht einge-
treten ist.
4.2. Auf die Beschwerdeanträge um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und um Gewährung des Asyls sowie eventualiter um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ist daher nicht einzutreten. Eben-
falls nicht einzutreten ist auf den Beschwerdeantrag um Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019. Diese Verfügung ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens ist die Nichteintretensverfügung des SEM vom 2. August 2019.
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5.
5.1. Der Beschwerdeführer machte in dem an das SEM gerichteten Schrei-
ben vom 16. Juli 2019 geltend, bisher nicht beigebrachte – teils vor (Fotos,
Ausweiskopien Verwandter) und teils nach (Schreiben der Mutter vom
5. Juli 2019) dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 entstandene – Be-
weismittel würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Her-
kunft aus Tibet belegen. Er ersuche deshalb um Wiedererwägung des ab-
lehnenden Asylentscheids vom 23. Mai 2016, eventualiter um Revision des
Beschwerdeurteils vom 14. März 2018.
5.2. Gemäss Rechtsprechung sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil
des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel zu vorbestan-
denen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während
nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbe-
standene Tatsachen beziehen, einer Revision nicht zugänglich sind, son-
dern stets unter dem Titel der Wiedererwägung beziehungsweise des
Mehrfachgesuchs (wenn flüchtlingsrechtlich relevant) bei der Vorinstanz
einzubringen sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter
Satz] BGG; BVGE 2013/22). Wiedererwägungsgesuche respektive Mehr-
fachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1
und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Unbegründete Mehrfach- oder Wiedererwä-
gungsgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 und
Art. 111c Abs. 2 AsylG), oder es wird auf diese nicht eingetreten (vgl. BVGE
2014/39 E. 7.1; Art. 111b Abs. 2 AsylG, Art. 13 Abs. 2 VwVG).
5.3. Das SEM hat dem von ihm aufgrund seiner Datierung vom 5. Juli 2019
zutreffend wiedererwägungsrechtlich entgegengenommenen Schreiben
der Mutter des Beschwerdeführers, wonach diese China im Jahr 2016 in
Richtung Nepal verlassen habe, zu Recht die Begründetheit in Bezug auf
die Eignung, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubhaf-
tigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus China im geltend gemach-
ten Zeitpunkt (2014) umzustossen, abgesprochen.
5.4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, das SEM hätte auf das Wieder-
erwägungsgesuch eintreten müssen, führte dies zu keinem anderen Re-
sultat. Die Vorinstanz hat sich mit dem als Wiedererwägungsgrund einge-
reichten Beweismittel inhaltlich auseinandergesetzt und es auf seine Rele-
vanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers überprüft. Es
war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid des SEM
anzufechten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das SEM im
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Entscheiddispositiv zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten ist, oder ob es gehalten gewesen wäre, dieses – mit derselben
Begründung – abzuweisen. Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass
eine Rückweisung der Sache offensichtlich einem formellen Leerlauf
gleichkäme, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei einer materiellen
Prüfung des eingereichten Beweismittels in Bezug auf seine Relevanz für
den Beschwerdeführer zum gleichen Resultat gelangen würde wie die Vor-
instanz. Mangels Unabhängigkeit der Verfasserin des Schreibens (Mutter
des Beschwerdeführers) fehlte es dem Beweismittel an der massgeblichen
Beweiskraft.
5.5. In Bezug auf die vor dem Beschwerdeurteil vom 14. März 2018 ent-
standenen Beweismittel – Fotos, die in Tibet aufgenommen worden seien,
bevor die Mutter im Jahr 2017 in die Schweiz eingereist sei, und Kopien
von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits (ausgestellt
1990) sowie eines Onkels mütterlicherseits (ausgestellt 2007) – hat das
SEM zu Recht seine funktionelle Prüfungszuständigkeit verneint. Es hat
zutreffend festgestellt, dass diese Beweismittel vom Beschwerdeführer re-
visionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz einzubringen wären (vgl. die
vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2), und ist somit zu Recht in An-
wendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Revisionsgesuch nicht eingetre-
ten.
Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass das SEM nicht zur Wei-
terleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet war,
nachdem es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsver-
treterin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht hatte,
dass es sich für eine Prüfung der unter dem Titel der Revision vorgetrage-
nen Sachverhalte als nicht zuständig erachte. Diese Verfügung blieb, wie
vorstehend erwähnt, unangefochten.
5.6. Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht wegen Unbegründetheit
(Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch) respektive mangels funktio-
neller Zuständigkeit (Revisionsgesuch) auf die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 16. Juli 2019 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und
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um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos geworden sind.
7.
7.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der behaupteten
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Eingabe vom 12. August 2019 wird unter der Geschäftsnummer
D-4174/2019 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-3931/2016 vom
14. März 2018 entgegengenommen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: