Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4131/2009
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am (…) in Richtung B._______. Von dort gelangte er über
ihm unbekannte Länder am 20. Dezember 2008 illegal in die Schweiz.
Gleichentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (…) fand
D.______ eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er in E.______ durch
das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus
F._______ in der Provinz Dohuk im Nordirak, wo er (…) habe. Im Jahr
(…) sei er wegen des Kriegs zusammen mit seiner Familie nach
G._______ in die Provinz Mosul gezogen, wo er, zunächst nur
gelegentlich, ab (…) gearbeitet habe. Im (…) sei er während dieser
Tätigkeit von (…) ihm nicht bekannten Männern aufgesucht worden, die
sich erkundigt hätten, ob er Interesse an einer anderen Arbeit habe. Als
er dies verneint habe, hätten sie insistiert und ihm erklärt, dass er keine
Wahl habe und für sie arbeiten müsse. Schliesslich habe er erfahren,
dass er für die (…) Männer Attentate hätte verüben müssen, was er
wiederum abgelehnt habe. Als er H.______ davon erzählt habe, habe ihm
dieser geraten, seine Arbeit (…) aufzugeben. In der Folge habe er an
einem anderen Ort (…) gearbeitet. Dort sei er erneut von einem der (…)
Männer aufgesucht und nochmals ernsthaft zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden, wobei er im Fall der Ablehnung von ihnen überall
gefunden und umgebracht würde. Nachdem es ihm gelungen sei, sich
dem Mann zu entziehen, habe er den Vorfall zu Hause erzählt, woraufhin
er von H._______ zu (…) gebracht worden sei, bei welcher er sich (…)
vor seiner Ausreise aus dem Irak aufgehalten habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Nationalitätenausweis und
eine Identitätskarte zu den Akten.
A.b. Am (…) beauftragte das BFM seine Fachstelle Lingua mit einer
Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers. Gestützt darauf führte
eine sachverständige Person am (…) mit dem Beschwerdeführer ein
Telefongespräch. Das entsprechende länderkundlichkulturelle und
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sprachliche Gutachten wurde indes erst am (…) erstellt (vgl. auch
nachstehend F. und G.).
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – eröffnet am (…) – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Zürich mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So wirkten namentlich die mehrmaligen
Aufforderungen zur Zusammenarbeit als Attentäter gegen den Willen des
Beschwerdeführers konstruiert und nicht glaubhaft. Auch sei dieser nicht
in der Lage gewesen, die Umstände der Aufforderungen differenziert und
individuell zu schildern. Zudem seien die diesbezüglichen Aussagen
widersprüchlich ausgefallen. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak sei
zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt und sei
der Wegweisungsvollzug dorthin daher grundsätzlich zumutbar. Der
Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und sei während der
letzten fünf Jahre vor der Ausreise nur wenige Kilometer von der
Provinzgrenze entfernt wohnhaft gewesen. Da es sich bei ihm um einen
jungen und gesunden Mann handle, welcher sich in der Provinz Dohuk
auskenne und die Möglichkeit habe, auch dort Arbeit zu finden, sei eine
Wegweisung dorthin zumutbar. Zudem könnte er Rückkehrhilfe
beantragen.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter
Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde (…)
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eingereicht, (…) handle. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, setzte ihm
unter Vorbehalt eines Kostenvorschusses Frist zur Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung und verschob den Entscheid über das Gesuch um
Erlass allfälliger Verfahrenskoten auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 7. Juli 2009 traf eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Am 11. Februar 2010 übermittelte das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht das LinguaGutachten (vgl. Bst. A.b),
versehen mit der Bemerkung, dieses sei mit grosser Verspätung bei der
Vorinstanz eingetroffen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten,
und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bei
Asylsuchenden aus der Grenzregion Nordirak/Zentralstaat seien zum
damaligen Zeitpunkt vom BFM systematisch LinguaGutachten in Auftrag
gegeben worden. Da wegen Kapazitätsengpässen nicht innert nützlicher
Frist mit einem Gutachten habe gerechnet werden können, sei, zumal der
Sachverhalt erstellt gewesen sei, bereits im Juni 2009 über das
Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden worden, wobei von
dessen Herkunftsangaben ausgegangen worden sei. Das viel später
eingetroffene Gutachten, wonach der Beschwerdeführer nicht aus
G._______ stammen könne, bestärke das BFM in seiner Auffassung, die
Wegweisung zu Recht angeordnet zu haben. Der Beschwerdeführer
habe zur Untermauerung seiner Vorbringen (…) eingereicht, die
bestätigen soll, dass er aus der Provinz Mosul stamme. Indes sei
allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche
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Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten,
weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.
H.
Am 29. März 2010 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seiner Aussage
fest, im Jahr (…) nach G._______ gezogen zu sein. Dort lebe seine
Familie und habe er ein soziales Netz. Entgegen der Behauptung des
BFMSachverständigen sprächen die Kurden in G._______ den gleichen
Dialekt wie in Dohuk. G._______ gehöre zu Mosul, befinde sich jedoch
nahe bei Dohuk. Alle Kurden im Irak wüssten, dass der gesprochene
Dialekt von G._______ demjenigen der Kurden aus Dohuk ähnlich sei.
Der Beschwerdeführer habe seine Kindheit in Dohuk verbracht. Er habe
seinen irakischen Nationalitätenausweis und seine Identitätskarte
eingereicht. Auf Beschwerdeebene habe er eine (…) aus der Provinz
Mosul nachgereicht. Auf Verlangen könnte seine Familie die (…) im
Original in die Schweiz senden. Alle seine Dokumente seien echt. Die
Meinung des BFM über "unrechtmässig erworbene" irakische Dokumente
schätze er als Vorurteil ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
3. Juni 2009 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben
vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den
Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt hat.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage im Irak lässt den Wegweisungsvollzugs zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle
Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report –
Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit
der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse
Rechnung getragen.
4.3.3. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte
wurde er in I._______, Dohuk, geboren. Seinen eigenen Angaben zufolge
stammt er aus dem Dorf F._______ in der Provinz Dohuk, wo er
zusammen mit seiner Familie bis zum Krieg im Jahr (…) gewohnt habe;
in jenem Jahr sei das Dorf mehrfach zerstört worden, die Familie habe
jedoch nicht im Dorf, sondern in der Nähe eines anderen Dorfs gewohnt,
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sei indes, als man auch dort nicht mehr habe leben können, nach
G._______ in der Provinz Mosul gezogen, wo (…) des
Beschwerdeführers nach wie vor wohnhaft seien.
Aufgrund der Aktenlage ergeben sich erhebliche Zweifel am Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei die letzten (…) Jahre vor der Ausreise aus
dem Heimatstaat in G._______ wohnhaft gewesen. So steht zum einen
die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
rechtskräftig fest. Zum andern erwies sich im Rahmen des vom
Sachverständigen der Fachstelle Lingua mit dem Beschwerdeführer
geführten Gesprächs, dass dieser mit der von ihm erwähnten
Herkunftsregion (…) im Nordosten der Stadt Dohuk gut vertraut war,
wogegen seine Schilderung von G._______ und der dortigen Region
nicht derjenigen einer Person entsprach, die sich dort während immerhin
(…) Jahren aufgehalten haben will. Diese Zweifel werden durch den
Umstand verfestigt, dass sich der Ort G._______ gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch
auf Beschwerdeebene in der Provinz Mosul befindet, jedoch keine
Provinz Mosul existiert. Unter den gegebenen Umständen schätzt das
Bundesverwaltungsgericht denn auch den Beweiswert der vom
Beschwerdeführer eingereichten (…)aus der Provinz Mosul in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als äusserst gering ein, weshalb
sich eine Nachreichung des Originals des Dokuments erübrigt. Zudem ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich
tatsächlich während der letzten (…) Jahre vor der Ausreise in G._______
aufgehalten hätte, in der Provinz Dohuk, wo er den grösseren Teil seines
Lebens verbracht hat, nach wie vor über ein Beziehungsnetz besitzt.
Sodann befindet sich G._______, wo angeblich (…) des
Beschwerdeführers wohnhaft sind, in einer Entfernung von höchstens
(…) von Dohuk. Schliesslich war der noch relative junge, alleinstehende
und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer, obwohl er gemäss
eigenen Angaben über keine Schuldbildung verfügt, in seinem
Heimatstaat bis kurz vor der Ausreise (…) erwerbstätig, in welcher
Branche er in der Folge auch während seines Aufenthalts in der Schweiz
zwischenzeitlich arbeitete. Unter diesen Umständen kann davon
ausgegangen werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm
bei einer unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung
verweigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird
integrieren können. Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
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existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu
erkennen.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.83 Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht
als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor
von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, ist das in der Beschwerde vom 26. Juni 2009 gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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