Abtei lung IV
D-413/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, und
B._______, geboren _______,
Eritrea,
_______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des
BFM vom 14. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-413/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
19. Februar 2004 verliess, in der Folge zunächst ungefähr ein Jahr
lang im Sudan lebte und anschliessend nach Libyen gelangte,
dass sie im August 2007 zusammen mit ihrem inzwischen geborenen
Sohn nach Italien gegangen und am 8. Dezember 2008 von dort
herkommend in die Schweiz eingereist sei,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 15. Dezember 2008 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2008 ausführlich
zu ihren Asylgründen befragte und ihr dabei das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Rückführung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, sie habe im Heimatland im Teehaus
ihrer Eltern gearbeitet, welches regelmässig von jugendlichen
Schleppern besucht worden sei,
dass ihr die Behörden vorgeworfen hätten, mit den Schleppern
zusammen zu arbeiten,
dass sie deswegen verhaftet worden sei und vor der Ausreise zehn
Tage im Gefängnis habe verbringen müssen,
dass man sie erschossen hätte, wenn ihr Onkel ihr nicht die Flucht aus
dem Gefängnis ermöglicht hätte,
dass sie ihr Heimatland aus diesen Gründen sowie aus Furcht vor
einem Aufgebot zum Militärdienst verlassen habe und zunächst in den
Sudan und anschliessend nach Libyen gegangen sei,
dass sie in Libyen mehrmals inhaftiert worden sei, weil man sie
verdächtigt habe, nach Italien ausreisen zu wollen,
dass ihr Sohn im Gefängnis in Libyen geboren worden sei,
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dass ihr im August 2007 die Weiterreise nach Italien gelungen sei,
dass sie in Italien von Arabern bedroht worden sei und ihre
Lebensbedingungen dort schlecht gewesen seien, weshalb sie
schliesslich am 8. Dezember 2008 in die Schweiz gekommen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel in der Sache zu
den Akten reichte,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 14. Januar 2009 - gleichentags eröffnet - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführenden hätten sich vor der Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten,
dass Italien einer Rückübernahme zugestimmt habe,
dass in der Schweiz weder nahe Angehörige der
Beschwerdeführenden noch Personen lebten, zu denen sie eine enge
Beziehung hätten,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht
offensichtlich zutage trete, da ihre Vorbringen zur angeblichen
Inhaftierung sowie zur geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis
realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass die in Bezug auf ihren Aufenthalt in Italien gemachten Vorbringen
für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien,
dass Italien die Flüchtlingskonvention sowie die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und es keine
Hinweise gebe, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb
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Italien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zu bezeichnen sei,
dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom
21. Januar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfochten und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in
Bezug auf die angeordnete Wegweisung aufzuheben, und sie seien
infolge Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine in Libyen ausgestellte Geburtsurkunde des
Kindes der Beschwerdeführerin sowie eine Ausgangsbescheinigung
des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) betreffend den
angeblichen Kindsvater T. M. (beides in Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind, weshalb auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht sinngemäss
auf die Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs
beschränken,
dass zwar dem Wortlaut der Beschwerdeanträge zufolge um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung "im Wegweisungspunkt"
ersucht wird, der Beschwerdebegründung jedoch nichts zu entnehmen
ist, das auf eine Anfechtung auch der Wegweisung an sich (Ziffer 2
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) schliessen lassen
würde, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich
sinngemäss lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug
(Dispositivziffern 3 und 4),
dass die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 demnach
hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf die
Asylgesuche und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzugs materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
verfügt hat,
dass Italien Signatarstaat der EMRK sowie der FK ist und sich aus den
Akten keine Hinweise dafür ergeben, die italienischen Behörden
würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Italien somit in Beachtung der massgebenden völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdefüh-
renden damit in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Art. 1 AsylG finden,
dass seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, es handle
sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat,
dass in der Beschwerde indessen geltend gemacht wird, der Verlobte
der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes, T. M., befinde sich
zurzeit ebenfalls als Asylbewerber im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (...),
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit T. M. eine Familie
gründen möchten und durch eine Trennung der Beschwerdeführenden
von T. M. ihr Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK
verletzt würde,
dass der Vollzug der Beschwerdeführenden nach Italien aus diesem
Grund unzulässig sei,
dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person ein Recht auf Achtung ihres
Familienlebens hat,
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dass sich daraus unter Umständen tatsächlich ein Anspruch auf
Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8
EMRK verletzten kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienange-
hörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und
damit das Familienleben vereitelt wird,
dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
Anspruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339),
dass der angebliche Verlobte und Kindsvater T. M. (N [...]) indessen in
der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, da
er zurzeit lediglich den Status eines Asylbewerbers innehat,
dass die Beschwerdeführenden mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche
geltend machen können,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung
von Art. 8 EMRK zulässig ist,
dass das Vorbringen, wonach es sich bei T. M. um den Kindsvater und
Verlobten der Beschwerdeführerin handle, im Übrigen ohnehin
zweifelhaft ist, da die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben
darüber machte, wo sie T. M. kennengelernt habe (vgl. A1, S. 7 und
Beschwerde S. 3), die eingereichte Geburtsurkunde lediglich in Kopie
vorliegt und die Beschwerdeführenden ausserdem keine
Identitätspapiere eingereicht haben, weshalb nicht mit Sicherheit
festgestellt werden kann, ob es sich bei den Beschwerdeführenden
tatsächlich um die in der Geburtsurkunde genannten Personen
handelt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Italien im Weiteren auch zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
da weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle
Gründe darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführenden wären bei
einer Ausschaffung nach Italien konkret gefährdet,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens (jedoch nicht auf Beschwerdeebene) geltend machte, die
Lebensbedingungen in Italien seien sehr schwierig gewesen und sie
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sei dort von Arabern behelligt worden, weshalb sie nicht dorthin
zurückkehren wolle,
dass jedoch die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in Italien
anwesenheitsberechtigt waren und demzufolge davon auszugehen ist,
sie hätten dort bei Bedarf zumindest Anspruch auf minimale staatliche
Unterstützungsleistungen,
dass sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls an geeignete lokale
Hilfsorganisationen wenden und bezüglich der Behelligungen durch
Araber bei der italienischen Polizei vorstellig werden könnte,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Italien daher zu bestätigen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Italien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die italienischen
Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben (vgl. A8, S. 2),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien daher zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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