B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-413/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N _______.
D-413/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge etwa im Juni 2013 verliess und am
8. Dezember 2014 via C._______, D._______, E._______, F._______, Un-
garn und G._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 19. Dezember
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Ungarns
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegen-
heit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, in Ungarn sei das Leben nicht
gut,
dass er dort nicht einmal etwas zum Essen bekommen habe,
dass er, als er auf dem Polizeiposten gewesen sei, nur einmal in 24 Stun-
den ein Stückchen Brot erhalten habe,
dass am 10. Dezember 2014 zwecks Altersbestimmung eine Handkno-
chenanalyse durchgeführt wurde, welche ein wahrscheinliches Alter von
19 Jahren oder mehr ergab (vgl. A5),
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 das recht-
liche Gehör zu diesem Ergebnis gewährte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2014 in E._______ und am 3. Dezember 2014 in Ungarn im Zusammen-
hang mit der illegalen Einreise registriert worden war,
dass das SEM gestützt darauf am 6. Januar 2015 die ungarischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO),
ersuchte (vgl. A14),
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 12. Januar 2015 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten und angaben, der
Beschwerdeführer habe am 3. Dezember 2014 in Ungarn um Asyl nachge-
sucht,
dass sie im Weiteren mitteilten, sie hätten den Beschwerdeführer als un-
begleiteten Minderjährigen behandelt und untergebracht, würden aber das
Übernahmeersuchen des SEM aufgrund des Resultats der in der Schweiz
durchgeführten Altersbestimmung gutheissen (vgl. A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 19. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gesuchs-
eingabe angegeben, am (…) geboren zu sein,
dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit am
10. Dezember 2014 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
durchgeführt worden sei, welche ergeben habe, dass das Skelettwachstum
des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, was für seine Volljährigkeit
spreche,
dass der Beschwerdeführer dem SEM keine Dokumente eingereicht habe,
welche sein eindeutiges Geburtsdatum enthielten, weshalb die geltend ge-
machte Minderjährigkeit angezweifelt werden müsse und er für das weitere
Verfahren als volljährig betrachtet werde,
dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens bei Ungarn liege, da die ungarischen Behörden das Ersuchen
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des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs.
1 Bst. b Dublin-III-VO am 12. Januar 2015 gutgeheissen hätten,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Ungarn als minder-
jährige Person registriert worden, festzuhalten sei, dass Ungarn für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die ungarischen Behörden die Erwägungen des SEM stützten und
zum Schluss gekommen seien, die in Ungarn und der Schweiz geltend ge-
machte Minderjährigkeit müsse angezweifelt werden,
dass die ungarischen Behörden infolgedessen dem Übernahmeersuchen
des SEM am 12. Januar 2015 entsprochen hätten,
dass es sodann den ungarischen Behörden obliege, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder ge-
gebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen,
dass Dublin-Rückkehrer seit der Asylgesetzesrevision vom 1. Januar 2014
(Act CXCVIII of 2013) in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren
und zu einer vollständigen Überprüfung ihrer Asylgründe erhielten,
dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung von den zuständigen
Asylbehörden befragt würde, ausser er verzichte auf ein erneutes Asylver-
fahren respektive würde sein Asylgesuch explizit zurückziehen,
dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 12. Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Ungarn bestünden,
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin
sprechen würden,
dass zu den in Ungarn vorherrschenden Aufnahmebedingungen festzuhal-
ten sei, dass sich in Anbetracht der hohen Asylgesuchszahlen im ersten
Halbjahr 2013 die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen
Konditionen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert hätten,
dass bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar
2014 in den drei Haftzentren weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung
noch Kapazitätsengpässe hätten festgestellt werden können,
dass bezüglich der nicht substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers
festzuhalten sei, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im euro-
päischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsuchenden
aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbesondere von
Art. 3 EMRK nicht unterschreite, weshalb kein Grund zur Annahme be-
stehe, Ungarn würde dem Beschwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder, er
würde wegen den zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass gestützt auf die dem SEM vorliegenden Informationen nicht davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach
Ungarn riskiere, völkerrechtswidrig in Haft gesetzt zu werden,
dass es jedoch an ihm liege, sich gegenüber den ungarischen Behörden
kooperativ zu verhalten, sodass er die Haftgründe für Asylsuchende in Un-
garn nicht erfülle,
dass das SEM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, seine
wahre Identität anzugeben, sich den zuständigen Behörden stets zur Ver-
fügung zu halten, nicht unterzutauchen, das Verfahren nicht zu behindern
oder zu verzögern und alle Informationen anzugeben, die zur Prüfung sei-
nes Asylgesuches relevant seien,
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dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer ausserdem darüber in-
formierte, dass er bei Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen ris-
kiere, für maximal sechs Monate inhaftiert zu werden,
dass er als asylsuchende Person in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft,
drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld habe,
dass den Akten entnommen werden könne, er sei jung, gesund und zudem
durch verschiedene Länder gereist,
dass es ihm unter diesen Bedingungen zuzumuten sei, bei den zuständi-
gen ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unter-
kunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situa-
tion nicht seinen Bedürfnissen entsprechen,
dass im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme bestehe, dass er nach
einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet sei, aufgrund der dorti-
gen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Grund-
rechte zu erleiden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertre-
tung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen (recte: zu erteilen) sei,
dass der Beschwerdeführer als Beilagen eine Kopie der angefochtenen
Verfügung vom 12. Januar 2015 und eine Kopie seiner fremdsprachigen
Tazkara zu den Akten reichte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Tazkara – soweit entscheid-
relevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
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dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2014 da-
tiert und das Übernahmeersuchen des SEM an Ungarn am 6. Januar 2015
erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 3. Dezember
2014 in J._______ aufgegriffen und daktyloskopiert wurde,
dass die ungarischen Behörden am 12. Januar 2015 dem Übernahmeer-
suchen des SEM vom 6. Januar 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er denke, der Entscheid des SEM sei falsch, da er nun seine
Minderjährigkeit nachweisen könne,
dass er etwa 17 Jahre alt sei, wobei er den genauen Tag und Monat nicht
kenne, da dies in Afghanistan nicht so wichtig sei,
dass einem dort lediglich erzählt werde, wie alt man ungefähr sei,
dass es ihm endlich gelungen sei, seine Tazkara aus Afghanistan hierher
zu holen,
dass sie gefaxt worden sei, er jedoch das Original, sobald er es von seiner
Mutter und seinem Onkel erhalte, nachreichen werde,
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dass er das Papier erst jetzt beibringe, da ihm zunächst nicht ganz klar
gewesen sei, wie wichtig der Altersnachweis für sein Asylverfahren sei,
dass es ausserdem sehr schwierig gewesen sei, seine Mutter bei seinem
Onkel telefonisch zu erreichen,
dass sich dieser Tazkara entnehmen lasse, dass er vor rund zwei Jahren,
mithin 2012, (…)-jährig gewesen sei, was seinen Angaben entspreche, wo-
nach er zum Zeitpunkt der Einreichung zwischen (…) und knapp (…) Jahre
alt gewesen sei,
dass er darum bitte, ihm zu glauben, da seine Angaben mit denjenigen in
der Tazkara übereinstimmten,
dass der Länderspezialist des Gerichts sicher bestätigen könne, dass in
Afghanistan auf der Tazkara vermerkt werde, eine Person habe in einem
bestimmten Jahr, meist im Ausstellungsjahr, ein gewisses Alter,
dass natürlich behauptet werden könne, das Dokument sei leicht zu fäl-
schen und gegen Bezahlung leicht erhältlich, doch diesfalls Asylsuchende
gar nicht zur Abgabe einer Tazkara aufgefordert werden müssten,
dass die Knochenanalyse ausserdem nur ein sehr schwaches Indiz bilde
und sich die äusseren Merkmale eines 17-Jährigen von denjenigen eines
angeblich 19-Jährigen auch nicht derart unterscheiden würden,
dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum
Schluss gelangte, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der
Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, weshalb das
Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage,
dass in Abwesenheit von schweren Gesundheitsstörungen, welche einen
vorzeitigen Verschluss der Wachstumsfugen bewirken könnten (was bei
normaler körperlicher Entwicklung unwahrscheinlich sei), das Knochenal-
ter unter Berücksichtigung allfälliger ethnischer Unterschiede sowie einer
gewissen statistischen Streubreite dem chronologischen Alter entspreche,
dass die Knochenaltersanalyse infolgedessen ein wahrscheinliches Alter
von 19 Jahren oder mehr ergeben hat (vgl. A5),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
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Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen –
nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen
an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und dem festgestellten Kno-
chenalter von 19 Jahren oder älter drei Jahre oder mehr beträgt,
dass somit in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum ernsthafte Hinweise auf eine
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen,
dass die Vorinstanz denn auch als Anhaltspunkte, welche die angebliche
Minderjährigkeit als unglaubhaft erscheinen lassen, die Handwurzelkno-
chenanalyse, das Auftreten und Aussehen des Beschwerdeführers, seine
vagen Angaben zur Schule und fehlende Papiere genannt hat (vgl. A9),
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie der Tazkara und die in
diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1) sowie des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2.
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April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) einer af-
ghanischen Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zukommt, weshalb
es im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung entbehrlich ist, die einge-
reichte Tazkara einer Überprüfung zu unterziehen, und der entsprechende
Beweisantrag abgewiesen wird,
dass es sich infolgedessen auch erübrigt, die fremdsprachige Tazkara
übersetzen zu lassen und das in Aussicht gestellte Original abzuwarten,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass weder seine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass Ungarn sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asyl-
system geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch
in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit
deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine
quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle
Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dub-
lin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), her-
vorzuheben sind,
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn indessen Anlass zu erneuter Kritik
gaben,
dass ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen offenbar zu einer
spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen führte,
dass zudem am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in
Kraft traten, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von
Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Infor-
mation Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in
Hungary, Mai 2014 [
kers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO
– die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mit-
gliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der
Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl.
E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und
2010/45),
dass es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation
von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel
verneint hat, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kon-
text (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung,
Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht ohne Weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl.
E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2),
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dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten
Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und auch nicht davon aus-
gegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu ei-
nem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch von Amtes wegen im Ein-
zelfall geprüft werden müsse, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei,
wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders
verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei
(E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass unter diesen Umständen die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Ungarn sei das Le-
ben nicht gut, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die un-
garischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass er gemäss den Akten bereits am 3. Dezember 2014 von der Möglich-
keit, ein Asylgesuch einzureichen, Gebrauch machte (vgl. A16),
dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Ungarn werde
in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht konkret dargelegt hat, Ungarn
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage, weshalb er aus seinem Vorbringen,
in Ungarn habe er nicht einmal etwas zum Essen bekommen beziehungs-
weise als er auf dem Polizeiposten gewesen sei, habe er nur einmal in 24
Stunden ein wenig Brot erhalten (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Dezem-
ber 2014, A7 S. 11/12), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb der Eventualantrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
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dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: