B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-413/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 / N (…).
D-413/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Juli
2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 10. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
14. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei
brachte er vor, in B._______ in Eritrea geboren und in C._______ zusam-
men mit acht Geschwistern aufgewachsen zu sein. Er habe sein ganzes
Leben in C._______ verbracht und sei nie zur Schule gegangen, weil diese
etwa eine Stunde Fussmarsch entfernt gewesen, was ihm zu weit gewesen
sei, und die Schule habe ihn auch nicht interessiert. Er habe jedoch eine
Koranschule in C._______ besucht und dort etwas lesen und schreiben
gelernt. Seine Familie betreibe Landwirtschaft und Viehzucht, er habe da-
bei geholfen. Er sei kaum ausserhalb seines Dorfes gewesen. Auf diese
Weise habe die Regierung gar nicht gewusst, dass er dort lebe.
Als Gesuchsgrund gab er an, dass einige Jugendliche aus seinem Dorf für
den Militärdienst rekrutiert worden seien. Es gebe in C._______ keine Vor-
ladungen der Regierung, jedoch seien öfters Razzien durchgeführt wor-
den. Er habe mehrfach gesehen, wie Soldaten der Regierung gekommen
seien und Jugendliche mitgenommen hätten. Eines Tages sei er mit Gleich-
altrigen zusammen gewesen, als es zu einer Razzia gekommen sei. Er
habe fliehen können, andere Jugendliche seien dabei jedoch für den Mili-
tärdienst rekrutiert worden. Er habe gewusst, früher oder später würde er
auch mitgenommen werden. Im Militär gebe es keine Rechte und das Sys-
tem sei autoritär. Er habe dieses Schicksal nicht durchlaufen wollen und
sich zusammen mit drei Jugendlichen zur Ausreise entschlossen. Nach Ab-
sprache mit seinem Vater hätten sie sich als Hirten ausgegeben und seien
im Mai 2015 nach B._______ gegangen. Von dort seien sie mit Hilfe eines
Schleppers weitergereist. Dieser habe von seinem Vater 100'000 Nakfa bis
zum Sudan verlangt. Eine Cousine mütterlicherseits, welche in D._______
lebe, habe für ihn die Weiterreise nach Europa finanziert.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie der ID seines
Vaters ein. Er verfüge weder über einen Pass noch über eine Identitäts-
karte.
D-413/2018
Seite 3
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Januar 2018 gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er
infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen, eventuell sei die Sache dem SEM zur erneuten
Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
verbeiständung.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 29. Januar
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um amtliche Verbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2018 eine Bestätigung des
Sozialhilfebezugs zu den Akten.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 20. September 2018 zur Beschwerde
vernehmen.
G.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Replik vom 8. Oktober 2018 Stel-
lung.
D-413/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 und
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde (vgl. Bst. D vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeit-
punkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung
der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten
Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2781/2017 vom
15. Februar 2019 E. 3.2), was vorliegend zutrifft.
D-413/2018
Seite 5
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes, indem er die Rückweisung der Sache zur erneu-
ten Abklärung und Beurteilung an das SEM beantragt. Inwiefern die Vor-
instanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, begründet er
indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht
deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbe-
gehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
D-413/2018
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen konkreten Kontakt mit
den Militärbehörden hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den National-
dienst glaubhaft zu machen. Vielmehr erschöpfe sich sein hauptsächliches
Vorbringen in der Schilderung einer Razzia, welcher er ohne direkten Be-
hördenkontakt entkommen sei. Es handle sich dabei nicht um eine gezielt
gegen ihn gerichtete Massnahme. In der Anhörung habe er angegeben,
Eritrea ungefähr 20 Tage nach der erwähnten Razzia verlassen zu haben;
in der BzP habe er hingegen erklärt, dass es etwa zwei oder drei Monate
vor seiner Ausreise zur besagten Razzia gekommen sei. Bei der angege-
benen Differenz sei auch bei ungefähren Angaben von widersprüchlichen
Aussagen seinerseits auszugehen, insbesondere da es sich dabei um ein
Kernvorbringen handle. Entsprechend sei nicht von einer Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Soweit er geltend mache, Eritrea il-
legal verlassen zu haben, lägen mit Blick auf das Koordinationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 keine anderen Anknüpfungs-
punkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten. Überdies sei die blosse Furcht,
irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden respektive
die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst,
nicht asylrelevant.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, der
Einwand der Vorinstanz, seine Aussagen seien dürftig, zu wenig detailliert
und differenziert, sei unberechtigt. Ein Widerspruch in den Zeitangaben
nach der Razzia und seiner Flucht sei aufgrund einer vorliegend unzu-
reichenden Übersetzung durch den Dolmetscher nicht gegeben. Im Übri-
gen sei der genaue Zeitpunkt für seine Ausreise für die Beurteilung seiner
Asylgründe von untergeordneter Bedeutung. Er habe sich in einer Dauer-
gefahr bezüglich bevorstehender Razzien befunden, weshalb seine leicht
divergierenden Angaben in den Befragungen unbedeutend seien. Für die
Beurteilung der Fluchtgefahr würden indessen Fakten wie namentlich
seine Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie die menschenrechtliche
Lage in Eritrea eine zentrale Rolle spielen. Er sei ein junger Mann, der noch
keinen Dienst geleistet habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm als Deserteur
Haft oder Folter.
5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und stellte fest, dem angeordneten Weg-
weisungsvollzug stünden keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegen.
D-413/2018
Seite 7
5.4 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Replik, die Vorinstanz
habe sich in der Erarbeitung der Vernehmlassung an einen ähnlich gela-
gerten Fall angelehnt, eine am Einzelfall orientierte Prüfung sei damit aus-
geblieben.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in
der BzP und in der Anhörung auf ungenügende Sprachkenntnisse des Dol-
metschers und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befragungen
aufgrund der unzureichenden Übersetzung durch den Dolmetscher hin-
weist, ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch zu
Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er
den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. 4 Bst. h; SEM act. 17 F. 1). Zu-
dem wurde er am Schluss der BzP nochmals gefragt, ob er den/die Dol-
metscher/in verstanden habe (vgl. SEM act. 4 Ziff. 9.02). Diese Fragen be-
jahte der Beschwerdeführer stets. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass bei der
Sprache der Befragung bei der BzP «Andere» – und nicht etwa «Tigre» –
aufgeführt ist. Eine Zeile darunter ist bei «andere[n] Sprachen oder Bemer-
kungen zur Sprache» aber seine Muttersprache Tigre erwähnt (vgl. SEM
act. 4 Bst. b). Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch die Befragung
anlässlich der BzP in seiner Muttersprache Tigre erfolgte. Anderes könnte
mit seinen gemachten Aussagen, den Dolmetscher gut zu verstehen auch
schwierig in Einklang gebracht werden, zumal er nebst Tigre lediglich et-
was Arabisch als Sprachkenntnisse angab (vgl. SEM act. 4 Ziff. 1.17.03).
Damit stimmig ist die Tatsache, dass die ihm an der BzP abgegebenen
Merkblätter in Tigrinya waren. Dies führt der Beschwerdeführer auch ein
wenig später an, indem er angibt, die Merkblätter nicht zu verstehen. In der
Folge wurden ihm die wesentlichen Punkte aus dem Merkblatt übersetzt
(vgl. SEM act. 4 Bst. h). Dieser Umstand spricht wiederum dafür, dass die
Konversation in einer anderen Sprache als Tigrinya – vermutungsweise
Tigre, die Muttersprache des Beschwerdeführers – geführt wurde. Dem-
entsprechend weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch darauf
hin, die BzP in Tigre durchgeführt zu haben; die Behauptung des Be-
schwerdeführers sei offensichtlich falsch (vgl. act. 9 S. 2).
6.2 Bezeichnenderweise hatte die Vertreterin des Hilfswerkes (…) gemäss
aArt. 30 Abs. 4 AsylG zur Anhörung keine Beanstandungen zu machen,
was – angenommen der Beschwerdeführer und die Übersetzungsperson
hätten zwei verschiedene Sprachen gesprochen – wohl kaum unbemerkt
geblieben wäre.
D-413/2018
Seite 8
6.3 Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf
sein Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung
vorzubringen. Seine Ausführungen, wonach es sich um ein sprachliches
Problem bei den Befragungen gehandelt habe, dem vorliegend Rechnung
getragen werden sollte, sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifi-
zieren.
Im Übrigen werden die von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher und
Dolmetscherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakter-
lichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv
zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder
zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Bezeichnen-
derweise brachte der Dolmetscher am Schluss der Anhörung doch die An-
merkung an, dass C._______ etwas Anderes sei. Er wisse nicht, was das
bedeute. Der Ort müsse gemäss Aussprache des Beschwerdeführers mit
E._______ geschrieben werden (vgl. SEM act. 17 S. 13).
Vor diesem Hintergrund sind am pauschalen Einwand einer möglicher-
weise fehlerhaften Übersetzung überwiegende Zweifel anzubringen. Eine
Kritik am Dolmetscher wurde überdies im Rahmen der BzP nicht ange-
bracht – gab der Beschwerdeführer doch selber wie ausgeführt zweimal
an, ihn gut verstanden zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt
nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann.
Es wurde jedoch oben dargelegt, dass vorliegend nicht davon auszugehen
ist. Das Protokoll der Anhörung kann somit dem vorliegenden Entscheid
zugrunde gelegt werden.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
D-413/2018
Seite 9
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil
des BVGer D-2781/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.2.1).
7.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zu-
sammengefasst vor, als junger Mann eritreischer Staatsangehörigkeit habe
er sich in seinem Heimatstaat in einer Dauergefahr bezüglich bevorstehen-
der Razzien und Einzugs in das Militär befunden. Es bestehen aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zutreffend
festgehalten, keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner
Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung
stand. Somit erfüllte er mit Blick auf die unter E. 7.1 angeführte Rechtspre-
chung im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen
Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Aus-
reise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz beizumessen.
7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Än-
derung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf ein-
zugehen ist. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
D-413/2018
Seite 10
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3
EMRK).
9.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4).
9.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE
2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3
EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausfüh-
rungen im genannten Urteil verwiesen werden.
9.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zuläs-
sig zu betrachten.
D-413/2018
Seite 11
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies – im Gegensatz zur Auffassung in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers – weitere Verbesserungen
ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen
geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit-
rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen sei-
ner Familienangehörigen vor der Ausreise durch Mithilfe in der Landwirt-
schaft verdient hat (vgl. SEM act. 17 F. 7 und F. 16). Seine Angehörigen
D-413/2018
Seite 12
(Eltern und Geschwister) leben nach wie vor im gemeinsamen Haus in sei-
nem Heimatdorf in Eritrea. Zudem lebt seine Tante mütterlicherseits in
B._______, einer grösseren Ortschaft, welche sich in der Nähe befindet.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unter-
stützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten
zur Wiedereingliederung – auch in beruflicher Hinsicht – vorfindet. Dafür
spricht auch der Umstand, dass ihn sein Vater und eine Cousine mütterli-
cherseits finanziell für die Ausreise unterstützt haben (vgl. SEM act. 17 F.
98 und F. 110). Dementsprechend sind keine besonderen Umstände er-
sichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht
als unzumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
D-413/2018
Seite 13
Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 die unentgeltliche Prozesfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und
ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwen-
digen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertre-
terin reichte keine detaillierte Kostennote zu den Akten, bezifferte ihre Be-
mühungen mit Beschwerdeeinreichung jedoch pauschal auf Fr. 980.–. Auf
entsprechende Nachforderung, auch für den weiteren Vertretungsaufwand,
kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten
hinreichend abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der
amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in
der Höhe von pauschal Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwert-
steuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-413/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Vanessa Koenig
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer