Abtei lung IV
D-4132/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, und B._______, sowie C._______, Angola,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 2. September 2005 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4132/2006
Sachverhalt:
A.
Am 27. November 2001 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 14. Juni 2002 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführer verneint, deren Asylgesuche abgelehnt
und die Wegweisung angeordnet; gleichzeitig wurden die
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach Angola vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung
blieb unangefochten.
C.
C.a Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gewährte das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben
vom 24. Mai 2005 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, nach einer Analyse der aktuellen Situation in
Angola beurteile das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung für die
Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM
erwäge deshalb, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) aufzuheben.
C.b In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2005 führten die
Beschwerdeführer aus, dass sie sich gegen eine Rückkehr in ihren
Heimatstaat entschieden hätten und bestrebt seien, sich in der
Schweiz zu integrieren. Um dies zu erleichtern, ersuchten sie um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
C.c Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 überwies das BFM das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigkeitshalber der
Fremdenpolizei der Stadt Biel zur weiteren Behandlung.
C.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 teilte die Fremdenpolizei der
Stadt Biel den Beschwerdeführern mit, dass sie die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B gemäss Art. 13 Bst. f der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO, SR 823.21) nicht erfüllen würden.
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D.
Mit Verfügung vom 2. September 2005 hob das BFM die mit Verfügung
vom 14. Juni 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach
Angola an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, in der
Stellungnahme vom 13. Juni 2005 würde nicht bestritten, dass die
allgemeine Menschenrechtssituation in Angola den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen liesse. Dieser sei
auch als zumutbar zu erachten, zumal die Beschwerdeführer nicht
darzutun vermöchten, dass sie einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt würden. Die nunmehrige Situation in Angola (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 32 S. 229 ff.) liesse die
Beschwerdeführer nicht in genereller Form als Gewaltflüchtlinge
qualifizieren. Die Feststellung einer gewissen Stabilisierung und Ruhe
gelte insbesondere für Luanda, wo sich die Beschwerdeführer gemäss
ihren eigenen Angaben vom Jahr 1993 an bis zu ihrer Ausreise
aufgehalten hätten. Zudem bestünden auch keine individuellen
Gründe, welche bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführer bewirken würden. So verfüge die
Beschwerdeführerin in Luanda über ein verankertes soziales
Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbildung. Diese sei beim
Beschwerdeführer, welcher zudem über Berufserfahrung als (...)
verfüge, überdurchschnittlich. Es könne deshalb davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola
nicht auf sich allein gestellt sein würden, sondern wie bereits vor ihrer
Ausreise aus dem Heimatstaat auf ein soziales Beziehungsnetz zählen
könnten. Ihnen sollte daher der Wiederaufbau einer Lebensexistenz in
Luanda möglich sein. Auch dem Kindeswohl würde genügend
Rechnung getragen, da das unmündige Kind mit seinen Eltern in den
Heimatstaat zurückkehren könne, und zwar in einem Alter, in dem es
noch stark an die Eltern gebunden sei, weshalb keine Entwurzelung zu
befürchten sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer seit
fast vier Jahren nicht mehr in Angola gelebt hätten, führe vorliegend
nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Schliesslich hätten sie die Möglichkeit, an einem länderspezifischen
Rückkehrhilfeprogramm des BFM und der Direktion für Entwicklung
und Zusammenarbeit (DEZA) teilzunehmen.
E.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2005 an die Schweizerische
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Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom
2. September 2005 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden
der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 teilte die ARK den
Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gut.
G.
Das BFM schloss mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 auf
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführer machten
erstmals auf Beschwerdeebene geltend, dass ein Wegweisungsvollzug
nach Angola aus individuellen Gründen unzumutbar sei. Sie rügten
einerseits die Feststellungen des BFM in dessen Verfügung vom 2.
September 2005 als unvollständig; das BFM habe die ethnische
Zugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht mitberücksichtigt;
andererseits könnten diese - entgegen der Feststellung des
Bundesamtes - in Angola nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen, zumal die Verwandten in Luanda selber kaum überleben
könnten. Soweit die Beschwerdeführer - so das Bundesamt - in diesem
Zusammenhang von gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen
ausgingen, würde sich aus der Sicht des BFM nicht ergeben, dass der
Sachverhalt offensichtlich unrichtig beziehungsweise unvollständig
festgestellt worden wäre; dies würde insbesondere für die Annahme
gelten, ihre ethnische Zugehörigkeit würde eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellen; dem BFM sei weiterhin
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit in Angola gefährdet wären, stünden doch
einer Rückkehr dorthin keine asylrelevanten Gründe entgegen; die
ethnische Zugehörigkeit vermöchte den Wegweisungsvollzug
vorliegend nicht zu beeinflussen; die Beschwerdeführer legten weder
sich auf sie beziehende konkrete Zusammenhänge dar noch machten
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sie in der Stellungnahme vom 13. Juni 2005 einen solchen Sachverhalt
geltend. Auch sonst würden sie nichts Wesentliches vorbringen, was
eine abweichende Feststellung rechtfertigen würde. In Anbetracht
dessen sei das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte
Vorbringen eines inexistenten tragfähigen Beziehungsnetzes in
Luanda als nachgeschoben beziehungsweise als Schutzbehauptung
zu betrachten. Die erheblichen finanziellen Mittel ($ 3'500.--) für die
Reise der Beschwerdeführer in die Schweiz liessen durchaus die
Annahme zu, dass sie in ihrem Heimatland auf entsprechende
Unterstützung zurückgreifen könnten. So sei beispielsweise der Ertrag
aus den Marktgeschäften der Beschwerdeführerin an ihre Tante
geflossen. Es sei den Beschwerdeführern zudem unbenommen, bei
der zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag für
das Rückkehrhilfeprogramm Angola zu stellen. In Kombination mit
den praktischen beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführer
würden sowohl die Reintegration in die heimatlichen Verhältnisse als
auch der Wiederaufbau ihrer wirtschaftlichen Existenz als realistisch
erscheinen. Auch von einer aktuellen Verschlechterung der Lage in
Luanda in dem Sinne, dass - wie die Beschwerdeführer sinngemäss
behaupteten - der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar wäre,
gehe das BFM nicht aus.
H.
Am 10. November 2005 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik
zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung.
I.
Im Rahmen der Vernehmlassung liess die Vorinstanz das Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44
Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31;
die Abs. 3-5 von sind inzwischen mit Änderung des AsylG vom 16.
Dezember 2005 aufgehoben worden, vgl. AS 2006 4745) prüfen und
holte diesbezüglich eine kantonale Stellungnahme ein. Diese datiert
vom 27. April 2006; die zuständige Fremdenpolizei der Stadt Biel
stellte diesbezüglich keinen Antrag und überliess den Entscheid dem
BFM. Dieses schloss am 8. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2005 (recte: 2006) führten die
Beschwerdeführer aus, in ihrem Fall würde der Vollzug der
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Wegweisung eine grosse Härte darstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110])
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung des BFM vom 2. September 2005 bezüglich Aufhebung der
am 14. Juni 2002 angeordneten vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.
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4.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der
ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in
einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu
begeben, in dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2 ANAG. Zur
Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs müssen
diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die heute noch zu-
treffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 17 E. 4d).
Umgekehrt genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen
nicht erfüllt ist, um den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die vorläufige Aufnahme somit nicht aufzuheben (vgl.
die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2., 2001 Nr. 1 E. 6a).
4.2 Der Vollzug ist möglich, wenn die ausländische Person entweder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist zulässig, wenn
keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug ist zumutbar, wenn er für die
ausländische Person keine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a
Abs. 2 - 4 ANAG).
5.
5.1 Laut Art. 14a Abs. 3 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen. Demnach darf niemand in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art.
25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dieses in Art. 5
AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) statuierte
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im
Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die
unangefochten in Rechtskraft erwachsene Feststellung des
Bundesamtes, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfüllen, kommt vorliegend die Anwendung der genannten
Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht.
5.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis
zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten
die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Auch aus den Akten ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall
eine Rückkehr nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im
Sinne der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG
insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese
Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu
machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche
Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit
einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2005 Nr. 13 E. 7.2.; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die beurteilende
Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen
zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen
Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten
einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig
verfügten Wegweisung andererseits.
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Zu beachten ist, dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss
Art. 14a Abs. 4 ANAG eng auszulegen ist und sich vorab auf einen
schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers
bezieht. Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf
Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute noch
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10. E. 5.1.,
m.w.H.).
6.2 Gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung wenden die
Beschwerdeführer ein, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass sie als
Angehörige der Minderheit der (...) in Luanda einen sehr schweren
Stand hätten. Bereits vor ihrer Ausreise seien sie deswegen in Luanda
diskriminiert worden. Nicht zuletzt deswegen seien sie aus Angola
geflohen. Wenn sie wieder zurückkehren müssten, hätten sie wieder
dieselben Probleme. Die Situation in Luanda sei sehr schwierig. Viele
Leute lebten in Armut und könnten kaum überleben. Es gebe nur
wenige Arbeitsstellen und selbst wenn man Arbeit finde, könne man
meist nicht davon leben. Das Gesundheitssystem sei sehr schlecht.
Der Sohn der Beschwerdeführer sei noch sehr klein und den in
Luanda grassierenden Krankheiten schutzlos ausgeliefert. Auch sähen
sie für ihn keine Zukunftschancen, denn ein eigentliches Schulsystem
existiere nicht. Nur wenn man Geld habe, könne man überleben. Die
Beschwerdeführer hätten jedoch kein Geld und nur eine sehr kleine
Chance, in Luanda zu Geld zu kommen. Zudem hätten sie als
(Minderheit) zusätzliche Probleme. Zwar verweise das BFM auf ihr
soziales Netz in Luanda. Doch ihre Familie könne dort selber kaum
überleben. Laut EMARK 2004 Nr. 32 S. 229 ff. könnten Familien mit
kleinen Kindern bei einer Rückkehr nach Luanda gefährdet sein (vgl.
Beschwerde, S. 2). In Ihrer Stellungnahme vom 10. November 2005
wiederholen die Beschwerdeführer, dass ihre Zugehörigkeit zu den
(Minderheit) alles andere als unproblematisch sei.
6.3
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6.3.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend
beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes
wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der
ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten
Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eingetreten ist
(Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im
Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes
betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im
Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen
Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), der
Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer
"Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als
unzumutbar erachtet. Als einer "Risikogruppe" zugehörig erachtet
werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitli-
chen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern
unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen.
Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren
letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt
der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza
Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes
Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.
6.3.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob allenfalls die Situation der
Beschwerdeführer im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse
schliessen lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer
nicht zu einer der erwähnten Risikogruppen gehören. Sie waren
eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 1993 (A9/19, S. 2)
beziehungsweise 1996 (A11/13, S. 3) in Luanda ansässig. Zumindest
die Beschwerdeführerin verfügt dort über ein ausgedehntes familiäres
Beziehungsnetz (vgl. A2/8, S. 2; A11/13, S. 2-3)). Zudem verfügt sie
über eine gute Schulbildung (Primar- und Sekundarschule) und
Berufserfahrung als (...). Der Beschwerdeführer verfügt über eine
überdurchschnittliche Schulbildung (Hochschulabschluss als ...) und
Berufserfahrung als (...). Sodann ist der Sohn der Beschwerdeführer
mittlerweile elfjährig und - wie die Eltern - soweit aktenkundig gesund.
Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass sie bei ihrer
Rückkehr nach Angola in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende
Situation geraten könnten. Was die von den Beschwerdeführern wegen
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ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit geltend gemachten
Behelligungen anbelangt, wird nicht bestritten, dass die (Minderheit) in
Luanda zwar mit allerlei abwertenden Bezeichnungen belegt werden
durch Angolaner, die das Land nie verlassen haben. Erschwerend kam
für die Beschwerdeführer hinzu, dass sie eigenen Angaben zufolge die
einzigen (Minderheit) in ihrem Quartier waren (vgl. A2/8, S. 4).
Demgegenüber ist festzuhalten, dass die (Minderheit) rund 13% der
Bevölkerung Angolas ausmachen und in Luanda ganze Stadtteile fast
ausschliesslich von Angehörigen dieser Minderheit bevölkert sind. Es
kann zudem ausgeschlossen werden, dass Menschen systematisch
alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den (Minderheit) von der
Regierung verfolgt werden. Des Weiteren werden verschiedene Märkte
von Luanda unbestritten durch die (Minderheit) kontrolliert. Auch die
Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat
unter anderem als (...) tätig. Überdies ist ihnen zuzumuten, dass sie
sich bei einer Rückkehr nach Angola in einem Quartier von Luanda
niederlassen, in welchem die (Minderheit) die Mehrheit stellen.
6.3.3 Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Angola wäre nach
dem Gesagten zwar mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen -
Schwierigkeiten verbunden, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug
der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar
erscheinen liessen. Das private Interesse der Beschwerdeführer an
einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das gewichtige
öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen
Wegweisungsverfügung nicht zu überwiegen.
6.4 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden
Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des
Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach
Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid
ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG).
Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für
hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) können der kantonale
Bericht vom 27. April 2006, die diesbezüglich negative Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 8. Mai 2006 sowie die
Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23. Mai 2006 (vgl.
Sachverhalt I. und J.), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden
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persönlichen Notlage betreffend, mangels Zuständigkeit vom
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit
Zustimmung des Bundesamtes einer Person mit hängigem oder
abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es
würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen
kantonalen Behörde obliegen, dem Bundesamt den Willen, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. Eine
solche Meldung ist jedoch vorliegend unterblieben.
7.
Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den
Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Damit ist
die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
angesprochen. Es obliegt den Beschwerdeführern, sich um den Erhalt
genüglicher Identitätspapiere zu kümmern (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und es
sind im jetzigen Zeitpunkt keine unüberwindlichen Hindernisse
faktischer Natur ersichtlich, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als
möglich erachtet wird.
8.
Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die seinerzeit erteilte
vorläufige Aufnahme aufgehoben. Daraus ergibt sich, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2005 gutgeheissen wurde, sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführern zu erlassen.
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
zufolge Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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