Abtei lung IV
D-4132/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 26. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4132/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 28. Dezember 2007 und reiste via C._______ von
D._______ herkommend am 20. Januar 2008 illegal in Schweiz ein, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein
Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne
nach D._______ zurückkehren, wo er sich zuvor aufgehalten habe.
Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 25. März 2008 ab. Seit dem 8. April 2008 galt der
Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.
B.
Am 15. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer im EVZ (...) ein
zweites Mal Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2009 be-
gründete er das zweite Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er habe
die Schweiz nach dem ersten Asylgesuch nicht verlassen, sondern
habe bei einem Afghanen gelebt, bis er sich erneut in (...) gemeldet
habe. Die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe
bestünden weiterhin. Er sei Iraner aus B._______ und geschieden.
Mitte Dezember 2007 sei er bei seiner Tochter und seiner ehemaligen
Frau beim Abendessen gewesen. Dabei sei er von deren neuem
Ehemann überrascht worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung
gekommen, bei welcher der Ehemann dem Beschwerdeführer eine
Ohrfeige verpasst habe. Seine Tochter habe ihn nach diesem Vorfall
telefonisch gewarnt, dass es sich beim neuen Ehemann ihrer Mutter
um eine einflussreiche Person handle, die ihn vernichten wolle. Der
Ehemann werfe dem Beschwerdeführer eine aussereheliche
Beziehung vor und habe ihn angezeigt. Er sei einer Vorladung nicht
gefolgt und ins Ausland geflohen. In der Schweiz habe er erfahren,
dass seine ehemalige Ehefrau die Scheidung von ihrem zweiten Mann
beantragt habe.
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Der Beschwerdeführer habe überdies exilpolitische Tätigkeiten in der
Schweiz geltend gemacht. Zudem sei seine Halbschwester mit Verfü-
gung vom 15. Juli 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 28. Mai 2009 – wies
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, er könne nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt gewesen sei oder begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer
Zeit einer solchen ausgesetzt zu werden. Überdies hielten die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 54 AsylG nicht stand.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 1. September 2009 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvor-
schusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 16. September 2009 auf.
F.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
16. September 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Frage der Verfolgung im Heimatland wurde bereits im ersten
Asylverfahren des Beschwerdeführers eingehend geprüft und mit
rechtskräftigem Urteil D-1198/2008 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. März 2008 verneint. Auch in der Verfügung der Vorinstanz vom
26. Mai 2009 wird detailliert dargelegt, dass der Beschwerdeführer
nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus dem Iran
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglichen zu-
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treffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art.
109 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2009 werden
dann auch überwiegend exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers vorgebracht. Zu prüfen bleibt folglich, ob der Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann.
5.2 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid vom 26. Mai
2009 detailliert und überzeugend aus, weshalb der Beschwerdeführer
kein exponiertes exilpolitisches Profil aufweise und deshalb von den
iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als
ein ernsthafter und und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regime-
gegner angesehen werde. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2009
habe er dann auch sein angeblich herausragendes politisches Enga-
gement in der Schweiz auch auf Vorhalt hin nicht überzeugend darzu-
legen vermocht, sondern sei in Allgemeinplätze und eine später fol-
gende Eingabe seines Rechtsvertreters geflüchtet (vgl. B20, Fragen
34-44). Aus den eingereichten Unterlagen gingen ebenfalls keine Hin-
weise dafür hervor, dass sich der Beschwerdeführer in herausragender
Weise in der Schweiz politisch betätigt habe. Vielmehr wiesen die ein-
gereichten Fotos darauf hin, dass er lediglich als Mitläufer "niedrig pro-
filig" an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. B22, Beilagen 3, 4
und 5; B25). Der eingereichte, namentlich gekennzeichnete offene
Brief im (...) enthalte neben einigen pauschalen Invektiven gegen das
Regime in Teheran, wie sie auch an Kundgebungen auf Transparenten
in grosser Zahl erschienen, vor allem Vorwürfe und Ermahnungen an
die Adresse der iranischen Flüchtlinge in der Schweiz (vgl. B25). Er sei
deshalb ebenfalls nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches
Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. Im Lichte der präzisierten
Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu exilpolitischen Tätig-
keiten von Iranern in der Schweiz vermöge der Beschwerdeführer
auch aus der 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme seiner Halb-
schwester als Flüchtling nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Über-
dies sei er während seines Aufenthaltes im Iran keiner asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt gewesen.
5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei
vorab festzustellen, dass die Auffassung der Vorinstanz, nur erhebliche
exilpolitische Betätigung vermöge das Interesse der iranischen Sicher-
heitsbehörde zu wecken, angesichts der breiten und umfassenden
Massnahmen der Sicherheitsdienste zur Beobachtung der politischen
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Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen unrealistisch erscheine. Die Si-
cherheitskräfte würden einen enormen Aufwand betreiben, der sich
nicht mit der Auffassung der Vorinstanz vereinbaren lasse. Diesbezüg-
lich sei auch hervorzuheben, dass Iran kein Rechtsstaat sei, die Ent-
scheidung über die Konsequenzen exilpolitischer Aktivität also kaum in
den Händen von Richtern, sondern der Geheimdienste liege, und die
Folgen nur schwer vorhersehbar seien. Die herrschende Willkür sei
System inhärent und sogar erwünscht, da sie zur Einschüchterung der
politisch aktiven Bevölkerung beitrage. Angesichts der meist völlig will-
kürlichen und unvorhersehbaren Vorgehensweise der iranischen Si-
cherheitskräfte erscheine die Einschätzung der Vorinstanz als äusserst
gewagt. Sich auf die Unterscheidungsfähigkeit eines derart willkürli-
chen Staatsapparates zu verlassen, und die Gesundheit und das Le-
ben des Beschwerdeführers in dessen Hände zu legen, sei nicht mit
Art. 3 und Art. 5 AsylG vereinbar.
5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden
überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglie-
der in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwir-
kende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be-
treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzo-
nen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch irani-
sche Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthalts-
recht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf entge-
gen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6 f.
derselben) vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE D-
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3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3 sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2).
5.5 Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach
der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffent-
lichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen)
wäre. Seine Aktivitäten für die DVF vermögen kein derartig politisches
Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen ernst-
haften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identi-
fizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet,
ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begrün-
den. Das Vorbringen, die exilpolitische Aktivität seiner Halbschwester
vermöge zu einer Reflexverfolgung zu führen, überzeugt nicht. Anläss-
lich der Anhörungen hat er nie geltend gemacht, dass er wegen seiner
Halbschwester Behelligungen ausgesetzt gewesen sei oder solche be-
fürchtet habe. Deshalb ist nicht damit zu rechnen, dass er sich wegen
seiner Halbschwester vor einer Reflexverfolgung zu fürchten hat.
5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Wür-
digung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung
des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesver-
waltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumut-
bar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
7.6 Es ergeben sich sodann keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen, gemäss Akten, gesunden Mann, der von
Geburt an und bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt hat, zuletzt in
B._______, wo sich auch seine Tochter, welche bei seiner Exfrau lebt
sowie seine Mutter und zwei Schwestern aufhalten (vgl. B1 S. 3).
Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Zudem verfügt
er in seiner Heimat über langjährige Arbeitserfahrungen (vgl. A1, S. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. September
2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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