– B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4133/2010/sed
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N _______.
D-4133/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und muslimischer Religion
aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Central) – seine Heimat am
10. November 2008 via D._______ und E._______. Er reiste am 19. No-
vember 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 20. November 2008 und der Anhörung vom
12. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, dass er zusammen mit sei-
nem Onkel ein Teegeschäft geführt habe und für die Auslieferung des
Tees an verschiedene Läden und Geschäfte verantwortlich gewesen sei.
Ende Oktober 2008 habe er einen Anruf von einem Geschäftspartner er-
halten. Dieser habe ihn informiert, dass er von der Polizei gesucht werde.
Kurz darauf habe ihn auch seine Mutter angerufen und ihm gesagt, dass
die Beamten bereits zu Hause nach ihm gesucht hätten. Vor diesem Vor-
fall seien zwei junge Männer, die ebenfalls mit Tee gehandelt hätten, ver-
haftet worden. Ihnen habe man vorgeworfen, in den Teesäcken Batterien
geschmuggelt zu haben. Aus diesem Grund habe er vermutet, man könn-
te ihn unter demselben Verdacht festnehmen, weshalb er sich zur Ausrei-
se entschlossen habe. Noch am selben Tag sei er mit seinem Onkel nach
F._______ gefahren und dann weiter mit dem Bus nach G._______. Dort
habe er sich rund zwei Wochen in einem Haus versteckt, ehe er dann am
10. November 2008 seine Heimat verlassen habe. Seit seiner Flucht sei
er noch mehrmals bei sich zu Hause von srilankischen Sicherheitskräften
(auf-) gesucht worden.
C.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 11. Mai 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
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Seite 3
gesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2010 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeur-
teilung an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventuali-
ter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung sowie um Mitteilung des Spruchgremiums. Als Beweismittel liess
er einen Auszug aus dem Internet betreffend "screening process" ins
Recht legen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2010 ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Beschwerdebegründung und reichte einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Dezember 2008
betreffend Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde in Anwendung von Art. 63
Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Überdies wurde festgestellt, soweit der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 um Gewährung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ersuche, habe er in seiner nachfolgen-
den Eingabe vom 21. Juni 2010 weitere Ausführungen zu seinen Be-
schwerdegründen gemacht. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzun-
gen von Art. 53 VwVG im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung erfüllt
seien, sei damit der entsprechende prozessuale Antrag gegenstandslos
geworden, da die ergänzenden Vorbringen jedenfalls im Rahmen von Art.
32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung finden würden. Schliesslich teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruch-
gremium im vorliegenden Verfahren mit, unter Vorbehalt nachträglicher
Veränderungen.
D-4133/2010
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 VwVG ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 1. Juli 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein sol-
ches Auslieferungsgesuch vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen
und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten
kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK
2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tat-
sächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
D-4133/2010
Seite 6
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts
sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für
die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 6. Mai 2010
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gege-
ben, dass er sich nach dem angeblichen Besuch der Polizei bei einem
seiner Geschäftspartner und kurz darauf bei seiner Mutter umgehend mit
seinem Onkel nach F._______ begeben habe. Obwohl er selber nicht
anwesend gewesen sei, als die Sicherheitskräfte bei ihm Zuhause vorge-
sprochen hätten, und er sich auch sonst nichts habe zu Schulden
lassen kommen, sei er aus Angst sofort geflüchtet (vgl. A1, S. 6 und A12,
S. 4). Das angeblich sofortige Verlassen seines Wohnortes nach dem ers-
ten Besuch der Polizei erscheine als realitätsfremd. Die Erfahrung zeige
nämlich, dass von Verfolgung bedrohte Personen für die Vorbereitung der
Flucht in der Regel eine gewisse Zeit benötigten. In vielen Fällen würden
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Seite 7
sich betroffene Personen eine Bedenkzeit einräumen, um abschätzen zu
können, ob ihnen weitere Nachstellungen auch tatsächlich noch drohten,
bevor sie die durchaus einschneidenden Folgen auf sich nähmen, die ei-
ne Flucht zwangsläufig mit sich bringe. Wie ihm seine Mutter berichtet
habe, suche die Polizei nach wie vor nach ihm (vgl. A12, S. 9). Zudem
habe die Mutter Angst, dass der jüngere Bruder wegen seiner Probleme
zur Rechenschaft gezogen werden könnte (vgl. A12, S. 10). Der Be-
schwerdeführer wisse jedoch weiterhin nicht, was genau gegen ihn von
Seiten der srilankischen Behörden vorliege. Bis zum geltend gemachten
Vorfall habe er nie irgendwelche Probleme bei seiner Arbeit erlebt und sei
auch nicht politisch aktiv gewesen (vgl. A1, S. 6). Es wirke lebensfremd,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter keine genaueren Erkun-
dungen eingeholt habe, wenn er tatsächlich ernsthafte Verfolgungsängste
befürchtet hätte. Schliesslich habe ihn die Suche der Polizei derart ver-
ängstig, dass er deswegen ausgereist sei. Der Beschwerdeführer müsste
deshalb ein Interesse daran haben, in Erfahrung zu bringen, welche Ver-
folgungsmassnahmen er an seinem früheren Wohnort zu befürchten hät-
te, und warum er überhaupt in den Fokus der srilankischen Sicherheits-
kräfte geraten sei. Zudem wirke das geltend gemachte Ausmass der Ver-
folgung seiner Familie unverhältnismässig und realitätsfremd, lebe diese
doch weiterhin an der gleichen Adresse. Wäre die Familie tatsächlich von
Behelligungen im geltend gemachten Ausmass betroffen, hätte diese den
Wohnsitz gewechselt. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte
detailliert über ihre Erlebnisse berichten. Dies hätte auch vom Beschwer-
deführer erwartet werden dürfen, sofern er die Vorbringen tatsächlich er-
lebt hätte. Die gesamthaft unsubstanziierten und nicht plausiblen Anga-
ben würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sach-
verhalt beziehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 und der Beschwer-
deergänzung vom 21. Juni 2010 präzisierte der Beschwerdeführer vorerst
den von ihm bereits geltend gemachten Sachverhalt. Es werde gerügt,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch
richtig abgeklärt und Bundesrecht verletzt habe, insbesondere Art. 3 und
7 AsylG sowie Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
D-4133/2010
Seite 8
5.2.1. Bezüglich der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers gelte
es festzuhalten, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Tee-
lieferant davon ausgehe, dass die Polizei ihn suche, weil sie ihn des
Schmuggels von Batterien für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
verdächtige. Kurz vor der Suche nach ihm seien zwei andere junge mus-
limische Teehändler aus einem Nachbardorf, welche man mit geschmug-
gelten Batterien erwischt habe, festgenommen und verschleppt worden.
Er selber habe nie Batterien in den Norden geschmuggelt und deren Lie-
ferung in das von der LTTE kontrollierte Gebiet sei ohnehin strikte unter-
sagt gewesen. Die LTTE hätten die Batterien nämlich unter anderem für
militärische Zwecke verwendet. Ein Teil seiner Tätigkeit als Teehändler
habe gemäss seinen eigenen Angaben unter anderem in der Auslieferung
von Tee an Kunden in H._______, I._______ und J._______ bestanden.
In diesem Zusammenhang sei er auch in K._______ – das auf seiner Lie-
ferroute gelegen sei – tätig gewesen. Die Teelieferungen habe nur er al-
leine ausgeführt und deshalb sei er bei seinen Kunden auch bekannt ge-
wesen (vgl. A12, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer sei neben den beiden
festgenommenen Teehändlern der einzige gewesen, welcher genau diese
Handelsroute bedient habe (vgl. A12, S. 7). Zudem habe er seines Wis-
sens als einziger Teehändler den Abnehmer X._______ in H._______ be-
liefert. Bei diesem habe die Polizei später Nachforschungen gegen ihn
angestellt (vgl. A12, S. 5). Somit sei seine Annahme, von den sriklanki-
schen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Teehändler gesucht zu werden, durchaus nachvollziehbar. Er habe dann
auch zu Protokoll gegeben, er sei sich zu 100% sicher, dass er wegen
des Verdachts des Batterienschmuggels für die LTTE von der Polizei ge-
sucht werde (vgl. A12, S. 8). Seine Angst vor einer Festnahme sei also
durchaus real gewesen. Da er von seiner Mutter und einem Kunden dies-
bezüglich gewarnt worden sei, habe er sich in Absprache mit seiner Mut-
ter und einem Onkel unverzüglich zur Flucht entschlossen (vgl. A12, S. 4
und 7 sowie A12, S. 7 und 9). Nachdem ihn sein Onkel in G._______ in
Sicherheit gebracht habe, habe dieser Erkundigungen bei der Polizei ein-
geholt und über einen Mittelsmann herausgefunden, dass der Beschwer-
deführer wegen Verdachts des Schmuggels von Batterien gesucht werde
(vgl. A12, S. 4 und 9). Der Beschwerdeführer habe sich somit mit der Hil-
fe seines Onkels ernsthaft darum bemüht, in Erfahrung zu bringen, wes-
halb die Polizei nach ihm fahnde, weshalb die gegenteiligen Ausführun-
gen des BFM nicht der Wahrheit entsprächen.
5.2.2. Ein weiteres Indiz für die durchaus reale und glaubhafte Gefähr-
dung des Beschwerdeführers in Sri Lanka sei der Umstand, dass er seine
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Seite 9
Heimat innert kürzester Zeit verlassen habe, obwohl es ihm wirtschaftlich
gut gegangen sei (vgl. A12, S. 5). Wäre seine Angst nicht begründet ge-
wesen, so hätte er sich vermutlich nicht so schnell zur Flucht entschlos-
sen. Möglicherweise sei seine Flucht zwar überstürzt erfolgt, weil es ihm
allenfalls hätte gelingen können, seine Unschuld zu beweisen und so eine
Strafverfolgung abzuweisen. Durch diese Flucht sei aber eine neue Situa-
tion entstanden, da er sich durch sein Verschwinden nun endgültig ver-
dächtig gemacht habe und seine Flucht wie ein Schuldgeständnis wirke.
Gemäss eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka zwei Wochen in G._______ versteckt gehalten
und in dieser Zeit die Vorbereitungen für seine Flucht getroffen (vgl. A1,
S. 7). Ihm und seinen Angehörigen sei es somit sehr wohl bewusst gewe-
sen, dass die betreffende Verdächtigung durch die Polizei ein rasches
Handeln erfordert habe und ein Zögern falsch gewesen wäre. Es sei
nämlich bekannt, dass in Sri Lanka Personen, welche der Unterstützung
des Terrorismus verdächtigt würden, mit willkürlichen Festnahmen und
Haftbedingungen rechnen müssten. Dies sei offenbar auch den beiden
bereits erwähnten Teehändlern widerfahren. Im Rahmen des sogenann-
ten "screening process" hätten die srilankischen Sicherheitsbehörden
nach Ende des offenen militärischen Konfliktes im Mai 2009 begonnen,
systematisch alle Aktivisten und Unterstützer der LTTE auf einer "Ver-
dächtigenliste" zu erfassen. Überdies habe man auch alle Personen re-
gistriert, welche als Verdächtige in einem solchen Zusammenhang er-
schienen. Die Registrierung auf dieser Liste, welche unterdessen mehre-
re 10'000 Namen umfassen solle, führe dazu, dass ein dort Aufgeführter
bei einer Einreise nach Sri Lanka sofort identifiziert werden könne und
gestützt auf den bestehenden Verdacht ohne Anklageerhebung auf unbe-
stimmte Zeit in ein Sicherheitslager überstellt werden würde. Zu betonen
sei diesbezüglich, dass dies im vom Beschwerdeführer genannten Zeit-
raum im Herbst 2008 gerade im Osten und Nordosten Sri Lankas – das
heisst auch auf der Route, auf welcher er als Teehändler tätig gewesen
sei – wieder verstärkt vorgefallen sei. In diesem Zusammenhang werde
auf die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Internetartikel betref-
fend "screening process" verwiesen. Als muslimischer Tamile habe er sich
sowohl vor der Polizei als auch vor den regierungsfreundlichen tamili-
schen Parteien gefürchtet (vgl. A1, S. 6). Den Zusammenhang der Vor-
bringen des Beschwerdeführers mit den damals aktuellen politischen
Verhältnissen in Sri Lanka habe das BFM aber in der angefochtenen Ver-
fügung übergangen, weshalb die vorgenommene Sachverhaltsabklärung
als unvollständig und unrichtig zu qualifizieren sei.
D-4133/2010
Seite 10
5.2.3. Nach der Durchführung der entsprechenden Sachverhaltsabklä-
rungen dürfte sich zeigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asyl-
relevanter Art und Weise bedroht sei, sollte er nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen. Allenfalls werde sich auch ergeben, dass zumindest von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer konkreten Ge-
fährdung auszugehen sei. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers sei noch darauf zu verweisen, dass die Kombina-
tion aus mehreren Hinweisen von verschiedenen Personen auf eine poli-
zeiliche Suche nach ihm und die Verhaftung von ebenfalls im Teegeschäft
tätigen Männern aus dem Nachbarort, ihn motiviert hätten, nicht abzuwar-
ten, wie sich die Situation entwickle, sondern auch auf Rat seiner Mutter
und seines Onkels direkt ins Ausland zu fliehen. Die sofortige Flucht ge-
stützt auf den geltend gemachten Hintergrund erscheine in keiner Art und
Weise als realitätsfremd. Weiter sei es zutreffend, dass der Beschwerde-
führer nach wie vor nicht wisse, was genau gegen ihn vorliege. Aufgrund
der geschilderten Umstände sei es jedoch klar, dass er im Verdacht ge-
standen haben müsse, ebenfalls Batterien oder andere Materialien in Zu-
sammenhang mit seinen Teelieferungen in den Nordosten Sri Lankas zu
schmuggeln. Dieser Verdacht sei durch seine Flucht massiv verstärkt
worden. Er werde nun erst recht der Unterstützung der LTTE durch den
Schmuggel von verbotenen Gütern verdächtigt, weshalb die geschilder-
ten Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinen Familienangehörigen
keineswegs als übertrieben erschienen und diese für die srilankischen Si-
cherheitskräfte die einzige Möglichkeit seien, etwas über den Verbleib
des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Beim letzten Besuch der
Sicherheitskräfte bei seiner Mutter sei er als Terrorist bezeichnet worden,
was nahe lege, dass er bei einer Rückkehr mit einer langen Haftstrafe
rechnen müsste. Es wäre mithin ein Leichtes, im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung die Situation der Familienangehörigen in Sri Lanka ab-
zuklären und allenfalls auch die regelmässig erfolgenden Nachfragen der
srilankischen Sicherheitskräfte zu dokumentieren. Solche Abklärungen
wären mit einem verhältnismässig kleinen Aufwand verbunden.
5.2.4. Die Aufkündigung des Waffenstillstands durch die srilankische Re-
gierung zu Beginn des Jahres 2008 hätte in den darauf folgenden Mona-
ten und Jahren ein hartes Vorgehen gegen die Rebellen der LTTE zur
Folge gehabt. Gerade im Osten des Landes, wo die srilankische Regie-
rung nach der Verdrängung der LTTE im Jahr 2007 offen mit paramilitäri-
schen Gruppen, die die LTTE bekämpft hätten, zusammengearbeitet ha-
be, habe sich die Sicherheitslage rasant verschlechtert. Zwischen der
Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) und anderen rivalisierenden
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Seite 11
Gruppen sei es immer wieder zu heftigen Zusammenstössen gekommen
und von August bis September 2008 habe es eine starke Zunahme von
Attacken seitens der LTTE gegen die TMVP und die srilankischen Sicher-
heitskräfte gegeben. Erhebliche Spannungen hätten auch zwischen der
TMVP und der muslimischen Bevölkerung in den östlichen Gebieten ge-
herrscht. Die instabile Sicherheitslage im Osten habe ausserdem zu über-
triebenen Sicherheitsvorkehrungen und ständigen Belästigungen der ta-
milischen und muslimischen Bevölkerung durch Polizei, Armee und Pa-
ramilitärs geführt. Die Sicherheitskräfte hätten gezielt nach jungen Perso-
nen gesucht, die mit der LTTE in Verbindung stehen könnten und fast täg-
lich seien Personen auf unbekannte Weise verschwunden. Diesbezüglich
werde auf den Bericht der SFH vom 11. Dezember 2008 verwiesen. Auf-
grund dieser Informationen sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFM in
der angefochtenen Verfügung zum Schluss komme, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen lebens- und realitätsfremd
seien und einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten. So sei es
auch durchaus realitätsnah, dass seine Familie an deren Wohnort regel-
mässig von den Sicherheitskräften aufgesucht und belästigt würde, weil
man nach ihm suche. Da die Polizei häufig vorbeikomme, fürchte sich
seine Mutter davor, dass diese an seinem Bruder ein Exempel statuieren
könnte (vgl. A12, S. 7, S. 9 und S. 10).
5.2.5. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung auf die Frage,
ob er sich vorstellen könne, mit Hilfe eines guten Anwaltes einer willkürli-
chen Handlung seitens der Behörden vorbeugen zu können, deutlich
darauf verwiesen, dass man über das Schicksal der beiden anderen des
Schmuggels Verdächtigten, trotz einer sehr guten anwaltlichen Vertretung
in Sri Lanka, bisher nichts herausgefunden habe. Diese würden immer
noch als verschollen gelten (vgl. A12, S. 3 und S. 10). Er fürchte deshalb,
dass er im Falle einer Rückkehr ebenfalls willkürlich verhaftet und mögli-
cherweise ohne Prozessverfahren festgehalten würde. Ein solches Vor-
gehen durch die srilankischen Behörden sei unter Berufung auf das Ge-
setz zur Bekämpfung des Terrorismus bis heute ohne Hindernisse mög-
lich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er
bei einer Rückweisung nach Sri Lanka auch in Colombo nicht sicher sei,
da man ihn ganz bestimmt auch dort suchen und finden werde (vg. A12,
S. 10).
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
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Seite 12
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und deshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. An dieser Einschätzung
vermögen auch die umfangreichen Rechtsmitteleingaben und die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Ver-
fahren weder das rechtliche Gehör verletzt noch den Sachverhalt unvoll-
ständig oder unrichtig abgeklärt hat. Die Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung nennt die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜH-
LER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 35),
weshalb in casu von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede
sein kann. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den vorinstanzlichen
Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, weitere Beweise im Heimatland zu erheben oder gar eine
direkte ergänzende Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht an-
zuberaumen, weshalb die entsprechenden Anträge allesamt abzuweisen
sind.
6.3. Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer
zusammenfassend vor, er gehe im Zusammenhang mit seiner in Sri Lan-
ka ausgeübten Tätigkeit als Teelieferant davon aus, dass die Polizei ihn
suche, weil sie ihn des Schmuggels von Batterien für die LTTE verdächti-
ge. Ein Geschäftspartner und seine Mutter hätten ihn informiert, dass die
Polizei nach ihm suche. Seine diesbezügliche Gefährdungssituation leite-
te er daraus ab, dass kurz vor der Suche nach ihm zwei andere junge
muslimische Teehändler aus einem Nachbardorf, welche man mit ge-
schmuggelten Batterien erwischt habe, festgenommen und verschleppt
worden seien. Der Beschwerdeführer hat wiederholt ausgeführt, dass er
nie Batterien oder sonstige Gegenstände für die LTTE geschmuggelt ha-
be, sondern diesbezüglich lediglich verdächtigt worden sei. Die beiden
anderen Teehändler habe man jedoch mit geschmuggelten Batterien er-
wischt. Der Beschwerdeführer kann jedoch gestützt auf diesen Sachver-
halt für sich kein eigenes Gefährdungsprofil ableiten, da man ihm einen
Batterienschmuggel oder eine andere Unterstützungshandlung für die
LTTE nie hat nachweisen können. Wenn er tatsächlich von den srilanki-
schen Behörden gesucht worden wäre, hätte es sich auch um eine blosse
Routinebefragung handeln können, beispielsweise um nähere Informatio-
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Seite 13
nen über die beiden anderen muslimischen Teehändler in Erfahrung zu
bringen, die dann in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren gegen diese
hätten verwendet und verwertet werden können. Ohnehin wäre ihm je-
doch der Beweis seiner Unschuld offen gestanden. Gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spricht der Umstand,
dass seine Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren vage und sub-
stanzlos ausfielen und Realitätskennzeichen vermissen liessen. An dieser
Einschätzung vermögen auch die umfangreichen, teilweise ausufernden
und mit zahlreichen Wiederholungen versehenen Ausführungen in seinen
Rechtsmitteleingaben nichts zu ändern. Des Weiteren kann er auch aus
den eingereichten Beweismitteln (einem Auszug aus dem Internet betref-
fend "screening process" und einem Bericht der SFH aus dem Jahr 2008
zur sozio-ökonomischen Lage in Sri Lanka vor Beendigung des Bürger-
krieges) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese keine Schlüsse be-
züglich seines individuellen Gefährdungsprofils zulassen. Überdies ist es
lebensfremd und widerspricht der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik
des Handelns, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer blossen Nach-
frage der Polizei bei einem Geschäftspartner und zu Hause bei der Mutter
über seinen Aufenthalt, umgehend zuerst nach G._______ und an-
schliessend ins Ausland geflüchtet ist. Ein solch überstürzter und ein-
schneidender Entscheid auf der Basis der ihm zum damaligen Zeitpunkt
bereits vorliegenden und wenig aussagekräftigen Informationen ist nicht
nachvollziehbar.
6.4. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer keinerlei Profil auf, das dar-
auf schliessen liesse, dass er seitens der srilankischen Behörden als dis-
sident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde. Er war nie
selbst politisch aktiv; weder er noch seine Familie haben je mit militanten
tamilischen Rebellenorganisationen sympathisiert. Die Ausreise des Be-
schwerdeführers über den gut kontrollierten (…) untermauert die Annah-
me, dass gegen ihn in seiner Heimat nichts asylrechtlich relevantes vor-
lag. Aus den vorliegenden Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die sri-
lankischen Behörden heute – mithin mehr als zwei Jahre nach dem Ende
des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, aus-
gerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, ist dieser doch angesichts
seines fehlenden politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage
nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Si-
cherheitskräften landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft
verfolgt würde. Für diese Erkenntnis spricht auch der Umstand, dass sei-
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Seite 14
ne Kernfamilie (Mutter und Geschwister) immer noch im selben Dorf an
der gleichen Adresse leben. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsäch-
lich wegen des Verdachts der Kooperation mit der LTTE im Fokus der sri-
lankischen Behörden, müssten seine Familienangehörigen mit einschnei-
denden Behelligungen rechnen. Schliesslich gehen auch aus den Verfah-
rensakten keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE
unterhalten haben könnte. Ein solches Verhalten bringt er auch gar nicht
vor. Alleine der Umstand, dass er seit über drei Jahren landesabwesend
(gewesen) ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag
seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht gelungen ist, eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asyl-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ver-
änderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechen-
den Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im Wesentlichen
zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna
hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert,
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden
haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine
Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug
der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist
neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizini-
schen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element ge-
bührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006
E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
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reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch ander-
weitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (vgl. diesbezüglich
BVGE E-6220/2006 E. 13.3).
8.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging sodann bereits nach der frühe-
ren Rechtsprechung davon aus, dass bei Tamilen, die aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag-
fähiges Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkre-
ten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist
(BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.). Diese Praxis ist nunmehr im erwähnten
neuen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 nicht bloss bestä-
tigt, sondern sogar erweitert worden, indem nun für Personen, die aus
den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (nament-
lich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die Uva-
Provinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.3).
8.5. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt C._______,
Provinz Central) und lebte dort seit seiner Geburt bis Ende Oktober 2008.
Eine Rückkehr dorthin ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts als zumutbar zu betrachten (vgl. a.a.O., E. 8.4.2.). Beim
Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und gemäss
Akten gesunden Mann, der über mehrere Jahre Schulbildung und Be-
rufserfahrung im Teehandel verfügt und zudem tamilisch und fliessend
singhalesisch spricht (vgl. A1, S. 2 f.). Zudem leben seine Mutter, seine
Schwester, sein Bruder und vier Geschwister der Mutter nach wie vor in
seinem Heimatdorf (vgl. A1, S. 3 f.). Überdies hat er in Sri Lanka noch
weitere Verwandte (vgl. A1, S. 3). Daher ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein tragfähiges Netz und die notwendigen Vor-
aussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereinglie-
derung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsi-
cherung ermöglichen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: