B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4133/2012/sps
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben im De-
zember 2008 verliess und zunächst via die Türkei, Griechenland sowie
weitere Länder in die Slowakei gelangte,
dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe, dieses aber abgelehnt worden
sei,
dass er in der Folge die Slowakei zweimal in Richtung Österreich verlas-
sen habe, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, jedoch jeweils in
die Slowakei zurückgeschafft worden sei,
dass er letztmals im Mai 2012 aus der Slowakei ausreiste, am 24. Mai
2012 via Italien illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer nach dem Transfer ins Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ dort summarisch befragt wurde, wobei ihm
unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung
in die Slowakei oder nach Österreich (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe keine Probleme
mit Österreich, wolle jedoch nicht in die Slowakei zurückkehren, da sein
Asylgesuch dort abgelehnt worden sei und er nicht den Schutz bekomme,
den er verlange,
dass er in der Slowakei vier Monate in Haft verbracht habe, dann jedoch
dank des Einsatzes eines Anwaltes entlassen worden sei,
dass er aus Versehen in die Schweiz gekommen sei und eigentlich die
Absicht gehabt habe, nach Frankreich zu gehen, um dort der Fremdenle-
gion beizutreten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zugewiesen wurde,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 14. Mai, 27. Juli und
28. Oktober 2010, am 25. August und 21. Oktober 2011 sowie am 24. Ap-
ril 2012 in der Slowakei Asylgesuche gestellt habe,
dass gestützt auf diesen Sachverhalt die slowakischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers (Dublin-Verfahren) ersucht worden
seien und dem Ersuchen zugestimmt hätten,
dass somit die Slowakei gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, und die Überstellung in die Slowakei grundsätzlich bis spä-
testens am 13. Januar 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, er erhalte in der
Slowakei nicht den verlangten Schutz, dem Vollzug nicht entgegenstehe,
zumal keine Hinweise vorlägen, wonach die Slowakei ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für
das Asylgesuch für zuständig zu erklären,
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dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien bis zum Entscheid
über dieses Gesuch superprovisorische Massnahmen (Vollzugsstopp) zu
treffen,
dass ausserdem (sinngemäss) beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der für die Prüfung dieser Frage rechtserhebliche Sachverhalt mit
Blick auf die Akten als ausreichend erstellt zu erachten ist, weshalb keine
Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung – wie in der Be-
schwerde (vgl. S. 7) beantragt wird – zwecks Vornahme weiterer Abklä-
rungen zu kassieren oder die in Aussicht gestellte Nachreichung von Be-
weismitteln (namentlich betreffend die Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers, seine medizinischen Probleme oder die medizinische Versorgungs-
lage in der Slowakei) abzuwarten,
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz in der Slowakei aufgehalten und dort gemäss seinen Aussagen
sowie dem durchgeführten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der EU-
RODAC-Datenbank zwischen Mai 2010 und April 2012 mehrere Asylge-
suche gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich die Slowakei für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer
zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
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rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass das BFM die slowakischen Behörden am 29. Juni 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die slowakischen Behörden der Übernahme am 13. Juli 2012 aus-
drücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Slo-
wakei) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers der vorgängige Aufenthalt in der
Slowakei sowie die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei nicht be-
stritten wird,
dass er indessen in der Beschwerde vorbringt, seine Asylgesuche seien
von den slowakischen Behörden abgewiesen worden und er sei dort be-
reits in Ausschaffungshaft versetzt worden,
dass er bei einer Rückschaffung in die Slowakei mit einer Ausweisung
nach Algerien rechnen müsse, was eine Verletzung des Rückschiebever-
bots bedeute, da er bei einer Rückkehr nach Algerien an Leib und Leben
gefährdet wäre,
dass er ausserdem unter psychischen Problemen leide und in der Slowa-
kei nur unzureichend medizinisch behandelt worden sei,
dass asylsuchende Personen und auch vorläufig Aufgenommene in der
Slowakei oftmals nur erschwert Zugang zu medizinischer Versorgung hät-
ten,
dass er aus diesen Gründen nicht in die Slowakei zurückkehren wolle,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass die Slowakei Signatar-
staat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass vermutet wird, der für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internatio-
nalen Recht fliessenden Verpflichtungen, weshalb es dem Beschwerde-
führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die slowakischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhalts-
punkte vorbringt, wonach die Slowakei ihre staatsvertraglichen Verpflich-
tungen nicht einhalten und ihn unter Missachtung des Non-Refoulement
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen
würde,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits mehrfach in der
Slowakei Asylgesuche gestellt hat, dabei von einer Rechtsvertretung un-
terstützt wurde und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die
slowakischen Behörden hätten diese Gesuche nicht seriös und unter Ein-
haltung der relevanten Bestimmungen der erwähnten Staatsverträge ge-
prüft,
dass demzufolge die Regelvermutung, gemäss welcher die Slowakei ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender An-
haltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S.,
§ 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine psychischen Probleme
seien in der Slowakei nicht adäquat behandelt worden,
dass die Slowakei indessen an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und
demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschen-
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würdiges Leben zu ermöglichen, was auch die Gewährung adäquater
medizinischer Versorgung beinhaltet,
dass zudem allgemein bekannt ist, dass die Slowakei über ein ausrei-
chendes Gesundheitssystem verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen,
er erhalte die von ihm benötigte medizinische Versorgung in der Slowakei
nicht,
dass er nämlich den Ausführungen in der Beschwerde zufolge in der Slo-
wakei stationär psychiatrisch behandelt worden ist, was zeigt, dass er
dort durchaus Zugang zu medizinischer Versorgung hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach konstanter Praxis in den – im
Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen (worunter
auch ein allfälliger niedriger medizinischer Behandlungsstandard zu sub-
sumieren ist) in einem anderen Dublin-Staat keinen Grund für eine grund-
sätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-
II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom
22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. – 7.7.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung in die Slowakei gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
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Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, superprovisorische Massnahmen und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: