B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4133/2015
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
D-4133/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsan-
gehöriger und ethnischer Paschtune aus dem Dorf B._______, Bezirk
C._______, Provinz D._______. Am 15. Dezember 2013 reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein,
nachdem er vom Grenzwachtcorps, in einem Zug von Wien kommend, in
F._______ angehalten worden war. Im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) vom 19. Dezember 2013 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mögli-
chen Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat gewährt. Er gab
dazu an, zuerst in Bulgarien registriert worden zu sein. Weil die Umstände
dort sehr schlecht gewesen seien, habe er sich jedoch nach Österreich
begeben. Dort habe man ihm gesagt, er werde entweder nach Bulgarien
oder Afghanistan zurückgeschickt werden. Er sei in die Schweiz gekom-
men, weil er den Hinweis erhalten habe, hier halte sich sein vermisster
[Verwandter] auf, von dem er während der Flucht in der Türkei getrennt
worden sei.
B.
In der Folge führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren durch und ersuchte
die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO). Die bulgarische Dublin-Unit stimmte der Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Bul-
garien. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Die Be-
schwerde vom 27. Februar 2014 gegen den Nichteintretensentscheid
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1008/2014 vom 15. Juli
2014 abgewiesen. Das Gericht stützte die Argumentation der Vorinstanz,
wonach keine Gründe ersichtlich seien, welche der Zuständigkeit Bulgari-
ens entgegenstehen würden. Weder sei das Asylsystem in Bulgarien derart
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defizitär noch sei eine für die Dublin-Zuständigkeit massgebliche verwandt-
schaftliche Beziehung in der Schweiz belegt worden.
D.
Am 7. August 2014 informierte die Vorinstanz die bulgarische Dublin-Unit
über das Untertauchen des Beschwerdeführers und beantragte eine Ver-
längerung der Überstellungsfrist um 18 Monate, gestützt auf Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO.
E.
Gemäss Vorakten meldete sich der Beschwerdeführer am 16. Februar
2015 im EVZ H._______. Er wollte erneut Asyl beantragen und legte Be-
weismittel betreffend seine Tätigkeit für die internationalen Schutztruppen
in Afghanistan vor. Am 17. Februar 2015 wurde er dort mittels Merkblatt
über das schriftliche Verfahren bei Mehrfachgesuchen informiert und an
den zuständigen Kanton verwiesen. Als der Beschwerdeführer gleichen-
tags das Migrationsamt G._______ aufsuchte, wurde er zur Sicherstellung
des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen.
F.
Am 19. Februar 2015 beantragte der zuständige Kanton bei der Abteilung
Rückkehr des SEM Vollzugsunterstützung für die Rückführung des Be-
schwerdeführers nach Bulgarien. Am 4. März 2015 wurde die Überstellung
abgesagt, da der Beschwerdeführer sich weigerte. Ein neuer Vollzugsver-
such wurde für den 13. März 2015 angesetzt. Auch diesmal verweigerte
sich der Beschwerdeführer der Rückführung und sie wurde abgesagt.
G.
Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. März
2015 per Telefax ein Schreiben in Paschtu an das SEM richtete. Die Vor-
instanz setzte ihm daraufhin Frist bis zum 30. März 2015, um dieses in eine
Amtssprache zu übersetzen. Am 29. März 2015 ersuchte der Beschwerde-
führer das SEM per Telefax aus der Haftanstalt um Fristverlängerung zur
Beschaffung verschiedener Dokumente über seinen Aufenthalt in der Tür-
kei (vgl. Unterdossier Vollzugsakten, erstellt am 19. Februar 2015).
H.
Am 2. April 2015 informierte die Vorinstanz die bulgarische Dublin-Unit,
dass die Rückführung nun per Sonderflug vorgesehen sei. Gemäss Voll-
zugsakten erfolgte die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien am 24. April 2015.
D-4133/2015
Seite 4
I.
Am 19. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich ein
zweites Asylgesuch ein. Er brachte vor, in Afghanistan grosse Probleme zu
haben. Ausserdem habe er sich zwischenzeitlich sieben Monate in der Tür-
kei aufgehalten. Dort habe er gearbeitet und spreche inzwischen Türkisch.
Er könne seinen Aufenthalt mit Fotos beweisen, das Aufnahmedatum sei
auf dem Datenträger gespeichert. Er reiche vorab Kopien ein. Er besitze
auch eine türkische SIM-Karte. Nach der Ausschaffung nach Bulgarien
habe man ihm dort erklärt, sein Fall sei beendet, da er zu lange abwesend
gewesen sei. Er reiche eine entsprechende Bestätigung der dortigen Be-
hörden ein. Zum Beleg reichte er die Kopien von zwei Fotos ein, eine bul-
garische Karte mit seinem Foto in Kopie sowie die Kopie zweier türkischer
Bustickets.
J.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer innert Frist das rechtliche Gehör zu einer erneuten Wegweisung nach
Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens.
K.
Am 2. Juni 2015 zeigte eine Rechtsvertreterin der Rechtsberatungsstelle
St. Gallen/ Appenzell die Mandatsübernahme an. Betreffend die geplante
Überstellung nach Bulgarien wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei
in Ausschaffungshaft genommen worden, bevor er überhaupt habe geltend
machen können, dass er sich zwischenzeitlich in der Türkei aufgehalten
habe. Er habe die Schweiz im August 2014 in Richtung Türkei verlassen
und dort bis Ende Januar 2015 gelebt. Nach der Ausschaffung aus der
Schweiz im April 2015 sei er im Mai 2015 wieder in die Schweiz zurückge-
kehrt. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wo-
nach die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei, da sich der Beschwerde-
führer mehr als drei Monate ausserhalb des Gebietes der Dublin-Mitglied-
staaten aufgehalten habe und dies auch beweisen könne.
L.
Am 3. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die bulgarische Dublin-Unit erneut
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Auf den geltend gemachten Umstand eines möglichen Auf-
enthaltes ausserhalb des Dublin-Raumes wies das SEM in dieser Anfrage
nicht hin. Am 19. Juni 2015 erklärten die bulgarischen Behörden ihre Be-
reitschaft zur erneuten Rückübernahme.
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Seite 5
M.
Am 26. Juni 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers unter Erhebung einer Gebühr nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Bulgarien und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen mindestens dreimonati-
gen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schengen-Mitglied-
staaten zu beweisen. Fotos und deren Kopien seien leicht zu fälschen und
hätten damit wenig Beweiskraft. Auch stimme der Name auf dem einge-
reichten Busticket nicht gänzlich mit dem Namen des Beschwerdeführers
überein. Ausserdem vermöge auch ein Busticket einen mehrmonatigen
Aufenthalt nicht zu beweisen – der Aufenthalt könne auch nur einen Tag
gedauert haben. Auch das Vorbringen, wonach das Asylverfahren in Bul-
garien „geschlossen sei“ verfange nicht, da die bulgarischen Behörden für
das Verfahren zuständig seien und den Aufenthaltsstatus zu regeln oder
gegebenenfalls die Wegweisung anzuordnen hätten. Es gebe keine Hin-
weise, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchgeführt hätte. Der Abschluss des Verfahrens in Bulgarien ändere
die Zuständigkeit nicht. Es lägen überdies auch keine individuellen Gründe
für einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz vor und der Vollzug nach
Bulgarien sei zumutbar, weshalb Bulgarien zuständig bleibe.
N.
Am 1. Juli 2015 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM vom
26. Juni 2015 an. Er beantragte die Aufhebung des Nichteintretensent-
scheids und die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz. Fer-
ner beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Be-
schwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von der Überstel-
lung nach Bulgarien bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung.
Zur Begründung brachte er vor, er habe die Beweisfotos von einem Kolle-
gen erhalten. Die Fotos seien offensichtlich echt und nicht montiert. Das
SEM habe den Umstand, dass er eine türkische SIM-Karte vorlegen könne,
nicht gewürdigt und die Ausführungen betreffend die abweichende
Schreibweise seines Namens auf den türkischen Bustickets seien höchst
spitzfindig und formalistisch. Es sei klar, dass es sich um ihn gehandelt
habe. Man wolle ihm jedoch einfach nicht glauben. Das SEM habe ferner
ausser Acht gelassen, dass er Türkisch sprechen könne, was er nur in sie-
ben Monaten, nicht aber in wenigen Tagen, gelernt haben könne. Er habe
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Seite 6
damit genügend darlegen können, dass er sich länger in der Türkei aufge-
halten habe.
O.
Am 6. Juli 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten ein. Am 7. Juli 2015 setzte
die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme
den Vollzug vorübergehend aus.
P.
Ebenfalls am 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die Beweismittel
als Farbkopien ein. Er betonte nochmals, es sei ersichtlich, dass die Fotos
nicht manipuliert worden seien.
Q.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde ein. Es lud die Vorinstanz innert Frist ein, sich zu den Be-
schwerdevorbringen zu äussern, insbesondere zu dem Umstand, dass sie
die bulgarischen Dublin-Behörden im Rahmen der Anfrage vom 3. Juni
2015 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht über das Vorbringen
des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hatte, wonach dieser den
Schengen-Raum angeblich für eine Dauer von mehr als drei Monaten ver-
lassen habe und zum Nachweis gewisse Beweismittel vorgelegt hatte, son-
dern Frage 13 auf dem Anfrageformular (vgl. act. B5/5) offen gelassen
hatte.
R.
In der Stellungnahme vom 20. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Ent-
scheid fest. Es führte aus, es treffe zu, dass die bulgarischen Behörden in
der Anfrage vom 3. Juni 2015 versehentlich nicht über die geltend ge-
machte Ausreise aus dem Schengen-Raum informiert worden seien. Je-
doch hätte die behauptete Ausreise, selbst wenn sie im Wiederaufnahme-
formular entsprechend festgehalten worden wäre, nichts an der Zuständig-
keit Bulgariens zu ändern vermocht. Bulgarien habe der Wiederaufnahme
zugestimmt, obschon auf dem beiliegenden Eurodac-Abgleich ersichtlich
gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 illegal in Ungarn
einreiste und am Folgetag in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Dies deute
darauf hin, dass auch den bulgarischen Behörden keine Hinweise auf ei-
nen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Schen-
gen-Raumes vorlägen. Schliesslich habe man die bulgarischen Behörden
am 21. Juli 2015 (sic: Es dürfte sich hier um ein redaktionelles Versehen
handeln, gemeint sein dürfte der 21. Juni 2015, Anmerkung des Gerichts)
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Seite 7
via E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
ein mehr als dreimonatiges Verlassen des Schengen-Raumes geltend ge-
macht habe. Bis um 18:00 Uhr des 21. Juli 2015 (sic, siehe oben) habe das
SEM jedoch keine Rückmeldung der bulgarischen Behörden erhalten. Zu
den Vorbringen wurde festgehalten, diese seien bereits im Entscheid vom
26. Juni 2015 gewürdigt worden und vermöchten – wie dort ausgeführt –
den Aufenthalt nicht zu beweisen. Es sei auch merkwürdig, dass der Be-
schwerdeführer für seinen angeblich siebenmonatigen Aufenthalt ein-
schliesslich Arbeitstätigkeit in der Türkei nichts weiter vorzuweisen habe
als zwei Fotos, ein auf einen ähnlichen Namen lautendes Busticket und
eine SIM-Karte. Es erstaune, dass er keine handfesten Beweise für seine
Ausreise, seinen Aufenthalt und seine Rückreise vorlegen könne. Selbst
bei gutgläubiger Berücksichtigung könne nicht darauf geschlossen werden,
dass sich der Beschwerdeführer zwischen Juli 2014 und Februar 2015 tat-
sächlich in der Türkei aufgehalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht
lud den Beschwerdeführer innert Frist zur Replik ein.
S.
Am 6. August 2015 zeigte eine weitere Rechtsvertreterin der Beratungs-
stelle unter Vorlage einer Vollmacht vom 5. August 2015 die Mandatsüber-
nahme an und beantragte Akteneinsicht sowie eine Fristerstreckung für die
Einreichung einer Replik.
T.
In der Replik vom 31. August 2015 wurde der mangelhafte Ablauf des Dub-
lin-Verfahrens gerügt. Die bulgarischen Behörden hätten der Wiederauf-
nahme sicher nicht zugestimmt, wenn sie korrekt über die sechsmonatige
Abwesenheit des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum informiert
worden wären. Das SEM habe auch die für die Abwesenheit vorgelegten
Beweise nur mangelhaft überprüft. Zur Ergänzung des Sachverhaltes
wurde zusätzlich vorgetragen, dass der Beschwerdeführer während seines
Aufenthaltes in der Türkei zweimal nach I._______ gereist sei, um sich
beim dortigen UNHCR-Büro zu erkundigen, ob etwas über seinen [Ver-
wandten] bekannt sei. Die eingereichten türkischen Busfahrscheine beleg-
ten diese Fahrten. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei in J._______
gelebt und zunächst Unterschlupf in einer Moschee gefunden, in einem
Quartier, in dem sich viele afghanische Flüchtlinge aufhielten, er habe dort
in einem T-Shirt-Shop gearbeitet. Es werde ein Foto eingereicht, das ihn
mit seinem Arbeitskollegen K._______ zeige. Der T-Shirt-Shop sei von ei-
nem gewissen L._______ und einem M._______ betrieben worden, die
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Seite 8
Angestellten hätten ohne Bewilligung gearbeitet, bis die Polizei im Septem-
ber 2014 die illegalen Arbeiten untersagt und der Beschwerdeführer seine
Stelle verloren habe. Danach habe er über Kontakte Arbeit auf einem Land-
wirtschaftsbetrieb in N._______, im Südosten der Türkei, gefunden. Er
habe während dieser Zeit bei O._______ wohnen können, einem Lands-
mann. Als dessen Familie aus dem Iran gekommen sei, habe er ausziehen
müssen und sich wieder in Richtung Europa aufgemacht. Zum Beweis
wurde die Telefonnummer des Freundes O._______ angegeben sowie ein
Foto aus dessen Facebook-Profil eingereicht. Gemeinsam mit K._______
habe der Beschwerdeführer sodann die Reise nach Europa angetreten. Im
Januar 2015 seien sie mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland über-
gesetzt. Der Aufenthalt in der Türkei sei damit genügend glaubhaft ge-
macht. In prozessualer Hinsicht beantragte die Rechtsvertreterin die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Beiordnung als amtli-
che Rechtsbeiständin, da das Verfahren nicht aussichtslos sei, der Be-
schwerdeführer jedoch mittellos und nicht in der Lage sei, seine Interesse
in diesem komplexen Dublin-Verfahren angemessen zu wahren. Die
Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote ein.
U.
Am 14. Juni 2016 zeigte ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle St. Gal-
len an, dass er zukünftig die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
übernehme, da die bisherige Rechtsvertreterin die Beratungsstelle verlas-
sen habe.
V.
Am 30. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfah-
rensstand. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Instruktionsrichterin
mit, das Verfahren werfe Koordinationsfragen auf, was zu einer Verzöge-
rung geführt habe. Das Gericht bemühe sich jedoch um einen baldmögli-
chen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 9
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Der Präsident der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts ordnete
eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 25 VGG
i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 10
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac zeigte auf, dass der Beschwer-
deführer am 13. Oktober 2013 in Bulgarien registriert worden war und dort
Asyl beantragt hatte. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt
bei seiner Befragung vom 19. Dezember 2013: Er habe sich in Bulgarien
in mehreren Flüchtlingslagern aufgehalten. Man habe ihn dann aber laufen
lassen und er sei weitergereist, weil er seinen Bruder suchen wollte, der
angeblich in der Schweiz gewesen sei. Die bulgarischen Behörden hatten
dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Sie stimmten auch dem zwei-
ten Gesuch um Rückübernahme vom 3. Juni 2015 am 19. Juni 2015 zu
(vgl. act. B8).
D-4133/2015
Seite 11
Bei diesem Sachstand ist von der grundsätzlichen Pflicht Bulgariens zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Fortsetzung des dortigen
Asylverfahrens beziehungsweise zur Durchführung eines Wegweisungs-
verfahrens auszugehen.
3.4 Diese Verpflichtung erlischt nach den Regeln der Dublin-III-Verord-
nung, sofern der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während
einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Per-
son verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten
Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4.1 Der Beschwerdeführer machte das Vorliegen eines Sachverhaltes
nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Er habe sich, nachdem die Be-
schwerde gegen seinen Nichteintretensentscheid abgewiesen und der
Nichteintretensentscheid somit rechtskräftig geworden war, selbständig in
die Türkei begeben und dort von August 2014 bis Januar 2015 gelebt und
gearbeitet. In der Beschwerde gegen den erneuten Nichteintretensent-
scheid vom 26. Juni 2015 rügte er, dass ihm dieser Aufenthalt, der Einfluss
habe auf die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuches, vom SEM
nicht geglaubt worden sei, obwohl er dafür Beweise habe vorlegen können.
Des Weiteren rügte er, dass das Dublin-Verfahren mit Bulgarien von der
Vorinstanz fehlerhaft durchgeführt worden sei, da die bulgarische Dublin-
Unit im Rahmen der Anfrage durch das SEM vom 3. Juni 2015 nicht über
den von ihm vorgetragenen Sachverhalt betreffend den mehr als drei Mo-
nate andauernden Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raumes infor-
miert worden sei.
Zum Beweis seines Aufenthaltes reichte er zunächst zwei auf seinen Na-
men ausgestellte Bustickets aus der Türkei ein, eine bulgarische Flücht-
lingskarte und die Kopien zweier Fotographien, die ihn vor einer Moschee
zeigen. Auch brachte er vor, er habe eine türkische SIM-Karte, die seine
Telefonate belegen könne. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte
er von diesen Unterlagen jeweils Farbkopien ein und legte in der Replik
vom 31. August 2015 ergänzend dar, wie sich sein Aufenthalt in der Türkei
gestaltet habe (vgl. Bst. R). Er nannte in diesem Zusammenhang den Na-
men und die Telefonnummer seines angeblichen Vermieters O._______ in
N._______ und reichte weitere Fotographien ein, welche ihn mit seinem
Landsmann K._______ in der Türkei zeigten.
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Seite 12
3.4.2 Das SEM hielt die eingereichten Beweismittel im Entscheid vom
26. Juni 2015 für ungeeignet, um zu belegen, dass sich der Beschwerde-
führer für mehr als drei Monate in der Türkei aufgehalten habe. Darüber
hinaus entspreche die Schreibweise der Namen auf den Bustickets auch
nicht genau dem Namen des Beschwerdeführers. Die eingereichten Foto-
graphien lägen nur in Kopie vor und hätten daher einen geringen Beweis-
wert. In der Stellungnahme vom 20. Juli 2015 untermauerte das SEM seine
Argumentation und führte aus, selbst wenn die eingereichten Beweismittel
des Beschwerdeführers echt wären, vermöchten sie nicht zu belegen, dass
er sich zwischen Juli 2014 und Februar 2015 tatsächlich während sieben
Monaten in der Türkei aufgehalten habe. Zum Vorgehen räumte es ein,
dass die bulgarischen Behörden zunächst versehentlich nicht über den gel-
tend gemachten Aufenthalt in der Türkei informiert worden seien. Jedoch
hätte sich, selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers der bulga-
rischen Dublin-Unit durch das SEM korrekt angezeigt worden wäre, nichts
an der Zuständigkeit Bulgariens geändert. Die bulgarischen Behörden hät-
ten nämlich am 23. Juni 2015 (recte: 19. Juni 2015, siehe act. B8) dem
Wiederaufnahmegesuch explizit zugestimmt, obschon auf dem beiliegen-
den Eurodac-Abgleich ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer
am 6. Mai 2015 illegal in Ungarn eingereist war und am folgenden Tag dort
um Asyl ersucht hatte (vgl. act. B5). Es könne daher davon ausgegangen
werden, dass auch den bulgarischen Behörden keine Hinweise auf eine
länger als drei Monate andauernde Ausreise aus dem Schengen-Raum
vorgelegen hätten. Zudem sei die E-Mail, in welcher das SEM die bulgari-
sche Dublin-Unit am 21. Juli 2015 (sic, mutmasslich am 21. Juni 2015,
vgl. Bst. R) auf das angebliche mehr als dreimonatige Verlassen des
Schengen-Raumes hingewiesen habe, unbeantwortet geblieben.
3.5 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO trägt der bisher zuständige, also
ersuchte Mitgliedstaat die Beweislast für das Vorliegen eines ausnahms-
weise zur Beendigung der Zuständigkeit führenden Tatbestands; im vorlie-
genden Fall ist dies Bulgarien (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 19,
K 9, S. 179). Aus der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung gemäss
Art. 5 Dublin-III-VO ebenso wie aus dem allgemeinen unionsrechtlichen
Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ergibt sich, dass
ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen dem er-
suchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat – gegebenenfalls mit einer
nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung – zu übermit-
teln ist. Dieses Vorgehen entspricht auch Art. 2 Bst. a DVO. Denn nur so
kann der ersuchte Mitgliedstaat informiert das mögliche Vorliegen eines
Erledigungstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beurteilen und
D-4133/2015
Seite 13
die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt wer-
den (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 19, K 10, S. 179 f., mit Verweis
auf Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 5 Dublin-III-VO).
3.6 Die Vorakten enthalten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer
bereits früher versucht hatte, seinen Aufenthalt in der Türkei bei den
Schweizer Asylbehörden geltend zu machen. Als er am 16. Februar 2015
erneut ein Asylgesuch einreichen wollte, gelang dies nicht, da er gemäss
dem Verfahren für Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG angewiesen
wurde, seine Vorbringen schriftlich einzureichen und an den zuständigen
Kanton verwiesen wurde, wo er jedoch direkt in Ausschaffungshaft ge-
setzte wurde (vgl. Bst. E und F). Den Akten ist zu entnehmen, dass er das
SEM aus der Haft heraus um eine Fristverlängerung ersuchte, um Doku-
mente für den Beleg seines Aufenthaltes in der Türkei zu beschaffen
(vgl. Bst. G). Das SEM hat diesen Antrag jedoch nicht behandelt, sondern
die Überstellung nach Bulgarien wurde vollzogen.
3.7 Nach Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass das SEM seine bul-
garischen Partner nicht korrekt über das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO informiert hat.
3.7.1 Auf dem Formular in der Anfrage vom 3. Juni 2015 war die Frage
Nr. 13 „Does the applicant state that he left the territory of the Member
States?“ offen gelassen worden (vgl. act. B5, S. 2). Das SEM berief sich
diesbezüglich auf ein Versehen (vgl. die Vernehmlassungsantwort,
Beschwerdeakten Ziff. 5, S. 1 f.). Es brachte aber vor, man habe die bul-
garischen Kollegen am 21. Juli 2015 (sic, mutmasslich am 21. Juni 2015,
vgl. Bst. R) auf dieses Versehen in einer E-Mail hingewiesen, diese hätten
jedoch innerhalb der Geschäftszeit nicht reagiert. In den Akten des zweiten
Dublin-Verfahrens findet sich kein Hinweis auf eine entsprechende E-Mail.
Schliesslich sei, so das SEM, aus dem Eurodac-Auszug, der mit der An-
frage vom 3. Juni 2015 verschickt wurde, ersichtlich gewesen, dass der
Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 in Ungarn eingereist sei und dort am
7. Mai 2015 auch Asyl beantragt hatte (vgl. B5, S. 4, sowie Beschwerdeak-
ten Ziff. 5, S. 2). Die bulgarischen Behörden hätten dies jedoch nicht zum
Anlass genommen, ihre Zuständigkeit zu verweigern, sondern in dessen
Kenntnis der Rückübernahme zugestimmt.
3.7.2 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Das
Dublin-Office des SEM wäre aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen
D-4133/2015
Seite 14
Gebots der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehalten ge-
wesen, seinen bulgarischen Partnern die für sie relevanten Informationen
mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls weitere eigene Ermittlungen hät-
ten tätigen können. Auch der Umstand, dass das SEM das Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht für glaubhaft gehalten hat, entband es nicht von
dieser Verpflichtung. Der ersuchende Staat muss nach Art. 23 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO Beweismittel, Indizien und sachdienliche Angaben aus der Erklä-
rung der Antragsstellers übermitteln, damit der ersuchte Mitgliedstaat seine
Zuständigkeit für die Wiederaufnahme prüfen kann. Dies betrifft insbeson-
dere Informationen, die der ersuchte Staat nicht bereits besitzt oder nicht
selber innerhalb der Antwortfrist beschaffen kann, zum Beispiel Aussagen
der asylsuchenden Person, unabhängig davon ob diese für oder gegen die
Zuständigkeit des ersuchten Staates sprechen (vgl. dazu auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4172/2014 vom 18. August 2014,
E. 6.1). Das SEM hätte den bulgarischen Behörden das Vorbringen – zu-
sammen mit seiner Einschätzung der eingereichten Beweismittel – mittei-
len müssen (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Eu-
ropäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 19, K10, S. 179 f.). Diese
Verpflichtung ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 2 Bst. a der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (in der Fassung vom 30. Januar 2014;
Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014).
3.7.3 Der Hinweis des SEM, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 nach
erfolgter Überstellung aus der Schweiz nach Bulgarien nochmals ein wei-
teres Asylgesuch in Ungarn eingereicht hatte und dies aus dem Eurodac-
Auszug ersichtlich war, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO entfaltet seine Wirkung nur bei längeren Aufenthalten
ausserhalb des Schengen-Raumes und nicht bereits dann, wenn Asylsu-
chende sich innerhalb des Schengen-Gebietes bewegen und gegebenen-
falls in weitere Dublin-Mitgliedstaaten einreisen und dort erneut Asylan-
träge stellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anscheinend auch
in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat, würde an der originären Zustän-
digkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nichts än-
dern. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, weshalb die bulgarischen
Behörden aufgrund eines weiteren Eurodac-Treffers auf einen längeren
D-4133/2015
Seite 15
Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Schengen-Raumes
hätten schliessen können.
3.7.4 Die bulgarische Dublin-Unit hatte zum Zeitpunkt des Gesuchs um
Wiederaufnahme vom 3. Juni 2015 keine Kenntnis vom Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des
Schengen-Raumes aufgehalten. Mangels Anhaltspunkten trafen die bulga-
rischen Behörden auch keine weiteren Abklärungen in Hinblick auf das Vor-
liegen des Erlöschenstatbestands nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO oder
hielten der Vorinstanz diesen Einwand entgegen. Auch das Vorbringen der
Vorinstanz, die bulgarischen Partner hätten auf die E-Mail vom 21. Juli
2015 (sic, mutmasslich vom 21. Juni 2015, vgl. Bst. R) nicht reagiert, ver-
mag das Versäumnis der Vorinstanz nicht zu heilen. Die Vorinstanz hat es
unterlassen, ihre bulgarischen Partner im Rahmen der Dublin-Anfrage vom
3. Juni 2015 angemessen zu informieren und hat damit ihre Verpflichtun-
gen aus der Dublin-III-VO (Art. 23 Abs. 4) und der Dublin-Durchführungs-
verordnung (Art. 2 Bst. a DVO) sowie das allgemeine Gebot der unions-
rechtlichen Zusammenarbeit verletzt.
3.8 Zu klären ist, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen Umstand beru-
fen kann, beziehungsweise ob für ihn aus diesem Versäumnis ein An-
spruch erwächst.
3.8.1 Eine Person kann die Verletzung einer völkerrechtlichen Bestimmung
gerichtlich geltend machen, wenn der völkerrechtliche Vertrag als Ganzes
oder zumindest die betroffene Bestimmung direkt anwendbar („self-execu-
ting“) ist. Direkt anwendbar ist eine einzelne völkerrechtliche Bestimmung
(oder ein völkerrechtlicher Vertrag), wenn sie inhaltlich hinreichend be-
stimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein.
Die Norm muss mithin justiziabel sein, Rechte und Pflichten des Einzelnen
zum Inhalt haben und sich an die rechtsanwendenden Behörden richten
(vgl. BGE 124 III 90 E. 3a).
3.8.2 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2010/27 hat das Bundesverwaltungs-
gericht in Bezug auf die damals geltende Dublin-II-VO (Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist) festgehalten, dass die Verordnung nicht als Ganzes di-
rekt anwendbar ist, sondern dies für jede Verordnungsbestimmung einzeln
D-4133/2015
Seite 16
entschieden werden muss. Dies gilt auch für die revidierte Dublin-III-Verord-
nung (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.2, sowie BVGE 2015/19 E. 4.5).
3.9 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die völkerrechtliche Bestimmung
des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO „self-executing“ ist und eine direkte Wir-
kung für die Einzelnen entfalten kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat
diese Frage bisher nicht abschliessend geklärt, beziehungsweise offen ge-
lassen (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6521/2013 vom 20. Dezember 2013, D- 497/2013 vom 23. Dezember
2013 sowie E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 E. 6.2).
3.10 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erscheint vorab hinreichend klar und be-
stimmt, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein, sowohl hin-
sichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Begünstigten und
den ihnen zustehenden Rechten. Voraussetzung des Erlöschens der
Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 für den zuständigen Mitgliedstaat ist es,
dass dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Per-
son im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren
Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die
betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat aus-
gestellten gültigen Aufenthaltstitels. Die Dublin-Durchführungsverordnung
(DVO) konkretisiert dabei in Anhang II Verzeichnis B Ziff. 8 und 9, wie die
betroffenen Asylsuchenden einen Aufenthalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO belegen können.
3.11 Die Bestimmung richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden
und nicht an den Gesetzgeber. So sieht Art. 35 Dublin-III-VO vor, dass je-
der Dublin-Staat die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Be-
hörden mitteilt. In der Schweiz ist diese zuständige Behörde das SEM.
3.12 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bisher
insbesondere solche Normen als „self-executing“ bezeichnet, welche dem
Schutz der menschenrechtlich garantierten Ansprüche der betroffenen
Asylsuchenden dienen. So hat das Gericht in BVGE 2015/41 – in Bezug
auf die Einheit der Familie – ausgeführt, dass die Umsetzung des Dublin-
Systems in Übereinstimmung mit den menschenrechtlich garantierten An-
sprüchen zu erfolgen hat und dies ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei
der Neufassung der Dublin-Verordnung war. Dieser Aspekt ‒ der Schutz
der menschenrechtlichen Garantien ‒ wurde mit der Neufassung der Dub-
lin-Verordnung als Dublin-III-VO noch verstärkt (vgl. MARTINA CARONI et al.,
D-4133/2015
Seite 17
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 374). So bezeichnete der Rat der EU „die
Gewährleistung höherer Schutzstandards für die Antragsteller“ als eines
der wichtigsten Ziele des Vorschlags für eine Neufassung der Dublin-Ver-
ordnung (vgl. Standpunkt [EU] Nr. 5/2013 des Rates in erster Lesung, vom
Rat am 6. Juni 2013 angenommen, ABl. CE 177/1 vom 22.6. 2013 S. 43)
(vgl. BVGE 2015/41 E. 5.3.3). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungs-
gericht mit seiner Rechtsprechung zum Dublin-System auch immer wieder
sichergestellt, dass sich die betroffenen Asylsuchenden auf bestimmte Ver-
fahrensgarantien der Dublin-Verordnungen dann direkt berufen konnten,
wenn diese auch ihrem Schutz dienen und ihren Anspruch auf eine zügige
und richtige Festlegung der Zuständigkeit für ihr Asylverfahren sichern (vgl.
zu den Überstellungsfristen bereits BVGE 2010/27 E. 6.4 sowie BVGE
2015/19 E. 6.1).
3.13 Die Verbesserung des individuellen Rechtsschutzes der von Dublin-
Verfahren betroffenen Asylsuchenden anerkannte auch der Bundesrat als
wichtiges Ziel (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung
der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013
[Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März
2014). Explizit wurde als Zielsetzung ein „höheres Schutzniveau“ und eine
„Stärkung der Rechtsgarantien“ der Betroffenen genannt (vgl. Übersicht
über die Neuregelung [S. 2676] und Ziff. 3.1.2, BBl. 2014 2675 [2687]). Die
revidierte Dublin-(III)-Verordnung sehe in Art. 27 Abs. 1 das Recht auf ein
wirksames Rechtsmittel gegen einen Überstellungsbeschluss vor
(ebenda, S. 2688). Die Annahme des „self-executing“-Charakters von
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO würde der Forderung des Gesetzgebers nach
einem besseren Rechtsschutz entsprechen.
3.14 Eine direkte Geltung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wäre darüber
hinaus auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Union (EuGH). Die am 7. Juni 2016 ergangenen Urteile der
Grossen Kammer des EuGH C-63/15 (in Sachen Mehrdad Ghezelbash)
und C-155/15 (in Sachen George Karim), lassen darauf schliessen, dass
Asylsuchende im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen ihre Überstellung im
Dublin-Verfahren einen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO rügen
können sollen. Die Vorabentscheidungsverfahren betrafen Umfang und
Anwendung des Individualbeschwerderechts gemäss Art. 27 Dublin-III-VO
für die von Dublin-Verfahren betroffenen Asylsuchenden, insbesondere
auch in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Der EuGH kam in seinen
Urteilen zum Schluss, Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO eröffne Asylsuchenden
D-4133/2015
Seite 18
einen Anspruch auf Überprüfung des Überstellungsverfahrens im Rahmen
der Anwendung der Dublin-III-Verordnung (vgl. Urteil Ghezelbash, Rn. 46–
61). Dieser Anspruch könne auch die Rüge der fehlerhaften Anwendung
der von der Verordnung für die Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrensre-
geln umfassen, falls die betroffenen Mitgliedstaaten das Verfahren nicht
korrekt durchgeführt haben.
3.15 Es erscheint nach diesen Ausführungen folgerichtig, Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO einen „self-executing“-Charakter immer dann zuzumessen,
wenn der Entscheid über die Zuständigkeit für ein Asylverfahren deshalb
fehlerhaft zustande kam, weil die mit der Zuständigkeitsermittlung betrau-
ten staatlichen Behörden das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, bezie-
hungsweise ihre Pflichten gegenüber ihren Partnerbehörden, aber auch
gegenüber den betroffenen Asylsuchenden verletzt haben.
4.
Wie in E. 3.4 – 3.7 dargestellt, hat die Vorinstanz das Dublin-Verfahren des
Beschwerdeführers zumindest betreffend ihre zweite Anfrage an die bulga-
rische Dublin-Unit nicht korrekt im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-
VO und ihrer Durchführungsverordnung durchgeführt. Der Beschwerdefüh-
rer hatte seinerseits Beweise und Aussagen für seinen Aufenthalt aus-
serhalb des Schengenraumes geliefert, welche den Anforderungen an ein
Indiz gemäss Anhang II Verzeichnis B Ziff. 9 der DVO genügen (Ausführli-
che und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers zu seinem Aufenthalt
und Kontaktdaten seiner Bekannten in der Türkei, zwei Fahrausweise, eine
SIM-Karte). Diese Indizien waren nach Einschätzung des Gerichts ausrei-
chend substanziiert, um beim SEM eine Informationspflicht gegenüber der
bulgarischen Dublin-Partnerbehörde auszulösen. Das SEM hätte diese In-
formation gemäss den Regeln der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
umgehend an das bulgarische Dublin-Office weiterleiten müssen (vgl.
E. 3.4). Da dies unterlassen wurde, konnte das bulgarische Dublin-Büro
seine Zuständigkeit nicht vollumfänglich gemäss den Vorgaben der Verord-
nung überprüfen (vgl. E 3.5). Die durchgeführte zweite Zuständigkeitsan-
frage ist daher mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet, da nicht nur
die Informationsrechte des angefragten Dublin-Staates missachtet wurden,
sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine korrekte
Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens für sein Asylgesuch. Der er-
gangene Nichteintretensentscheid vom 26. Juni 2015 ist somit mit einem
für den Beschwerdeführer erheblichen Mangel behaftet, den dieser auch
rügen durfte.
D-4133/2015
Seite 19
5.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Das SEM ist gehalten, das Verfahren zur Bestimmung der Zustän-
digkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers
erneut durchzuführen und die bulgarische Dublin-Unit im Sinne der Erwä-
gungen angemessen zu informieren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der Antrag vom 31. August 2015 auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird somit gegenstandslos.
6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da die Berechnung in der Kostennote vom 31. August 2015 fehler-
haft ist und seit Einreichung der Kostennote weitere Aufwendungen ent-
standen sind, ist der Aufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von
Amtes wegen gestützt auf die Akten festzusetzen. In Anwendung der ge-
nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen.
Der Antrag vom 31. August 2015 auf amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4133/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und die Vor-
instanz wird angewiesen, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates im Sinne der Erwägungen erneut durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: