B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4133/2019
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin,
Anwaltskanzlei Zürcher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie aus B._______ (C._______) – suchte am 4. Juli 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 12. Juli 2016
und der einlässlichen Anhörung vom 7. Mai 2018 machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie sei von den eritreischen Behörden verdächtigt worden,
illegal aus Eritrea ausreisen zu wollen, weswegen sie am 6. Juni 2015 fest-
genommen und in der Folge mehrere Monate inhaftiert worden sei. Nach
gelungener Flucht sei sie am 10. Oktober 2015 illegal aus Eritrea ausge-
reist.
B.
Mit am 17. Juli 2019 eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, ihr sei eine
B-Bewilligung respektive eventualiter ein F-Ausweis zu erteilen, von ihrer
Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen und die Dispositiv-Ziffer 4 der
angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Rechtsanwältin als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner sei ihr Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten und in die Akten ihrer Tanten (N (…) und N (…)) zu
gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 2. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung ein.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – vorbehältlich der E. 2.4 – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4 Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zielt auf eine
Erweiterung des Prozessgegenstandes über die angefochtene Verfügung
hinaus ab. Darauf ist folglich nicht einzutreten.
2.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch die Beschwerdefüh-
rerin hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv
gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle
bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden
Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkei-
ten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden
Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Im
Gegensatz zu ihren klaren Aussagen in der BzP, dass sie bei einem Spa-
ziergang in der Einöde von zwei Soldaten festgenommen worden sei und
in der Folge drei Monate im Gefängnis «D._______» beziehungsweise
«E._______» inhaftiert worden sei, liess sie in der Anhörung verlauten, sie
sei in ihrem Wohnquartier beim Verrichten der Notdurft von vier Männern
festgenommen worden und in der Folge für fünf Monate im Gefängnis
«F._______» inhaftiert worden. Diese Widersprüche werden durch die Hin-
weise in der Beschwerde auf angebliche Übersetzungsschwierigkeiten und
das Alter der Beschwerdeführerin (vgl. daselbst, S. 4 f.) nicht aufgelöst.
Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zu
ihrem in der Haft angeblich abgelegten Geständnis. In der BzP gab sie zu
Protokoll, gegenüber den eritreischen Behörden unter Gewaltanwendung
einen Ausreiseversuch gestanden und ein Reueformular unterschrieben zu
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haben, wogegen sie in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie
habe nie ein solches Geständnis abgelegt. Auch hier lassen sich diese Un-
gereimtheiten entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5)
weder auf Missverständnisse in den Befragungen noch auf das Alter der
Beschwerdeführerin zurückführen. Sodann erscheint es in der Tat unrea-
listisch, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verlegung vom Gefängnis
ins Spital (Bewusstlosigkeit, Durchfall) schon am gleichen Abend wieder
derart bei Kräften gewesen sein will, dass ihr die Flucht aus dem Spital-
fenster gelang. Auch erscheint der Umstand, dass ihre darauffolgende Aus-
reise so rasch erfolgen konnte, angesichts der Tatsache, dass diese meh-
rere Vorbereitungsschritte erfordert (Unterstützung durch einen Schlepper,
Organisation der in mehreren Etappen zu bewältigenden Reise), unrealis-
tisch. Mit ihren Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwer-
deschrift gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den wesentlichen Punk-
ten ihrer Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf
andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. In Wür-
digung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3
AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
4.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin
aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritrei-
schen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, die angebliche Verhaftung und die da-
rauffolgende Inhaftierung glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise
darauf, dass neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – deren
Glaubhaftigkeit nunmehr offengelassen werden kann – zusätzliche An-
knüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
4.3 Die Vorinstanz hat auch unter Berücksichtigung der angeblichen De-
monstrationsteilnahmen der Beschwerdeführerin in Genf (vgl. Be-
schwerde, S. 7) – aus welcher kein Verfolgungsinteresse des eritreischen
Regimes ersichtlich wird – das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch
von Nachfluchtgründen zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Beschwer-
deführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden
D-4133/2019
Seite 6
versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechen-
den Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen
an, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK.
7.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Erit-
rea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst
eingezogen zu werden, nicht gänzlich als unplausibel (vgl. das Urteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil
publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen
offenbleiben.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 7
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwer-
deführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen
das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)
dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer an-
stehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist
gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.
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Seite 8
8.5 Aus den Akten ergeben sich – daher selbst bei einem Einzug in den
Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerde-
führerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil BVGE 2018 VI/4
E. 6.1.7).
8.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Gemäss dem eben zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag
die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein
nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der insbe-
sondere wirtschaftlich schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse
bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von
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Seite 9
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, mit einem
Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Grossmutter, Tan-
ten, Onkel; vgl. SEM-Akte A11/12, Ziff. 3.01). Zudem verfügt die Beschwer-
deführerin über mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung (vgl.
SEM-Akte A11/12, Ziff. 1.17.04). Besondere individuelle Umstände, auf-
grund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Be-
drohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entneh-
men.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
10.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
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Seite 10
13.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Auf den Prozessan-
trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht
entzogen wurde.
14.
Da die editionspflichtigen Akten (inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses) der
Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Asylentscheid bereits zuge-
stellt (vgl. SEM-Verfügung vom 16. Juli 2019, S. 7) wurden, ist das Gesuch
um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten abzuweisen. Ebenfalls abzuwei-
sen ist das weitergehende Gesuch um Einsichtnahme in die Dossiers der
Tanten der Beschwerdeführerin (N […] und N […]), welche vom Bundes-
verwaltungsgericht beigezogen wurden. Das SEM hat in der angefochte-
nen Verfügung lediglich darauf hingewiesen, die Dossier der Tanten der
Beschwerdeführerin beigezogen zu haben. Es war auch nicht gehalten,
den Beizug der Dossiers der Tanten der Beschwerdeführerin über einen
blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass diese beigezogen
wurden, hinaus zu dokumentieren, begründete die Beschwerdeführerin
doch ihr Asylgesuch nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Ver-
wandten. Es besteht somit auch kein Anlass zur Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung.
15.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4133/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: