Abtei lung IV
D-4134/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.A._______, geboren (...),
und ihre Kinderd
B.A._______, geboren (...),
C.A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4134/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge B._______
(heute: C._______ [Anmerkung des Gerichts]) am 30. Mai 2008 ver-
liessen und am 2. Juni 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten,
dass A.A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2008
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch
befragt und am 3. Juni 2009 vom BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren
Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, nach Kriegsausbruch 1999 sei sie (zusammen mit ihrem
Mann, ihren Eltern und ihrem Bruder und dessen Familie) von
D._______ nach B._______ geflohen,
dass ihr Mann eines Tages nicht von der Arbeit zurückgekommen sei
und sie nicht wisse, wo er sich aufhalte,
dass sie sich zusammen mit ihren Kindern, ihrer Mutter und der Fami-
lie ihres Bruders bis zur Ausreise in B._______ aufgehalten habe,
dass sie dort von Unbekannten belästigt worden seien, indem diese
mehrmals nachts zu ihnen gekommen seien, den Bruder geschlagen
und sie sowie ihre Schwägerin belästigt beziehungsweise geschlagen
hätten,
dass die ganze Familie vor diesem Hintergrund B._______ verlassen
habe und in die Schweiz gereist sei,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 – eröffnet am 20. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben der Beschwerdeführerin wiesen verschiedene Widersprüche auf
und seien als unsubstanziiert zu bezeichnen, was zum Schluss führe,
dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegrün-
dung abstütze,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Fa-
milie hätten die Geburtszertifikate im Lastwagen, mit dem sie in die
Schweiz gelangt seien, vergessen und liegengelassen, konstruiert
wirkten,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ih-
nen verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Post-
stempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantrag-
ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, den Beschwerdefüh-
renden sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren
und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
zurückzuweisen,
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zudem nach Ein-
sicht in die Akten Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegrün-
dung einzuräumen sei,
dass von Amtes wegen infolge des engen sachlichen Zusammenhangs
aufgrund enger verwandtschaftlicher Verbindung eine Vereinigung des
Verfahrens mit denjenigen der Mutter und des Bruders der Beschwer-
deführerin zu prüfen sei,
dass zusammen mit der Beschwerde eine Bescheinigung der Associa-
tion for Protecting Roma Rights (Verein für den Schutz von Roma-
Rechten, Bezirk F._______, Gemeinde D._______, G._______)
eingereicht wurde und verschiedene Beweisanträge gestellt wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden zwar zusammen mit der Mutter der
Beschwerdeführerin sowie deren Bruder mit Familie in die Schweiz
einreisten und sie dieselben Umstände als Asylgründe vorbringen,
dass jedoch kein Anlass besteht, die Verfahren von erwachsenen Fa-
milienangehörigen zu vereinigen, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist,
dass die Verfahren aber koordiniert – mit gleichem Urteilsdatum – zu
behandeln sind,
dass die editionspflichtigen Akten den Beschwerdeführenden bereits
bei Eröffnung des Entscheides durch die Vorinstanz ausgehändigt wur-
den (Disp.-Ziff. 5),
dass es den Beschwerdeführenden möglich war, innert der fünf (ar-
beits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zu ergänzender Be-
schwerdebegründung nach Einsicht in die Akten abzuweisen ist, zumal
auch die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1 S. 73),
dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdo-
kumente zu den Akten gereicht haben,
dass die Behauptung in der Beschwerde, eine Aufforderung zur Nach-
reichung von Identitätsdokumenten wie im vergleichbaren Fall N (...)
sei an die Beschwerdeführerin nicht ergangen, aktenwidrig ist (vgl. A
3/1),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätten die Geburtszerti-
fikate im Lastwagen, in dem sie in die Schweiz gereist seien, verges-
sen, mit der Vorinstanz als nicht überzeugend einzustufen ist,
dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Be-
griff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. BVGE
2007/7 E. 6),
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dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben
der "Association für Protecting Roma Rights" in D._______
offensichtlich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der
erwähnten Rechtsprechung handelt,
dass überdies auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise-
oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von
48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass es Asylsuchenden obliegt, ihre Identität offen zu legen und Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a
und b AsylG), weshalb der Vorwurf, die Beschaffung von Identitätspa-
pieren hätte von Amtes wegen erfolgen müssen, fehl geht,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin
ihren angeblich letzten Aufenthaltsort mit B._______ bezeichnet (vgl.
A1/8 S. 1), obschon dieser bereits seit dem Jahr 1992 C._______ ge-
nannt wird,
dass es überdies bezeichnend für konstruierte Angaben erscheint,
wenn die Beschwerdeführerin zwar einen Betrag für die in Anspruch
genommene Schleppertätigkeit, nicht jedoch die dazugehörige Wäh-
rung nennen konnte (vgl. A11/9 S. 4),
dass aufgrund der Aktenlage sowohl Identität wie auch Herkunft der
Beschwerdeführenden bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und da-
durch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, da die Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass das Bundesamt zutreffend auf die Widersprüche in den Angaben
der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen hingewiesen hat,
dass es auch einer Person ohne Schuldbildung gelingen sollte, selbst
Erlebtes adäquat und entsprechend substanziiert zu schildern,
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dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen der be-
haupteten Übergriffe durch die Beschwerdeführerin vage blieben,
dass kein Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträch-
tigung der Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. A11/9 S. 3) und den
geltend gemachten Asylgründen ersichtlich ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass bei dieser Sachlage die Beweismittelanträge abzuweisen sind,
zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint (vgl. EMAKR 2003
Nr. 13 S. 84),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern beziehungsweise -orten zu forschen,
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dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und
Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-
ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter der Beschwer-
deführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise führen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Bei-
lagen: Verfügung des BFM vom 18.6.2009 im Original [Beilage zur
Beschwerdeschrift], Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons H._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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