Abtei lung IV
D-4134/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Georgien,
alias A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4134/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
9. September 2009 - in Begleitung seiner Ehefrau und seines Sohnes -
aus dem Heimatstaat ausreiste und am 14. September 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 1. Oktober 2009 im M._______
sowie der Direktanhörung vom 3. November 2009 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei ein aus N._______ (Abchasien, Georgien) stammender
georgischer Staatsangehöriger und ethnischer Abchase,
dass er im November 2002 seine jetzige Frau, eine ethnische
Georgierin, geheiratet habe, die ihm am 7. April 2006 einen Sohn ge-
boren habe, der am Down-Syndrom leide,
dass er wegen seiner Tätigkeit als Warenhändler immer wieder in
Russland geschäftlich unterwegs gewesen sei,
dass er Mitte April 2009 erstmals beim abchasischen Militär-
kommissariat vorgeladen worden sei, welches mit den Russen ko-
operiere,
dass er aufgefordert worden sei, sich den Diversions-Gruppen anzu-
schliessen, die nach Ossetien geschickt werden sollten, um die
dortigen Truppen zu unterstützen, doch habe er sich diesem Ansinnen
widersetzt,
dass er ungefähr zwei bis drei Wochen später – im Mai 2009 – erneut
vorgeladen und gleich drei Tage lang festgehalten sowie mit Schlägen
unter Druck gesetzt worden sei, sich den Diversions-Gruppen anzu-
schliessen,
dass er schwer verletzt worden sei, weshalb man ihn schliesslich unter
der Auflage entlassen habe, das Land zu verlassen,
dass seit der Besetzung Abchasiens durch die russischen Truppen
letztere Schutzgelder von den Geschäftsleuten in Abchasien verlangt
hätten, und auch er einem russischen Major regelmässig Summen in
der Höhe von 200 bis 300 USD habe zahlen müssen,
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dass dieser Mann am 1. bzw. 2. September 2009 aber plötzlich eine
Summe von 1'500 US Dollar von ihm verlangt habe, eine Summe, die
er nicht sofort habe bezahlen können, weshalb er den Major auf später
vertröstet habe und gleichentags geschäftlich nach Russland verreist
sei, obwohl er bereits vermutet habe, der Major werde das Geld
zwischenzeitlich bei seiner Familie einfordern,
dass er am 7. September 2009 nach N._______ zurückgekehrt sei und
von einem Nachbarn über die Abreise seiner Frau und seines Sohnes
ins Bild gesetzt worden sei, weshalb er sich umgehend zu seiner
Schwiegermutter begeben habe, bei der sich auch seine Frau und sein
Sohn aufgehalten hätten,
dass ihm seine Frau mitgeteilt habe, am 5. September 2009 seien un-
bekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
randaliert, indessen habe er Genaueres nicht erfahren,
dass er in der Folge Georgien mit Frau und Kind am 9. September
2009 verlassen habe und via Russland, Ukraine, einige unbekannte
Länder und Deutschland am 14. September 2009 unkontrolliert in die
Schweiz eingereist sei,
dass am 13. Oktober 2009 ein Lingua-Test durchgeführt wurde,
welcher ergab, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe
eindeutig in einem russisch-migrelischen Milieu in Abchasien statt -
gefunden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom
3. November 2009 Kopien seiner Geburtsurkunde sowie derjenigen
seiner Ehefrau und seines Sohnes zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am 2. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer hätte, anstatt eine Kopie seines Geburtsscheins zu
beschaffen, sich gleich das Original zukommen lassen können, wes-
halb der Verdacht aufkomme, er wolle mit Absicht eine Überprüfung
der Identitätspapiere und somit seiner Identität verhindern,
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dass der geltend gemachte Rechtfertigungsversuch, er und seine
Ehefrau hätten ihre beiden sowjetischen Inlandpässe vor einem halben
Jahr – zirka im Mai 2009 abgeben müssen, nicht geglaubt werden
könne, zumal dies zum einen mit den in Georgien herrschenden Ge-
pflogenheiten nicht zu vereinbaren sei, und zum anderen habe der
Beschwerdeführer einen gültigen Reisepass für seine Geschäftsreise
nach Russland benötigt,
dass im Übrigen der geltend gemachte Umstand, er sei mit seinen An-
gehörigen ohne Reisepapiere mit einem Kleinbus von der Ukraine bis
nach Deutschland und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist
und unterwegs nie kontrolliert oder auch nur aufgefordert worden, die
Papiere vorzuweisen, nicht glaubhaft erscheine, zumal alle Schengen-
Vertragsstaaten verpflichtet seien, den strengen EU-Einwanderungs-
bestimmungen mit Visa- und Passkontrollen Nachachtung zu ver-
schaffen,
dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft bekundet habe, im
Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der gesetzten Frist
von 48 Stunden der schriftlichen Aufforderung des BFM vom
14. September 2009 Folge zu leisten, weshalb sich der begründete
Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe die Abgabe rechts-
genüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere bewusst unterlassen, um
seine tatsächliche Identität zu verschleiern bzw. um einen all fälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass bei Papierlosigkeit ausserdem zu prüfen sei, ob auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig seien,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen seien,
dass sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise dafür ergäben, der
russische Major habe den Beschwerdeführer in einer gemäss Art. 3
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AsylG geschützten Eigenschaft treffen wollen, zumal selbst nach An-
gaben des Beschwerdeführers die russischen Offiziere von sämtlichen
Geschäftsleuten Schutzgelder verlangt hätten und Leute beraubten,
um das Geld in ihre eigenen Taschen zu stecken,
dass der Beschwerdeführer damit Nachteile geltend gemacht habe,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiteten,
dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie derartigen Ver-
folgungsmassnahmen indessen durch einen Wegzug in einen anderen
Teil Georgiens, d.h. in eine Region ausserhalb Abchasiens, entziehen
könne, wo ihm die georgischen Behörden mit Bestimmtheit Schutz
bieten würden, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei,
dass Abchasen, die – wie der Beschwerdeführer – kein ausgeprägtes
anti-georgisches Profil aufwiesen, grundsätzlich unbehelligt in
Georgien leben könnten,
dass bezüglich der Vorladung des abchasischen Militärkommissariats
festzustellen sei, die vagen und emotionslosen Schilderungen des
Beschwerdeführers über die dort erlittenen Misshandlungen be-
gründeten bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner dies-
bezüglichen Vorbringen, zumal er die Frage, ob er sich danach habe
behandeln lassen, verneint habe, obwohl er nach eigenen Angaben
schwer verletzt worden sei,
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers indessen
ohnehin nicht asylrelevant seien, könne er sich doch durch geeignete
Wahl seines Aufenthaltsorts innerhalb seines Heimatstaats und
ausserhalb Abchasiens allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen
im Heimatstaat entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
zutreten sei,
dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten sei,
sich in einer anderen Region Georgiens, d.h. in einer Region ausser-
halb Abchasiens, niederzulassen, zumal es es sich beim Beschwerde-
führer um einen gesunden Mann mit sehr guter Ausbildung und
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mehreren Jahren Arbeitserfahrung als Händler und Betreiber eines
eigenen O._______geschäftes handle,
dass ihm dies die wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat ermög-
lichen dürfte, weshalb davon auszugehen sei, er werde auch in Zu-
kunft in der Lage sein, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzu-
kommen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen ethnische
Georgierin sei, was eine Integration in einem anderen Teil von
Georgien – ausserhalb Abchasiens – wesentlich erleichtere,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Georgien
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit demjenigen
seiner Ehefrau zu koordinieren sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Post-
stempel vom 9. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch
beantragen liess, und eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien des Geburts-
scheins und des Führerausweises sowie eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
M._______ am 1. Oktober 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. November 2009 zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er habe nun eine gut lesbare Kopie seines Geburts-
scheins sowie eine Kopie des abgelaufenen Führerausweises ins
Recht gelegt,
dass die Vorinstanz bezüglich der Frage, ob eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe, keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe,
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was sich allein schon aus dem vorinstanzlichen Nichteintretens-
entscheid ergebe,
dass es sich bei Abchasien und Südossetien um sehr umstrittene
Regionen handle, die Grenze vermint und die Lage sehr gespannt sei,
wobei es für den Beschwerdeführer unvorstellbar sei, nach Georgien
zu gehen, zumal er sein ganzes Leben lang in Abchasien verbracht
habe und in Georgien niemals akzeptiert werde,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers einer
Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen und die Glaubhaftigkeit verneint
habe, obwohl Glaubhaftigkeitsanalysen in einem Nichteintretensver-
fahren gar keinen Platz hätten,
dass aufgrund der vorliegenden Glaubhaftigkeitsanalyse nicht von
einem klaren Fall gesprochen werden könne, weshalb das Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft in casu nicht offensichtlich sei,
dass dementsprechend das Asylgesuch des Beschwerdeführers
materiell zu behandeln sei,
dass aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden müsse, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses vorzunehmen,
dass der erwiesenermassen aus Abchasien stammende Beschwerde-
führer angesichts der Sicherheitslage im umstrittenen Gebiet nicht in
seine Heimat zurückkehren könne, weshalb die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten,
nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), weshalb die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Kopien der Geburtsurkunde und des Führerausweises den
Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise- oder
Identitätspapier" nicht genügen,
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dass es sich demnach erübrigt, dem Beschwerdeführer Frist zur Ein-
reichung der Originale der Geburtsurkunde und des Führerausweises
anzusetzen,
dass Reise- oder Identitätspapiere den Vollzug der Wegweisung
(Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3 S. 68 f.),
dass schliesslich selbst die nachträgliche Abgabe eines Reise- oder
Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht zu ändern vermöchte, weil es bei der 48-
Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein um die Abgabe der
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer demnach in der Lage hätte sein müssen,
den für seine Russlandreise anfangs September 2009 beziehungs-
weise den für die anschliessende Reise in die Schweiz benutzten
Reisepass innert der obgenannten Frist abzugeben,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen, auf
dem Militärkommissariat erlittenen Misshandlungen, die zu schweren
Verletzungen geführt hätten, insoweit nicht geglaubt werden können,
weil der Beschwerdeführer in der Folge keinen Anlass sah, ärztliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen,
dass mit der Lingua-Analyse in casu lediglich die Herkunft des Be-
schwerdeführers, nicht aber die Frage der offensichtlichen Haltlosigkeit
der Verfolgungshinweise geprüft wurde (vgl. EMARK 2005 Nr. 20
E. 5.2.3 S. 182), weshalb diese Analyse einem Nichteintretens-
entscheid nicht entgegensteht,
dass im Übrigen das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Glaub-
haftigkeitsanalysen hätten in einem Nichteintretensverfahren keinen
Platz, in Anbetracht des Wortlauts von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG
ebensowenig nachvollziehbar ist wie die Behauptung, die Vorinstanz
habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen,
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dass die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Wahrunterstellung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht gegeben wäre, weil er eine
innerstaatliche Fluchtalternative hat, zumal er sich nicht in unmittel -
barer Nähe zur teilweise verminten Grenze zu Abchasien und Süd-
ossetien niederlassen muss, sondern sich einen ihm und seiner
georgischen Ehefrau zusagenden Wohnsitz in Georgien aussuchen
kann,
dass fehlendes Vorstellungsvermögen oder mangelnde Flexibilität des
Beschwerdeführers an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern
vermögen,
dass es sich demnach um einen klaren Fall handelt und das Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich ist,
dass sich infolgedessen auch weitere Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erübrigen,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen unter Ziffer I.2 der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 3. November 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009,
Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Heimatstaat in
einer Region ausserhalb von Abchasien niederzulassen,
dass der Beschwerdeführer ein abgeschlossenes Hochschulstudium
vorzuweisen hat und über jahrelange praktische Berufserfahrung als
Kaufmann verfügt, weshalb anzunehmen ist, er sei in der Lage, das
universale kaufmännische Prinzip, Ankauf zu tiefem und Verkauf zu
höherem Preis, nicht nur in Abchasien, sondern auch ausserhalb der
umstrittenen Gebiete Georgiens gewinnbringend umzusetzen, weshalb
er nicht mit einer existenzgefährdenden Situation nach seiner Rück-
kehr zu rechnen braucht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit demjenigen
seiner Ehefrau zu koordinieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
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dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers mit demjenigen seiner Ehefrau zu koordinieren.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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