B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4134/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 9. November 2015 und der vertieften Anhörung durch das
SEM vom 19. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in C._______ geboren,
wobei er in D._______ in der Provinz Dohuk registriert sei. Er sei in
C._______ aufgewachsen und habe dort bis zum Fall des Saddam-Re-
gimes im Jahr 2003 die Primarschule besucht. In den folgenden Jahren
habe er gemeinsam mit seinem Vater in einer (…) gearbeitet. Einen Füh-
rerschein habe er aber nie besessen. Am 10. Juni 2014 sei C._______ vom
sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) eingenommen worden, wobei seiner
Familie kurz vor dem Zugriff die Flucht aus der Stadt gelungen sei. Sein
Vater habe sie an die innerirakische Grenze zur kurdisch kontrollierten Au-
tonomen Region Kurdistan (ARK) gefahren. Dem Vater sei es aber nicht
möglich gewesen, sich in die ARK zu begeben, da er seitens der kurdi-
schen Behörden seit langem gesucht werde, weshalb er umgehend in
Richtung E._______ weitergefahren sei. Sie (der Beschwerdeführer, seine
Mutter und Geschwister [{Aufzählung}]) hätten die innerirakische Grenze
passieren können. Dort seien sie von dem in F._______ wohnhaften (Ver-
wandten) mütterlicherseits übernommen worden und hätten seither bei der
Familie des (Verwandten) gewohnt. Im September 2015 hätten ihn Sicher-
heitskräfte der ARK in seiner Abwesenheit zuhause in F._______ gesucht.
Sein (Verwandter) habe ihm gesagt, die Sicherheitskräfte hätten ihn mit-
nehmen, festhalten und zur Rechenschaft ziehen wollen, bis sich sein Va-
ter den kurdischen Behörden stellen würde. Er habe deshalb den Irak am
2. Oktober 2015 mithilfe eines Schleppers in Richtung Türkei verlassen
und sei über die Balkanroute am 28. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt.
Bei einer Rückkehr in die ARK befürchte er, im Zusammenhang mit der
Suche nach seinem Vater ernsthafte Nachteile zu erleiden, wobei er nicht
wisse, aus welchen Gründen sein Vater seit vielen Jahren seitens der kur-
dischen Behörden gesucht werde. Er habe dazu auch von seiner Mutter
und seinem (Verwandten) nichts Näheres erfahren.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
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ten gereichten Beweismittel (Identitätskarte [Geburtsort: D._______; aus-
gestellt 2010], Nationalitätenausweis [Geburtsort: D._______; ausgestellt
2010], den Militärdienst des Vaters betreffende Dokumente) verwiesen
(vgl. vorinstanzliche Akten A4, A13 und A14).
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 – eröffnet am 16. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Für die de-
taillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Zudem wurde die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die mit der Rechtsmit-
teleingabe eingereichten Beweismittel (Schulzeugnis vom 4. Juni 2002
[damaliger Primarschulbesuch in C._______], Bestätigung des Wohnsitzes
des Vaters in C._______ vom 8. Oktober 2013) wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 18. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin da-
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rauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
somit in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die
Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaup-
teten, indes nicht belegten Mittellosigkeit abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 7. August 2018 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Sie wies darauf hin, dass bei unveränderter Sachlage ein allfälliges
weiteres, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründe-
tes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor-
schusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abge-
wiesen und ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 ersuchte Rechtsanwalt Bastimar – unter
Verweis auf eine vom selbigen Tag datierende Vollmacht des Beschwerde-
führers – um Einsicht in die vollständigen Asylakten mitsamt den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismitteln sowie um Einräumung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgtem Aktenstudium und Instruk-
tion durch den Beschwerdeführer. Der Eingabe lag eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Akte A13 (Be-
weismittelkuvert samt Inhalt) zu. Weiter stellte sie fest, dass für eine
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG kein
Raum bestehe, und wies in dieser Hinsicht sowie auch bezüglich der ge-
äusserten Absicht des Beschwerdeführers um Beschaffung weiterer Be-
weismittel auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin. Schliesslich stellte sie fest, dass
die der Eingabe vom 3. August 2018 beiliegende Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung an der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 nichts ändere.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um Einsicht in die Rechtsmitteleingabe seines Klienten
vom 16. Juli 2018.
Die Instruktionsrichterin stellte dem Rechtsvertreter am 22. August 2018
Kopien der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2018 und deren Beilagen zu
und verwies im Übrigen auf die Zwischenverfügung vom 13. August 2018.
I.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
Auf den Inhalt der Eingabe und die beigelegten Dokumente (Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 7. Dezember 2006 [„Irak:
Rückkehrgefährdung früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Auto-
nome Region Kurdistan“], Kopie einer Vollmacht des Beschwerdeführers
an einen irakischen Rechtsanwalt vom 21. August 2018) wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 –
5.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstan-
denden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2018 sind keine stichhaltigen Ent-
gegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juli 2018 dargelegt, weshalb seine Beschwerde-
vorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermö-
gen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 30. August
2018 vermochte der Beschwerdeführer keine Veränderung der Sachlage
darzulegen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter
E. 5.2), so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen
werden kann.
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm drohe eine Reflexverfol-
gung seitens der kurdischen Behörden in der ARK; diese würden seinen
Vater seit langem suchen. Den Grund, weshalb sein Vater seit vielen Jah-
ren gesucht werde, vermochte er indes nicht zu nennen. Dies ist unver-
ständlich. Mit dem Verweis auf eine patriarchale Familienstruktur vermag
der Beschwerdeführer seine gänzliche Unkenntnis nicht zu erklären. Es
wäre dennoch zu erwarten, dass er als ältester Sohn im Lauf der Jahre
Näheres dazu erfahren hätte. Beziehungsweise dass er spätestens nach
der Suche im September 2015, welche ihm persönlich gegolten habe, die
Hintergründe erfragt hätte und somit über die im Raum stehenden Vorwürfe
gegen den Vater zumindest im Ansatz im Bild wäre. In der Beschwerdeer-
gänzung vom 30. August 2018 äusserte er diesbezüglich die Vermutung,
es sei nicht auszuschliessen, dass sein Vater wegen allfälliger Spionage
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und/oder anderer Taten von den kurdischen Behörden gesucht werde. Mit
dem Verweis auf bei der Anhörung 19. Mai 2016 eingereichte Dokumente,
die zeigen würden, dass sein Vater in den 1980er-Jahren beim irakischen
Militär gewesen sei, wie dies wohl auf eine Vielzahl irakischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie zutreffen dürfte, vermag der Beschwerdeführer
indes nicht zu belegen, dass sein Vater im heutigen Zeitpunkt – Jahrzehnte
später – von den kurdischen Behörden als Kollaborateur gesucht werde,
geschweige denn dass ihm (dem Beschwerdeführer) eine diesbezügliche
Reflexverfolgung asylbeachtlichen Ausmasses drohe. Die mit der Rechts-
mitteleingabe vom 16. Juli 2018 eingereichten Beweismittel, die zeigen
würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 die Primarschule in
C._______ besucht und sein Vater im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in
C._______ gehabt habe, sind – ungeachtet der Frage der Authentizität die-
ser Dokumente – ebenfalls nicht geeignet, eine Fahndung nach dem Vater
respektive eine seitens der kurdischen Behörden gezielt gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete Verfolgung zu belegen. Diesen Nachweis ver-
mag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem der Eingabe vom 30. Au-
gust 2018 beigelegten SFH-Bericht vom 7. Dezember 2006 zu erbringen.
Der Beschwerdeführer führte selbst an, dass diesem Bericht zufolge in der
ARK keine generelle Gefährdung von Kurden (und deren Familien), die
früher der Baath-Partei angehört hätten oder als Kollaborateure verdächtigt
würden, bestehe. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch das plötz-
liche Interesse der kurdischen Behörden an seiner Person im September
2015 nicht nachvollziehbar darzulegen, nachdem ihm diese im Juni 2014
den Grenzübertritt in die ARK gestattet hätten und er danach unbehelligt
über ein Jahr lang in F._______ gelebt habe. Hinsichtlich der in der Be-
schwerdeergänzung vom 30. August 2018 geäusserten Absicht des Be-
schwerdeführers, die Hintergründe nun über einen am 21. August 2018
mandatierten irakischen Rechtsanwalt abklären zu wollen, ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss; sie trägt die
entsprechende Substanziierungslast (Art. 7 AsylG; vgl. hierzu E. 4.2). Der
Beschwerdeführer vermochte die Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem
Heimatstaat bewogen hätten, nicht substanziiert darzulegen. Seit der Ein-
reichung des Asylgesuchs am 28. Oktober 2015 hat er keine Dokumente
eingereicht, die seine Verfolgungsvorbringen stützen würden. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat seit Eingang der Beschwerdeergänzung vom
30. August 2018 mehrere Wochen zugewartet beziehungsweise die grund-
sätzlich für die Nachreichung von Dokumenten vorgesehene Frist von
30 Tagen (Art. 110 Abs. 2 AsylG) abgewartet, und dem Beschwerdeführer
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damit ausreichend Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel im Rah-
men der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beizubringen. Ein weiteres Zu-
warten ist aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt.
5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
ARK (Region des „Kurdistan Regional Government“ [KRG]; das KRG-Ge-
biet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania
sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja gebildet) ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Irak respektive in der KRG-Region
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu
das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Re-
ferenzurteil publiziert]; ferner bspw. auch die Urteile D-4372/2016 vom
11. Mai 2018 E. 7.2.2, D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2 und
E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania)
stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält-
nis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene
Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein
Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere
Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft,
Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbar-
keitspraxis neuerlich geprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provin-
zen der KRG-Region nach wie vor nicht einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung,
welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch
das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts,
in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom
Irak votierte (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-2472/2018 vom
5. Juni 2018 E. 9.3.2). Den begünstigenden individuellen Faktoren (insbe-
sondere Beziehungsnetz) ist angesichts der Belastung der behördlichen
Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Per-
sons“ [IDPs] gleichwohl besonderes Gewicht beizumessen (vgl. das Refe-
renzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).
7.3.2 Der Beschwerdeführer ist in der KRG-Region registriert (D._______,
Provinz Dohuk) und hat eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise mit sei-
ner Mutter, seinen Geschwistern und der Familie seines (Verwandten) in
F._______, der (…) in der KRG-Region, gelebt. Er verfügt dort somit über
ein soziales Netz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem kann er nebst
(nach eigenen Angaben rudimentärer) schulischer Bildung mehrjährige Ar-
beitserfahrung als (…) vorweisen. Es liegen damit keine Gründe für die
Annahme vor, der junge, ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen
gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, würde bei einer Rückkehr
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in die KRG-Region in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete
Gefährdung zu werden wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen vermochte der Beschwerde-
führer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 30. Au-
gust 2018 nichts an der in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 fest-
gestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern. Das in der besag-
ten Eingabe vom 30. August 2018 erneut gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4134/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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