Abtei lung IV
D-4135/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
und dessen Ehefrau B.______, China,
C._______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2005 /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4135/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Her-
kunftsort D._______ (andere Schreibweise: E.______), Provinz
F.______, ungefähr im Oktober 2001 und gelangte über G.______
innerhalb eineinhalb Monate nach Nepal und von dort auf dem
Luftweg und schliesslich in einem Auto am 12. Dezember 2001 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Erstbefragung in der H._______ vom 13. Dezember
2001 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom
27. Mai 2002 machte die Beschwerdeführerin ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten im Wesentlichen geltend, chinesische Staatsan-
gehörige tibetischer Volkszugehörigkeit zu sein und sich von ihrer Ge-
burt an bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2001 ständig im Dorf
D.______aufgehalten zu haben. Ohne sich politisch betätigt zu haben
und – abgesehen von gelegentlichen behördlichen Kontrollen – ohne
weiter behelligt worden zu sein, habe sie wegen den grundsätzlich
eingeschränkten Freiheiten unter der chinesischen Oberherrschaft
zusammen mit ihrem Bruder und mit Hilfe eines Schleppers ihren
Herkunftsort verlassen. In G.______habe sie ihre Identitätskarte
(„Sepenthi“), die vor langer Zeit auf Antrag ihrer Eltern ausgestellt
worden sei, dem Schlepper abgeben müssen (vgl. BFM- Protokoll A3,
S. 3).
B.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Her-
kunftsort D.______ ungefähr im August/September 2002 und gelangte
über G.______ innerhalb zirka eines Monates via I._______und
K._______ auf dem Luftweg nach Europa und schliesslich mit einem
Auto am 6. Oktober 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Erstbefragung im L._______ vom 24. Oktober 2002 und
der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 22. Juli
2003 machte der Beschwerdeführer, ebenfalls ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten, im Wesentlichen geltend, chinesischer
Staatsangehöriger tibetischer Volkszugehörigkeit zu sein und sich von
seiner Geburt an bis zur Ausreise im September 2002 ständig im Dorf
D.________ aufgehalten zu haben. Er habe, ohne sich politisch betä-
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tigt zu haben und jemals festgenommen worden zu sein, unter der chi-
nesischen Herrschaft, insbesondere der damit verbundenen fehlenden
Religionsfreiheit, gelitten. Im Weiteren hätten ihn chinesische Beamte
nach der Ausreise seiner Ehefrau zweimal während seiner Abwesen-
heit zuhause aufgesucht und sich bei seinem Vater nach deren Ver-
bleib erkundigt. Später seien die chinesischen Sicherheitsbeamten
auch in seiner Anwesenheit nach Hause gekommen und hätten ihn
und seinen Vater unter dem Vorwurf, sie seien wie die Verschwundene
reaktionär und hätten diese zum Dalai Lama nach Indien geschickt,
geschlagen (vgl. A11, S. 5). Aus Furcht vor einer Festnahme oder wei-
teren Misshandlungen sowie aufgrund der allgemeinen schwierigen Si-
tuation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als er, seine Eltern
und seine beiden Kinder das Haus Richtung G.______ verlassen
hätten, habe er an der Tür und an der Wand Posters mit Parolen für
den Dalai Lama befestigt. Während seine Familienangehörigen vorerst
versteckt in G.______ geblieben seien (vgl. A11, S. 5), sei er mit
einem Bekannten via I.______ nach K._______ und von dort mit dem
Flugzeug nach Europa gelangt. Er habe nie einen Pass besessen und
zuvor Zawa nie verlassen; eine Person in G._______, welche ihn
mitgenommen habe, habe für ihn Ausweise machen lassen (“sipenten“
und „tangshiten“), ihm diese dann gegeben und in Nepal wieder
abgenommen (vgl. A11, S. 3).
C.
Am 24. und 25. August 2004 führte ein Experte der Fachstelle Lingua
im Auftrag des BFM mit den Beschwerdeführenden eine sprachlich-
länderkundliche Herkunftsanalyse durch und gelangte in seinem Gut-
achten vom 3. November 2004 zum Schluss, die Beschwerdeführen-
den seien eindeutig tibetischer Ethnie, indessen sei eine zur Hauptsa-
che ausserhalb Tibets erfolgte Sozialisierung beziehungsweise ein län-
gerer Aufenthalt ausserhalb Tibets wahrscheinlich.
D.
Die Beschwerdeführenden nahmen im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 Stellung zur Herkunftsanaly-
se vom 3. November 2004.
E.
Mit Schreiben vom 20. und 25. Oktober 2005 reichten die Beschwerde-
führenden tibetische Identitätskarten, ausgestellt am 30. November
2000 beziehungsweise 31. Dezember 2000, im Original ein mit dem
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Hinweis, sie hätten diese über die Familie der Beschwerdeführerin
erhalten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 wies das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden teils wegen fehlender Asylrelevanz, teils
wegen Unglaubhaftigkeit ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an.
G.
Mit Beschwerdeeingabe vom 28. Dezember 2005 an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM sei aufzuheben
und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicherheitskontos auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erkannte die Vorinstanz
mit neuer Verfügung vom 7. Februar 2006 in teilweiser Wiedererwä-
gung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 1) den Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft zu und bestätigte – nunmehr
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – deren vorläufige
Aufnahme.
K.
Eine Anfrage des Instruktionsrichters der ARK vom 8. Februar 2006,
ob die dadurch nun teilweise gegenstandslos gewordene Beschwerde
in den restlichen Punkten allenfalls zurückgezogen werde, liessen die
Beschwerdeführenden unbeantwortet.
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L.
Mit Verfügung des BFM vom 18. August 2006 wurden die beiden Kin-
der der Beschwerdeführenden, M._______und N._______nach
erteilter Einreisebewilligung in die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge einbezogen.
M.
Am 21. November 2008 wurde den Beschwerdeführenden vom
O.______ – mit Zustimmung des BFM – eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilt, womit das Beschwerdeverfahren auch in den Punkten 3 – 7 der
angefochtenen Verfügung gegenstandslos wurde.
N.
Aufgrund dieser veränderten Sachlage erhielten die Beschwerdefüh-
renden mit Verfügung vom 14. April 2009 erneut Gelegenheit, sich bis
zum 30. April 2009 über einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde zu
äussern. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden unbenutzt ver-
streichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung einer kantonalen Auf-
enthaltsbewilligung auf die Frage der Asylgewährung (Ziff. 2 der ange-
fochtenen Verfügung) beschränkt.
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BMF stellte in der angefochtenen Verfügung fest, zum Einen
seien die von den Beschwerdeführenden angegebenen allgemeinen
Benachteiligungen und Diskriminierungen der Tibeter in China (wie die
vorliegend geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Kontrollen),
mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant.
Zum Anderen seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, sich von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2001
beziehungsweise Spätsommer 2002 ständig im Dorf D.______ aufge-
halten zu haben und nach der Ausreise der Beschwerdeführerin er-
höhtem behördlichem Druck ausgesetzt gewesen zu sein, nicht als
glaubhaft zu erachten.
So müssten aufgrund des Herkunftsgutachtens vom 3. November
2004, wonach zwar von einer Erstsozialisation der Beschwerdeführen-
den in Tibet auszugehen sei, jedoch eine längere Aufenthaltsdauer
ausserhalb von Tibet sehr wahrscheinlich erscheine, deren Angaben
hinsichtlich ihrer Ausreisen aus Tibet im Jahre 2001 beziehungsweise
2002 bezweifelt werden. Die Entgegnungen im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs seien nicht geeignet, das Ergebnis des Herkunftsgutach-
tens in Frage zu stellen. Zudem seien die Angaben zu den Identitäts-
dokumenten widersprüchlich ausgefallen. So sei die nachträglich ein-
gereichte Identitätskarte des Beschwerdeführers am 30. November
2000 ausgestellt worden, indessen habe der Beschwerdeführer ange-
geben, er habe bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Tibet im Sep-
tember 2002 D.______ nie verlassen und erst durch eine Person in
G.______eine Identitätskarte erhalten. Auch die Beschwerdeführerin
habe im Widerspruch zum Ausstellungsdatum auf der nachträglich
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eingereichten Identitätskarte (31. Dezember 2000) angegeben, sie
könne sich, da schon lange zurückliegend, nicht mehr daran erinnern,
wann ihre Identitätskarte ausgestellt worden sei. Schliesslich sei das
geltend gemachte Verhalten des Beschwerdeführers, vor seiner Aus-
reise aus seinem Heimatstaat Posters mit Parolen für den Dalai Lama
sowie für ein unabhängiges Tibet an den Türen und an den Wänden
seines Hauses aufgehängt zu haben, angesichts der drakonischen
Strafen, welche in Tibet für oppositionelles Verhalten zum Teil verhängt
würden und der Tatsache, dass die Kinder des Beschwerdeführers so-
wie seine Eltern vorerst in Tibet zurückbleiben sollten, nicht nachvoll-
ziehbar.
3.2 In ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführenden unter ande-
rem darauf hin, dass entgegen der Auffassung des BFM von der Be-
schwerdeführerin nicht erwartet werden könne, dass diese das Aus-
stellungsdatum ihrer Identitätsdokumente auswendig kenne. Im Weite-
ren sei die nachträglich eingereichte Identitätskarte des Beschwerde-
führers im Jahre 2000 in D._______ ausgestellt worden, weshalb die
Aussage des Beschwerdeführers, bis 2002 nie ausserhalb von
D._______ gewesen zu sein, hierzu nicht im Widerspruch stehe.
Schliesslich sei es nie, wie vom BFM vermutet, von vornherein die Ab-
sicht des Beschwerdeführers gewesen, alleine, ohne seine Eltern und
Kinder, zu flüchten, weshalb sein Verhalten, vor seiner Ausreise poli-
tisch heikle Poster und Parolen an seinem Haus aufzuhängen, nicht
derart realitätsfremd erscheine wie vom BFM angenommen. Hinsicht-
lich der Feststellung im Herkunftsgutachten vom 3. November 2004,
die Beschwerdeführenden würden nicht den reinen Dialekt der Ge-
gend von D._______ sprechen, sei von Bedeutung, dass die Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt der Sprachuntersuchung bereits
drei Jahre in der Schweiz gelebt hätten und sich daher ihr Dialekt
durch den Kontakt mit anderen Tibetern entsprechend 'weiter verwäs-
sert' gehabt habe.
3.3 Aus den nachfolgenden Erörterungen ergibt sich, dass die Vor-
instanz zu Recht die Ausreise der Beschwerdeführenden in der gel-
tend gemachten Weise und aus den damit verbundenen angegebenen
Gründen in Zweifel gezogen hat.
Zum Einen legte der Experte der Fachstelle Lingua in seiner sprach-
wissenschaftlichen Herkunftsanalyse vom 3. November 2004 in nach-
vollziehbarer und überzeugender Weise dar, weshalb zwar klarerweise
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davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden tibetischer
Ethnie seien, indessen eine zur Hauptsache ausserhalb Tibets erfolgte
Sozialisierung beziehungsweise ein längerer Aufenthalt ausserhalb Ti-
bets wahrscheinlich erscheine.
Diese Einschätzung wird durch die nicht überzeugenden Erklärungen
im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde nicht in
Frage gestellt. Aufgrund der in der Herkunftsanalyse zahlreich aufge-
führten Beispiele zu fehlenden Kenntnissen hinsichtlich der behaupte-
ten Herkunftsregion und dort ausgeführten Tätigkeiten ist darauf zu
schliessen, dass der Experte, wie vom BFM in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten, entgegen der Behauptung der Beschwerdefüh-
renden, nur allgemein zu ihrer Herkunftsregion und ihrer früheren Tä-
tigkeit gefragt worden zu sein, den Beschwerdeführenden genügend
detaillierte Fragen und Rückfragen gestellt hat, um anhand der Ant-
worten den Wahrheitsgehalt der behaupteten Herkunft zuverlässig
überprüfen zu können. Im Weiteren wird im Gutachten ausführlich dar-
gelegt, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Aussprache nur ausser-
halb der behaupteten Herkunftsgegend (Osttibet) erlernt haben könne.
Die Entgegnung, wonach sie aus einer Familie stamme, deren Mitglie-
der viele verschiedene Dialekte gesprochen hätten, vermag den gänz-
lich fehlenden D._______-Dialekt in ihrer Aussprache keineswegs
plausibel zu erklären. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, die
Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt der Sprachuntersuchung
im Rahmen der Herkunftsanalyse bereits drei Jahre in der Schweiz ge-
lebt, weshalb sich ihr Dialekt durch den Kontakt mit anderen Tibetern
entsprechend 'weiter verwässert' gehabt habe, ist als unbehelflicher
Erklärungsversuch zu erachten.
Zum Anderen stehen die im Rahmen der Anhörungen gemachten An-
gaben der Beschwerdeführenden zu ihren Identitätspapieren überwie-
gend im Widerspruch zu den Angaben auf den nachträglich einge-
reichten tibetischen Identitätskarten.
Zwar soll nach der Behauptung in der Beschwerde die Identitätskarte
des Beschwerdeführers in D._______ ausgestellt worden sein, womit
die Angabe des Beschwerdeführers, D.________ nie verlassen zu ha-
ben – sollte die Behauptung in der Beschwerde zutreffen – nicht in
Frage gestellt würde; indessen wird durch die Argumentation in der
Beschwerde der weitere Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörungen angab, nie Identitätsdokumente besessen
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und erst bei seiner Ausreise 2002 in G.______ Ausweispapiere
erhalten zu haben (vgl. A11, S. 3), obwohl auf der nachträglich
eingereichten Identitätskarte der 30. November 2000 als
Ausstellungsdatum angegeben ist, nicht beseitigt. Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung nicht, wie in der Beschwerde behauptet, der
Beschwerdeführerin nur die fehlende Kenntnis des Ausstellungs-
datums der Identitätskarte vorgehalten hat. Die Beschwerdeführerin
gab anlässlich der Anhörungen vielmehr an, ihre Identitätskarte sei vor
so langer Zeit auf Antrag ihrer Eltern in G.______ausgestellt worden,
dass sie sich nicht mehr daran erinnere (vgl. BFM- Protokoll A3, S. 3),
obwohl aus der nachträglich eingereichten Identitätskarte ersichtlich
ist, dass diese am 31. Dezember 2000 und damit nicht einmal ein Jahr
vor der Ausreise ausgestellt wurde.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Verhalten des
Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat Pos-
ters mit Parolen für den Dalai Lama sowie für ein unabhängiges Tibet
an den Türen und an den Wänden seines Hauses aufgehängt zu ha-
ben – auch, wenn, wie in der Beschwerde angeführt, es nie von vorn-
herein die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sein sollte, allei-
ne, ohne seine Eltern und Kinder, auszureisen – nicht dem Verhalten
eines Flüchtenden entspricht, der noch nicht wissen kann, ob die ge-
meinsame Flucht gelingen wird. In der Folge sind denn auch nach An-
gaben des Beschwerdeführers die Kinder und Eltern des Beschwerde-
führers, wenn auch versteckt, nach seiner alleinigen Ausreise in
G.______ geblieben.
3.4 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 wurde im Weiteren festgestellt,
dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China keiner Kollektiv-
verfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die
Diskriminierungen, denen die Tibeter in China ausgesetzt sein können,
sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen
vom Verhalten des Einzelnen ab, sodass sie nicht unter dem Titel der
Kollektivverfolgung abgehandelt werden können. Diese Lageeinschät-
zung wird durch die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie
in ihrer Heimat – abgesehen von den geschilderten Ausreisegründen,
welche jedoch vorliegend, wie vorstehend erörtert, als unglaubhaft zu
erachten sind – keinerlei relevante Schwierigkeiten erlitten hätten, ex-
emplarisch bestätigt.
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3.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine individuelle, asylrechtlich relevan-
te Verfolgung, die sie in ihrer Heimat erlitten hätten oder in begründe-
ter Weise zukünftig hätten befürchten müssen, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
4.
Da das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Ver-
fügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt hat und im Weiteren den Beschwerdeführenden vom Kanton
O.______ am 21. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt
wurde, ist die nunmehr auf die Frage der Asylgewährung (Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung) beschränkte Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl-
punkt – sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich die hälftigen
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR .320.2]).
In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Bis
zum heutigen Zeitpunkt wurde jedoch der Nachweis der Bedürftigkeit
nicht erbracht. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen und den Beschwerdeführenden sind
die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerle-
gen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch
das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu
entrichten ist.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwer-
deführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-
schein und die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2005 im
Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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