Abtei lung IV
D-4135/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom18. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4135/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge B._______
(heute: C._______ [Anmerkung des Gerichts]) am 30. Mai 2008
verliess und am 2. Juni 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 4. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ summarisch befragt und am 3. Juni 2009 vom BFM im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, nach Kriegsausbruch 1999 sei sie (zusammen mit ihrem Ehe-
mann sowie den Kindern und deren Familien) von E._______ nach
B._______ geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten
hätten,
dass ihr Ehemann etwa im Jahr (...) verstorben sei,
dass sie in ihrer Unterkunft in B._______ von Unbekannten belästigt
worden seien, indem diese mehrmals nachts zu ihnen gekommen
seien, ihren Sohn geschlagen und ihre Tochter sowie ihre
Schwiegertochter belästigt hätten,
dass die Unbekannten Geld verlangt hätten,
dass sie zur Polizei gegangen seien und diese ihnen gesagt habe, sie
sollten wieder nach Hause gehen,
dass ihnen von der Polizei nicht geholfen worden sei, sondern sie von
den unbekannten Leuten weiterhin aufgesucht worden seien,
dass die ganze Familie vor diesem Hintergrund B._______ verlassen
habe und in die Schweiz gereist sei,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben der Beschwerdeführerin wiesen verschiedene Widersprüche auf
und die Schilderungen seien als unsubstanziiert zu qualifizieren, was
zum Schluss führe, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konst-
ruierte Asylbegründung abstütze,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie alle hätten
ihre Dokumente im Fahrzeug, mit dem sie in die Schweiz gelangt sei-
en, vergessen und liegengelassen, konstruiert wirkten,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Post-
stempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin
sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren und das
Verfahren sei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen,
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem nach Ein-
sicht in die Akten Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegrün-
dung einzuräumen sei,
dass von Amtes wegen infolge des engen sachlichen Zusammenhangs
aufgrund enger verwandtschaftlicher Verbindung eine Vereinigung des
Verfahrens mit denjenigen der Tochter und des Sohnes zu prüfen sei,
dass verschiedene Beweisanträge gestellt wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin zwar zusammen mit ihren Kindern und
Enkeln in die Schweiz einreiste und sie dieselben Umstände als Asyl-
gründe vorbringt,
dass jedoch kein Anlass besteht, die Verfahren von erwachsenen Fa-
milienangehörigen zu vereinigen, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist,
dass die Verfahren aber koordiniert – mit gleichem Urteilsdatum – zu
behandeln sind,
dass die editionspflichtigen Akten der Beschwerdeführerin bereits bei
Eröffnung des Entscheides durch die Vorinstanz ausgehändigt wurden
(Disp.-Ziff. 5),
dass es der Beschwerdeführerin möglich war, innert der fünf
(arbeits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zu ergänzender Be-
schwerdebegründung nach Einsicht in die Akten abzuweisen ist, zumal
auch die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1 S. 73),
dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie sei bei der Ankunft in der Schweiz
vom Busfahrer zur extremen Eile beim Verlassen des Busses gedrängt
worden und sie hätten aus diesem Grund die Tasche mit den Doku-
menten im Bus vergessen, in den Protokollen der Beschwerdeführerin
keine Stütze findet,
dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Be-
griff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. BVGE
2007/7 E. 6),
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dass es sich bei den in den Beschwerdeverfahren der Kinder der Be-
schwerdeführerin eingereichten Schreiben der "Association für Protec-
ting Roma Rights" in E._______ – auf welche im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren verwiesen wird – offensichtlich nicht um ein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt,
dass überdies auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise-
oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von
48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass es Asylsuchenden obliegt, ihre Identität offen zu legen und Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a
und b AsylG), weshalb der Vorwurf, die Beschaffung von Identitätspa-
pieren hätte von Amtes wegen erfolgen müssen, fehl geht,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin
ihren angeblich letzten Aufenthaltsort mit B._______ bezeichnet (vgl.
A1/9 S. 2 und S. 4), obschon dieser bereits seit dem Jahr 1992
C._______ genannt wird und die Beschwerdeführerin zudem angab,
sie habe dort ein offizielles Papier, nämlich eine Identitätskarte als
Flüchtling, bekommen (vgl. A1/9 S. 4),
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätten 3 Millionen Euro
für die Reise in die Schweiz bezahlen müssen (vgl. A12/10 S. 4), ge-
gen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht,
dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift aufgrund der
Protokolle bei den Akten kein Anlass besteht, am Geisteszustand der
Beschwerdeführerin zu zweifeln,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Versuch,
den konkreten Fragen auszuweichen und den Reiseweg zu schildern
(vgl. A12/10 S. 5 f.), vielmehr auf die Wiedergabe von auswendig Ge-
lerntem hinweisen,
dass im Übrigen die bei der Anhörung vom 3. Juni 2009 anwesende
Hilfswerkvertretung keine Bemerkungen hinsichtlich des Geisteszu-
standes der Beschwerdeführerin verfasste,
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dass somit sowohl Identität wie auch Herkunft der Beschwerdeführerin
bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch ihre persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, da ihre Schilderungen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass das Bundesamt zutreffend auf die Widersprüche in den Angaben
der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen hingewiesen hat,
dass es auch einer Person ohne Schulbildung gelingen sollte, selbst
Erlebtes adäquat und entsprechend substanziiert zu schildern,
dass dem BFM zuzustimmen ist, dass die Schilderungen der behaup-
teten Übergriffe durch die Beschwerdeführerin vage blieben,
dass das bereits erwähnte ausweichende Aussageverhalten der Be-
schwerdeführerin ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der angegebe-
nen Asylgründe spricht,
dass kein Zuammenhang zwischen der – unbelegt gebliebenen – ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin (vgl. A1/9
S. 5 und A12/10 S. 3) und den geltend gemachten Asylgründen er-
sichtlich ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass bei dieser Sachlage die Beweismittelanträge abzuweisen sind,
zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 S. 84),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern beziehungsweise -orten zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-
ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu
keiner anderen Betrachtungsweise führen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beila-
ge: Verfügung des BFM vom 18.6.2009 im Original [Beilage zur Be-
schwerdeschrift], Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 11